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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.04.2019 PS190071

April 11, 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·857 words·~4 min·6

Summary

Konkurseröffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS190071-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher Urteil vom 11. April 2019 in Sachen

A._____ gmbh, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 26. März 2019 (EK190063)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Schuldnerin) ist eine GmbH mit Sitz in C._____, welche den Betrieb eines Coiffeursalons sowie den Handel mit damit zusammenhängenden Produkten und Accessoires bezweckt (act. 4). 2. Am 26. März 2019 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Horgen (nachfolgend Vorinstanz) für nachfolgende Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Gläubigerin) den Konkurs über die Schuldnerin (act. 3 = act. 5 = act. 6/8): Fr. 4'769.20 nebst Zins zu 5 % seit 14. Juni 2018 Fr. 150.00 Umtriebsspesen Fr. 125.60 Betreibungskosten 3. Mit Eingabe vom 8. April 2018 (Datum Poststempel) erhob die Schuldnerin Beschwerde gegen die Konkurseröffnung (act. 2). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 6/1-10). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG, Hinterlegung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG oder Gläubigerverzicht nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG) nachweist.

- 3 - Eine Beschwerde gegen einen Konkurseröffnungsentscheid ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen (Art. 174 Abs. 1 SchKG; Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 7 ZPO). Dies bedeutet, dass die Schuldnerin sowohl ihre Zahlungsfähigkeit als auch einen der drei Konkurshinderungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen bzw. mit Urkunden nachzuweisen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann zulässig, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind (echte Noven). Nachfristen sind dagegen keine zu gewähren (vgl. dazu BGE 136 III 294). 2. Die Schuldnerin führt aus, dass die Forderung der Gläubigerin mit samt allen weiteren Kosten "vollumfänglich zur Bezahlung bereit stehe" (act. 2). Eine Hinterlegung oder Tilgung der Konkursforderung ist dementsprechend bis anhin nicht erfolgt. Da die Beschwerde am 8. April 2019 und damit am letzten Tag der Beschwerdefrist (vgl. act. 6/9/2) der Post übergeben wurde, kann eine Zahlung oder Hinterlegung der Schuld entgegen der Schuldnerin nicht mehr erfolgen, denn die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Konkurses sind nur gegeben, wenn der Schuldner im Beschwerdeverfahren nachweist, dass er "inzwischen", also innerhalb der Beschwerdefrist, die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten bezahlt oder beim oberen Gericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt hat oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Da die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Konkurses damit nicht gegeben sind, ist die Beschwerde abzuweisen. Nur der Vollständigkeit halber anzufügen ist, dass es die Schuldnerin in ihrer Beschwerdefrist vollständig unterlassen hat, Ausführungen zu ihrer Zahlungsfähigkeit zu machen, wobei eine Ergänzung der entsprechenden Sachverhaltsbehauptungen bzw. der dazugehörenden Beweismittel nach Ablauf der Beschwerdefrist ebenfalls ausser Betracht fällt. Auch aus diesem Grund wäre die Beschwerde, käme es denn noch darauf an, abzuweisen.

- 4 - III. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Prozessentschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht wegen Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, an die Obergerichtskasse sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt C._____, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt D._____, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Seebacher versandt am: 11. April 2019

Urteil vom 11. April 2019 Erwägungen: I. II. III. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, an die Obergerichtskasse sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt C._____, ferner mit besonderer Anz... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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