Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS200092-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart Urteil vom 8. Juni 2020 in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
betreffend Gesuch um Genehmigung der Honorar- und Barauslagenabrechnung vom 10.08.2017 - 09.05.2019 (Art. 13 und 47 GebV SchKG) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. April 2020 (CB190071)
- 2 - Erwägungen:
1. Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) amtet im Konkurs über die B._____ AG in Liquidation seit Mai 2016 als ausserordentliche Stellvertreterin der ausseramtlichen Konkursverwaltung. Mit Zirkulationsbeschluss vom 28. Juni 2016 setzte das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend: Vorinstanz) in Anwendung von Art. 47 Abs. 1 GebV SchKG im Sinne eines Vorentscheids die Entschädigungsansätze der Beschwerdeführerin für die vorerwähnte Tätigkeit fest. Vorbehalten wurde dabei die Prüfung der Abrechnung als solcher durch die Vorinstanz (act. 13 E. 1.1 und 1.2; act. 16/2; Art. 47 GebV SchKG i.V.m. Art. 24, 84 und 97 KOV). 2. Mit Eingabe vom 9. Mai 2019 stellte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz Antrag um Genehmigung ihrer Honorar- und Barauslagenabrechnung für den Zeitraum vom 10. August 2017 bis 9. Mai 2019 (act. 1 insb. S. 2). Das Honorar der Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz antragsgemäss auf Fr. 65'248.50 festgesetzt. Auf das Gesuch um Genehmigung der Barauslagenabrechnung von Fr. 9'764.60 trat die Vorinstanz zufolge ihrer Ansicht nach fehlender sachlicher Zuständigkeit hingegen nicht ein (Zirkulationsbeschluss vom 1. April 2020 [act. 13 S. 8]). Sie führte hierzu im Wesentlichen aus, dass Auslagen (tatsächliche Kosten, welche bei der Ausführung von Amtshandlungen entstehen) nicht unter Art. 47 GebV SchKG und Art. 84 KOV, sondern unter Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG fielen und, soweit sie als Massakosten geltend gemacht würden, gestützt auf Art. 237 Abs. 3 Ziff. 3 SchKG durch den Gläubigerausschuss zu prüfen und gegebenenfalls zu genehmigen seien. Im Anschluss sei die Auslagenrechnung (sofern nicht bereits zuvor geschehen) bei der Konkursverwaltung einzureichen, welche diese prüfe und schliesslich zu Lasten der Masse bezahle. Entsprechend sei die Vorinstanz für die Festsetzung der Auslagen sachlich nicht zuständig und würde diesbezüglich lediglich auf Beschwerde hin tätig werden (act. 13 E. 2.3).
- 3 - 3. Gegen diesen Nichteintretensentscheid (Dispositiv-Ziffer 2) erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. April 2020 (Datum Poststempel) fristgerecht Beschwerde (act. 11/1; act. 14). Sie beantragt die Aufhebung desselbigen sowie die Genehmigung der Barauslagenabrechnung in erwähnter Höhe, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen (act. 14 S. 2). Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, es gebe keine gesetzliche Grundlage, wonach die Vorinstanz nur ihr Honorar, der Gläubigerausschuss hingegen ihre Auslagen festzusetzen habe. Zudem setze sich die Vorinstanz mit dieser Ansicht auch zu ihren bisherigen Beschlüssen in Widerspruch (act. 14 Rz 31). 4. Mit Zirkulationsbeschlüssen vom 23. Dezember 2016, 12. April 2017 und 29. November 2017 setzte die Vorinstanz das Entgelt der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 20. Mai 2016 bis 9. August 2017 jeweils auch hinsichtlich der Barauslagen fest (act. 16/3 E. 3.2 u. 3.4 sowie Dispositiv-Ziffer 1; act. 16/5 E. 4.2 f. sowie Dispositiv-Ziffer 1; act. 16/6 E. 3.2 f. sowie Dispositiv-Ziffer 1). Das hatte sie auch schon in ihrem Entscheid vom 23. Juni 2016 getan, welcher eine frühere Abrechnungsperiode in diesem Konkursverfahren betraf (Verfahren CB160013). Das Obergericht befasste sich damals mit der Sache, und entgegen der Darstellung im angefochtenen Entscheid (act. 13 E. 2.3) äusserte es sich damals nicht in dem Sinn, dass die Barauslagen von der (primären) Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde ausgenommen seien (PS160126 vom 24. Januar 2017). Darüber mag man mit vertretbaren Gründen geteilter Meinung sein; für die Beteiligten ist die Trennung der Zuständigkeit wohl eher unpraktisch. Von einer jahrelangen Praxis abzugehen, verlangt von der betreffenden Instanz allerdings ohnehin eine Begründung, welche sich nicht mit einer Darstellung der neuen und besseren Einsicht begnügt, sondern die alten Überlegungen mit einbezieht (oder allenfalls erläutert, dass aufgrund einer Gesetzesänderung oder einer höher-gerichtlichen Rechtsprechung etwas Neues gilt). Ohne das ist eine nicht zwingende Praxisänderung nach Treu und Glauben unzulässig (Art. 52 ZPO als allgemeiner Grundsatz auch im Schuldbetreibungsrecht). Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht, die Barauslagen von der Entgelt-Festsetzung auszuklammern. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen. Die strittige Frage, ob im speziellen Anwen-
- 4 dungsbereich von Art. 47 GebV SchKG die Barauslagenabrechnung ebenfalls von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen ist oder ob diese Aufgabe (auch) hier dem Gläubigerausschuss zukommt, braucht heute nicht beantwortet zu werden. Im Normalfall bzw. ausserhalb von Art. 47 GebV SchKG kommt diese Kompetenz, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (act. 14 Rz 32), dem Gläubigerausschuss jedenfalls zu (GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Articles 159-270, Basel 2001, Art. 237 N 38). 5. Die Barauslagenabrechnung der Beschwerdeführerin von total Fr. 9'764.60 besteht fast ausschliesslich aus Porti- und Fotokopien-Positionen. Eine Position von Fr. 1'000.– betrifft sodann die Leistung eines Kostenvorschusses ans Bundesgericht (act. 2/2). Die betreffende Beschwerde wurde mittels Nichteintreten erledigt und die Kosten von Fr. 1'000.– sind der Beschwerdeführerin auferlegt worden (BGer 5A_265/2018 vom 9. Juli 2018). Insgesamt erscheinen die in der Barauslagenabrechnung aufgeführten Kosten als ausgewiesen, weshalb diese zu genehmigen bzw. das Entgelt hierfür antragsgemäss auf Fr. 9'764.60 festzulegen ist. 6. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 2 des Zirkulationsbeschlusses des Bezirksgerichts Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 1. April 2020 (Geschäfts-Nr. CB190071-L) wird aufgehoben. 2. Im Konkurs über die B._____ AG in Liquidation wird die Barauslagenabrechnung der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit als ausserordentliche Stellvertreterin der ausseramtlichen Konkursverwaltung für den Zeitraum vom 10. August 2017 bis 9. Mai 2019 auf Fr. 9'764.60 festgelegt.
- 5 - 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und die ausseramtliche Konkursverwaltung (C._____ AG AG) sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Siegwart versandt am: 9. Juni 2020
Urteil vom 8. Juni 2020 1. Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) amtet im Konkurs über die B._____ AG in Liquidation seit Mai 2016 als ausserordentliche Stellvertreterin der ausseramtlichen Konkursverwaltung. Mit Zirkulationsbeschluss ... 2. Mit Eingabe vom 9. Mai 2019 stellte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz Antrag um Genehmigung ihrer Honorar- und Barauslagenabrechnung für den Zeitraum vom 10. August 2017 bis 9. Mai 2019 (act. 1 insb. S. 2). Das Honorar der Beschwerdeführe... 3. Gegen diesen Nichteintretensentscheid (Dispositiv-Ziffer 2) erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. April 2020 (Datum Poststempel) fristgerecht Beschwerde (act. 11/1; act. 14). Sie beantragt die Aufhebung desselbigen sowie die Genehmigung ... 4. Mit Zirkulationsbeschlüssen vom 23. Dezember 2016, 12. April 2017 und 29. November 2017 setzte die Vorinstanz das Entgelt der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 20. Mai 2016 bis 9. August 2017 jeweils auch hinsichtlich der Barauslagen fest (act. 1... 5. Die Barauslagenabrechnung der Beschwerdeführerin von total Fr. 9'764.60 besteht fast ausschliesslich aus Porti- und Fotokopien-Positionen. Eine Position von Fr. 1'000.– betrifft sodann die Leistung eines Kostenvorschusses ans Bundesgericht (act. 2... 6. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 2 des Zirkulationsbeschlusses des Bezirksgerichts Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 1. April 2020 (Geschäfts-Nr. CB190071-L) wird aufgehoben. 2. Im Konkurs über die B._____ AG in Liquidation wird die Barauslagenabrechnung der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit als ausserordentliche Stellvertreterin der ausseramtlichen Konkursverwaltung für den Zeitraum vom 10. August 2017 bis 9. Mai 2019... 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und die ausseramtliche Konkursverwaltung (C._____ AG AG) sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...