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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.06.2017 PS170108

June 23, 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,044 words·~5 min·7

Summary

Konkurseröffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS170108-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal Urteil vom 23. Juni 2017 in Sachen

A._____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B._____ Krankenkasse AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 23. Mai 2017 (EK170106)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Urteil vom 23. Mai 2017 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Horgen für eine Forderung von Fr. 323.85 nebst Zins zu 5% seit 31. März 2016 und Mahnspesen von Fr. 20.– sowie Fr. 121.30 Betreibungskosten den Konkurs über die Schuldnerin (act. 3 = act. 6 = act. 7/10). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde vom 2. Juni 2017 (Datum Poststempel) beantragte die Schuldnerin die Aufhebung des Konkursdekretes (act. 2, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 7/11/2). 1.2. Mit – auch per A-Post zugestellter – Verfügung vom 6. Juni 2017 wurde die Schuldnerin ausführlich auf die Anforderungen an eine aussichtsreiche Beschwerde gegen die Konkurseröffnung hingewiesen. Gleichzeitig wurde der Schuldnerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss für die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten. Der Beschwerde wurde einstweilen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt (vgl. act. 8). 1.3. Der verlangte Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren wurde geleistet. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 7). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) urkundlich nachweist. Zur Tilgung bzw. Hinterlegung der Schuld gehört es auch, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die mutmasslichen Kosten des Konkursamtes für die Dauer von der Konkurseröffnung bis zur allfälligen Aufhebung des Konkurses sicherzustellen (KUKO SchKG-DIGGELMANN, 2. Aufl., Art. 172 N 3 und Art. 174 N 10). Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Ent-

- 3 scheid ergangen sind, zulässig, müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist beigebracht werden. Nachfristen sind keine zu gewähren (BGE 136 III 294 und 139 III 491). 2.2. Die Schuldnerin belegt mittels Abrechnung des Betreibungsamtes Sihltal vom 26. Mai 2017, die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung innert der Beschwerdefrist getilgt zu haben (vgl. act. 4). Nicht belegt hat die Schuldnerin, dass sie innert der bis am 9. Juni 2017 laufenden Beschwerdefrist die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die mutmasslichen Kosten des Konkursamtes für die Dauer von der Konkurseröffnung bis zur allfälligen Aufhebung des Konkurses sichergestellt hat. Der urkundliche Nachweis dafür, dass die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, innerhalb der Beschwerdefrist getilgt wurde, ist somit nicht erbracht. Im Weiteren reichte die Schuldnerin mit ihrer Beschwerde keinerlei Unterlagen ein, aus denen ihre finanzielle Lage hervorgeht oder die darlegen würden, dass sie trotz der Konkurseröffnung zahlungsfähig ist, d.h. über genügend liquide Mittel verfügt, um allfällige weitere Schulden zu begleichen sowie ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen. Es fehlen somit objektive Anhaltspunkte, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Die blosse Behauptung, dass sie in Zukunft alles daran setzen werde, ihre Verbindlichkeiten fristgerecht zu bezahlen (vgl. act. 2), genügt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit jedenfalls nicht. Damit hat die Schuldnerin weder das Vorliegen eines Konkurshinderungsgrundes dargetan noch mit Blick in die Zukunft ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht und auch sonst nichts vorgebracht, was die Konkurseröffnung aufzuheben vermöchte. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Prozessentschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht wegen Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren.

- 4 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den hinterlegten Mehrbetrag von Fr. 450.– an das Konkursamt Thalwil zu überweisen. 3. Das Konkursamt Thalwil wird angewiesen, den von der Obergerichtskasse erhaltenen Betrag von Fr. 450.– zur teilweisen Deckung der Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens zu verwenden. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Thalwil sowie an die Obergerichtskasse, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Sihltal, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. O. Canal versandt am: 23. Juni 2017

Urteil vom 23. Juni 2017 2.2. Die Schuldnerin belegt mittels Abrechnung des Betreibungsamtes Sihltal vom 26. Mai 2017, die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung innert der Beschwerdefrist getilgt zu haben (vgl. act. 4). Nicht belegt hat die Schuldnerin, dass sie in... Damit hat die Schuldnerin weder das Vorliegen eines Konkurshinderungsgrundes dargetan noch mit Blick in die Zukunft ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht und auch sonst nichts vorgebracht, was die Konkurseröffnung aufzuheben vermöchte. Die Beschwer... Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den hinterlegten Mehrbetrag von Fr. 450.– an das Konkursamt Thalwil zu überweisen. 3. Das Konkursamt Thalwil wird angewiesen, den von der Obergerichtskasse erhaltenen Betrag von Fr. 450.– zur teilweisen Deckung der Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens zu verwenden. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Thalwil sowie an die Obergerichtskasse, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an ... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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