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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.06.2017 PS170104

June 20, 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·937 words·~5 min·7

Summary

Konkurseröffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS170104-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 20. Juni 2017 in Sachen

A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B._____ S.A., Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 23. Mai 2017 (EK170137)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 23. Mai 2017 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Dietikon (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin für folgende Forderungen der Gläubigerin (act. 3 = act. 6 = act. 7/6): CHF 421.35 (Ref. 20150441) nebst Zins zu 5 % seit 01.02.2016 CHF 2'877.05 (Ref. 20150468) nebst Zins zu 5 % seit 01.03.2016 CHF 470.10 (Ref. 20150547) nebst Zins zu 5 % seit 01.04.2016 CHF 887.50 (Ref. 20150580) nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2016 CHF 220.45 (Ref. 20150613) nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2016 CHF 516.90 (Ref. 20150645) nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2016 CHF 2'178.65 (Ref. 20150726) nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2016 CHF 442.70 (Ref. 20150760) nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2016 CHF 660.95 (Ref. 20150801) nebst Zins zu 5 % seit 01.07.2016 CHF 211.60 (Ref. 20150828) nebst Zins zu 5 % seit 01.07.2016 CHF 146.60 Betreibungskosten. 2. 2.1. Am 29. Mai 2017 (Datum Poststempel) erhob C._____ von der C._____ Treuhand AG für die Schuldnerin eine Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil vom 23. Mai 2017. Er teilte mit, die Gesamtschuld der Gläubigerin sei am 23. Mai 2017 vollständig beglichen worden. Daher werde beantragt, die Konkurseröffnung zu widerrufen. Die Konkurskosten von Fr. 2'000.00 seien sodann beim Konkursamt Dietikon sichergestellt worden. Zu den aufgestellten Behauptungen reichte C._____ entsprechende Belege ins Recht (act. 2; act. 4/1/1-3 und act. 4/3). 2.2. Mit Verfügung vom 30. Mai 2017 wurde der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Gemäss Handelsregisterauszug ist C._____ aber nicht für die Schuldnerin zeichnungsberechtigt (act. 5). Der Schuldnerin wurde deshalb eine Frist angesetzt, um schriftlich die Genehmigung der Beschwerdeerhebung zu erklären und für allfällige weitere Prozesshandlungen C._____ eine Vollmacht einzureichen. Dies unter der Androhung, dass die Beschwerde im Säumnisfall als

- 3 nicht erfolgt gelte. Der Schuldnerin wurde ausserdem für den Fall der Beschwerdegenehmigung eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Die Kammer machte die Schuldnerin im Weiteren auf die Voraussetzungen aufmerksam, unter denen der Konkurs im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden kann, insbesondere die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit (act. 8). 2.3. Mängel wie die Einreichung eines Rechtsmittels durch eine nicht zeichnungsberechtigte Person bzw. das Fehlen einer Vollmacht sind gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Wird der Mangel innert dieser Frist nicht behoben, bleibt es dabei, dass die Eingabe mit einem solchen Mangel behaftet ist und androhungsgemäss als nicht erfolgt gilt. Entsprechend hat das Gericht die Eingabe nicht zu beachten und es fehlt an einem zu behandelnden Rechtsmittel. Damit aber hat kein Nichteintretensentscheid zu ergehen, sondern ist das Verfahren abzuschreiben (vgl. OGer ZH PQ110012 vom 20. Oktober 2011). 2.4. Die Schuldnerin hat innert der ihr angesetzten Frist (act. 8; act. 9/1) weder eine Vollmacht eingereicht noch die Beschwerdeerhebung durch C._____ genehmigt. Die Eingabe vom 29. Mai 2017 gilt androhungsgemäss als nicht erfolgt, und das Beschwerdeverfahren ist abzuschreiben. 2.5. Der Vollständigkeit halber ist auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Konkursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind C._____, welcher dasselbe ohne Zeichnungsberechtigung bzw. Vollmacht eingeleitet hat, aufzuerlegen. Der Gläubigerin entstand im Beschwerdeverfahren kein zu entschädigender Aufwand.

- 4 - Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 250.00 festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden C._____ von der C._____ Treuhand AG persönlich auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an – die Parteien – C._____, C._____ Treuhand AG, … [Adresse], – die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und – das Konkursamt Dietikon, das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Dietikon, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 5 -

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

versandt am:

Beschluss vom 20. Juni 2017 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 250.00 festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden C._____ von der C._____ Treuhand AG persönlich auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an – die Parteien – C._____, C._____ Treuhand AG, … [Adresse], – die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und – das Konkursamt Dietikon, das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Dietikon, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...