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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.04.2020 PS200024

April 7, 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,063 words·~5 min·7

Summary

Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS200024-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Urteil vom 7. April 2020 in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin (vor Obergericht),

gegen

B._____, Beschwerdegegnerin (vor Obergericht),

betreffend Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 1)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. Januar 2020 (CB190169)

- 2 - Erwägungen:

1. Frau A._____ (Beschwerdeführerin) betrieb Frau B._____ (Beschwerdegegnerin) für eine Forderung von Fr. 1'000.– nebst Zins; als Grund wurden "Reinigungskosten nach Austausch von Glasplatte" angegeben (vgl. act. 7). Am 26. Oktober 2019 reichte die Beschwerdegegnerin beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (Vorinstanz) Beschwerde ein und beantragte, die Betreibung und der überreichte Zahlungsbefehl seien für nichtig zu erklären und aus dem Betreibungsregister zu streichen (vgl. act. 1). Nach durchgeführtem Verfahren hiess die Vorinstanz die Beschwerde mit Beschluss vom 15. Januar 2020 gut, stellte fest, dass die Betreibung einschliesslich des darin ergangenen Zahlungsbefehls nichtig sei, und wies das Betreibungsamt an, die Betreibung zu löschen (vgl. act. 27). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 28. Januar 2020 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter. Sie beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerde der Beschwerdegegnerin sei abzuweisen (vgl. act. 23/3 und 28). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-25). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). 3. Gemäss Vorinstanz sei unbestritten, dass beide Parteien Miteigentümerinnen der Stockwerkeigentümergemeinschaft C._____-Strasse ... in … Zürich seien und die D._____ unmittelbar oberhalb des Balkons der Beschwerdeführerin ein Bodenglas ausgetauscht habe. Ob und welche Verunreinigungen dadurch auf dem Balkon der Beschwerdeführerin verursacht worden seien, sei umstritten und

- 3 unklar. Die Beschwerdeführerin habe dazu in ihrer Beschwerdeantwort geltend gemacht, es hätten eine Menge Glasscherben auf dem Boden gelegen. Nähere Angaben zu den in Betreibung gesetzten Reinigungskosten von Fr. 1'000.– habe sie hingegen trotz gerichtlicher Aufforderung nicht gemacht. Insbesondere habe sie nicht behauptet, sie habe eine Reinigungsfirma mit der Reinigung ihres Balkons beauftragt. Die Betreibung erscheine aufgrund der gänzlich fehlenden Plausibilisierung der Betreibungsforderung sowie der übrigen Vorbringen der Beschwerdegegnerin in ihren Eingaben vom 6. und 26. November 2019 als offensichtlich rechtsmissbräuchlich, weshalb die Beschwerde gutzuheissen sei (vgl. act. 27 E. 3). 4. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Vorinstanz hätte auf die Beschwerde gar nicht eintreten dürfen, da der angefochtene Zahlungsbefehl nicht innerhalb der zehntägigen Frist eingereicht worden sei (vgl. act. 28 N 1). Mängel bei Eingaben an das Gericht wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern (vgl. Art. 132 Abs.1 ZPO). Es handelt sich bei den in Art. 132 Abs. 1 ZPO aufgeführten Mängeln um eine nicht abschliessende, beispielhafte Aufzählung. Auch weitere Mängel müssen innerhalb einer kurzen Nachfrist verbessert werden können, wenn diese offensichtlich auf einem Versehen beruhen und/oder unabsichtlich erfolgten (vgl. Kramer/Erk, DIKE ZPO Kommentar, 2. Auflage 2016, Art. 132 N 1, sowie BK ZPO-Frei, Art. 132 N 16). Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin Gelegenheit gab, den Zahlungsbefehl nachzureichen, den diese in der Rechtsschrift zwar erwähnt, jedoch versehentlich nicht eingereicht hatte (vgl. act. 1 und 6). 5. Gemäss Beschwerdeführerin habe die Beschwerdegegnerin nicht bestritten, dass ein Schaden verursacht worden sei und der Balkon für Kosten von mindestens Fr. 1'000.– habe professionell gereinigt werden müssen (vgl. act. 28 N 4). Sie verweist auf folgende Aussage der Beschwerdegegnerin in ihrer vorinstanzlichen Beschwerde: Der Austausch einer Bodenglasplatte sei durch eine spezialisierte Firma vorgenommen worden. Eine danach anstehende Reinigung werde durch dieselbe Firma ausgeführt – wenn Einlass gewährt werde zur zu reinigenhttps://www.swisslex.ch/doc/aol/71d8f549-fcb4-4efb-95ec-d03cca1560e2/d14b19c8-5e79-4de6-89de-e2501acd79f5/source/document-link

- 4 den Fläche (vgl. act. 1 S. 2). Mit diesen Ausführungen hat die Beschwerdegegnerin aber weder anerkannt, dass ein Schaden verursacht wurde noch dass der Balkon für Kosten von mindestens Fr. 1'000.– professionell gereinigt werden musste. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, es habe genügend Beweismittel für die Betreibung gegeben (vgl. act. 28 S. 3). Sie erwähnt jedoch keine bei der Vorinstanz eingereichten Belege, mit welchen sie die Forderung plausibilisiert hätte. Im Ergebnis erfolgte die Gutheissung der vorinstanzlichen Beschwerde zu Recht; die vorliegende Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 5 - Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw R. Jenny versandt am:

Urteil vom 7. April 2020 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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