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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.04.2020 PS200072

April 6, 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,187 words·~6 min·8

Summary

Betreibungsauskunft (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS200072-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Beschluss vom 6. April 2020 in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

betreffend Betreibungsauskunft Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. Februar 2020 (CB200034)

- 2 - Erwägungen:

1. B._____ verlangte als Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft C._____-Strasse ... in ... Zürich beim Betreibungsamt Zürich 7 Auskunft über Frau A._____ (Beschwerdeführerin). Diese verlangte daraufhin vom Betreibungsamt die Herausgabe eines Interessennachweises. Das Betreibungsamt erklärte ihr mit Schreiben vom 5. Februar 2020, sie sei von der Stockwerkeigentümergemeinschaft betrieben worden. Dies gelte als Interessennachweis. Zudem habe sie bei ihrer Akteneinsicht am 30. September 2019 davon Kenntnis nehmen können, dass Herr B._____ der von der Stockwerteigentümergemeinschaft beauftragte Vertreter und Verwalter sei (vgl. act. 5/2/1). Die Beschwerdeführerin erhob am 17. Februar 2020 Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (Vorinstanz). Darin führte sie aus, Herr B._____ habe dem Betreibungsamt keine Vollmacht der Stockwerkeigentümergemeinschaft eingereicht. Das Betreibungsamt habe somit einen Betreibungsauszug ohne einen rechtsgültigen Interessennachweis ausgehändigt. Die Beschwerdeführerin beantragte, das Betreibungsamt sei aufzufordern, einen Interessennachweis in Bezug auf diese Auskunft auszuhändigen, der Interessennachweis sei für nichtig zu erklären und das Betreibungsamt sei aufzufordern, sie für die Verletzung des Datenschutzes angemessen zu entschädigen (vgl. act. 5/1). Die Vorinstanz trat mit Beschluss vom 24. Februar 2020 auf die Beschwerde nicht ein. Sie erwog, in einem früheren Verfahren im Zusammenhang mit der gleichen Betreibung sei die Vertretungsbefugnis von B._____ als Verwalter bereits geprüft und bejaht worden. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde habe diesen Entscheid bestätigt (OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020 E. 9). Dieselbe Streitfrage könne in derselben Betreibung nicht erneut zum Gegenstand einer betreibungsrechtlichen Beschwerde gemacht werden. Beim Antrag auf Aushändigung eines Interessennachweises fehle es an einem rechtlich schützenswerten Interesse: Wie das Betreibungsamt dargelegt habe, genüge die Betreibung der Stockwerkeigentümergemeinschaft als Interessennachweis. Beim Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Interessennachweises fehle es sodann an einer anfechtbaren Betreibungshandlung und an einem Rechtsschutzinteresse; für die Behandlung

- 3 des Schadenersatzbegehrens mangle es schliesslich an der sachlichen Zuständigkeit der angerufenen Aufsichtsbehörde. Die Vorinstanz auferlegte der Beschwerdeführerin Gerichtskosten von Fr. 300.– wegen bös- und mutwilliger Prozessführung, da sie dieselbe Streitfrage, die erst vor wenigen Wochen durch die obere kantonale Aufsichtsbehörde rechtskräftig entschieden worden sei, erneut zum Gegenstand einer betreibungsrechtlichen Beschwerde gemacht habe (vgl. act. 4 E. 2-5). Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin am 10. März 2020 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter. Sie wiederholte ihre ersten beiden vorinstanzlichen Anträge und beantragte zudem, die Gerichtsgebühr von Fr. 300.– sei für nichtig zu erklären (vgl. act. 2 und 4/2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5). Von der Einholung einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Art. 321 ZPO). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS190042 vom 27. März 2019 E 2). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS190042 vom 27. März 2019 E 2).

- 4 - 3. Die Beschwerdeführerin wiederholt die beiden vorinstanzlichen Anträge, wonach das Betreibungsamt den Interessennachweis vorzulegen habe und dieser für nichtig zu erklären sei. Ausserdem ist sie mit der Auferlegung der Gerichtsgebühr von Fr. 300.– nicht einverstanden. Sie legt aber nicht einmal in rudimentärer Weise dar, inwiefern die Vorinstanz ihrer Auffassung nach das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unzutreffend festgestellt haben soll. Insbesondere zeigt sie nicht auf, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen ist, die Frage der Vertretungsbefugnis von B._____ könne nicht erneut aufgeworfen werden, die Betreibung der Stockwerkeigentümergemeinschaft genüge als Interessennachweis und die Prozessführung der Beschwerdeführerin sei bös- und mutwillig. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betreibungsämter ist grundsätzlich kostenlos. Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können aber Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Mit Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde vom 10. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführerin angedroht, dass sie im Falle weiterer mangelhafter oder klar unberechtigter Eingaben mit der Auflage von Gebühren und Auslagen zu rechnen habe (vgl. OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020 E.12; zugestellt am 18. Januar 2020). Die Vorinstanz auferlegte ihr wie dargelegt wegen bös- und mutwilliger Prozessführung Gerichtskosten von Fr. 300.–. In der vorliegenden Beschwerde setzt sich die Beschwerdeführerin wie bereits in unzähligen früheren Verfahren nicht ansatzweise mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander, weshalb ihr androhungsgemäss auch die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.

- 5 - 3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw R. Jenny versandt am:

Beschluss vom 6. April 2020 Es wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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