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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.11.2020 PS200212

November 9, 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,854 words·~9 min·6

Summary

Pfändungsankündigung / Betreibung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS200212-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Urteil vom 9. November 2020

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Steuerrekursgericht des Kantons Zürich,

betreffend Pfändungsankündigung vom 24. August 2020 / Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. Oktober 2020 (CB200125)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Das Betreibungsamt Zürich 7 stellte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 30. Januar 2020 einen Zahlungsbefehl zu für eine Forderung des Kantons Zürich, vertreten durch das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich, in der Höhe von Fr. 820.– nebst Zins zu 5 % seit 7. November 2019 (vgl. act. 6/11). Die Beschwerdeführerin erhob in der Folge Rechtsvorschlag (vgl. act. 6/2). Mit Urteil vom 18. März 2020 erteilte das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich definitive Rechtsöffnung; auf Beschwerden dagegen trat weder das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 25. Mai 2020 noch das Bundesgericht mit Urteil vom 3. August 2020 ein (vgl. act. 6/4-6). Nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens kündete das Betreibungsamt am 24. August 2020 die Pfändung auf den 3. September 2020 an (vgl. act. 6/11). Am 31. August 2020 überwies die Beschwerdeführerin dem Gläubiger einen Betrag von Fr. 3'500.– (vgl. act. 2/2). 1.2. Am 2. September 2020 erhielt die Beschwerdeführerin die Pfändungsankündigung und erhob dagegen am gleichen Tag Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (vgl. act. 1). Aus der Vernehmlassung des Betreibungsamts vom 8. September 2020 und der Beschwerdeantwort des Gläubigers vom 11. September 2020 ergab sich, dass der Gläubiger die Betreibung infolge Direktzahlung am 1. September 2020 zurückgezogen und dies dem Betreibungsamt gleichentags mitgeteilt hatte (vgl. act. 5, act. 6/8 und act. 9). In ihrer Stellungnahme vom 28. September 2020 zur Vernehmlassung und zur Beschwerdeantwort zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück (vgl. act. 13). Mit Beschluss vom 8. Oktober 2020 trat die untere kantonale Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte der Beschwerdeführerin wegen mutwilliger Prozessführung eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.– (vgl. act. 17).

- 3 - 1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (vgl. act. 15/3 und act. 18). Sie stellte folgende Anträge: " 1. Das Zirkulationsbeschluss vom 14. Oktober 2020 ist für nichtig zu erklären und aufzuheben. 2. Es ist festzustellen, dass die Beschwerde auf Grund von Rückzug gegenstandslos geworden ist. 3. Die Gerichtsgebühr von CHF 300 sind für nichtig zu erklären und aufzuheben. 4. Alle Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten das Beschwerdegegner." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-15). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die beschwerdeführende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Art. 321 ZPO). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird zwar an die Begründungsdichte ein weniger strenger Massstab angelegt. Es muss aber dennoch wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. ZR 110 Nr. 80 sowie OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitin-

- 4 stanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E 3.4). 2.2. Die Beschwerdeführerin verlangt mit ihren Anträgen 1 und 2 sinngemäss, der vorinstanzliche Beschluss vom 8. Oktober 2020 sei aufzuheben und statt durch Nichteintretensbeschluss sei das Verfahren infolge Rückzugs abzuschreiben. Diese Anträge begründet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde jedoch nicht im Ansatz, weshalb diesbezüglich auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist. 2.3. Weiter wehrt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde gegen die Kostenauflage zufolge mutwilliger Prozessführung. Sie bringt vor, sie habe deshalb eine Beschwerde bei der Vorinstanz erhoben, weil sie eine Pfändungsankündigung für eine Betreibung erhalten habe, die sie bereits bezahlt gehabt habe. Sie habe die Beschwerdefrist einhalten müssen; vom Rückzug der Betreibung habe sie noch nichts gewusst (vgl. act. 18). 2.4. Gemäss der Vorinstanz seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens wegen mutwilliger Prozessführung der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, da sie nach rechtskräftiger Beseitigung des Rechtsvorschlags durch das Bezirks-, Oberund Bundesgericht völlig grundlos eine Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung eingereicht habe. Die wider besseres Wissen aufgestellte Behauptung, sie sei weder vom Betreibungsamt noch vom Gläubiger aufgefordert worden, die offene Forderung in Bezug auf diese Betreibung zu bezahlen, erscheine als mutund böswillig, habe die Beschwerdeführerin doch gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben und sich im Rechtsöffnungsverfahren wiederholt zur Forderung äussern können (vgl. act. 17 E. 4). 2.5. Das SchKG-Aufsichtsverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). 2.6. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe Beschwerde erhoben, weil für eine bezahlte Betreibung die Pfändung angekündigt worden sei, hätte sie

- 5 bereits bei der Vorinstanz bringen können. Dieses verspätet eingebrachte Argument bleibt damit unbeachtlich. Ohnehin überzeugen die neuen Vorbringen nicht: Die Pfändungsankündigung war am 24. August 2020 und damit eine Woche vor Überweisung der Fr. 3'500.– an den Gläubiger ausgestellt worden. Damit konnte die Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass die Pfändungsankündigung unterdessen gegenstandslos geworden war, und dies wäre ihr bei einem Telefonat an das Betreibungsamt auch bestätigt worden, hatte der Gläubiger dem Betreibungsamt am Tag vor der Beschwerdeerhebung doch den Rückzug der Betreibung mitgeteilt (vgl. act. 6/8). Auch wenn die Beschwerdeführerin am 2. September 2020 vom Rückzug der Betreibung noch nichts gewusst hätte, wäre die Einleitung eines aufwendigen Beschwerdeverfahrens also nicht nötig gewesen, insbesondere nicht am Tag der Zustellung der Pfändungsankündigung und damit noch vor Beginn der zehntägigen Beschwerdefrist. Der Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde bekannt, dass in SchKG- Aufsichtsverfahren bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Kosten auferlegt werden können und ihr war auch bekannt, wann eine Prozessführung als bösoder mutwillig gilt (vgl. OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020, E. 12; OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020, E. 3). 2.7. Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Kostenauflage. 3. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betreibungsämter ist grundsätzlich kostenlos. Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können – wie erwähnt – Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Da der Prozess vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde gegen die Kostenauflage durch die Vorinstanz noch nicht als geradezu mutwillig bezeichnet werden kann, sind keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 6 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

i.V. Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller

versandt am:

Urteil vom 9. November 2020 Erwägungen: 1. 1.1. Das Betreibungsamt Zürich 7 stellte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 30. Januar 2020 einen Zahlungsbefehl zu für eine Forderung des Kantons Zürich, vertreten durch das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich, in der Höhe von Fr. 820.– n... 1.2. Am 2. September 2020 erhielt die Beschwerdeführerin die Pfändungsankündigung und erhob dagegen am gleichen Tag Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (vgl. act. 1). Aus der Vernehmlassung... 1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (vgl. act. 15/3 und act. 18). Sie stellte folgende Anträge: Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-15). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich u... 2.2. Die Beschwerdeführerin verlangt mit ihren Anträgen 1 und 2 sinngemäss, der vorinstanzliche Beschluss vom 8. Oktober 2020 sei aufzuheben und statt durch Nichteintretensbeschluss sei das Verfahren infolge Rückzugs abzuschreiben. Diese Anträge begrü... 2.3. Weiter wehrt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde gegen die Kostenauflage zufolge mutwilliger Prozessführung. Sie bringt vor, sie habe deshalb eine Beschwerde bei der Vorinstanz erhoben, weil si... 2.4. Gemäss der Vorinstanz seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens wegen mutwilliger Prozessführung der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, da sie nach rechtskräftiger Beseitigung des Rechtsvorschlags durch das Bezirks-, Ober- und Bundesgericht völlig ... 2.5. Das SchKG-Aufsichtsverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). 2.6. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe Beschwerde erhoben, weil für eine bezahlte Betreibung die Pfändung angekündigt worden sei, hätte sie bereits bei der Vorinstanz bringen können. Dieses verspätet eingebrachte Argument bleibt damit un... 2.7. Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Kostenauflage. 3. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betreibungsämter ist grundsätzlich kostenlos. Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können – wie erwähnt – Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (vgl. Art.... Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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