Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS190211-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 2. Dezember 2019 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
gegen
B._____,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Betreibung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Oktober 2019 (CB190153)
- 2 - Erwägungen:
1.1. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 5. August 2019, Betreibung Nr. …, wurde die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin für eine Forderung in der Höhe von Fr. 8'140.55 nebst 5% Zins seit 30. Juli 2019 betrieben (act. 2). 1.2. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 (Datum Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Betreibung Nr. … beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (fortan Vorinstanz) mit dem Antrag, die rechtswidrige Betreibung sei zu löschen. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin sinngemäss vor, die Betreibung sei durch eine nicht zeichnungsberechtigte Person eingeleitet worden (act. 1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 17. Oktober 2019 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein (act. 4 = act. 7 = act. 9, fortan zitiert als act. 7). 1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. November 2019 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 5/3) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungsund Konkurssache (act. 8). Sie beantragt erneut die Löschung der Betreibung. 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–5). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach
- 3 leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe bereits am 5. Oktober 2019 gegen die Betreibung Nr. … bzw. den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 5. August 2019 Beschwerde erhoben, welche unter der Geschäfts-Nr. CB190151 angelegt worden sei. Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens sei dem Betreibungsamt Frist zur Vernehmlassung und der Beschwerdegegnerin Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt worden, insbesondere um die Zeichnungsberechtigung bzw. Vertretungsmacht des Unterzeichners des Betreibungsbegehrens urkundlich nachzuweisen. Auf die zweite Beschwerde gegen dieselbe Betreibung Nr. … sei deshalb wegen Litispendenz (Rechtshängigkeit) nicht einzutreten (act. 7 E. 3). 3.2. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde an die Kammer aus, das Betreibungsamt habe zu überprüfen, ob ein Vertreter berechtigt sei, eine Betreibung einzureichen. Ein Laie gehe daher davon aus, das Betreibungsamt überprüfe, ob ein Rechtsanwalt berechtigt und bevollmächtigt sei, eine Betreibung einzuleiten. Da das Betreibungsamt bei Einreichung der Betreibung nicht überprüft habe, ob die Beschwerdeführerin Rechtsanwalt X._____ gehörig bevollmächtigt habe, sei die Betreibung zu löschen (act. 8). Die Beschwerdeführerin wiederholt damit im Wesentlichen ihren bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Standpunkt, ohne sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinanderzusetzen. Sie legt nicht einmal in rudimentärer Weise dar, inwiefern die Vorinstanz ihrer Auffassung nach das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unzutreffend festgestellt haben soll. Insbesondere zeigt sie nicht auf, inwiefern die
- 4 - Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen ist, die Sache sei bereits mit Beschwerde vom 5. Oktober 2019 unter der Geschäfts-Nr. … rechtshängig gemacht worden. Damit genügt die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Anforderungen nicht. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. 4. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 8, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: 2. Dezember 2019
Beschluss vom 2. Dezember 2019 1.1. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 5. August 2019, Betreibung Nr. …, wurde die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin für eine Forderung in der Höhe von Fr. 8'140.55 nebst 5% Zins seit 30. Juli 2019 betrieben (act. 2). 1.2. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 (Datum Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Betreibung Nr. … beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (fortan Vorinstanz) ... Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 8, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...