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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.04.2017 PS160237

April 25, 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·7,407 words·~37 min·8

Summary

Vollstreckbarkeitserklärung / Arrest

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS160237-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Urteil vom 25. April 2017 in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. X2._____,

gegen

B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,

betreffend Vollstreckbarkeitserklärung / Arrest

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 10. November 2016 (EQ160011)

- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Zwischen den Parteien besteht eine Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der vom Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegründeten kroatischen Gesellschaft C._____ d.o.o. (act. 16 Rz 9 f. und act. 25 Rz 6 f.). Ende Mai 2004 hatte der Beschwerdeführer alle Anteile dieser Gesellschaft im Aussenverhältnis unentgeltlich auf den Gesuchsteller und Beschwerdegegner (nachfolgend: Beschwerdegegner), der seit dem Jahr 2001 der Geschäftsführer der C._____ d.o.o. war, übertragen (act. 16 Rz 10 und 12 sowie act. 25 Rz 7 f.). Wie sich die Inhaberschaft der Anteile im Innenverhältnis verhielt, ist umstritten. Gemäss dem Beschwerdeführer standen ihm laut dem Vertrag vom 5. Mai 2004 über die Gründung einer stillen Gesellschaft sämtliche Gesellschaftsanteile zu (act. 16 Rz 11), während der Beschwerdegegner sich auf den Standpunkt stellt, ihm hätten 30 % der Anteile zugestanden und dem Beschwerdeführer 70 % (act. 25 Rz 9). Im Jahr 2010 zerstritten sich die Parteien und schlossen am 6. Mai 2010 einen Vertrag ab, gemäss welchem der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die von ihm gehaltenen Gesellschaftsanteile gegen ein Entgelt von EUR 350'000.– zurück zu übertragen hatte (act. 16 Rz 14 und act. 25 Rz 10 f.). Der Beschwerdeführer gelangte in der Folge an das Amtsgericht für Zivilsachen Zagreb (nachfolgend: Amtsgericht) und verlangte die Feststellung der Nichtigkeit des Vertrages vom 6. Mai 2010, worauf der Beschwerdegegner Widerklage auf Bezahlung des noch ausstehenden Kaufpreises erhob. Das Amtsgericht wies die Klage des Beschwerdeführers mit Urteil vom 16. April 2015 (Geschäftsnummer: 20 P-16082/10-51) ab (Dispositiv-Ziffern I und II) und hiess die Widerklage des Beschwerdegegners im Umfang von EUR 325'000.– zuzüglich Zins gut (Dispositiv-Ziffer III). Ferner sprach es letzterem eine Prozessentschädigung zu (Dispositiv-Ziffer IV) und wies einen entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers ab (Dispositiv-Ziffer VII). Mit Bescheid vom 27. April 2015

- 3 - (Geschäftsnummer: 20 P-16082/10-54) wurde sodann Dispositiv-Ziffer III hinsichtlich des Zinses berichtigt. Mit Urteil vom 12. Juli 2016 bestätigte das Landgericht Zagreb (nachfolgend: Landgericht) als zweite Instanz die Dispositiv-Ziffern I, II, III, IV und VII des erstinstanzlichen, berichtigten Entscheides (act. 16 Rz 15 f., act. 25 Rz 12 ff., act. 3/4, act. 3/6 und act. 3/12). Dagegen legte der Beschwerdeführer am 16. September 2016 ein Rechtsmittel beim Obersten Gerichtshof der Republik Kroatien (nachfolgend: Oberster Gerichtshof) ein. Dieses Verfahren ist noch hängig (act. 16 Rz 16, vgl. ferner act. 25 Rz 17, 34, 36 und 43 f.). 2. Am 8. November 2016 ersuchte der Beschwerdegegner das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) um Vollstreckbarerklärung von Dispositiv-Ziffern I, II, III, IV und VII des Urteils des Amtsgerichtes vom 16. April 2015 sowie des Bescheides des Amtsgerichts vom 27. April 2015. Weiter stellte er gestützt auf die beiden Urteile ein Arrestbegehren gegen den Beschwerdeführer (act. 1 S. 2). Die Vorinstanz hiess die Gesuche mit Urteil vom 10. November 2016 gut; es erklärte die entsprechenden Dispositiv-Ziffern bzw. Entscheide für vollstreckbar und erteilte einen Arrestbefehl (act. 4 = act. 15 = act. 17, nachfolgend zitiert als act. 15; act. 5). 3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 fristgerecht (vgl. act. 12) Beschwerde, wobei er folgende Anträge stellte (act. 16 S. 2): "1. Das angefochtene Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 10. November 2016 (Geschäfts-Nr. EQ160011) sei vollumfänglich aufzuheben, und es seien der Antrag des Beschwerdegegners auf Vollstreckbarerklärung des Urteils des Amtsgerichts für Zivilsachen Zagreb, Republik Kroatien, vom 16. April 2015 (Geschäftsnummer 20 P-16082/10-51) mit Bezug auf die Dispositivziffern I, II, III, IV und VII sowie der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Bescheids des Amtsgerichts für Zivilsachen Zagreb, Republik Kroatien, vom 27. April 2015 (Geschäftsnummer 20 P-16082/10-54) in Sachen A._____ gegen B._____ abzuweisen. 2a. Eventualiter: Es sei das Vollstreckbarerklärungsverfahren in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 LugÜ zu sistieren, bis in Kroatien über das vom Beschwerdeführer gegen das Urteil des Landgerichts Zagreb, Republik Kroatien, vom 12. Juli 2016 i.S. A._____ gegen B._____ eingelegte Rechtsmittel vom 16. September 2016

- 4 gemäss Art. 382 des Zivilverfahrensgesetzes der Republik Kroatien rechtskräftig entschieden ist. 2b. Subeventualiter: Es sei in Anwendung von Art. 46 Abs. 3 LugÜ eine eventuelle Zwangsvollstreckung in der Schweiz zufolge des Urteils des Amtsgerichts für Zivilsachen Zagreb, Republik Kroatien, vom 16. April 2015 (Geschäftsnummer 20 P-16082/10-51) sowie des Bescheids des Amtsgerichts für Zivilsachen Zagreb, Republik Kroatien, vom 27. April 2015 (Geschäftsnummer 20 P16082/10-54) von der Leistung einer angemessenen Sicherheit im Betrag von mindestens CHF 550'000 durch den Beschwerdegegner abhängig zu machen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8.0% MwSt.) zulasten des Beschwerdegegners." 4. Mit Verfügung vom 5. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 20). Nachdem dieser fristgerecht bezahlt worden war (act. 22), wurde dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 31. Januar 2017 Frist zur Beantwortung eines Auszuges der Beschwerde angesetzt (act. 23). 5. Innert Frist (vgl. act. 24/2) ging daraufhin die Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2017 ein, womit der Beschwerdegegner folgendes Rechtsbegehren stellte (act. 25 S. 2): "1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventualiter: Bei Gutheissung des Eventualantrags 2b des Beschwerdeführers sei der Verwertungserlös in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, bis zum Entscheid des Obersten Gerichtshofs der Republik Kroatien über das vom Beschwerdeführer eingelegte Rechtsmittel als Sicherheitsleistung festzusetzen. Das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon sei anzuweisen, den Verwertungserlös in der Betreibung Nr. … bei der Kasse des Bezirksgerichtes Meilen zu hinterlegen bis zum Entscheid des Obersten Gerichtshofs der Republik Kroatien über das vom Beschwerdeführer eingelegte Rechtsmittel. Bei Abweisung des Rechtsbehelfs bzw. Nichteintreten auf den Rechtsbehelf der Revision durch den Obersten Gerichtshof der Republik Kroatien sei das Bezirksgericht Meilen anzuweisen, den hinterlegten Betrag dem Beschwerdegegner herauszugeben. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers."

- 5 - 6. Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. März 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 28), worauf er mit Eingabe vom 14. März 2017 dazu Stellung nahm (act. 29). Das rechtliche Gehör des Beschwerdegegners wurde gewahrt (act. 30). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen, das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. II. Prozessuale Vorbemerkungen 1. Gegen Entscheidungen über Anträge auf Vollstreckbarerklärung in Anwendung des Lugano-Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 (LugÜ, SR 0.275.12) kann gemäss dessen Art. 43 Ziff. 1 jede Partei einen Rechtsbehelf einlegen. In der Schweiz ist dieser Rechtsbehelf die Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO, wobei die Sonderbestimmung von Art. 327a ZPO zur Anwendung gelangt (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, 2. Aufl. 2016, Art. 43 N 18 m.w.H.). Die Beschwerde ist folglich schriftlich und begründet (Art. 321 Abs. 1 ZPO) innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Vollstreckbarerklärung einzureichen, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Staates hat, in dem die Vollstreckbarerklärung ergangen ist (Art. 43 Ziff. 5 LugÜ i.V.m. Art. 327a Abs. 3 ZPO). Als Beschwerdegründe können unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz prüft die im LugÜ vorgesehenen Verweigerungsgründe mit voller Kognition (Art. 327a Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde hat gemäss Art. 327a Abs. 2 ZPO aufschiebende Wirkung, wobei sichernde Massnahmen wie insbesondere der Arrest im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG vorbehalten bleiben.

- 6 - 2. Die Beschwerde vom 16. Dezember 2016, welche die erwähnten formellen Voraussetzungen erfüllt (vgl. act. 16, act. 12 sowie E. I.3 oben), richtet sich ausschliesslich gegen die Vollstreckbarerklärung der kroatischen Entscheide und – richtigerweise – nicht auch gegen die Erteilung des Arrestbefehls. Einwände gegen letzteres könnten im Rahmen des Rechtsbehelfs im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 LugÜ nämlich nicht geprüft werden, sie müssten vielmehr mit einer Arresteinsprache im Sinne von Art 278 Abs. 1 SchKG vorgebracht werden – was der Beschwerdeführer auch tat (vgl. act. 16 Rz 19). Auf den Arrest ist daher in der Folge nicht weiter einzugehen. 3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) umfasst unter anderem das Recht der Parteien, von sämtlichen beim Gericht eingereichten Eingaben Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die fragliche Eingabe neue oder erhebliche Vorbringen enthält (sog. Replikrecht; BGE 138 I 484 E. 2.1). Von einer anwaltlich vertretenen Partei kann erwartet werden, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nimmt oder eine Stellungnahme beantragt, sofern sie dies für erforderlich erachtet (BGE 138 I 484 E. 2.4-5; ZK ZPO-Sutter-Somm/Chevalier, 3. Aufl. 2016, Art. 53 N 12a). Unverzüglich bedeutet in der Regel innert zehn Tagen (BK ZPO-Hurni, Art. 53 N 41; ZK ZPO-Sutter-Somm/Chevalier, 3. Aufl. 2016, Art. 53 N 12c). Dem Beschwerdeführer ging die Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2017 (act. 25) am 7. März 2017 zu (vgl. act. 28 und act. 28A), worauf er mit Eingabe vom 14. März 2017 (act. 29) und somit rechtzeitig Stellung nahm, sodass diese Eingabe grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Zu beachten ist indes, dass die Gewährung des allgemeinen Replikrechts einzig der Wahrung des rechtlichen Gehörs dient und nicht weitere Vorträge mit freiem Novenrecht nach sich ziehen kann (vgl. ZK ZPO-Klingler, 3. Aufl. 2016, Art. 252 ZPO N 6 f.).

- 7 - III. Zur Beschwerde im Einzelnen 1. Erwägungen der Vorinstanz und Parteistandpunkte 1.1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zusammengefasst damit, dass es sich bei den beiden Urteilen des Amtsgerichtes um in einem durch das LugÜ gebundenen Staat ergangene Entscheide handle, die gemäss den Bestimmungen des LugÜ zu vollstrecken seien. Da die von Art. 53 f. LugÜ vorgesehenen Förmlichkeiten – das Vorliegen von Ausfertigungen der in Kroatien vollstreckbaren Entscheidungen im Original sowie der Bescheinigungen nach Art. 54 LugÜ – erfüllt seien, seien die Urteile für vollstreckbar zu erklären (act. 15). 1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung nach LugÜ seien nicht erfüllt, sodass diese zu verweigern sei. Dies zum einen, weil die vom Beschwerdegegner vorgelegten Exemplare des Urteils des Amtsgerichtes vom 16. April 2015 den Voraussetzungen von Art. 53 Ziff. 1 LugÜ nicht genügen würden. Zum anderen verstosse der fragliche Entscheid gegen den Schweizer ordre public. Hinsichtlich seines Eventualantrages betreffend einer Sistierung führt der Beschwerdeführer aus, beim von ihm beim Obersten Gerichtshof eingelegten Revisionsbegehren handle es sich um einen ordentlichen Rechtsbehelf im Sinne des LugÜ, dessen Gutheissung sehr wahrscheinlich sei. Zu seinem Subeventualantrag bezüglich einer Sicherheitsleistung macht der Beschwerdeführer geltend, es bestehe eine konkrete und erhebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Gutheissung des in Kroatien hängigen Rechtsmittels sein verarrestiertes Einkommen vom Beschwerdegegner nicht mehr werde erhältlich machen können (act. 16 Rz 20 ff.). 1.3. Der Beschwerdegegner, der lediglich Gelegenheit erhielt, sich zum Eventual- und Subeventualantrag des Beschwerdeführers zu äussern (vgl. act. 23), anerkennt, dass es sich beim vom Beschwerdeführer eingelegten Rechtsmittel um einen ordentlichen Rechtsbehelf im Sinne des LugÜ handelt, widerspricht aber der Behauptung, dessen Gutheissung sei höchstwahrscheinlich. Betreffend

- 8 eine Sicherheitsleistung sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass allfällige Rückforderungsansprüche des Beschwerdeführers nicht gefährdet seien. Sollte dennoch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden, sei der Verwertungserlös als solcher als Sicherheitsleistung festzusetzen (act. 25 Rz 16 ff.). 2. Vollstreckbarkeit gemäss Art. 38 ff. LugÜ 2.1. Gemäss Art. 38 Ziff. 1 LugÜ können die in einem durch das Übereinkommen gebundenen Staates ergangene Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, in einem anderen durch das Übereinkommen gebundenen Staat vollstreckt werden, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind. Das zuständige Gericht dieses Staates erklärt die Entscheidung unverzüglich für vollstreckbar, sobald die in Art. 53 LugÜ vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt sind. Eine Prüfung nach Art. 34 und Art. 35 LugÜ erfolgt nicht und der Schuldner erhält in diesem Abschnitt des Verfahrens keine Gelegenheit, eine Erklärung abzugeben (Art. 41 LugÜ). Erst im Rechtsbehelfsverfahren gemäss Art. 43 LugÜ ist beiden Parteien gemäss Art. 43 Ziff. 3 LugÜ das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Rechtsmittelinstanz kann sodann auch die Verweigerungsgründe von Art. 34 und Art. 35 LugÜ prüfen, allerdings ohne die ausländische Entscheidung in der Sache selbst nachzuprüfen (Art. 45 LugÜ). 2.2. Entsprechend diesen Bestimmungen hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht an und nahm auch keine Prüfung der Verweigerungsgründe nach Art. 34 und Art. 35 LugÜ vor. Sie stellte lediglich fest, dass Dispositiv-Ziffern I, II, III, IV und VII des in Kroatien und somit in einem durch das LugÜ gebundenen Staat ergangenen Urteils des Amtsgerichts vom 16. April 2015 sowie der Bescheid desselben Gerichts vom 27. April 2015 vollstreckbar seien (act. 15 S. 3 f.). Dies ergibt sich aus den Akten und wird im Übrigen von keiner der Parteien bestritten (vgl. act. 3/4 S. 1 [Rechtskraftstempel] sowie act. 3/6 S. 1 [Rechtskraftstempel], ferner auch act. 3/13 S. 2). Dasselbe gilt für die Erwägung, die Voraussetzung gemäss Art. 53 Ziff. 2 i.V.m. Art. 54 LugÜ sei erfüllt (act. 15 S. 4; vgl. act. 3/13). Aufgrund der Rüge des Beschwerdeführers (act. 16 Rz 20 f.) zu prüfen ist jedoch die Erwägung der Vorinstanz, den Förmlichkeiten von Art. 53 Ziff. 1 LugÜ sei Genüge getan (act. 15 S. 3 f.). Zudem ist auf den vom Beschwerdefüh-

- 9 rer geltend gemachten Verstoss gegen den Schweizer ordre public gemäss Art. 34 Ziff. 1 LugÜ einzugehen (act. 16 Rz 22 ff.). 2.3. Formalien gemäss Art. 53 Ziff. 1 LugÜ 2.3.1. Art. 53 Ziff. 1 LugÜ sieht vor, dass die Partei, die eine Vollstreckbarerklärung beantragt, eine Ausfertigung der Entscheidung vorzulegen hat, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Diesem Erfordernis, welches dazu dient, dass sich das Gericht im Vollstreckungsstaat von der Echtheit der Urkunde überzeugen können kann, genügt das Original des Entscheides oder auch eine amtliche Abschrift durch das den Entscheid erlassende Gericht. Wie es sich mit beglaubigten Kopien verhält, ist umstritten (BSK LugÜ-Hofmann/ Kunz, 2. Aufl. 2016, Art. 53 N 3 ff.; Dasser/Oberhammer-Naegeli, 2. Aufl. 2011, Art. 53 LugÜ N 5 f. und 8). 2.3.2. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, der Beschwerdegegner habe zwar zwei Abschriften des Urteils des Amtsgerichts vom 16. April 2015 in kroatischer Sprache vorgelegt, doch handle es sich beim ersten Exemplar lediglich um eine einfache schwarz-weisse Fotokopie, die auf der ersten und letzten Seite den Stempel des Amtsgerichts trage. Das zweite Exemplar sei zwar farbig, trage aber auf der ersten Seite keinen Stempel des Amtsgerichts. Dies genüge den Anforderungen von Art. 53 Ziff. 1 LugÜ nicht (act. 16 Rz 21). 2.3.3. Das Urteil des Amtsgerichts vom 16. April 2015 liegt neben der übersetzten Fassung als schwarz-weisse Kopie vor, wobei darauf ein Rechtskraftstempel angebracht ist. Sodann liegt ein Original mit Stempel und Unterschrift vor, auf welchem jedoch kein Rechtskraftstempel vorhanden ist. Die beiden Versionen sind jeweils von einem unterschiedlichen Justizbeamten unterzeichnet (act. 3/4). Beim Bescheid vom 27. April 2015 verhält es sich grundsätzlich ebenso, mit dem Unterschied, dass hier das Original ebenfalls einen Rechtskraftstempel trägt, der jedoch an einem anderen Datum ausgestellt und von einem anderen Justizbeamten unterzeichnet wurde als derjenige auf der Kopie (act. 3/6). Es liegen folglich Originale oder amtliche Abschriften der beiden vollstreckbar zu erklärenden Entscheide bei den Akten. Dass teilweise die Rechtskraftstempel sowie das zweitin-

- 10 stanzliche Urteil vom 12. Juli 2016 lediglich in Kopie vorhanden sind (vgl. act. 3/12), ist nicht massgeblich, da das Vorliegen von Rechtskraftbescheinigungen im Original nicht vorausgesetzt ist. Art. 53 Ziff. 1 LugÜ ist erfüllt. 2.4. Verstoss gegen den ordre public im Sinne von Art. 34 Ziff. 1 LugÜ 2.4.1. Art. 34 Ziff. 1 LugÜ sieht vor, dass eine Entscheidung nicht anerkannt wird, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates, in dem sie geltend gemacht wir, offensichtlich widersprechen würde. Massgebend ist also lediglich, ob die Anerkennung der Entscheidung gegen den ordre public verstösst, nicht, ob die Entscheidung als solche diesem widerspricht (BSK LugÜ- Schuler/Marugg, 2. Aufl. 2016, Art. 34 N 10; Dasser/Oberhammer-Walther, 2. Aufl. 2011, Art. 34 LugÜ N 35). Es wird zwischen formellem und materiellem ordre public unterschieden. Während ersterer in den fundamentalen verfahrensrechtlichen Grundsätzen besteht (BSK LugÜ-Schuler/ Marugg, 2. Aufl. 2016, Art. 34 N 18; Dasser/Oberhammer-Walther, 2. Aufl. 2011, Art. 34 LugÜ N 4), liegt ein Verstoss gegen den materiellen ordre public in einer Missachtung grundlegender Vorschriften der Schweizer Rechtsordnung (BGE 126 III 534 E. 2c; BSK LugÜ-Schuler/Marugg, 2. Aufl. 2016, Art. 34 N 14; Dasser/Oberhammer-Walther, 2. Aufl. 2011, Art. 34 LugÜ N 4). Eine Abweichung von zwingenden Normen des Schweizer Rechts genügt dabei noch nicht (BGer 4P.12/2004 vom 15. Juni 2004 E. 2.1; BSK LugÜ-Schuler/Marugg, 2. Aufl. 2016, Art. 34 N 14; Dasser/Oberhammer-Walther, 2. Aufl. 2011, Art. 34 LugÜ N 26), es muss sich vielmehr um grundlegende Vorschriften wie etwa die Vertragstreue, das Rechtsmissbrauchsverbot oder den Grundsatz von Treu und Glauben handeln (BSK LugÜ-Schuler/Marugg, 2. Aufl. 2016, Art. 34 N 16; Dasser/Oberhammer-Walther, 2. Aufl. 2011, Art. 34 LugÜ N 27). 2.4.2. Gemäss dem Beschwerdeführer hätten die Parteien mit dem Vertrag vom 5. Mai 2004 über die Gründung einer stillen Gesellschaft vereinbart, dass der Beschwerdeführer der alleinige wirtschaftlich Berechtigte an der Gesellschaft C._____ d.o.o. sei und somit alleine das finanzielle Risiko zu tragen habe und an den Gewinnen berechtigt sei (act. 16 Rz 23). Die unentgeltliche Übertragung der Gesellschaftsanteile auf den Beschwerdegegner sei also rein fiduziarisch erfolgt.

- 11 - Indem der Beschwerdeführer durch das kroatische Urteil dazu verpflichtet werde, dem Beschwerdegegner für die formelle Rückübertragung der Anteile der Gesellschaft EUR 350'000.– zu bezahlen, schütze das Gericht im Ergebnis das rechtsmissbräuchliche und vertragswidrige Vorgehen des Beschwerdegegners, der die Zwangslage des Beschwerdeführers ausgenutzt habe, um sich einen ihm rechtlich nicht zustehenden finanziellen Vorteil zu sichern. Dies stelle einen klaren Verstoss gegen den Schweizer materiellen ordre public dar (act. 16 Rz 24), weshalb die fraglichen Urteile nicht vollstreckbar zu erklären seien (act. 16 Rz 25). 2.4.3. Schon im kroatischen Gerichtsverfahren stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, der Vertrag vom 6. Mai 2010 sei sittenwidrig, weil er – sinngemäss – gegen Treu und Glauben im Geschäftsverkehr verstosse und er übervorteilt und erpresst worden sei (vgl. insbesondere act. 3/4 S. 5 f. und 42 f.). Insbesondere war auch strittig, wie das Beteiligungsverhältnis an den Anteilen der Gesellschaft C._____ d.o.o. war (vgl. act. 3/4 etwa S. 4 und 8 ff. sowie E. I.1 oben). Das Amtsgericht prüfte die Vorwürfe des Beschwerdeführers und verneinte, dass er sich in einer Zwangslage oder unter dem Einfluss einer Drohung befunden habe, welche ihn zum Abschluss des Vertrages vom 6. Mai 2010 gezwungen habe. Es führte diverse Gründe dafür auf (act. 3/4 S. 43 ff.), die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht gerügt werden und die auch nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen (vgl. auch E. III.3.3.4 unten). Mit anderen Worten bestehen durchaus Indizien dafür, dass der Vertrag vom 6. Mai 2010 nicht gegen Treu und Glauben verstösst oder rechtsmissbräuchlich ist und folglich die kroatischen Instanzen mit ihren Urteilen auch nichts dergleichen schützen. Eine genaue Überprüfung der kroatischen Urteile ist im Übrigen angesichts von Art. 45 Ziff. 2 LugÜ nicht zulässig. Ohnehin ist darauf hinzuweisen, dass selbst ein Verstoss der kroatischen Entscheide als solche gegen den Schweizer ordre public noch nicht unbedingt bedeuten müsste, dass auch deren Anerkennung in der Schweiz dem hiesigen ordre public widersprechen würde, was aber alleine massgebend ist. Dass dem so sei, wird vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch ist es ersichtlich. Damit ist ein Verstoss gegen Art. 34 Ziff. 1 LugÜ zu verneinen. Weitere Ausnahmegründe im Sinne von Art. 34 und Art. 35 LugÜ liegen ferner ebenfalls nicht vor.

- 12 - 2.5. Fazit Da die Voraussetzungen inklusive der Förmlichkeiten von Art. 53 LugÜ erfüllt sind und zudem keine Ausnahmegründe gemäss Art. 34 und Art. 35 LugÜ vorliegen, sind Dispositiv-Ziffern I, II, III, IV und VII des Urteils des Amtsgerichts vom 16. April 2015 sowie dessen Bescheid vom 27. April 2015 grundsätzlich für vollstreckbar zu erklären. Da der Beschwerdeführer das diese Entscheide bestätigende Urteil der zweiten kroatischen Instanz an den Obersten Gerichtshof weiterzog, bleibt jedoch zu prüfen, ob eine der in Art. 46 Ziff. 1 und 3 LugÜ vorgesehenen Massnahmen zu treffen ist. 3. Sistierung des Verfahrens oder Anordnung einer Sicherheitsleistung 3.1. Rechtliches 3.1.1. Das nach Art. 43 LugÜ mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht kann auf Antrag des Schuldners das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt ist (Art. 46 Ziff. 1 LugÜ). Das Gericht kann auch die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit, dies es bestimmt, abhängig machen (Art. 46 Ziff. 3 LugÜ). 3.1.2. Was als ordentlicher Rechtsbehelf gilt, ist übereinkommensautonom zu bestimmen (BGE 129 III 574 E. 3; BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, 2. Aufl. 2016, Art. 46 N 23 f. m.w.H.). Ordentlich ist ein Rechtsbehelf demnach, wenn er zur Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung führen kann und für seine Einlegung im Urteilsstaat eine gesetzliche Frist bestimmt ist, die durch die Entscheidung selbst in Lauf gesetzt wird (BGE 129 III 574 E. 3; BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, 2. Aufl. 2016, Art. 46 N 25). Grundsätzlich rechtfertigt nur die Ergreifung eines zulässigen Rechtsmittels die Folgen von Art. 46 LugÜ, wobei sich die Prüfung aber auf die offensichtliche Unzulässigkeit beschränkt (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, 2. Aufl. 2016, Art. 46 N 38). 3.1.3. Eine Sistierung des Verfahrens sollte nur ausnahmsweise angeordnet werden (BGE 137 III 261 E. 3.2 und 3.2.2 = Pra 100 (2011) Nr. 119; BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, 2. Aufl. 2016, Art. 46 N 57). Das Gericht verfügt über ein erhebliches

- 13 - Ermessen (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, 2. Aufl. 2016, Art. 46 N 56; Dasser/Oberhammer-Staehelin/Bopp, 2. Aufl. 2011, Art. 46 LugÜ N 8). Das wichtigste Kriterium beim Entscheid darüber, ob das Verfahren auszusetzen ist, ist die Prognose über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs – sistiert werden soll nur, wenn ein hohes Risiko der Aufhebung des zu vollstreckenden Entscheides besteht, weil die Entscheidung erkennbar fehlerhaft erscheint (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, 2. Aufl. 2016, Art. 46 N 58 f.). Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten sind gemäss dem EuGH und dem Bundesgericht nur solche Gründe zu berücksichtigen, die der Schuldner im Erstprozess nicht geltend machte und auch nicht vorbringen konnte. Folglich ist etwa der Einwand ausgeschlossen, die Gerichte im Urteilsstaaten hätten seine Argumente nicht berücksichtigt oder nicht richtig gewürdigt (BGE 137 III 261 E. 3.2 und 3.2.2 = Pra 100 (2011) Nr. 119). In der Lehre ist dies jedoch umstritten (vgl. BGE 137 III 261 E. 3.2.1 = Pra 100 (2011) Nr. 119; BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, 2. Aufl. 2016, Art. 46 N 61 f.; Dasser/ Oberhammer-Staehelin/Bopp, 2. Aufl. 2011, Art. 46 LugÜ N 8). Es ist jedenfalls Sache des Schuldners, darzulegen, welche Einwände er in seinem Rechtsmittel vorgebracht hat, das Gericht muss seine Eingabe nicht durchsuchen (BSK LugÜ-Hofmann/ Kunz, 2. Aufl. 2016, Art. 46 N 64). Weitere zu berücksichtigende Umstände sind etwa die mutmassliche Dauer des Rechtsmittelverfahrens im Urteilsstaat, die Nachteile einer Fortführung des Verfahrens für den Schuldner und die wirtschaftlichen Risiken für die Parteien wie insbesondere das Risiko, dass der Gläubiger die dem Schuldner durch Sicherungsmassnahmen potentiell entstehenden Schäden nicht wird decken können, schliesslich auch die Möglichkeit der Anordnung einer Sicherheitsleistung nach Art. 46 Ziff. 3 LugÜ und der Umstand, dass der Gläubiger laut Art. 47 Ziff. 2 LugÜ dennoch Sicherungsmassnahmen beantragen kann (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, 2. Aufl. 2016, Art. 46 N 66 ff.). 3.1.4. Auch die Anordnung einer Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 46 Ziff. 3 LugÜ setzt voraus, dass ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Entscheid hängig (oder noch möglich) ist und dass ein entsprechender Antrag des Schuldners vorliegt (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, 2. Aufl. 2016, Art. 46 N 101 und 114). Grundsätzlich ist die Anordnung einer Sicherheitsleistung gegenüber der Sistierung vorzuziehen (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, 2. Aufl. 2016, Art. 46 N 115; Dasser/Ober-

- 14 hammer-Staehelin/Bopp, 2. Aufl. 2011, Art. 46 LugÜ N 10). Eine Sicherheitsleistung kann auch angeordnet werden, wenn die Sistierung ausgeschlossen ist (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, 2. Aufl. 2016, Art. 46 N 117; ZR 107 Nr. 52). Beim Entscheid darüber zu berücksichtigen sind alle Umstände des Einzelfalles. Eine wichtige Bedeutung kommt aber auch hier der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels im Ursprungsstaat zu (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, 2. Aufl. 2016, Art. 46 N 116). Vorausgesetzt ist sodann eine Gefährdung des Schuldners im Falle der Aufhebung der zu vollstreckenden Entscheidung im Urteilsstaat, indem der Schuldner zu befürchten hat, dass Schadenersatz- und Rückforderungsansprüche nicht erfolgreich eingebracht werden können (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, 2. Aufl. 2016, Art. 46 N 118). Diese Gefährdung kann sich nicht nur aus einer nicht gesicherten Zahlungsfähigkeit des Gläubigers, sondern auch aus sonstigen Hindernissen ergeben, wobei aber der alleinige Umstand, dass der Gläubiger seinen Wohnsitz im Ausland oder ausserhalb des Geltungsbereichs des LugÜ hat, kein Grund für die Anordnung einer Sicherheitsleistung sein kann (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, 2. Aufl. 2016, Art. 46 N 119). Zu berücksichtigen ist aber eine lange Zeitspanne bis zum erwarteten Urteil der Rechtsmittelinstanz im Urteilsstaat, zumal sich in einer solchen die finanziellen Verhältnisse des Gläubigers erheblich – insbesondere auch nachteilig – verändern können (ZR 107 Nr. 52). Art und Höhe bestimmen sich nach dem Recht des Vollstreckungsstaates (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, 2. Aufl. 2016, Art. 46 N 122; Dasser/ Oberhammer- Staehelin/Bopp, 2. Aufl. 2011, Art. 46 LugÜ N 14; ZR 107 Nr. 52). In der Schweiz erfolgt eine Orientierung an Art. 264 Abs. 1 ZPO (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, 2. Aufl. 2016, Art. 46 N 122; Dasser/Oberhammer-Staehelin/Bopp, 2. Aufl. 2011, Art. 46 LugÜ N 14), sodass vor allem Sicherheitsleistungen in Bargeld, die Hinterlegung solider Wertschriften oder Bankgarantien in Betracht kommen (BSK LugÜ- Hofmann/Kunz, 2. Aufl. 2016, Art. 46 N 123; Dasser/Oberhammer-Staehelin/ Bopp, 2. Aufl. 2011, Art. 46 LugÜ N 14; ZR 107 Nr. 52). Bei der Festsetzung der Höhe der Sicherheit ist der Schutz beider Parteien zu berücksichtigen, so einerseits derjenige des Gläubigers, der den fraglichen Betrag aufbringen können muss, wobei zu beachten ist, dass sein Rechtsschutz nicht von seiner Solvenz abhängen kann, andererseits derjenige des Schuldners, für den ein zu niedrig

- 15 bemessener Betrag nachteilig wäre. Folglich sollte die Sicherheitsleistung genau dem entsprechen, was der Gläubiger vom Schuldner erhältlich machen kann. Falls dies noch unsicher ist, kann es unbillig erscheinen, die Sicherheitsleistung in der Höhe des in Betreibung gesetzten Betrages festzusetzen; eine mögliche Lösung besteht darin, den Verwertungserlös als Sicherheitsleistung festzulegen (ZR 107 Nr. 52; vgl. auch BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, 2. Aufl. 2016, Art. 46 N 126; Dasser/Oberhammer-Staehelin/Bopp, 2. Aufl. 2011, Art. 46 LugÜ N 14). 3.2. Gemeinsame Voraussetzungen Der Beschwerdeführer macht geltend, die von ihm am 16. September 2016 gegen das zweitinstanzliche Urteil des Landgerichts vom 12. Juli 2016 eingelegte Revision sei ein ordentlicher Rechtsbehelf im Sinne von Art. 46 LugÜ (act. 16 Rz 28). Der Beschwerdegegner bestreitet dies nicht (act. 25 Rz 17). Aus der vom Beschwerdeführer beigelegten Übersetzung der relevanten Gesetzesartikel geht – wie er dies auch ausführt (vgl. act. 16 Rz 28) – hervor, dass das Rechtsmittel der Revision innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung des zweitinstanzlichen Urteils einzulegen ist (Art. 382 Abs. 4 ZVG Kroatien; act. 19/5) und zur Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheides führen kann (Art. 394 und Art. 395 ZVG Kroatien; act. 19/5). Den Parteien ist somit ohne Weiteres zuzustimmen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer beim Obersten Gerichtshof eingelegten Revision um einen ordentlichen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 46 LugÜ handelt. Dass das Rechtsmittel unzulässig ist, wird weder vom Beschwerdegegner geltend gemacht (vgl. act. 25) noch ist dies anhand der vom Beschwerdeführer vorgelegten Gesetzesartikel und seiner Rechtsmitteleingabe vom 15. September 2016 (act. 19/4 und act. 19/5) ersichtlich. Im Übrigen sind die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung von Massnahmen im Sinne von Art. 46 LugÜ – Antrag des Schuldners und Zuständigkeit, das heisst nach Art. 43 LugÜ mit dem Rechtsbehelf befasstes Gericht – erfüllt. 3.3. Sistierung 3.3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Gutheissung der Revision und eine Aufhebung der Urteile des Amtsgerichts sowie des Landgerichts sei sehr

- 16 wahrscheinlich (act. 16 Rz 29 und 36). Wie er auch in seiner Revisionseingabe vom 15. September 2016 vorbringe, verletze das zweitinstanzliche Urteil Art. 354 Abs. 2 Ziff. 11 ZVG Kroatien (act. 16 Rz 31 und 33), weil es auf einer aktenwidrigen Tatsachenfeststellung beruhe (act. 16 Rz 32 f.). Diese sei für den Ausgang des Verfahrens ausschlaggebend gewesen (act. 16 Rz 34). Gestützt darauf sei auch materielles Recht fehlerhaft angewandt worden (act. 16 Rz 35). 3.3.2. Der Beschwerdegegner hingegen bestreitet, dass der Revision mit grosser Wahrscheinlichkeit Erfolg beschieden sein werde (act. 25 Rz 20, 25 und 34). So habe das Landgericht entgegen dem Beschwerdeführer keinen aktenwidrigen Schluss gezogen (act. 25 Rz 23 f.). Weil diese Frage für den Entscheid aber ohnehin gar nicht ausschlaggebend gewesen sei, sei die materiellrechtliche Rüge des Beschwerdeführers ungeachtet dessen aussichtslos (act. 25 Rz 25). 3.3.3. Die angeblich tatsachenwidrige Feststellung des Landgerichts lautet dahingehend, dass der Beschwerdeführer in seiner Klage vom 6. Februar 2012 die Richtigkeit der gegnerischen Angaben bestätigt habe, wonach der Anteil des Beschwerdegegners an der Gesellschaft C._____ d.o.o. 30 % betragen habe und derjenige des Beschwerdeführers 70 % (act. 3/12 S. 7; act. 16 Rz 32 und act. 25 Rz 22). Während der Beschwerdegegner dem zustimmt (act. 25 Rz 23 f.), bestreitet der Beschwerdeführer die Anerkennung der fraglichen Tatsachen (act. 16 Rz 33). Die umstrittene Frage kann nicht abschliessend beurteilt werden, weil der Beschwerdeführer von seiner Eingabe vom 6. Februar 2012 nur die Seiten drei und vier übersetzt vorlegte (vgl. act. 19/7). Bereits aus diesem Teil seiner Eingabe ist jedoch ersichtlich, dass er zwar einerseits ein Beteiligungsverhältnis von 70 % zu 30 % bestritt (act. 19/7 S. 1 6. Spiegelstrich), andererseits aber auch von einem solchen sprach (act. 19/7 S. 1 4., 5. und 6. Spiegelstrich). Diese widersprüchliche Darstellung spräche – zumindest aus Schweizer Sicht – eher für den Standpunkt des Beschwerdegegners. Aufgrund nachfolgend dargelegter Umstände kann die Frage jedoch offen gelassen werden. 3.3.4. Aus dem Urteil des Landgerichts vom 12. Juli 2016 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Nichtigkeit des Vertrages vom 6. Mai 2010 geltend machte und dies mit der Sittenwidrigkeit aufgrund einer Übervorteilung begründete

- 17 - (act. 3/12 S. 3, 5 und 6; vgl. auch bereits E. III.2.4.3 oben). Das Gericht kam wie bereits die Vorinstanz zum Schluss, dass gemäss den im Beweisverfahren der ersten Instanz gewonnenen Erkenntnissen der Vertrag vom 6. Mai 2010 das Ergebnis mehrwöchiger Verhandlungen der Parteien gewesen und zudem vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgeschlagen worden sei (act. 3/12 S. 5 und 6 f.). Folglich habe sich der Beschwerdegegner keiner Erpressung oder sittenwidrigen Verhaltens schuldig gemacht und der Beschwerdeführer habe sich auch nicht in einer Notstandslage befunden, welche vom Beschwerdegegner hätte ausgenutzt werden können (act. 3/12 S. 5 und 6 f.). Zudem hielt das Landgericht fest, dass sich auch Leistung und Gegenleistung nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis befunden hätten, zumal der Beschwerdeführer das Beteiligungsverhältnis 70 % – 30 % anerkannt habe (act. 3/12 S. 7). Es ist dem Beschwerdegegner Recht zu geben, dass letzteres lediglich als zusätzliches Argument betrachtet werden kann (vgl. act. 25 Rz 27) und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers für die Schlussfolgerung der kroatischen Instanzen nicht alleine entscheidend war. Betrachtet man die vom Beschwerdeführer eingereichten Gesetzesartikel, ist nämlich ersichtlich, dass gemäss dem einschlägigen Art. 329 des kroatischen Gesetzes über die Schuldverhältnisse (vgl. act. 3/12 S. 7, act. 16 Rz 34 und act. 25 Rz 28) effektiv nicht nur ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, sondern eben auch das Bestehen einer Zwangslage sowie deren Ausnützung vorausgesetzt sind (act. 19/5), wie dies die kroatischen Instanzen auch widergaben. Selbst wenn also – etwa bei der Annahme, dass dem Beschwerdeführer 100 % der Anteile an der Gesellschaft C._____ d.o.o. zustanden – auf ein offensichtliches Missverhältnis geschlossen worden wäre, würde dies entgegen dem Beschwerdeführer (act. 16 Rz 35) mangels Vorliegen der übrigen Voraussetzungen noch nicht zur Nichtigkeit der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung führen (vgl. ebenso act. 25 Rz 29). Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht geltend macht, dass er in seiner Revision vorgebracht habe, diese Kriterien seien fälschlicherweise verneint worden (vgl. act. 25 Rz 31), und seine Revisionseingabe auch nicht weiter nach Einwänden dieser Art zu durchsuchen ist, ist davon auszugehen, dass der in Kroatien eingelegten Revision keine grosse Erfolgschance beschieden ist.

- 18 - Im Übrigen ist dem Beschwerdegegner auch zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit dem Argument des Bestehens einer Zwangslage und deren Ausnützung vorliegend ohnehin nicht zu hören wäre, da er diese Vorbringen bereits im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren in Kroatien vorgebracht hatte und diese dort geprüft worden waren (vgl. act. 25 Rz 32; act. 3/4 insb. S. 5 f. und 42 ff. sowie act. 3/12 S. 5 und 6). 3.3.5. Bei der Beurteilung, ob das Verfahren zu sistieren ist, ist somit primär zu beachten, dass kein hohes Risiko einer Aufhebung der vollstreckbar zu erklärenden Entscheidungen besteht, zumal diese nicht als erkennbar fehlerhaft erscheinen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Oberste Gerichtshof gemäss der unbestritten gebliebenen Behauptung des Beschwerdeführers mutmasslich erst im Jahr 2018 bzw. nicht vor zwei Jahren entscheiden wird (act. 16 Rz 37 und act. 29 Rz 15). Das Risiko des Beschwerdeführers, die bei einer sofortigen Vollstreckung bezahlte Summe bei einer späteren Gutheissung der Revision aufgrund der dannzumaligen finanziellen Situation des Beschwerdegegners nicht mehr erhältlich machen zu können, entspricht im Wesentlichen dem Risiko des Beschwerdegegners, bei einem Abwarten in einer erst im Jahr 2018 vorzunehmenden Vollstreckung aufgrund der finanziellen Lage des Beschwerdeführers nicht befriedigt zu werden. Wird zusätzlich in Betracht gezogen, dass eine Sistierung nur ausnahmsweise erfolgen sollte und auch noch die Möglichkeit der Anordnung einer Sicherheitsleistung nach Art. 46 Ziff. 3 LugÜ besteht, die ohnehin grundsätzlich vorzuziehen ist, ist in Abwägung aller Elemente das Verfahren nicht zu sistieren und der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen. Zu prüfen ist jedoch, ob wie erwähnt eine Sicherheitsleistung nach Art. 46 Ziff. 3 LugÜ anzuordnen ist. 3.4. Sicherheitsleistung 3.4.1. Hinsichtlich der Sicherheitsleistung macht der Beschwerdeführer geltend, beim Beschwerdegegner handle es sich um eine Privatperson mit Wohnsitz in Kroatien, die mit der Gesellschaft D._____ d.o.o. selbständig erwerbend sei und über keinen gesicherten Lohn und keine nennenswerten, insbesondere keine liquiden, Vermögenswerte verfüge (act. 16 Rz 42, ferner act. 29 Rz 9 und 14). Zu

- 19 berücksichtigen sei auch die zu erwartende lange Dauer bis zum Entscheid des Obersten Gerichtshofes (act. 29 Rz 15 f.). Es bestehe eine konkrete und erhebliche Gefahr, dass bei einer Gutheissung der in Kroatien anhängigen Revision das dem Beschwerdegegner über die Zwangsvollstreckung in der Schweiz zukommende Geld nicht mehr erhältlich gemacht werden könnte (act. 16 Rz 43 sowie act. 29 Rz 15 und 17). Somit sei eine Sicherheitsleistung im Betrag der zu vollstreckenden Forderung, mindestens jedoch von Fr. 550'000.– anzuordnen (act. 16 Rz 43, act. 29 Rz 5 und 17). 3.4.2. Demgegenüber verweist der Beschwerdegegner auf die geringen Erfolgsaussichten der in Kroatien erhobenen Revision (act. 25 Rz 36) und stellt sich auf den Standpunkt, er führe erfolgreich seine Gesellschaft D._____ d.o.o. (act. 25 Rz 37). Zudem verfüge er über nennenswerte Vermögenswerte, aus denen sich der Beschwerdeführer bezahlt machen könnte, falls es zu einer Rückforderung käme (act. 25 Rz 38 f.). Für den Fall, dass eine Sicherheitsleistung angeordnet würde, wäre zufolge der Ungewissheit über den Umfang des dereinst erzielbaren Verwertungserlöses direkt dieser als Sicherheitsleistung festzusetzen (act. 25 Rz 40, 41 und 43) und dies nur bis zum Vorliegen eines Entscheides des Obersten Gerichtshofes (act. 25 Rz 43). 3.4.3. Es ist richtig, dass auch hier die – schlechten – Erfolgsaussichten des in Kroatien eingelegten Rechtsmittels zu berücksichtigen sind. Allerdings kommt ihnen ein geringeres Gewicht zu als bei der Abwägung betreffend die Sistierung, sodass dieser Faktor nicht zwingend gegen die Anordnung einer Sicherheitsleistung spricht. In Betracht zu ziehen sind auch weitere Umstände wie insbesondere, ob ein allfälliger Rückforderungsanspruch gefährdet wäre. 3.4.4. Die Tatsache, dass der Beschwerdegegner in Kroatien Wohnsitz hat und selbständig erwerbstätig ist, spricht als solche nicht zwingend für eine ungesicherte Zahlungsfähigkeit (vgl. auch act. 25 Rz 37). Zu betrachten sind vielmehr konkret das Einkommen und Vermögen. Bezüglich ersterem ist mangels entsprechender Ausführungen und Belegen (vgl. act. 29 Rz 8 f.) weder bekannt, ob die Gesellschaft D._____ d.o.o. einen Gewinn erwirtschaftet noch welchen Lohn der Beschwerdegegner daraus bezieht. Was das Vermögen des Beschwerdegegners

- 20 angeht, so macht er geltend, er sei zur Hälfte Miteigentümer einer Wohnung in Zagreb mit einem heutigen Verkehrswert von mindestens EUR 300'000.–, wobei die Liegenschaft mit einer Hypothek von EUR 150'754.– belastet sei, die jedoch zu EUR 107'750.– zurückbezahlt sei. Zusätzlich sei er als Mitglied der Erbengemeinschaft seines Vaters Gesamteigentümer von Ladenlokalen sowie eines Hauses in Bosnien und Herzegowina, wobei letzteres einen Wert von über EUR 1'000'000.– habe (act. 25 Rz 38). Allerdings – diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen (vgl. act. 29 Rz 10) – geht aus dem als Beweis eingereichten Grundbuchauszug lediglich das Grundpfandrecht von EUR 150'753.76 hervor. Angaben zum Marktwert oder zur behaupteten Teilrückzahlung sind nicht enthalten (act. 27/2). Da die entsprechenden Behauptungen vom Beschwerdeführer bestritten werden (act. 29 Rz 10 f.), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner nach Abzug der Hypothek und unter Berücksichtigung, dass ihm lediglich die Hälfte der Wohnung zusteht, über einen vom Beschwerdeführer anerkannten Vermögenswert von rund EUR 35'000.– verfügt (vgl. act. 29 Rz 11). Wie der Beschwerdeführer ausführt, entspricht dies nur einem Bruchteil der in Betreibung gesetzten Forderung, was im Übrigen auch der Fall wäre, würde von den Angaben des Beschwerdegegners ausgegangen (vgl. act. 29 Rz 11 f.). Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die – von ihm bestrittenen – Behauptungen betreffend die Erbengemeinschaft nicht näher substantiiert und zudem auch nicht durch Belege unterstützt werden (act. 29 Rz 13). Welche Vermögenswerte in welcher Höhe dem Beschwerdegegner tatsächlich zustehen und ob er über diese überhaupt verfügen kann, bleibt somit unklar. Folglich ist bereits im heutigen Zeitpunkt unklar, ob der Beschwerdegegner einem allfälligen Rückforderungsanspruch nachkommen könnte. 3.4.5. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich bis zum Ergehen des Entscheides des Obersten Gerichtshofes die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdegegners noch erheblich verändern könnten – auch nachteilig (vgl. act. 29 Rz 16). Ausserdem ist dem Beschwerdeführer Recht zu geben, dass der Verwertungserlös bis zu diesem Zeitpunkt zur Finanzierung des Lebensunterhaltes verbraucht sein könnte (vgl. act. 29 Rz 15). Es ist damit von einer unklaren Zahlungsfähigkeit des Beschwerdegegners auszugehen und daher von einer Gefahr, dass ihm der

- 21 aus der Zwangsvollstreckung zugekommene Verwertungserlös bei einer Gutheissung der Revision in Kroatien vom Beschwerdeführer nicht mehr erhältlich gemacht werden könnte. Mithin rechtfertigt es sich, trotz der geringen Erfolgsaussichten des Rechtsmittels eine Sicherheitsleistung anzuordnen. 3.4.6. Was deren Höhe betrifft, ist primär massgebend, dass im Moment noch nicht feststeht, was der Beschwerdegegner dereinst aus der Zwangsvollstreckung wird erhältlich machen können. So wurde einstweilen der das Existenzminimum übersteigende Lohn des Beschwerdeführers für ein Jahr verarrestiert, womit mutmasslich rund Fr. 340'000.– erzielt werden können (act. 27/4, vgl. auch act. 25 Rz 42 und act. 16 Rz 18). Der Beschwerdeführer bestreitet die gegnerische Behauptung nicht, er habe abgesehen von den erwähnten Einkünften kein namhaftes Vermögen in der Schweiz (act. 25 Rz 42), sodass dem Beschwerdegegner zuzustimmen ist, dass aktuell ungewiss bzw. eher unwahrscheinlich ist, ob bzw. dass zur Verwertung noch weitere Vermögensgegenstände hinzugezogen werden können (act. 25 Rz 42). Damit können die betriebenen Forderungen von Fr. 415'444.39 zuzüglich Zins zu 7.88 % seit 1. Juli 2016, Fr. 148'178.84 sowie die Gerichtskosten und Parteientschädigung gemäss dem Entscheid der Vorinstanz (act. 27/3) nicht vollumfänglich gedeckt werden (vgl. auch act. 25 Rz 43). Aufgrund dessen erscheint es als unangemessen, eine Sicherheitsleistung in der Höhe der in Betreibung gesetzten Beträge oder im Umfang von mindestens Fr. 550'000.– festzusetzen (vgl. act. 25 Rz 41 und 43), zumal ohnehin unklar ist, ob der Beschwerdegegner genügend solvent wäre um Fr. 550'000.– oder mehr aufzubringen. Da auch in Betracht zu ziehen ist, dass er bei einer Barzahlung oder einer Garantie seine Liegenschaften belasten müsste (act. 25 Rz 41), rechtfertigt es sich in Anlehnung an den früheren Entscheid der Kammer, als weniger einschneidende Massnahme den Verwertungserlös als Sicherheitsleistung festzusetzen. Auf diese Weise können die Interessen beider Parteien weitgehend gewahrt werden. 3.4.7. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung ist das Betreibungsamt Küsnacht- Zollikon-Zumikon anzuweisen, einen allfälligen Verwertungserlös nicht dem Beschwerdegegner auszubezahlen, sondern bei der Kasse des Bezirksgerichts Mei-

- 22 len zu hinterlegen. Das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen wird den hinterlegten Betrag auf Parteiantrag je nach dem Ausgang des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof an die Parteien herauszugeben haben – an den Beschwerdeführer, wenn er mit seinem Rechtsmittel obsiegt, oder an den Beschwerdegegner, wenn der Oberste Gerichtshof auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eintritt oder dieses abweist und es folglich bei den zu vollstreckenden Entscheiden bleibt (vgl. ZR 107 Nr. 52; ferner auch act. 25 Rz 44). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. In Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO sind die Prozesskosten im Verhältnis ihres Obsiegens zu 5/6 dem Beschwerdeführer und zu 1/6 dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. 2. Bei der Festsetzung der Gerichtskosten ist zu beachten, dass sich diese gemäss Art. 52 LugÜ, der auch für das Rechtsbehelfsverfahren gilt (BSK LugÜ- Hofmann/Kunz, 2. Aufl. 2016, Art. 52 N 2), nicht auf den Streitwert abstützen dürfen. Die Gebühr ist vielmehr aufgrund des Schwierigkeitsgrades, des Zeitaufwandes und der Verantwortung festzusetzen (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, 2. Aufl. 2016, Art. 52 N 16). Demzufolge rechtfertigt es sich, die Kosten auf Fr. 2'400.– anzusetzen. 3. Dem Beschwerdegegner ist sodann gestützt auf § 4 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV eine im Verhältnis des Unterliegens auf 2/3 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'600.– zuzusprechen, wobei mangels entsprechendem Antrag kein Mehrwertsteuerzusatz vorzunehmen ist.

- 23 - V. Rechtsmittel Die Anordnungen über die Sistierung und die Sicherheitsleistungen sind endgültig und können nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden. Ein entsprechendes Rechtsmittel ist nur hinsichtlich der Erteilung oder Abweisung der Vollstreckbarerklärung vorgesehen (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, 2. Aufl. 2016, Art. 46 N 139; Dasser/Oberhammer-Staehelin/Bopp, 2. Aufl. 2011, Art. 46 LugÜ N 7 und 17). Es wird erkannt: 1. Im Hauptantrag wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Im Eventualantrag wird die Beschwerde abgewiesen. 3. In teilweiser Gutheissung des Subeventualantrages der Beschwerde wird der Verwertungserlös in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon, Zahlungsbefehl vom 15. November 2016, als Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 46 Ziff. 3 LugÜ festgesetzt. Das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon wird angewiesen, den Verwertungserlös in der Betreibung Nr. … der Kasse des Bezirksgerichtes Meilen zu überweisen. Über die Herausgabe der so hinterlegten Summe hat das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen auf Antrag einer der Parteien je nach Ausgang des Revisionsverfahrens zwischen den Parteien am Obersten Gerichtshof der Republik Kroatien gegen das Urteil des Landgerichtes Zagreb vom 12. Juli 2016 zu entscheiden. Im Übrigen wird der Subeventualantrag der Beschwerde abgewiesen. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'400.– festgesetzt.

- 24 - 5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 5/6 dem Beschwerdeführer und zu 1/6 dem Beschwerdegegner auferlegt, mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und im Übrigen den Parteien in Rechnung gestellt. 6. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'600.– zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels von act. 16, sowie an das Bezirksgericht Meilen, das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 1 sowie gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Entscheides an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 563'623.23. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck versandt am: 26. April 2017

Urteil vom 25. April 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Im Hauptantrag wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Im Eventualantrag wird die Beschwerde abgewiesen. 3. In teilweiser Gutheissung des Subeventualantrages der Beschwerde wird der Verwertungserlös in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon, Zahlungsbefehl vom 15. November 2016, als Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 46 Zi... Das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon wird angewiesen, den Verwertungserlös in der Betreibung Nr. … der Kasse des Bezirksgerichtes Meilen zu überweisen. Über die Herausgabe der so hinterlegten Summe hat das Einzelgericht im summarischen Verfahr... Im Übrigen wird der Subeventualantrag der Beschwerde abgewiesen. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'400.– festgesetzt. 5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 5/6 dem Beschwerdeführer und zu 1/6 dem Beschwerdegegner auferlegt, mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und im Übrigen den Parteien in Rechnung gestellt. 6. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'600.– zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels von act. 16, sowie an das Bezirksgericht Meilen, das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erst... 8. Eine Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 1 sowie gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Entscheides an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässi...

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