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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.09.2015 PS150138

September 23, 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,734 words·~19 min·4

Summary

Konkurseröffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS150138-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler Urteil vom 23. September 2015 in Sachen

A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch C._____ AG

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. August 2015 (EK151115)

- 2 - Erwägungen: I. Am 6. August 2015 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich auf Begehren der Gläubigerin vom 16. Juni 2015 nach vorangegangener Betreibung den Konkurs über die Schuldnerin (act. 3 und 6). Mit Eingabe an das Obergericht vom 12. August 2015 erhob diese hiergegen rechtzeitig Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Konkurseröffnung aufzuheben (act. 2; Beilagen: act. 3–4 und 5/3– 46). Sie macht im Wesentlichen geltend, sie sei zahlungsfähig und die Vertreterin der Gläubigerin habe am 10. August 2015 schriftlich erklärt, die Konkurseingabe vorbehaltlos und unwiderruflich zurückzuziehen (act. 2 S. 3 ff.). Mit Präsidialverfügung vom 13. August 2015 wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Schuldnerin wurde darauf hingewiesen, dass sie die Beschwerdeschrift bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ergänzen könne (act. 8 und 15), was sie mit Eingabe vom 17. August 2015 tat (act. 11; Beilagen: act. 12/1–19). Am 20. August 2015 bevorschusste die Schuldnerin die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens aufforderungsgemäss (act. 8 und 13). Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1–10). II. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl seine Zahlungsfähigkeit als auch einen der drei Konkurshinderungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen bzw. durch

- 3 - Urkunden nachzuweisen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind innert der Rechtsmittelfrist selbst dann zulässig, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfristen sind hingegen keine zu gewähren (BGE 136 III 294, 139 III 491). III. Die Schuldnerin legt ein an die Vorinstanz gerichtetes Schreiben der Vertreterin der Gläubigerin vom 10. August 2015 vor, worin diese unter dem Betreff "Rückzug Konkurseröffnung" erklärt, die "Konkurseingabe" "vorbehaltlos und unwiderruflich" zurückzuziehen (act. 2 S. 3, act. 5/4). Damit verzichtet sie im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG auf die Durchführung des Konkurses. Die erste Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses ist erfüllt. Zu prüfen bleibt die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin. IV. 1. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen der Schuldner die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigen kann. Der Schuldner hat aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung seiner finanziellen Lage zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Absehbare Veränderungen, die dem Schuldner die Tilgung seiner Schulden erlauben würden, sind grundsätzlich zu berücksichtigen. Sie müssen jedoch so konkret dargelegt werden, dass die bloss vorübergehende Natur der gegenwärtigen Zahlungsschwierigkeiten wirklich glaubhaft ist (vgl. KUKO SchKG-Diggelmann, 2. Aufl., Art. 174 N 13).

- 4 - 2. Den Akten lässt sich zu den Verhältnissen der Schuldnerin im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 2.1. Die Schuldnerin entstand im Jahre 2011 durch Umwandlung einer im Jahre 2003 in das Handelsregister Graubünden eingetragenen Kollektivgesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Bei der Umwandlung wurde der Sitz von Chur nach Zürich verlegt (act. 12/2 und act. 14). Heute verfügt die Schuldnerin in Chur über eine Zweigniederlassung (act. 12/1). Als Zweck der Schuldnerin registriert sind primär die Führung eines Beratungs- und Organisationsbetriebes zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Service, Unterhalt und Reparaturen von Abwasser- und Entsorgungsleitungen aller Art, Kanalsanierungen sowie die Lösung allgemeiner Gewässerschutzaufgaben und verwandte Gebiete (act. 14). Die Schuldnerin umschreibt ihre Dienstleistungen wie folgt: Kanalsanierungen mittels Inliner, Kanalspülarbeiten, Ablaufreinigungen aller Art, Kanalfernsehen inkl. Bericht und Auswertung, Schachtentleerungen, Wartungs-, Neu- und Umbauspülungen. Die Anzahl Beschäftigter beziffert sie mit ca. acht (act. 12/16). 2.2. Die Bilanzen der Schuldnerin per 31. Dezember 2013 und 2014 weisen folgende Zahlen aus (act. 12/12–13; Beträge in Fr.): 31. Dez. 2014 31. Dez. 2013 Soll Haben Soll Haben AKTIVEN UMLAUFVERMÖGEN 317'056.99 381'454.37 Flüssige Mittel und Wertschriften 159'143.70 103'431.87 Forderungen aus Lieferungen 145'386.80 146'977.30 Debitoren 166'290.85 202'541.95 Delkredere -20'904.05 -55'564.65 Andere kurzfristige Forderungen 26.49 26.45 Vorräte und angefangene Arbeiten 12'500.00 90'500.00 Aktive Rechnungsabgrenzung 40'518.75 ANLAGEVERMÖGEN 54'312.45 45'884.05 Finanzanlagen 20'989.40 15'896.25 Mietkaution 20'989.40 15'896.25 Mobile Sachanlagen 33'323.05 29'987.80 TO T AL AKTIV EN 371'369.44 427'338.42

- 5 - PASSIVEN FREMDKAPITAL 360'245.62 341'176.95 Fremdkapital kurzfristig 368'507.97 347'999.85 Verbindlichkeiten aus Lieferungen 103'925.57 56'203.45 / Leistungen Kurzfristige Finanzverbindlichkeiten 109'263.50 76'855.50 KK AHV 24'875.20 16'191.15 KK BVG 78'973.70 47'798.60 KK UVG 6'205.05 10'194.05 KK KTG -790.45 2'671.70 Andere kurzfristige Verbindlichkeiten 155'318.90 214'940.90 Kreditor MWSt 86'627.59 52'373.74 KK D._____ -10'618.75 -10'618.75 KK E._____ 43'871.49 86'437.47 KK F._____ 43'871.49 86'748.44 KK G._____ -8'432.92 Fremdkapital langfristig -8'262.35 -6'822.90 Rückstellungen langfristig -8'262.35 -6'822.90 Rückstellung Steuern -8'262.35 -6'822.90 EIGENKAPITAL 86'161.47 94'377.35 Kapital 60'000.00 60'000.00 Stammkapital 60'000.00 60'000.00 Reserven 2'900.00 2'900.00 Gesetzliche Reserven 2'900.00 2'900.00 Bilanzgewinn / Bilanzverlust 23'261.47 31'477.35 Gewinnvortrag, Verlustvortrag 23'261.47 31'477.35 TOTAL P ASSIV EN 446'407.09 435'554.30 REI NV ERL US T/ -G EW INN 75'037.65 8'215.88 Tabellentotal 446'407.09 446'407.09 435'554.30 435'554.30 Die entsprechenden Erfolgsrechnungen der Schuldnerin zeigen folgendes Bild (act. 12/12–13; Beträge in Fr.): 2014 2013 Aufwand Ertrag Aufwand Ertrag Betriebsertrag aus Lieferung und Leistung 1'107'452.35 1'277'379.87 Dienstleistungsertrag ZH 1'105'952.35 1'251'005.82 Dienstleistungsertrag GR 1'500.00 77'338.70 Ertragsminderungen (Verluste aus -50'964.65 Forderungen) Aufwand für Material, Waren und Drittleistungen 324'685.51 287'420.45 Materialaufwand 278'290.16 148'439.60 Aufwand für Drittleistungen 46'395.35 138'980.85 Personalaufwand 589'280.25 720'460.85 Personalaufwand 489'380.00 602'790.45 Sozialversicherungsaufwand 78'050.25 89'970.40 Übriger Personalaufwand 21'850.00 27'700.00 Sonstiger Betriebsaufwand 226'226.85 259'907.10 Raumaufwand 42'207.75 39'715.60 Unterhalt, Reparaturen, Ersatz, 4'048.30 21'159.25 Leasingaufwand

- 6 - Fahrzeug- und Transportaufwand 47'920.75 86'186.83 Sachversicherungen, Abgaben, 46'155.50 26'334.60 Gebühren, Bewilligungen Energie- und Entsorgungsaufwand 5'168.15 5'052.40 Verwaltungs- u. Informatikaufwand 62'994.50 62'652.70 Werbeaufwand 12'382.50 8'683.74 Übriger Betriebsaufwand 5'349.40 10'121.98 Finanzaufwand 169.35 105.85 Finanzertrag 21.12 119.15 Abschreibungen 8'330.75 7'289.20 Ausserordentlicher Erfolg 33'818.41 10'531.45 Ausserordentlicher Aufwand 33'818.41 10'531.45 UNTERNEHMENSERFOLG 75'037.65 8'215.88 vor STEUERN Tabellentotal 1'182'511.12 1'182'511.12 1'285'714.90 1'285'714.90 Die Schuldnerin schloss somit die Jahre 2013 und 2014 mit Verlusten von Fr. 8'216 bzw. Fr. 75'038 ab (vgl. auch die Steuererklärungen 2013 und 2014, act. 12/14–15). Ohne den ausserordentlichen Aufwand von Fr. 33'818.41 hätte sich der Verlust im Jahre 2014 auf Fr. 41'219 belaufen. Im Jahre 2013 hätte ohne den ausserordentlichen Aufwand von Fr. 10'531.45 und die Ertragsminderung infolge Verlustes aus Forderungen von Fr. 50'964.65 ein Gewinn von rund Fr. 50'000 resultiert. 2.3. Die Verhältnisse im Zeitpunkt der Konkurseröffnung vom 6. August 2015 präsentieren sich wie folgt (ein Zwischenabschluss liegt nicht vor): 2.3.1. Betreibungen: Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zürich 11 vom 11. August 2015 weist 8 Betreibungen über ein Forderungstotal von Fr. 312'436.15 (ohne Zinsen und Kosten) aus (act. 5/6): Beginn Forderung/Fr. Gläubiger Stand a) 09.09.14 81'002.00 Pensionskasse H._____ Konkursandrohung b) 31.10.14 18'366.00 Pensionskasse H._____ KA c) 10.11.14 138'282.15 I._____ AG KA d) 18.11.14 14'361.25 B._____ (Beschwerdegegnerin) KA

- 7 e) 11.12.14 5'998.90 J._____ GmbH Rechtsvorschlag f) 04.06.15 9'995.20 Gebäudeversicherung Kanton Zürich Fortsetzung eingeleitet g) 05.06.15 16'878.65 Schweiz. Eidgenossenschaft ZB zugestellt h) 17.06.15 27'552.00 Schweiz. Eidgenossenschaft ZB zugestellt 312'436.15 Eine weitere Betreibung über Fr. 1'979.63 ist im Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zürich 8 vom 14. August 2015 vermerkt (act. 12/4): Beginn Forderung/Fr. Gläubiger Stand i) 30.04.12 1'979.63 K._____ medien K._____ Rechtsvorschlag Verlustscheine sind bei den genannten Betreibungsämtern keine registriert. Die Schuldnerin äussert sich zu den einzelnen Betreibungen wie folgt: Zu a und b) Pensionskasse H._____ (Fr. 81'002.00 + Fr. 18'366.00): Sie habe sich mit der Pensionskasse über Teilzahlungen verständigt und bisher folgende Zahlungen geleistet (act. 2 S. 4, act. 11 S. 3, act. 12/6–7, act. 12/8 Bl. 1– 4): Zahlung/Fr. 8. Dezember 2014 20'250.50 6. Januar 2015 10'000.00 10. März 2015 8'000.00 11. Mai 2015 4'000.00 42'250.50 Die Zahlung vom 8. Dezember 2014 ist durch einen Buchungsbeleg der ZKB belegt (act. 12/8 Bl. 1; ferner act. 5/9). Die weiteren Zahlungen erscheinen aufgrund der eingereichten Bankauftrags-Bestätigungen (act. 12/8 Bl. 2–4) und des Kontoauszuges der ZKB, wonach sich der Saldo am 9. Februar 2015 auf Fr. 66'577.27, am 10. März 2015 auf Fr. 44'841.12 und am 11. Mai 2015 auf Fr. 6'162.02 belief (act. 5/45), die Aufträge also gedeckt gewesen sein dürften, glaubhaft. Die der Pensionskasse mit E-Mail vom 8. Dezember 2014 in Aussicht gestellten weiteren drei Ratenzahlungen von je Fr. 20'250.50 per Ende Februar, Ende April und Ende Juni 2015 sind nicht ausgewiesen (act. 12/7; act. 11 S. 3).

- 8 - Zu c) I._____ AG (Fr. 138'282.15): Mit dieser gewichtigsten Gläubigerin habe die Schuldnerin im Februar 2015 eine Abzahlungsvereinbarung geschlossen (act. 2 S. 4, act. 5/7–8). Bisher habe sie fünf Zahlungen geleistet (act. 11 S. 3, act. 12/6, act. 12/9): Zahlung/Fr. 6. Februar 2015 16'855.02 15. April 2015 746.50 15. April 2015 25'174.80 15. April 2015 6'372.00 7. Juli 2015 8'516.60 57'664.92 Auch diese Zahlungen erscheinen aufgrund zweier Buchungsbelege (act. 12/9 Bl. 1 und 3), dreier Auftragsbestätigungen (act. 12/9 Bl. 2, 4 und 5) sowie des Kontoauszuges (act. 5/45) glaubhaft. Vereinbart waren eine Einmalzahlung von Fr. 15'000.– bis 13. Februar 2015 sowie ab Februar 2015 monatliche Raten von mindestens 6'000.– EUR (act. 5/8). Zu d) B._____, Beschwerdegegnerin (Fr. 14'361.25): Forderung bestritten. Die Schuldnerin macht geltend, der Forderung liege ein ihr zu Unrecht verrechneter Schaden auf einer Baustelle zugrunde. Der bei ihr für die Angelegenheit Verantwortliche habe die Rechtsvorschlagsfrist versäumt (act. 12/6). Zu e) J._____ GmbH (Fr. 5'998.90): Forderung bestritten (act. 2 S. 4, act. 12/6). Zu f) Gebäudeversicherung Kanton Zürich (Fr. 9'995.20): Forderung anerkannt (act. 2 S. 4, act. 5/10, act. 12/6). Zu g und h) Schweiz. Eidgenossenschaft (Fr. 16'878.65 und Fr. 27'552.00): Forderungen anerkannt (act. 2 S. 4/5, act. 12/6). Zu i) K._____ medien K._____ (Fr. 1'979.63): Forderung bestritten. Die Schuldnerin sei Opfer einer Täuschung geworden (act. 11 S. 2, act. 12/4–6).

- 9 - An Betreibungsforderungen sind somit nach Darstellung der Schuldnerin Fr. 192'161.08 geschuldet: Fr. Total Betreibungsforderungen (ohne Zinsen und Kosten) 314'415.78 abzüglich Teilzahlungen an Pensionskasse H._____ -42'250.00 abzüglich Teilzahlungen an I._____ AG -57'664.92 abzüglich bestrittene Forderung B._____ (Beschwerdegegnerin) -14'361.25 abzüglich bestrittene Forderung J._____ GmbH -5'998.90 abzüglich bestrittene Forderung K._____ medien K._____ -1'979.63 192'161.08 2.3.2. Weitere Kreditoren: Ihre weiteren Kreditoren – die entsprechenden Rechnungen datieren in einem Fall vom Februar 2015 (zahlbar bis Ende 2015) und im Übrigen aus der Zeit seit Juni 2015 – beziffert die Schuldnerin per 11. August 2015 (unmittelbar nach Konkurseröffnung) mit Fr. 57'238.75 (act. 11 S. 3 und act. 12/10). 2.3.3. Flüssige Mittel: Der Saldo des Firmenkontos der Schuldnerin bei der Zürcher Kantonalbank belief sich zur Zeit der Konkurseröffnung auf Fr. 9'467.47 (act. 5/44, 12/19) und stieg bis 11. August 2015 (vgl. Erw. IV/2.3.2 oben) auf Fr. 33'941.62 (act. 12/19). Jener ihres Kontokorrentkontos bei der Graubündner Kantonalbank betrug Fr. 2'855.31 (act. 5/43). Ein weiteres (Spar-) Konto wies einen Saldo von Fr. 182.35 auf (act. 5/44). Die beiden Mieterkautionskonti der Schuldnerin bei der ZKB sind als solche naturgemäss gesperrt (vgl. Art. 257e OR) und nicht kurzfristig verfügbar (act. 5/44). Belegt sind somit per 11. August 2015 flüssige Mittel von Fr. 36'979.28 (vgl. auch act. 2 S. 7). 2.3.4. Debitoren: Die Summe der Debitorenguthaben beziffert die Schuldnerin per Datum der Konkurseröffnung mit Fr. 116'574.65 (act. 2 S. 5; act. 5/11–32). Das in diesem Betrag mitenthaltene Guthaben gegenüber der L._____ AG von Fr. 4'768.10 (act. 5/25) wurde mit Valuta vom 6. August 2015 bezahlt, jenes gegenüber der Baugenossenschaft M._____ von Fr. 10'001.90 und dasjenige bei N._____ von Fr. 5'292.25 am 7. August 2015 (act. 12/19). Diese Zahlungen von insgesamt Fr. 20'062.25 sind im oben aufgeführten Saldo des Firmenkontos der Schuldnerin per 11. Au-

- 10 gust 2015 enthalten (act. 12/19). Die Debitorenguthaben per 11. August 2015 sind deshalb mit lediglich Fr. 96'512.40 zu beziffern (= Fr. 116'574.65 ./. Fr. 20'062.25). Laut Auszug des Firmenkontos vom 17. August 2015 dürften sie mittlerweile im Umfang von weiteren rund Fr. 28'000.– durch Überweisung getilgt sein (act. 12/19). Zu den genannten (berichtigten) Debitorenguthaben von Fr. 96'512.40 hinzu kommen laut Schuldnerin einige ältere Guthaben von zusammen Fr. 72'794.25 (act. 2 S. 6 f., act. 11 S. 4): Debitoren Forderung/Fr.

O._____ AG 37'433.45 P._____ GmbH 22'155.90 Rechnung vom Dezember 2014 Q._____ GmbH 6'940.90 Rechnung vom 14. August 2013 (act. 5/35) R._____ GmbH AG 6'264.00

5 Rechnungen vom 14. Dezember 2014; 2. Mahnung vom 9. Februar 2015 (act. 5/36–42) 72'794.25 Bezüglich des Guthabens gegenüber der O._____ AG wurde am 30. Juni 2015 zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen (act. 2 S. 6, act. 5/33). Die P._____ GmbH verpflichtete sich mit Vereinbarung vom 25. Juni 2015, ihre Schuld gemäss Rechnung vom Dezember 2014 in monatlichen Raten von Fr. 2'000.– zu begleichen, beginnend am 30. Juni 2015 (act. 2 S. 6, act. 11 S. 4, act. 5/34). Mit der R._____ GmbH AG hatte die Schuldnerin auf den 21. August 2015 eine Besprechung angesetzt (act. 2 S. 6/7, act. 11 S. 4, act. 12/11). 3. Zu beurteilen bleibt nun die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin: 3.1. Bei Konkurseröffnung bzw. kurz danach am 11. August 2015 verfügte die Schuldnerin aufgrund ihrer Angaben an kurzfristig verfügbaren Mitteln über Bankguthaben von Fr. 36'979.28, über Debitoren von Fr. 96'512.40 und über weitere Guthaben von Fr. 72'794.25. Letztere waren aber Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens, einer Ratenzahlungsvereinbarung bzw. von Gesprächen. Veranschlagt man ihre Einbringlichkeit mit 80 %, ergeben sich kurzfristig verfügbare Mittel von insgesamt Fr. 191'727.08 (Erw. IV/2.3.3–4 oben).

- 11 - Dem standen nach Darstellung der Schuldnerin kurzfristige Verbindlichkeiten von insgesamt Fr. 249'399.83 gegenüber, nämlich in Betreibung gesetzte Schulden von Fr. 192'161.08 und weitere (nicht in Betreibung gesetzte) Kreditoren von Fr. 57'238.75 (Erw. IV/2.3.1–2 oben). Der Deckungsgrad beträgt rund 77 %. Das Manko beläuft sich auf rund Fr. 57'700.–. Nicht berücksichtigt sind bei dieser Rechnung allfällige Kontokorrent- Guthaben von Gesellschaftern, wie sie 2014 unter den kurzfristigen Verbindlichkeiten mit Fr. 87'742.98 bilanziert wurden. 3.2. Angesichts der ungenügenden Liquidität – die zudem grosszügig berechnet wurde – stellt sich die Frage nach einer absehbaren Verbesserung der finanziellen Situation der Schuldnerin: 3.2.1. Ende 2014 standen sich kurzfristig verfügbare Mittel von Fr. 304'556.99 und kurzfristige Verbindlichkeiten von Fr. 300'607.11 (ohne die damals bilanzierten Kontokorrent-Guthaben der Gesellschafter von Fr. 87'742.98) gegenüber (act. 12/13). Der Deckungsgrad betrug rund 101,5 % (unter Mitberücksichtigung der Kontokorrent-Schulden gegenüber Gesellschaftern ergäben sich 78,5 %). Unmittelbar nach der Konkurseröffnung betrug der entsprechende Wert rund 77 % (Erw. IV/3.1 oben). Insoweit ist keine positive Entwicklung ersichtlich. Für die Annahme, die Kontokorrent-Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber Gesellschaftern, welche sich Ende 2014 auf Fr. 87'742.98 beliefen (act. 12/13; Ende 2013: Fr. 173'185.91 [act. 12/12]), seien seither weiter abgebaut worden, gibt es keine Hinweise. Die Schuldnerin äussert sich nicht zum aktuellen Bestand ihrer Kontokorrent-Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern. 3.2.2. Im Jahre 2014 erwirtschaftete die Schuldnerin bei einem Betriebsertrag von Fr. 1'107'452.35 ohne Berücksichtigung des ausserordentlichen Aufwandes von Fr. 33'818.41 einen Verlust von Fr. 41'219.24 (act. 12/13; Erw. IV/2.2 oben). Zu dem 2015 erwirtschafteten Erfolg fehlen hinreichend aussagekräftige Angaben. Die Schuldnerin macht geltend (act. 11 S. 5), dass sie von Januar bis

- 12 - 14. August 2015 116 Offerten über ein Gesamtvolumen von Fr. 1'107'643.45 geschrieben habe (act.12/17): Anzahl Offerten Volumen/Fr. Status 84 747'306.80 pendent 27 256'823.30 abgeschlossen 2 66'799.10 erteilt 3 36'714.25 abgesagt 1'107'643.45 und die terminierten und bestätigten Aufträge für Mitte August / Anfang September 2015 ein Volumen von Fr. 100'778.20 beinhalteten (act. 12/18): Auftraggeber Volumen/Fr. S._____ AG 4'100.00 S._____ AG 1'950.00 Hotel T._____ 4'800.00 U._____ AG 13'045.20 V._____ Immobilien 3'434.50 W._____ AG 7'097.05 AA._____ AG 49'851.45 AB._____ AG 16'500.00 100'778.20 Der Auszug aus dem Firmenkonto bei der ZKB für die Zeit vom 7. Februar 2015 bis 11. August 2015 weist einen Haben-Umsatz (Gutschriften) von Fr. 505'866.80 aus, wogegen sich das Total der Belastungen auf Fr. 539'502.45 beläuft (act. 5/45). In der Zeit bis 17. August 2015 kamen Gutschriften von rund Fr. 30'000.– dazu (act. 12/19). Diese Angaben geben keinen hinreichend genauen Aufschluss über den aktuellen Geschäftserfolg. Eine einigermassen zuverlässige Prognose für den künftigen Geschäftsgang und die zu erwartende Entwicklung des Geschäftserfolges ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich. 3.2.3. Hauptgläubiger der Schuldnerin sind die I._____ AG (Fr. 138'282 ./. Fr. 57'665 [Teilzahlungen] = Fr. 80'617) und die Pensionskasse H._____ (Fr. 99'368 ./. Fr. 42'251 [Teilzahlungen] = Fr. 57'117). Mit der I._____ AG wurde offenbar im Februar 2015 eine Teilzahlungsvereinbarung geschlossen (act. 5/7– 8). Auch mit der Pensionskasse H._____ wurde über Ratenzahlungen verhandelt (act. 12/7). Zu den langfristigen Verbindlichkeiten können diese Schulden nach Massgabe ihrer Fälligkeit trotzdem nicht gezählt werden (vgl. Erw. IV/2.3.1 zu a– c). Dass mit der Pensionskasse H._____ eine verbindliche Vereinbarung zustan-

- 13 de gekommen ist, die Schuldnerin könne "Teilzahlungen nach ihren Möglichkeiten" erbringen, ist nicht glaubhaft dargetan (act. 11 S. 3, act. 12/7). 3.2.4. Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin, d.h. ihre Fähigkeit, die fälligen Schulden in absehbarer Zeit zu tilgen und gleichzeitig für die laufenden Verbindlichkeiten aufzukommen, als nicht hinreichend glaubhaft erscheint. Der von der Schuldnerin ins Feld geführte Umstand, dass auf ihrem Firmenkonto regelmässige Zahlungseingänge zu verzeichnen seien, ändert daran nichts (act. 2 S. 7, act. 12/19, act. 5/45). V. Mangels hinreichender Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit sind somit die Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung nicht gegeben. Die Beschwerde ist abzuweisen. Da ihr am 13. August 2015 aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (act. 8), ist der Konkurs neu zu eröffnen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Schuldnerin auch für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Gläubigerin ist mangels erheblicher Aufwendungen im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und über die Schuldnerin wird mit Wirkung ab 23. September 2015, 08.30 Uhr, der Konkurs eröffnet. Das Konkursamt Oerlikon-Zürich wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

- 14 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 11 samt Beilagenverzeichnis), an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Oerlikon- Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 11, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Isler versandt am:

Urteil vom 23. September 2015 Erwägungen: I. II. III. IV. 1. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen der Schuldner die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigen kann. Der Schuldner hat aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verpf... 2. Den Akten lässt sich zu den Verhältnissen der Schuldnerin im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 2.1. Die Schuldnerin entstand im Jahre 2011 durch Umwandlung einer im Jahre 2003 in das Handelsregister Graubünden eingetragenen Kollektivgesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Bei der Umwandlung wurde der Sitz von Chur nach Zür... 2.2. Die Bilanzen der Schuldnerin per 31. Dezember 2013 und 2014 weisen folgende Zahlen aus (act. 12/12–13; Beträge in Fr.): 2.3. Die Verhältnisse im Zeitpunkt der Konkurseröffnung vom 6. August 2015 präsentieren sich wie folgt (ein Zwischenabschluss liegt nicht vor): 2.3.1. Betreibungen: Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zürich 11 vom 11. August 2015 weist 8 Betreibungen über ein Forderungstotal von Fr. 312'436.15 (ohne Zinsen und Kosten) aus (act. 5/6): 2.3.2. Weitere Kreditoren: Ihre weiteren Kreditoren – die entsprechenden Rechnungen datieren in einem Fall vom Februar 2015 (zahlbar bis Ende 2015) und im Übrigen aus der Zeit seit Juni 2015 – beziffert die Schuldnerin per 11. August 2015 (unmittelbar... 2.3.3. Flüssige Mittel: Der Saldo des Firmenkontos der Schuldnerin bei der Zürcher Kantonalbank belief sich zur Zeit der Konkurseröffnung auf Fr. 9'467.47 (act. 5/44, 12/19) und stieg bis 11. August 2015 (vgl. Erw. IV/2.3.2 oben) auf Fr. 33'941.62 (ac... 2.3.4. Debitoren: Die Summe der Debitorenguthaben beziffert die Schuldnerin per Datum der Konkurseröffnung mit Fr. 116'574.65 (act. 2 S. 5; act. 5/11–32). Das in diesem Betrag mitenthaltene Guthaben gegenüber der L._____ AG von Fr. 4'768.10 (act. 5/25... 3. Zu beurteilen bleibt nun die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin: 3.1. Bei Konkurseröffnung bzw. kurz danach am 11. August 2015 verfügte die Schuldnerin aufgrund ihrer Angaben an kurzfristig verfügbaren Mitteln über Bankguthaben von Fr. 36'979.28, über Debitoren von Fr. 96'512.40 und über weitere Guthaben von Fr. ... 3.2. Angesichts der ungenügenden Liquidität – die zudem grosszügig berechnet wurde – stellt sich die Frage nach einer absehbaren Verbesserung der finanziellen Situation der Schuldnerin: 3.2.1. Ende 2014 standen sich kurzfristig verfügbare Mittel von Fr. 304'556.99 und kurzfristige Verbindlichkeiten von Fr. 300'607.11 (ohne die damals bilanzierten Kontokorrent-Guthaben der Gesellschafter von Fr. 87'742.98) gegenüber (act. 12/13). Der ... 3.2.2. Im Jahre 2014 erwirtschaftete die Schuldnerin bei einem Betriebsertrag von Fr. 1'107'452.35 ohne Berücksichtigung des ausserordentlichen Aufwandes von Fr. 33'818.41 einen Verlust von Fr. 41'219.24 (act. 12/13; Erw. IV/2.2 oben). 3.2.3. Hauptgläubiger der Schuldnerin sind die I._____ AG (Fr. 138'282 ./. Fr. 57'665 [Teilzahlungen] = Fr. 80'617) und die Pensionskasse H._____ (Fr. 99'368 ./. Fr. 42'251 [Teilzahlungen] = Fr. 57'117). Mit der I._____ AG wurde offenbar im Februar 2... 3.2.4. Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin, d.h. ihre Fähigkeit, die fälligen Schulden in absehbarer Zeit zu tilgen und gleichzeitig für die laufenden Verbindlichkeiten aufzukommen, als nicht hinreichen... V. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und über die Schuldnerin wird mit Wirkung ab 23. September 2015, 08.30 Uhr, der Konkurs eröffnet. Das Konkursamt Oerlikon-Zürich wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 11 samt Beilagenverzeichnis), an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Oerlikon-Zürich, ferner mit besonderer... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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