Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS170152-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiber MLaw P. Klaus Urteil vom 26. Juli 2017 in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____ gmbh, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. Juli 2017 (EK170945)
- 2 - Erwägungen:
1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem 22. Juli 2013 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Die Gesellschaft bezweckt die Beratung, Überprüfung und Ausführung von Sanierungen im Bereich Kanalisationen und Abwasserleitungen unter Einsatz von verschiedenen Systemen (act. 8). Mit Urteil vom 12. Juli 2017 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich über sie den Konkurs für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 8'575.50 nebst Zins zu 7 % seit dem 23. Juli 2016 abzüglich von zwei Teilzahlungen à Fr. 1'000.– am 19. Januar 2017 und am 16. März 2017, Fr. 18.90 für eine Nebenforderung, Fr. 778.– Umtriebsspesen sowie Fr. 153.60 Betreibungskosten (act. 3 = act. 6 = act. 7/9). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 18. Juli 2017 samt Beilagen rechtzeitig Beschwerde (act. 2-5) und stellt folgendes Rechtsbegehren (act. 2 S. 2): "1. Das Urteil vom 12.07.2017 des Bezirksgerichts Zürich (Geschäfts-Nr.: EK170945-L/U_V10954) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Beschwerde sei für das Beschwerdeverfahren die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen - unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST -" 1.3. Mit Verfügung vom 19. Juli 2017 erteilte die Kammer der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung (act. 9). Es wurde davon abgesehen, eine Beschwerdeantwort einzuholen. Die vorinstanzlichen Akten sind beigezogen (act. 7/1-12). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Tilgung und Hinterlegung müssen ein-
- 3 schliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein (KuKo SchKG-Diggelmann, 2. Aufl. 2014, Art. 174 N 10). Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl seine Zahlungsfähigkeit als auch einen der drei Konkurshinderungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen beziehungsweise mit Urkunden nachzuweisen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbeschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind (BGE 136 III 294 und 139 III 491). 3. Die Schuldnerin hinterlegte bei der Rechtsmittelinstanz am 17. Juli 2017 einen Betrag von Fr. 13'161.35 in bar (act. 5/4a). Das vermag den noch offenen Konkursforderungsbetrag von Fr. 8'064.– (Fr. 6'575.50 [Fr. 8'575.50 – Teilzahlungen von Fr. 2'000.–] + 7 % Zinsen (i) auf Fr. 8'575.50 von 23. Juli 2016 bis 19. Januar 2017, (ii) auf Fr. 7'575.50 von 20. Januar 2017 bis 16. März 2017 sowie (iii) auf Fr. 6'575.50 von 17. März 2017 bis 12. Juli 2017 + Fr. 18.90 Nebenforderung + Fr. 778.– Umtriebsspesen + Fr. 153.60 Betreibungskosten) sowie die zu erwartende Spruchgebühr von Fr. 750.– für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu decken (vgl. auch act. 9 S. 2 f.). Die Schuldnerin belegt zudem, am 17. Juli 2017 beim zuständigen Konkursamt Zürich-Altstetten einen Vorschuss von Fr. 1'000.– hinterlegt zu haben (act. 5/4b), was sowohl die Kosten des Konkursamts als auch die erstinstanzlichen Kosten des Konkursgerichts zu decken vermag. Der Konkurshinderungsgrund der Hinterlegung (inkl. Zinsen und Kosten) ist damit ausgewiesen. Es bleibt, die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin zu prüfen. 4. 4.1. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende, liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können, was auch die Schuldnerin zutreffend bemerkt (act. 2 S. 4). Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Als grundsätzlich zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der bei-
- 4 spielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Der Umstand, dass offene Betreibungen mittlerweile beglichen wurden, darf als ein Indiz für eine bloss temporäre Illiquidität berücksichtigt werden. Anders verhält es sich, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Lage zu erkennen sind und der Schuldner deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht insoweit auf einem Gesamteindruck, der vor allem auch aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Schuldners im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids zu gewinnen ist (BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012, E. 3; BGer 5A_642/2010 vom 7. Dezember 2010, E. 2.4). 4.2. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister. Die Schuldnerin legt dem Gericht einen Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamts Zürich 9 vom 17. Juli 2017 vor (act. 5/9). Daraus ist ersichtlich, dass gegen die Schuldnerin – neben der Betreibung, die zur Konkurseröffnung führte – 25 weitere Betreibungen zu einem Gesamtbetrag von Fr. 95'127.60 im Zeitraum vom 21. September 2015 bis zum 4. Juli 2017 angehoben wurden. 17 dieser Betreibungen zu einem Gesamtbetrag von Fr. 53'183.40 erledigte die Schuldnerin durch Bezahlung an das Betreibungsamt bzw. sind erloschen. Vier Betreibungen über einen Gesamtbetrag von Fr. 4'420.– wurden erst eingeleitet. Gegen zwei Betreibungen über einen Betrag von Fr. 29'908.20 erhob die Schuldnerin Rechtsvorschlag. Zwei weitere Betreibungen über einen Gesamtbetrag von Fr. 7'616.– befinden sich im Stadium der Konkursandrohung (act. 5/9). 4.3. Zu ihrer momentanen Situation führt die Schuldnerin aus, dass sie drei Mitarbeiter beschäftige. Sie betreibe eine 24-Stunden-Hotline, welche rege genutzt werde. Sie verfüge über eine Vielzahl von Kunden, wozu u.a. auch die C._____ AG sowie die D._____ der Stadt E._____ zählen würden. Die Schuldnerin sei im Bereich von Kanalisations- und Abwasserleitungssanierungen tätig und habe ihre Angebotspalette nach entsprechenden Investitionen um sog. Inlinersa-
- 5 nierungen (Sanierung von ganzen Kanalsträngen) erweitert. Sie verfüge über eine sehr gute Auftragslage; derzeit seien Offerten im Gesamtbetrag von Fr. 254'931.60 gestellt. Im Zeitraum vom 10. bis zum 13. Juli 2017 habe die Schuldnerin darüber hinaus Rechnungen über Fr. 60'931.20 gestellt. Im Mai und Juni 2017 seien der Schuldnerin insgesamt Fr. 128'921.72 zugegangen. Der Cash Flow sei damit gut. Ihre monatlichen Verbindlichkeiten würden rund Fr. 22'000.– betragen, wovon die Löhne rund Fr. 14'000.– ausmachen würden (act. 2 S. 4 ff.). 4.4. Es ist festzuhalten, dass die Schuldnerin noch aus dem Betreibungsregister ersichtliche, offene Schulden aus acht Betreibungen im Umfang von Fr. 41'944.20 (Fr. 95'127.60 – Fr. 53'183.40) hat, wovon sich zwei Betreibungen in einer Gesamthöhe von Fr. 7'616.– (Betreibungs-Nr. 1 sowie 2) bereits im bedrohlichen Stadium der Konkursandrohung befinden (act. 5/9). Dazu äussert sich die Schuldnerin nicht, sondern hält im Gegenteil fest, dass sie – neben der zum Konkurs geführten Betreibung – über keine weiteren offenen Betreibungen mehr verfüge. Sie macht weiter geltend, dass die ESTV die laufenden Betreibungen über die Mehrwertsteuer nach erfolgter Begleichung zurückgezogen habe (act. 2 S. 5). Sie reicht dazu einen Beleg ein, aus dem ersichtlich ist, dass die ESTV die Betreibung-Nr. 3 nach erfolgter Zahlung zurückziehe (act. 5/11). Im Betreibungsregisterauszug wird die entsprechende Betreibung unter dem Status "Z Bezahlt (an Betreibungsamt)" geführt (act. 5/9) und wurde darum schon als erledigte Betreibung berücksichtigt (vgl. Ziff. 4.2). 4.5. Die Schuldnerin hält weiter fest, dass – soweit die Betreibungen nicht bereits bezahlt, erloschen oder nicht gerechtfertigt seien – mit den Gläubigern Ratenzahlungen vereinbart worden seien, was insbesondere die FG._____ AG (fortan F._____) betreffe (act. 2 S. 5). Sie reicht dazu zwei Zahlungsbelege ein, aus denen ersichtlich ist, dass die Schuldnerin am 18. Januar sowie am 15. März 2017 der Inkassoabteilung der F._____ zwei Zahlungen à je Fr. 1'000.– leistete (act. 5/10). Die F._____ figuriert im Betreibungsregisterauszug einzig als Vertreterin der Gläubigerin der Konkursforderung (act. 5/9). Aufgrund der zeitlichen Koinzidenz (18./19. Januar sowie 15./16. März 2017) und der übereinstimmenden Be-
- 6 tragshöhe, muss es sich dabei um die bereits bei der Konkursforderung berücksichtigten Teilzahlungen handeln (vgl. Ziff. 3). Eine erneute Berücksichtigung ist vorliegend nicht möglich. Weitere Abzahlungsvereinbarungen macht die Schuldnerin nicht geltend. 4.6. Die Schuldnerin führt schliesslich aus, dass über ihre vermeintlich grösste Gläubigerin, die H._____ GmbH (Betreibungs-Nr. 4 über Fr. 26'556.20, Rechtsvorschlag erhoben; fortan H'._____), der Konkurs eröffnet worden sei. Dabei habe sich herausgestellt, dass die durch die H'._____ in Betreibung gesetzte Forderung nicht bestanden habe. Vielmehr verfüge die Beschwerdeführerin über eine voll kollozierte Forderung gegenüber der H'._____ in Höhe von Fr. 2'146.90, für welche ihr indes am 9. Januar 2017 ein Verlustausweis ausgestellt worden sei (act. 2 S. 5 f. i.V.m. act. 5/12). Während das Bestehen einer kollozierten Gegenforderung – hier Fr. 2'146.90 – noch nicht ausschliesst, dass die konkursite Gesellschaft nicht auch noch Forderungen gegenüber dem kollozierenden Gläubiger – hier die betriebenen Fr. 26'556.20 – inne hat, ist das Bestehen eines Verlustausweises wie ihn die Schuldnerin zu den Akten reicht (act. 5/12) doch ein deutliches Indiz dafür, dass die Verteilung der Vermögenswerte der konkursiten Gesellschaft abgeschlossen ist. Aus der SHAB-Meldung vom tt. Januar 2017 (Meldungs-Nr. ...) ergibt sich denn auch, dass die H'._____ nach Konkursschlusserkenntnis vom 12. Januar 2017 von Amtes wegen gelöscht wurde (abrufbar unter www.shab.ch). Auch wenn noch die Möglichkeit besteht, dass die betriebene Forderung über Fr. 26'556.20 im Konkursverfahren über die H'._____ an einen Dritten zur Durchsetzung abgetreten wurde, erscheint das Dahinfallen dieser betriebenen Forderung für die vorliegende Beurteilung nach dem Gesagten dennoch als hinreichend glaubhaft, wenn auch aus anderen Gründen als die Schuldnerin anführt (act. 2 S. 5 f.). 4.7. Es ist damit von aus dem Betreibungsregister noch ersichtlichen, offenen Verbindlichkeiten in Höhe von Fr. 15'388.– (Fr. 41'499.20 [vgl. Ziff. 4.4] – Fr. 26'556.20) auszugehen, wobei sich knapp die Hälfte der Ausstände (Fr. 7'616.–; Betreibungs-Nr. 2 sowie 1, act. 5/9) bereits in einem weit fortgeschrittenen Betreibungsstadium befinden. Der Schuldnerin ist indes zu Gute zu halten,
- 7 dass die übrigen noch offenen Betreibungen am Anfang stehen bzw. – wie im Übrigen auch die Betreibung der H'._____ (act. 5/9) – als bestritten zu gelten haben. Die Schuldnerin macht im Übrigen keine Angaben über weitere offene Verbindlichkeiten, die noch nicht bis zur Betreibung fortgeschritten sind. Sie hält in diesem Zusammenhang aber fest, dass sie inklusiv Löhne laufende Verbindlichkeiten von monatlich Fr. 22'000.– zu bewältigen habe (act. 2 S. 5 i.V.m. act. 5/6a). Die Schuldnerin reichte weiter keine geprüften Bilanzen und Erfolgsrechnungen ein, die über ihren Gewinn und Verlust etwas aussagen würden. Dies mag teilweise seine Begründung darin finden, dass ihr Treuhänder, der die Buchhaltung der Schuldnerin führte, aus für sie nicht nachvollziehbaren Gründen, die Kommunikation und Buchhaltungserstellung einstellte. Sie sei dabei, die Buchhaltung für das Geschäftsjahr 2016 nachzuerstellen (act. 2 S. 5). Soweit die Schuldnerin anführt, dass sie im Mai und Juni 2017 über einen guten Cash Flow verfügte und dabei nur die Zahlungseingänge in diesem Zeitraum von Fr. 128'921.72 nennt (act. 2 S. 5), lässt sie dabei die dem gegenüberstehenden Zahlungsabgänge im gleichen Zeitraum von Fr. 123'096.50 (Fr. 36'237.77 [act. 5/7] + Fr. 88'858.73 [act. 5/8]) ausser Acht. Es lässt sich jedoch festhalten, dass die Schuldnerin in den Monaten Mai und Juni 2017 im Umfang von Fr. 5'825.22 ([Fr. 40'364.45 - Fr. 36'237.77, act. 5/7] + [Fr. 88'557.27 - Fr. 86'858.73, act. 5/8]) positiv wirtschaften konnte, soweit dies aus den Akten ersichtlich ist. Aus der eingereichten Debitorenliste, die allerdings – wie im Übrigen auch die Liste der Offertanfragen (act. 5/13) – nicht unterzeichnet ist, ergeben sich offene Guthaben zu Gunsten der Schuldnerin von Fr. 60'931.20 (act. 5/6b). Soweit die Schuldnerin auf ihre gute Auftragslage verweist (act. 2 S. 6) ist indes festzuhalten, dass es sich dabei nach eigener Darstellung lediglich um Offertanfragen im Umfang von Fr. 254'931.60 handelt (act. 5/13). Das stellt noch kein festes Auftragsvolumen sondern lediglich Einladungen zur Offertstellung dar, aus denen sich für die vorliegende Beurteilung nichts hinreichend Konkretes ergibt. 4.8. Das Bild über die finanzielle Lage der Schuldnerin ist nicht vollständig. Es ist aber festzuhalten, dass die Schuldnerin innert kurzer Zeit mehr als genügend Mittel aufzubringen vermochte, um die Konkursforderung inkl. Zinsen und Kosten zu tilgen. Angesichts der (mutmasslich) positiven Geschäftsresultate im Mai und
- 8 - Juni 2017 sowie den offenen Guthaben von knapp Fr. 61'000.– erscheint es überdies glaubhaft, dass die Schuldnerin die aus dem Betreibungsregister ersichtlichen Schulden von rund Fr. 15'000.– innert nützlicher Frist wird decken können. Die Ausstände sind in Anbetracht der Umsatzzahlen der Schuldnerin nicht horrend und befinden sich knapp zur Hälfte in einem noch frühen Anfangsstadium. Es gilt zudem zu bemerken, dass die Schuldnerin mit der Zahlung von insgesamt Fr. 14'161.35 (Fr. 13'161.35 + Fr. 1'000.–, act. 5/4a-b) vorliegend fast Fr. 3'000.– (Fr. 14'161.35 - Fr. 8'064.– [Konkursforderung] - Fr. 1'800.– [zurückzuerstattender Kostenvorschuss der Gläubigerin] - Fr. 400.– [Spruchgebühr Vorinstanz] + Fr. 750.– [zu erwartende Spruchgebühr der Kammer] - Fr. 200.– [zu erwartende Kosten des Konkursamts]) mehr als zur Begleichung der Konkursforderung inkl. Zinsen und Kosten notwendig, geleistet hat. Es ist zu erwarten, dass die Schuldnerin auch noch die weiteren knapp Fr. 4'500.– aus laufenden Aufträgen wird erhältlich machen können, um damit die bereits bis zu einem bedrohlichen Stadium gediehenen Ausstände zu begleichen. Es bestehen damit objektive Anhaltspunkte, dass die Schuldnerin ihre Schulden in absehbarer Zeit und nach definitiver Auseinandersetzung mit den verbleibenden Betreibungsgläubigern wird abtragen können. Es ist mithin von bloss vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten auszugehen. 4.9. Vor diesem Hintergrund erscheint die Möglichkeit der Schuldnerin, auch in Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen, als gegeben. Insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dürfen keine allzu strengen Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt werden (BGer, 5A_335/2014 vom 23. Juni 2014, E. 3.1 m.w.H.), worauf auch die Schuldnerin zutreffend hinweist (act. 2 S. 4 f.). Die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin erweist sich unter diesen Vorzeichen somit als hinreichend glaubhaft im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, was zur Aufhebung des Konkurses über die Schuldnerin führt. 5. Zur definitiven Tilgung der Schulden gegenüber der Gläubigerin im Umfang von Fr. 9'864.– (Fr. 8'064.– [noch offene Konkursforderung, Ziff. 3] + Fr. 1'800.–
- 9 - [der Gläubigerin zurückzuerstattender Vorschuss, den diese vorleistete; act. 6 S. 2]) ist die Obergerichtskasse anzuweisen, diesen Betrag mit der Gutheissung der Beschwerde der Gläubigerin zu überweisen. Obschon die Beschwerde gutheissen wird, sind die Gerichtsgebühren beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie das Verfahren durch ihr Säumnis verursacht hat. Vom bei der Obergerichtskasse geleisteten Gesamtbetrag von Fr. 13'161.35 (act. 5/4a) ist damit zudem die zweitinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 750.– zu beziehen. Der nunmehr beim Konkursamt Altstetten-Zürich liegende Gesamtbetrag von Fr. 2'400.– (Fr. 1'400.– [Rest des von der Gläubigerin geleisteten Vorschusses] + Fr. 1'000.– [Kostenvorschuss der Schuldnerin, act. 5/4b]) ist nach Abzug der Kosten des Konkursamts der Schuldnerin zu überweisen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. Juli 2017, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr von der Schuldnerin einbezahlten Betrag in Höhe von Fr. 13'161.35 im Umfang von Fr. 9'864.– (Fr. 8'064.– + Fr. 1'800.–) der Gläubigerin auszuzahlen. 3. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr bei der Obergerichtskasse hinterlegten Betrag von Fr. 13'161.35 verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 4. Das Konkursamt Altstetten-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'400.– (Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
- 10 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Altstetten-Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw P. Klaus versandt am: 27. Juli 2017
Urteil vom 26. Juli 2017 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem 22. Juli 2013 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Die Gesellschaft bezweckt die Beratung, Überprüfung und Ausführung von Sanierungen im Bereich Kanalisationen... 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 18. Juli 2017 samt Beilagen rechtzeitig Beschwerde (act. 2-5) und stellt folgendes Rechtsbegehren (act. 2 S. 2): 1.3. Mit Verfügung vom 19. Juli 2017 erteilte die Kammer der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung (act. 9). Es wurde davon abgesehen, eine Beschwerdeantwort einzuholen. Die vorinstanzlichen Akten sind beigezogen (act. 7/1-12). Das Verfahre... 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehene... 3. Die Schuldnerin hinterlegte bei der Rechtsmittelinstanz am 17. Juli 2017 einen Betrag von Fr. 13'161.35 in bar (act. 5/4a). Das vermag den noch offenen Konkursforderungsbetrag von Fr. 8'064.– (Fr. 6'575.50 [Fr. 8'575.50 – Teilzahlungen von Fr. 2'00... 4. 4.1. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende, liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können, was auch die Schuldnerin zutreffend bemerkt (act. 2 S. 4). Die Schuldnerin hat deshal... 4.2. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister. Die Schuldnerin legt dem Gericht einen Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamts Zürich 9 vom 17.... 4.3. Zu ihrer momentanen Situation führt die Schuldnerin aus, dass sie drei Mitarbeiter beschäftige. Sie betreibe eine 24-Stunden-Hotline, welche rege genutzt werde. Sie verfüge über eine Vielzahl von Kunden, wozu u.a. auch die C._____ AG sowie die D.... 4.4. Es ist festzuhalten, dass die Schuldnerin noch aus dem Betreibungsregister ersichtliche, offene Schulden aus acht Betreibungen im Umfang von Fr. 41'944.20 (Fr. 95'127.60 – Fr. 53'183.40) hat, wovon sich zwei Betreibungen in einer Gesamthöhe von F... 4.5. Die Schuldnerin hält weiter fest, dass – soweit die Betreibungen nicht bereits bezahlt, erloschen oder nicht gerechtfertigt seien – mit den Gläubigern Ratenzahlungen vereinbart worden seien, was insbesondere die FG._____ AG (fortan F._____) betre... 4.6. Die Schuldnerin führt schliesslich aus, dass über ihre vermeintlich grösste Gläubigerin, die H._____ GmbH (Betreibungs-Nr. 4 über Fr. 26'556.20, Rechtsvorschlag erhoben; fortan H'._____), der Konkurs eröffnet worden sei. Dabei habe sich herausges... 4.7. Es ist damit von aus dem Betreibungsregister noch ersichtlichen, offenen Verbindlichkeiten in Höhe von Fr. 15'388.– (Fr. 41'499.20 [vgl. Ziff. 4.4] – Fr. 26'556.20) auszugehen, wobei sich knapp die Hälfte der Ausstände (Fr. 7'616.–; Betreibungs-N... 4.8. Das Bild über die finanzielle Lage der Schuldnerin ist nicht vollständig. Es ist aber festzuhalten, dass die Schuldnerin innert kurzer Zeit mehr als genügend Mittel aufzubringen vermochte, um die Konkursforderung inkl. Zinsen und Kosten zu tilgen... 4.9. Vor diesem Hintergrund erscheint die Möglichkeit der Schuldnerin, auch in Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen, als gegeben. Insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornhe... 5. Zur definitiven Tilgung der Schulden gegenüber der Gläubigerin im Umfang von Fr. 9'864.– (Fr. 8'064.– [noch offene Konkursforderung, Ziff. 3] + Fr. 1'800.– [der Gläubigerin zurückzuerstattender Vorschuss, den diese vorleistete; act. 6 S. 2]) ist di... Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. Juli 2017, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr von der Schuldnerin einbezahlten Betrag in Höhe von Fr. 13'161.35 im Umfang von Fr. 9'864.– (Fr. 8'064.– + Fr. 1'800.–) der Gläubigerin auszuzahlen. 3. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr bei der Obergerichtskasse hinterlegten Betrag von Fr. 13'161.35 verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgeb... 4. Das Konkursamt Altstetten-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'400.– (Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Schuld... 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Altstetten-Zürich, ferner m... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...