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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.09.2015 PS150148

September 9, 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,905 words·~20 min·4

Summary

Konkurseröffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS150148-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Weil Urteil vom 9. September 2015 in Sachen

A._____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 12. August 2015 (EK150177)

- 2 -

Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem 19. Dezember 2014 im Handelsregister des Kantons Zürich als Inhaberin des Einzelunternehmens "A1._____" eingetragen. Das Einzelunternehmen bezweckt im Wesentlichen die Ausübung aller Tätigkeiten eines Sport- und Fitnessbetriebes (act. 6). 1.2. Mit Urteil vom 12. August 2015 (act. 3 = 7 = 8/10) eröffnete das Einzelgericht im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichts Meilen den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin im Betrag von Fr. 545.80 nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2014 zuzüglich Fr. 180.– Nebenforderung, Fr. 89.10 Kostenbeteiligung sowie Fr. 86.60 Betreibungskosten (Betreibung Nr. 1), abzüglich drei Teilzahlungen vom 6. Mai 2015 von insgesamt Fr. 752.80 (= Fr. 545.80 + Fr. 89.10 + Fr. 117.90), somit für eine Restforderung von Fr. 164.60. 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin beim Obergericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 24. August 2015 rechtzeitig Beschwerde (act. 2 i.V.m. act. 8/11/1). Sie verlangt, die Konkurseröffnung sei aufzuheben, da sie zahlungsfähig sei und die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet habe. Prozessual beantragte die Schuldnerin die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 25. August 2015 (act. 10) wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1-13). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Materielles 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen

- 3 der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbeschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. 2.2. Die Schuldnerin hat belegt, dass die Gläubigerin mit Schreiben vom 20. August 2015 gegenüber der Vorinstanz erklärt hat, das Konkurseröffnungsbegehren zurückzuziehen (act. 5/34 = act. 8/13). Mit diesem Schreiben hat die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Folglich ist der Konkursaufhebungsgrund des Gläubigerverzichts (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG) nachgewiesen. 2.3. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat die Schuldnerin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende, liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. 2.3.1. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Person vermittelt insbesondere das Betreibungsregister. Die Schuldnerin reichte einen Auszug des Betreibungsregisters vom 18. August 2015 ein, woraus ersichtlich ist, dass neben der Betreibung, die zur Konkurseröffnung führte, vierzehn weitere Betreibungen bestehen, wovon zwei mit (offenem) Verlustschein endeten (act. 5/2). Die Schuldnerin bringt im Zusammenhang mit dem Betreibungsregisterauszug vor, sie sei zwar in den letzten Jahren für diverse Forderungen betrieben worden, allerdings habe sie bereits etliche in Betreibung gesetzte Forderungen begleichen

- 4 können. Die Betreibungen Nr. 2, 3 und 4 seien durch Bezahlung direkt ans Betreibungsamt erledigt worden (act. 2 S. 4). Dies ist zutreffend; diese Betreibungen tragen den entsprechenden Code 105. Auch die Betreibung Nr. 5 trägt den Code 105, womit auch diese erledigt ist (vgl. act. 5/2). Weiter bringt die Schuldnerin vor, die Forderungen der Betreibungen Nr. 6 und 7 gegenüber der C._____ GmbH habe sie schon bereits seit längerer Zeit beglichen, es jedoch versäumt, die Gläubigerin jener Forderungen um Löschung der Betreibungen zu ersuchen. Mit Schreiben vom 24. August 2015 ersuche diese Gläubigerin (mit neuer Firma) das Betreibungsamt nun um Löschung der genannten Betreibungen (act. 2 S. 4 f., act. 5/5 und 5/6). Hierzu ist anzumerken, dass die Firma der Gläubigerin gemäss Betreibungsregisterauszug neu "D._____ by C._____ GmbH" lautet, was die Schuldnerin auch vorträgt und belegt (act. 5/5). Das Schreiben an das Betreibungsamt betreffend Löschung stammt jedoch von der "D._____ AG" in E._____ (act. 5/6), und nicht von der "D._____ by C._____ GmbH" in F._____. Dabei handelt es sich um zwei verschiedene juristische Personen. Weshalb die Erklärung von der D._____ AG stammt und nicht von der ursprünglichen Gläubigerin (einer GmbH), erklärt die Schuldnerin nicht. Jedoch wurde die Betreibung Nr. 6 vom 17. Januar 2013 im Umfang von Fr. 1000.– mit Rechtsvorschlag gestoppt und seither nicht weiterverfolgt. Auch die Betreibung Nr. 7 vom 11. September 2013 im Umfang von Fr. 400.– blieb im Stadium "Zahlungsbefehl zugestellt" (Code 102) stehen. Die Frist zur Fortsetzung dürfte mittlerweile in beiden Betreibungen verstrichen sein, weshalb von deren Erledigung auszugehen ist. Sodann führt die Schuldnerin weiter aus, die Forderung der G._____ Schweiz AG, Betreibung Nr. 8, beglichen zu haben. Die G._____ habe ihr mit Schreiben vom 20. August 2015 in Aussicht gestellt, nach Erhalt von Fr. 100.– für Umtriebskosten die Betreibung löschen zu lassen (act. 2 S. 5; act. 5/3, 5/7 und 5/8). Der pauschale Verweis der Schuldnerin auf ihre Postbücher zum Beleg von Teilzahlungen, insbesondere ohne Nennung des Zahlungsdatums oder der Seitenzahl, vermag die Anforderungen an eine Beweisofferte nicht zu erfüllen. Es ist nicht Sache des Gerichts, die entsprechenden Zahlungen ohne nähere Angaben auf 45 Seiten mit

- 5 je fünf Zahlungseinträgen zusammenzusuchen. Jedoch ergibt sich das Vorgebrachte sinngemäss auch aus dem vorgelegten Schreiben der G._____ (act. 5/7). Entsprechend ist die Erledigung dieser Betreibung glaubhaft. Die Forderung aus dem Verlustschein der H._____ AG habe die Schuldnerin zuerst gestützt auf das Zahlungsabkommen vom 25. Februar 2015 mittels Zahlung von drei Mal Fr. 100.– und dann mittels Restzahlung vom 25. August 2015 bezahlt. In der Folge habe die Gläubigerin um Löschung des Verlustscheines ersucht (act. 2 S. 5, act. 5/3, 5/9, 5/10 und 5/11). Abermals genügt der pauschale Verweis auf die Beilage 3, die Postbücher der Schuldnerin, nicht. Jedoch belegt die Schuldnerin mit dem Schreiben der H._____ AG an das Betreibungsamt, dass die Forderung vollumfänglich bezahlt wurde (act. 5/11). Zur Betreibung Nr. 9 der I._____ bringt die Schuldnerin vor, dass diese Forderung ebenfalls getilgt sei, sie zunächst einen Teil und danach fälschlicherweise weitere Prämienrechnungen statt den Rest der Betreibungsforderung beglichen habe, dies nun aber am 20. August 2015 nachgeholt habe (act. 2 S. 5, act. 5/3, 5/12- 14). Aus den eingereichten Beilagen ergeben sich zwar in der Tat Zahlungen von Fr. 25.–, Fr. 46.– und Fr. 83.30 (act. 5/3 und act. 5/13). Da diese aber die Betreibungsforderung von Fr. 111.– übersteigen, ist nicht klar, ob sich sämtliche Zahlungen auf die Betreibungsforderung beziehen. Die E-Mail der Vertreterin der Schuldnerin an die I._____ vermag immerhin glaubhaft zu machen, dass diesbezüglich vorab ein Kontakt mit der Gläubigerin stattfand, wonach die Restforderung noch Fr. 83.30 betrage (act. 5/14). Die Zahlung dieses Betrages ist sodann belegt. Betreffend die Forderungen aus den Betreibungen Nr. 10 (von Dr. med. J._____), Nr. 11 (der K._____ AG) und Nr. 12 (der L._____ AG) habe sie (die Schuldnerin) sich bereits im Oktober 2014 und anfangs 2015 um Abzahlungsvereinbarungen bemüht (act. 2 S. 6, act. 5/15-17). Der L._____ AG habe sie 5 Raten à Fr. 250.– am 23. Februar 2015, 29. März 2015 und 2. Mai 2015 sowie zwei Raten am 11. Juli 2015 bezahlt. Diese Zahlungen an die L._____ AG ergeben sich aus der Beilage 3 (act. 5/3). Ausgehend von der Betreibungsforderung von Fr. 8'629.90 bleibt eine Forderung der L._____ AG von Fr. 7'379.90 (Fr. 8'629.90 - 5x Fr. 250.–).

- 6 - Die K._____ AG – so die Schuldnerin weiter – habe Raten à Fr. 500.– am 28. November 2014, 23. Januar 2015 und 17. August 2015 verbuchen können (act. 5/18). Dies ergibt sich aus der eingereichten Bestätigung der Gläubigerin. Weiter ist aus dieser Bestätigung ersichtlich, dass die Restforderung noch Fr. 1'500.– beträgt. Der Gläubiger Dr. med. J._____ verfügt gemäss Betreibungsregisterauszug über einen Verlustschein gegen die Schuldnerin im Betrag von Fr. 4'063.35. Hierzu führt die Schuldnerin aus, gemäss telefonischer Auskunft vom 20. August 2015 der Inkassolution, der Vertreterin dieses Gläubigers, sei noch ein Forderungsbetrag von Fr. 3'067.25 offen, weshalb von (insgesamt sieben) regelmässigen Ratenzahlungen gemäss Abzahlungsvereinbarung auszugehen sei (act. 2 S. 6 und act. 5/16). Die Schuldnerin vermag zwar glaubhaft zu machen, dass eine Ratenzahlung vereinbart worden ist, die aktuelle Höhe der Forderung hat sie jedoch nicht durch Unterlagen objektiviert. Insofern ist diesbezüglich von der im Betreibungsregister ersichtlichen Forderung auszugehen. Sodann bezieht sich die Abzahlungsvereinbarung lediglich auf die Forderung aus Verlustschein (Betreibung Nr. 10). Daneben besteht eine weitere Forderung von Dr. med. J._____ im Betrag von Fr. 1'039.90 (Betreibung Nr. 13). Die Forderungen der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin aus den Betreibungen Nr. 1, 14 und 5 habe die Schuldnerin vollumfänglich beglichen; die Gläubigerin habe deshalb das Betreibungsamt um Löschung dieser Betreibungen ersucht (act. 2 S. 3, act. 5/19). Die Betreibung Nr. 5 wurde oben bereits erwähnt, diese trägt den Code 105 (act. 5/2). Zudem ist aufgrund der eingereichten Schreiben der Gläubigerin an das Betreibungsamt (act. 5/19) glaubhaft, dass diese Betreibungen erledigt sind. Zusammengefasst bestehen noch Forderungen aus drei Betreibungen (Nr. 11 der K._____ AG im Restbetrag von Fr. 1'500.–, Nr. 12 der L._____ AG im Restbetrag von Fr. 7'379.90 und Nr. 13 von Dr. med. J._____ im Betrag von Fr. 1'039.90) sowie aus einem Verlustschein (Betreibung Nr. 10 von Dr. med. J._____ im Betrag von Fr. 4'063.35). Somit ist von offenen Betreibungsforderungen im Gesamtbetrag von rund Fr. 14'000.– auszugehen.

- 7 - 2.3.2. Zum Einkommen führt die Schuldnerin aus, dass sie aus ihrer Tätigkeit als Serviceangestellte beim Bistro M._____ durchschnittlich Fr. 2'687.86 pro Monat erwirtschafte. Mit der selbständigen Erwerbstätigkeit als Personal Trainerin habe sie zudem monatlich durchschnittlich Fr. 2'968.17 verdient. Folglich erziele sie ein monatliches Gesamteinkommen in der Höhe von rund Fr. 5'600.– (act. 2 S. 7, act. 5/20 und 5/21). Der Lohn aus der Tätigkeit als Serviceangestellte ist durch die eingereichten Lohnausweise klar ausgewiesen (act. 5/20). Problematischer ist die Objektivierung von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, soweit diese nicht in Quittungen verurkundet ist, sondern in unübersichtlichen und unvollständig kopierten Notizzetteln, woraus weder Datum noch Kunde klar ersichtlich sind (act. 5/21 S. 3). Geht man jedoch von den in den Quittungen ausgewiesenen Zahlen aus, scheint der geltend gemachte Durchschnittsumsatz aus selbständiger Erwerbstätigkeit glaubhaft. Jedoch ist mangels Ausführungen sowie mangels Vorlage einer Buchhaltung unklar, ob die Kundenzahlungen der Schuldnerin vollumfänglich als Lohn zufliessen, ohne dass damit auch Kosten aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit zu tragen wären, wie z.B. die Kosten eines Mietlokals oder von Eintritten in ein Fitnesscenter für die Schuldnerin und/oder ihre Kunden. Die Schuldnerin führt weiter aus, dass sie für ihren Sohn (geboren am tt.mm.1993) seit September 2013 vollumfänglich aufgekommen sei. Dieser habe eine Ausbildung für insgesamt Fr. 61'569.60 absolviert, was sie finanziell in arge Bedrängnis gebracht habe. Diese Ausbildung habe ihr Sohn aber Ende Juli 2015 erfolgreich abschliessen können. Somit sei sie von weiteren Schulkosten entlastet worden. Zudem könne ihr Sohn mit dieser Ausbildung eine gut entlöhnte Arbeit aufnehmen und zumindest für sich selber, wenn nicht sogar teilweise auch für die Beschwerdeführerin aufkommen. Dass er sich inskünftig an den Lebenshaltungskosten beteiligen werde, zeige auch die bereits unmittelbar nach Ende seiner Abschlussprüfung aufgenommenen Arbeit beim Bistro M._____ (act. 2 S. 7 f., act. 5/3, 5/22, 5/23, 5/24). Weiter bringt die Schuldnerin vor, von ihrem Ehemann getrennt zu leben und gemäss Urteil des Obergerichts noch Unterhaltsbeiträge zugute zu haben. Zur Zeit sei ein Betrag von Fr. 196'940.– ausstehend, welchen

- 8 sie nun einfordern werde (act. 2 S. 9, act. 5/29-32). Die Schuldnerin hat mit den eingereichten Urkunden glaubhaft gemacht, dass ihr Sohn (zumindest teilweise) für sich alleine aufkommen kann (act. 5/24). Aus dem Kontoauszug der N._____ ist sodann aber ersichtlich, dass am 26. März 2015 noch Schulden im Betrag von Fr. 9'842.40 bestanden haben (act. 5/22). Hierzu äussert sich die Schuldnerin nicht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass diese Schuld noch zu tilgen ist. Dass der Schuldnerin eine beträchtliche Summe aus Unterhalt zusteht, ist glaubhaft. Fraglich ist hingegen, inwieweit die Einforderung erfolgreich sein wird (vgl. act. 5/32). 2.3.3. Die Schuldnerin bringt vor, ihr Existenzminimum betrage Fr. 2'799.40 (act. 2 S. 8). Bei dieser Berechnung setzt sie sich jedoch nur den halben Betrag des anfallenden Mietzinses ein, nämlich lediglich Fr. 1'300.– statt Fr. 2'600.– (vgl. act. 5/25). Es ist davon auszugehen, dass dies mit der Ausführung im Zusammenhang steht, der bei ihr lebende Sohn könne für sich alleine aufkommen. Selbst wenn davon auszugehen ist, dass der Sohn demnächst eine andere Arbeit aufnehmen wird, ist zu beachten, dass er zur Zeit lediglich rund Fr. 1'800.– verdient (act. 5/24), weshalb er sich kaum mit Fr. 1'300.– an der Wohnung beteiligen kann. Deshalb sind der Schuldnerin für die Prüfung ihrer Zahlungsfähigkeit die gesamten Mietkosten einzusetzen. Zudem hat die Schuldnerin einen Vertrag über einen Parkplatz von monatlich Fr. 150.– eingereicht (act. 5/25 S. 2). Sie hat nicht ausgeführt, dass sie beabsichtige, diesen zu kündigen. Relevant sind vorliegend die effektiv zu tragenden Kosten, muss die Schuldnerin doch neben der Abtragung von Schulden auch laufenden Verbindlichkeiten nachkommen können. Folglich ist von einem monatlichen Bedarf in der Grössenordnung von Fr. 4'250.– auszugehen (= Fr. 2'800.– + Fr. 1'300.– + Fr. 150.–). Damit bleiben der Schuldnerin, ausgehend von ihrer Darstellung der Einkommensverhältnisse, pro Monat immer noch rund Fr. 1'350.– zur Schuldentilgung. Da für die Betreibungsforderungen weitgehend Abzahlungsverträge bestehen (Fr. 500.– pro Monat für die K._____ AG, act. 5/15; Fr. 200.– pro Monat für die Verlustscheinsforderung von Dr. med. J._____, act. 5/16 und Fr. 250.– pro Monat für die L._____ AG, act. 5/17), erscheint eine Tilgung der Schulden (im Betrag von rund Fr. 14'000.– + Fr. 9'842.40) im Zeitraum von einem bis zwei Jahren neben der Tragung laufender

- 9 - Kosten glaubhaft, selbst wenn der Schuldnerin im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit noch gewisse Aufwandposten entstehen sollten. Folglich hat die Schuldnerin mit ihren Ausführungen und den eingereichten Dokumenten glaubhaft gemacht, dass sie über hinreichend Mittel verfügt, um ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen und daneben bestehende Schulden abzutragen. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und der Konkurs aufzuheben. 3. Kosten Die Kosten des Verfahrens trägt grundsätzlich die unterliegende Partei, und der Klagerückzug gilt nach gesetzlicher Vermutung als Unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Davon kann in begründeten Fällen abgewichen werden, namentlich wenn sich eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO). Zu beachten ist vorliegend, dass der Rückzug des Konkursbegehrens durch die Gläubigerin nach Konkurseröffnung nicht als Klagerückzug im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO verstanden werden kann, da der Konkurs dennoch nur dann aufgehoben werden kann, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Auch kann der Erfolg der Schuldnerin im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht als Unterliegen der Gläubigerin gewertet werden. Vielmehr rechtfertigt es sich in dieser Konstellation, die Kosten beider Instanzen sowie die allenfalls bereits beim Konkursamt angefallenen Kosten der Schuldnerin aufzuerlegen, hat sie doch durch ihr Zahlungsverhalten das Verfahren veranlasst. Eine Parteientschädigung ist der Gläubigerin jedoch bereits mangels Antrag nicht zuzusprechen. Die Kosten können mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet werden. Die Schuldnerin leistete beim Obergericht einen Kostenvorschuss von Fr. 750.–. Die Gläubigerin leistete vor Vorinstanz einen Kostenvorschuss von Fr. 1'800.–, woraus Fr. 500.– für die erstinstanzliche Entscheidgebühr bezogen und der Rest an das Konkursamt Männedorf überwiesen wurde (vgl. act. 3 = 7 = 8/10 S. 2). Der

- 10 - Gläubigerin ist für die aus ihrem Vorschuss bezogenen, aber der Schuldnerin auferlegten Kosten ein Rückforderungsrecht einzuräumen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichts Meilen vom 12. August 2015, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 500.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. Die Schuldnerin hat der Gläubigerin diese Kosten zu ersetzen. 4. Der Gläubigerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Das Konkursamt Männedorf wird angewiesen, vom Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses (d.h. Fr. 1'300.–) den nach Abzug seiner Kosten verbleibenden Restbetrag der Gläubigerin auszuzahlen. Die Schuldnerin wird verpflichtet, der Gläubigerin die aus deren Vorschuss bezogenen Aufwendungen des Konkursamtes zu ersetzen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Einzelgericht im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichts Meilen (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) sowie an das Konkursamt Männedorf, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Pfannenstiel, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 11 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Weil versandt am:

Urteil vom 9. September 2015 Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem 19. Dezember 2014 im Handelsregister des Kantons Zürich als Inhaberin des Einzelunternehmens "A1._____" eingetragen. Das Einzelunternehmen bezweckt im Wesentlichen die Ausüb... 1.2. Mit Urteil vom 12. August 2015 (act. 3 = 7 = 8/10) eröffnete das Einzelgericht im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichts Meilen den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin im Betr... 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin beim Obergericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 24. August 2015 rechtzeitig Beschwerde (act. 2 i.V.m. act. 8/11/1). Sie verlangt, die Konkurseröffnung sei aufzuheben, da sie zahlungsfähig sei und d... 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 25. August 2015 (act. 10) wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1-13). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Materielles 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgeseh... 2.2. Die Schuldnerin hat belegt, dass die Gläubigerin mit Schreiben vom 20. August 2015 gegenüber der Vorinstanz erklärt hat, das Konkurseröffnungsbegehren zurückzuziehen (act. 5/34 = act. 8/13). Mit diesem Schreiben hat die Gläubigerin auf die Durchf... 2.3. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat die Schuldnerin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende, liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihre... 2.3.1. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Person vermittelt insbesondere das Betreibungsregister. Die Schuldnerin reichte einen Auszug des Betreibungsregisters vom 18. August 2015 ein, woraus ersichtlich ... Die Schuldnerin bringt im Zusammenhang mit dem Betreibungsregisterauszug vor, sie sei zwar in den letzten Jahren für diverse Forderungen betrieben worden, allerdings habe sie bereits etliche in Betreibung gesetzte Forderungen begleichen können. Die Be... Weiter bringt die Schuldnerin vor, die Forderungen der Betreibungen Nr. 6 und 7 gegenüber der C._____ GmbH habe sie schon bereits seit längerer Zeit beglichen, es jedoch versäumt, die Gläubigerin jener Forderungen um Löschung der Betreibungen zu ersuc... Sodann führt die Schuldnerin weiter aus, die Forderung der G._____ Schweiz AG, Betreibung Nr. 8, beglichen zu haben. Die G._____ habe ihr mit Schreiben vom 20. August 2015 in Aussicht gestellt, nach Erhalt von Fr. 100.– für Umtriebskosten die Betreibu... Die Forderung aus dem Verlustschein der H._____ AG habe die Schuldnerin zuerst gestützt auf das Zahlungsabkommen vom 25. Februar 2015 mittels Zahlung von drei Mal Fr. 100.– und dann mittels Restzahlung vom 25. August 2015 bezahlt. In der Folge habe di... Zur Betreibung Nr. 9 der I._____ bringt die Schuldnerin vor, dass diese Forderung ebenfalls getilgt sei, sie zunächst einen Teil und danach fälschlicherweise weitere Prämienrechnungen statt den Rest der Betreibungsforderung beglichen habe, dies nun ab... Betreffend die Forderungen aus den Betreibungen Nr. 10 (von Dr. med. J._____), Nr. 11 (der K._____ AG) und Nr. 12 (der L._____ AG) habe sie (die Schuldnerin) sich bereits im Oktober 2014 und anfangs 2015 um Abzahlungsvereinbarungen bemüht (act. 2 S. 6... Die K._____ AG – so die Schuldnerin weiter – habe Raten à Fr. 500.– am 28. November 2014, 23. Januar 2015 und 17. August 2015 verbuchen können (act. 5/18). Dies ergibt sich aus der eingereichten Bestätigung der Gläubigerin. Weiter ist aus dieser Bestä... Der Gläubiger Dr. med. J._____ verfügt gemäss Betreibungsregisterauszug über einen Verlustschein gegen die Schuldnerin im Betrag von Fr. 4'063.35. Hierzu führt die Schuldnerin aus, gemäss telefonischer Auskunft vom 20. August 2015 der Inkassolution, d... Die Forderungen der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin aus den Betreibungen Nr. 1, 14 und 5 habe die Schuldnerin vollumfänglich beglichen; die Gläubigerin habe deshalb das Betreibungsamt um Löschung dieser Betreibungen ersucht (act. 2 S. 3, act. 5/19)... Zusammengefasst bestehen noch Forderungen aus drei Betreibungen (Nr. 11 der K._____ AG im Restbetrag von Fr. 1'500.–, Nr. 12 der L._____ AG im Restbetrag von Fr. 7'379.90 und Nr. 13 von Dr. med. J._____ im Betrag von Fr. 1'039.90) sowie aus einem Verl... 2.3.2. Zum Einkommen führt die Schuldnerin aus, dass sie aus ihrer Tätigkeit als Serviceangestellte beim Bistro M._____ durchschnittlich Fr. 2'687.86 pro Monat erwirtschafte. Mit der selbständigen Erwerbstätigkeit als Personal Trainerin habe sie zudem... Der Lohn aus der Tätigkeit als Serviceangestellte ist durch die eingereichten Lohnausweise klar ausgewiesen (act. 5/20). Problematischer ist die Objektivierung von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, soweit diese nicht in Quittungen verurk... Die Schuldnerin führt weiter aus, dass sie für ihren Sohn (geboren am tt.mm.1993) seit September 2013 vollumfänglich aufgekommen sei. Dieser habe eine Ausbildung für insgesamt Fr. 61'569.60 absolviert, was sie finanziell in arge Bedrängnis gebracht ha... 2.3.3. Die Schuldnerin bringt vor, ihr Existenzminimum betrage Fr. 2'799.40 (act. 2 S. 8). Bei dieser Berechnung setzt sie sich jedoch nur den halben Betrag des anfallenden Mietzinses ein, nämlich lediglich Fr. 1'300.– statt Fr. 2'600.– (vgl. act. 5/2... Folglich hat die Schuldnerin mit ihren Ausführungen und den eingereichten Dokumenten glaubhaft gemacht, dass sie über hinreichend Mittel verfügt, um ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen und daneben bestehende Schulden abzutragen. Entsprechen... 3. Kosten Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichts Meilen vom 12. August 2015, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 500.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. Die Schuldnerin hat der Gläubigerin diese Kosten zu ersetzen. 4. Der Gläubigerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Das Konkursamt Männedorf wird angewiesen, vom Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses (d.h. Fr. 1'300.–) den nach Abzug seiner Kosten verbleibenden Restbetrag der Gläubigerin auszuzahlen. Die Schuldnerin wird verp... 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Einzelgericht im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichts Meilen (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) sowie an das Konkursamt Männedorf, ferner mit besonderer Anzeige an d... 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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