Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS200056-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Beschluss vom 31. März 2020 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
betreffend Kontensperren vom 20. November 2019 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 6)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. Februar 2020 (CB190212)
- 2 - Erwägungen:
1. 1.1 Am 12. November 2019 veranlasste das Betreibungsamt Zürich 6 die Sperrung der Konti von A._____ bei der B._____ AG und der C._____ AG (act. 4 S. 2). Dagegen erhob A._____ (fortan Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (fortan Vorinstanz; act. 1). Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 18. Februar 2020 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer bzw. mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten (act. 12 = act. 15). Der vorinstanzliche Zirkulationsbeschluss vom 18. Februar 2020 wurde dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2020 zugestellt (act. 13/2). 1.2 Mit Eingabe vom 28. Februar 2020, hier eingegangen am 2. März 2020, erhob der Beschwerdeführer bei der Kammer Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss der Vorinstanz vom 18. Februar 2020 und stellte in Aussicht, zeitnah eine umfassende Begründung seiner Beschwerde nachzureichen (act. 16). 1.3 Mit Einschreiben vom 2. März 2020 bestätigte die Kammer dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und wies ihn darauf hin, dass eine Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert der 10-tägigen Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO), weshalb eine Ergänzung der Beschwerde erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr berücksichtigt werden könnte (vgl. act. 18). 1.4 Das Einschreiben vom 2. März 2020 wurde dem Beschwerdeführer am 3. März 2020 von der zuständigen Poststelle zur Abholung gemeldet. Er hat das Einschreiben innert der 7-tägigen Abholfrist jedoch nicht abgeholt (vgl. act. 18, Anhang). Die Beschwerdefrist ist am 9. März 2020 verstrichen. Die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2020 in Aussicht gestellte umfassende Begründung der Beschwerde ist bei der Kammer bis heute nicht eingegangen.
- 3 - 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 – 13). Die Sache ist spruchreif. 2. 2.1 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen, und zwar innert der 10-tägigen Rechtsmittelfrist (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und inwiefern er abgeändert werden soll (sog. Begründungslast), d.h. sie muss sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen. Auf Beschwerden, welchen es an einer hinreichenden Begründung fehlt, ist nicht einzutreten (vgl. etwa OGer ZH, PF160023 vom 8. Juli 2016, m.w.H.). 2.2 Der Beschwerdeführer hat zwar die zeitnahe Einreichung einer umfassenden Begründung seiner Beschwerde in Aussicht gestellt, diese der Kammer jedoch bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 9. März 2020 nicht nachgereicht. Damit mangelt es der Beschwerde an jeglicher Begründung, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 4 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, das Betreibungsamt Zürich 6 und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw R. Schneebeli versandt am: 2. April 2020
Beschluss vom 31. März 2020 Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, das Betreibungsamt Zürich 6 und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...