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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.09.2015 PS150155

September 24, 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,498 words·~7 min·4

Summary

Konkurseröffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS150155-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal Urteil vom 24. September 2015 in Sachen

A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 18. August 2015 (EK150327)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Schuldnerin) ist seit dem 3. April 2000 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregisterauszug bezweckt sie hauptsächlich die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Internetgestaltung und -werbung, Eventorganisation, Foto- und Filmdienste sowie Vertrieb von Bild- und Tonträgern sowie Modeartikeln (act. 5). 1.2. Mit Urteil vom 18. August 2015 (act. 3 = act. 6 = act. 7/8) eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Bülach den Konkurs über die Schuldnerin für die Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Gläubigerin) von Fr. 1'000.– nebst Zins zu 5% seit 23. September 2014, Rechtsöffnungskosten von Fr. 200.– und Fr. 106.60 Betreibungskosten. Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin beim Obergericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 3. September 2015 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 2; act. 7/9). Sie beantragt die Aufhebung des Konkurses und ersucht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Mit Verfügung vom 4. September 2015 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt (act. 9). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden von der Schuldnerin rechtzeitig bevorschusst (act. 9; act. 10/1; act. 11). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 7). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Materielles 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) urkundlich nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind, zulässig, müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist beigebracht

- 3 werden (BGE 136 III 294 und 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO). 2.2. Die Schuldnerin belegt mit einem Kontoauszug der Post Finance, dass sie dem Vertreter der Gläubigerin, Rechtsanwalt X._____, per 31. August 2015 den Betrag von Fr. 1'351.65 zu Handen der Gläubigerin überwiesen hat (act. 2 S. 2; act. 4/3). Damit sind die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung (Fr. 1'000.–) samt Zinsen bis 18. August 2015 (Fr. 45.05), Rechtsöffnungskosten (Fr. 200.–) und Betreibungskosten (Fr. 106.60) getilgt. Weiter belegt die Schuldnerin mit Bestätigung des Konkursamtes Bassersdorf vom 27. August 2015 die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die mutmasslichen Kosten des Konkursamtes für die Dauer von der Konkurseröffnung bis zur allfälligen Aufhebung des Konkurses im Beschwerdeverfahren durch Zahlung von insgesamt Fr. 600.– hinterlegt zu haben (act. 4/4). Damit hat die Schuldnerin nach Konkurseröffnung die nach Art. 174 Abs. 2 SchKG nötigen Zahlungen geleistet. 2.3. Folglich bleibt noch mit Blick in die Zukunft die Glaubhaftigkeit der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin zu prüfen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende, liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen ihre Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck hat, dass die Behauptungen zutreffend sind, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (BGE 132 III 715 E. 3.1.; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGer 5A_297/2012 E. 2.3). Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit,

- 4 wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die Altlasten wird abtragen können (OGer ZH, PS140068 vom 29. April 2014). Zur Zahlungsfähigkeit führt die Schuldnerin aus, diese sei gegeben, da sie dem Anwalt der Gläubigerin den Betrag von Fr. 1'351.65 überwiesen habe. Ausserdem sei der aktuellen Zwischenbilanz per 30. Juni 2015 zu entnehmen, dass die Gesellschaft nicht überschuldet sei, sondern einen Aktivenüberschuss sowie einen Halbjahresgewinn von Fr. 9'355.– aufweise (act. 2 S. 2; act. 4/5). Der eingereichten Zwischenbilanz ist zu entnehmen, dass die Schuldnerin per 30. Juni 2015 nicht überschuldet war. Auf der Aktivenseite sind flüssige Mittel (Kasse, Postcheck, Kontokorrent) von Fr. 1'833.56 sowie Forderungen (Debitoren) von Fr. 16'820.– vorhanden. Das kurzfristige Fremdkapital beläuft sich auf Fr. 4'658.75. Ob es sich beim Bankdarlehen von Fr. 5'908.99 um ein kurz- oder langfristiges Darlehen handelt, ist nicht ersichtlich. Die eingereichte Bilanz ist zu wenig aussagekräftig, insbesondere da sie keinen nachvollziehbaren und umfassenden Schluss auf die wirtschaftliche Gesamtlage der Schuldnerin (und damit auf ihre Zahlungsfähigkeit) zulässt. Einzig anhand dieser Bilanz die Zahlungsfähigkeit zu behaupten ohne diese ausreichend zu dokumentieren, genügt den Anforderungen an die hier notwendige Glaubhaftmachung nicht. Um ihre Zahlungsfähigkeit darzutun, hätte die Schuldnerin rechtzeitig weitere und vor allem aussagekräftige Belege einreichen müssen; so z.B. einen aktuellen Betreibungsregisterauszug, eine aktuelle Erfolgsrechnung, aktuelle Debitoren- und Kreditorenlisten oder Belege, aus denen das aktuelle Auftragsvolumen ersichtlich ist, zudem Bankkontoauszüge bzw. weitere Unterlagen, die geeignet sind, kurzfristig abrufbare Guthaben oder Vermögenswerte nachzuweisen. Da die Beschwerde am 4. September 2015 und damit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Obergericht eingetroffen ist, konnte die Schuldnerin auch nicht auf diese Lücken in der Beschwerde aufmerksam gemacht werden. Eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist nicht möglich. Im Übrigen ist allein mit der Til-

- 5 gung der hier zugrunde liegenden Konkursforderung die Zahlungsfähigkeit noch nicht dargetan. Folglich hat die Schuldnerin zwar das Vorliegen eines Konkursaufhebungsgrundes dargetan, aber mit Blick in die Zukunft ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nichts vorgebracht, was eine Aufhebung der Konkurseröffnung rechtfertigen würde. 2.4. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung sind daher nicht gegeben. Die Beschwerde ist abzuweisen. Da ihr am 4. September 2015 aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (act. 9), ist der Konkurs neu zu eröffnen. 2.5. Die Schuldnerin ist auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, KUKO SchKG-Diggelmann, 2. Aufl., Art. 195 N. 3) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Konkursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 3. Kosten Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, da sie sich nicht äussern musste. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und über die Schuldnerin wird mit Wirkung ab Donnerstag, 24. September 2015, 16.00 Uhr, der Konkurs eröffnet.

- 6 - 2. Das Konkursamt Bassersdorf wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Bassersdorf, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Kloten, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. O. Canal versandt am: 25. September 2015

Urteil vom 24. September 2015 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und über die Schuldnerin wird mit Wirkung ab Donnerstag, 24. September 2015, 16.00 Uhr, der Konkurs er-öffnet. 2. Das Konkursamt Bassersdorf wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Bassersdorf, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Kloten, ... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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