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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.03.2016 PS160039

March 21, 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,328 words·~7 min·8

Summary

Konkurseröffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS160039-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden. Urteil vom 21. März 2016 in Sachen

A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. März 2016 (EK160109)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 2. März 2016 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich den Konkurs über die Schuldnerin (act. 6). Mit Eingabe vom 11. März 2016 erhob sie dagegen rechtzeitig Beschwerde, beantragte die Aufhebung des Konkurses und stellte ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Mit Verfügung vom 14. März 2016 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt. In den Erwägungen wurde festgehalten, dass die Schuldnerin bereits einen Kostenvorschuss für das zweitinstanzliche Verfahren von CHF 750.00 geleistet hat (act. 8). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind, zulässig, müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist beigebracht werden (BGE 136 III 294 und 139 III 491). 2.2. Die Gläubigerin hat am 8. März 2016 auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (act. 4/3). Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 400.00 sowie die mutmasslichen Kosten des Konkursamtes für die Dauer von der Konkurseröffnung bis zur allfälligen Aufhebung des Konkurses im Beschwerdeverfahren wurden durch Zahlung von CHF 1'400.00 am 10. März 2016 hinterlegt (act. 4/4). Der Konkurshinderungsgrund des Gläubigerverzichts ist erfüllt. Der Konkurs ist aufzuheben, sofern die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.

- 3 - 2.3. Die Schuldnerin legt dar, sie sei anfangs 2014 gegründet worden. Neben C._____ als alleinigem Gesellschafter und Geschäftsführer beschäftige das Unternehmen einen Lehrling sowie einen Mitarbeiter mit einem Pensum von 20 Prozent. Die Löhne seien immer pünktlich bezahlt worden. Die Fixkosten seien tief, das nötige Material werde bei Bedarf gekauft und bar bezahlt. In den ersten beiden Geschäftsjahren habe es Anfangsschwierigkeiten gegeben, die zum Teil auf mangelnde Kenntnisse des Geschäftsführers in administrativen Belangen zurückzuführen gewesen seien. Mit Hilfe einer Buchhalterin habe diesbezüglich Ordnung geschaffen werden können. Das Geschäftsjahr 2015 habe mit einem Verlust von CHF 29'367.90 abgeschlossen werden müssen. Die Bilanz habe Kreditoren und transitorische Passiven von CHF 82'589.05 ausgewiesen. Im ersten Quartal 2016 hätten neben den laufenden Kosten auch Kreditoren im Umfang von CHF 14'731.65 bezahlt werden können. Die Liquiditätslage sei bisher immer angespannt gewesen. Ein Versicherungsfall, bei welchem die Versicherung gegen die Schuldnerin Regress genommen habe, habe zu Schwierigkeiten geführt. Seit Gründung der Gesellschaft sei es zu 20 Betreibungen im Gesamtbetrag von CHF 60'437.05 gekommen. 10 Forderungen seien durch Zahlung an das Betreibungsamt getilgt worden, darunter auch diejenige, die zur Eröffnung des Konkurses geführt habe. Zurzeit seien noch 10 Betreibungen mit einer Gesamtforderungssumme von CHF 39'446.00 hängig. Mit der D._____-Versicherung, die rund 10'000 Franken fordere, habe eine Abzahlungsvereinbarung geschlossen werden können. Auch die Eidgenössische Steuerverwaltung sei damit einverstanden, dass die Forderung von CHF 11'542.55 in Raten bezahlt werde. Die Schuldnerin strebe ähnliche Lösungen mit der SVA (Forderung von CHF 12'201.25) und der SUVA (Forderung von CHF 5'662.20) an. Zurzeit verfüge die Schuldnerin über Debitoren von CHF 29'799.86 und ein Guthaben bei der ZKB von CHF 4'479.33. Die Zukunft der Gesellschaft sehe gut aus. Im Rahmen eines Grossauftrages, der in Rorschach ausgeführt werde, habe eine erste Akontorechnung von CHF 18'360.00 gestellt werden können, dies bei einem Auftragsvolumen von 70'000 Franken. Weiter seien Offerten im Gesamtbetrag von CHF 427'177.79 verschickt worden. Es sei davon auszugehen, dass es in einem grossen Teil der Fälle zu Vertragsschlüssen komme. Die Schuldnerin sei deshalb zuversichtlich,

- 4 dass sie die noch ausstehenden Verbindlichkeiten innert nützlicher Frist begleichen könne. Die Behauptungen der Schuldnerin sind durch die eingereichten Unterlagen belegt. Es erscheint als glaubhaft gemacht, dass sich die Schuldnerin zwar zurzeit noch in einer schwierigen finanziellen Lage befindet, sie aber in der Lage ist, aktuell die dringendsten laufenden Verbindlichkeiten zu bedienen und die Altlasten innert zwei Jahren abzutragen. Dafür sprechen insbesondere der Umstand, dass die Schuldnerin Kreditoren in erheblichem Umfang zurückbezahlt hat und sich die Auftragslage günstig zu entwickeln scheint. Nach der Praxis der Kammer genügt dies, um von der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin auszugehen (OGer ZH PS140068). Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, und der Konkurs ist aufzuheben. 3. Trotz Gutheissung der Beschwerde sind die Kosten der Vorinstanz sowie des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung nicht vor der Konkurseröffnung bezahlt hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. März 2016, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf CHF 750.00 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von CHF 400.00 wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.

- 5 - 3. Das Konkursamt Unterstrass-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von CHF 2'800.00 (CHF 1'400.00 Zahlung der Schuldnerin sowie CHF 1'400.00 Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin CHF 1'800.00 und der Schuldnerin einen nach Abzug ihrer Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Unterstrass-Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 6, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic.iur. M. Hinden versandt am: 22. März 2016

Urteil vom 21. März 2016 Erwägungen: 1. 2. 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgu... 2.2. Die Gläubigerin hat am 8. März 2016 auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (act. 4/3). Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 400.00 sowie die mutmasslichen Kosten des Konkursamtes für die Dauer von der Konkurseröffnung bis zu... 2.3. Die Schuldnerin legt dar, sie sei anfangs 2014 gegründet worden. Neben C._____ als alleinigem Gesellschafter und Geschäftsführer beschäftige das Unternehmen einen Lehrling sowie einen Mitarbeiter mit einem Pensum von 20 Prozent. Die Löhne seien i... 3. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. März 2016, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf CHF 750.00 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von CHF 400.00 wird bestätigt u... 3. Das Konkursamt Unterstrass-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von CHF 2'800.00 (CHF 1'400.00 Zahlung der Schuldnerin sowie CHF 1'400.00 Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der G... 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Unterstrass-Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kanto... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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