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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.03.2015 PS150040

March 19, 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·955 words·~5 min·4

Summary

Konkurseröffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS150040-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger. Urteil vom 19. März 2015 in Sachen

A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

B._____, Gläubiger und Beschwerdegegner,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 4. März 2015 (EK150031)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 4. März 2015 eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach als Konkursgericht für eine Forderung von Fr. 486.– zuzüglich 5% Zins (seit dem 13. Juni 2014) und Fr. 112.60 Betreibungskosten (in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bülach, vgl. act. 2) den Konkurs über die Beschwerdeführerin/Schuldnerin (act. 3 = act. 7 = act. 8/7). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde vom 15. März 2015 (am Folgetag zur Post gegeben) lässt die Schuldnerin die Aufhebung des Konkurses beantragen und ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung stellen (act. 2). Dies mit der Begründung, dass die Konkursforderung und die vorinstanzlichen Gerichtskosten inzwischen bezahlt seien und sie zudem über Debitoren von über Fr. 20'000.– verfüge bzw. verfügen werde und gedenke künftig Fr. 5'000.– pro Monat für die Schuldentilgung aufzuwenden (act. 2 S. 3). 2.1 Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert einer (nicht erstreckbaren) Frist von zehn Tagen mittels einer (innert dieser Frist abschliessend zu begründenden) Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Im Beschwerdeverfahren kann – im hier einschlägigen Fall – gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung dann aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden nachweist, dass inzwischen (jedoch noch vor Ablauf der Beschwerdefrist) ein Konkurshinderungsgrund (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) eingetreten ist (vgl. dazu BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Zudem hat die Schuldnerin innert der Beschwerdefrist zu belegen, dass die Kosten des Konkursamtes und des (erstinstanzlichen) Konkursgerichts bezahlt oder hinterlegt worden sind. 2.2 Die Schuldnerin belegt, dass sie am 13. März 2015 (also nach Konkurseröffnung) die Konkursforderung samt Zinsen und Betreibungskosten beim Betreibungsamt Bülach beglichen und (gleichentags) Fr. 200.– für die vorinstanzliche Gerichtsgebühr an die Vorinstanz überwiesen hat (act. 5/1+2). Weitere Belege, insbesondere zur Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin sowie zu allfälligen weiteren

- 3 - Zahlungen, wurden in der (bereits abgelaufenen) Beschwerdefrist nicht beigebracht. Mit der Tilgung der Konkursforderung und der Überweisung von Fr. 200.– an die Vorinstanz allein ist die zwingend erforderliche Hinterlegung sämtlicher bisheriger Verfahrenskosten (insbesondere derjenigen des Konkursamtes) nicht dargetan. Die Schuldnerin äussert sich im Weiteren auch nicht fundiert zu ihrer Zahlungsfähigkeit und diesbezügliche Belege fehlen gänzlich. Die blosse Behauptung, man verfüge bzw. werde in absehbarer Zeit über namhafte Debitoren verfügen und beabsichtige eine Rückzahlung von Schulden, genügt den Anforderungen an die hier notwendige Glaubhaftmachung nicht. Um die Zahlungsfähigkeit darzutun, wären Belege erforderlich; so z.B. ein aktueller Betreibungsregisterauszug über die vergangenen Jahre samt einer Stellungnahme dazu, aktuelle Jahresbzw. Zwischenabschlüsse (Bilanz und Erfolgsrechnung), unterzeichnete, ev. durch zusätzliche Urkunden untermauerte aktuelle Debitoren- und Kreditorenlisten oder Belege, aus denen das aktuelle Auftragsvolumen ersichtlich ist, zudem Steuererklärungen sowie Steuerrechnungen der vergangenen Steuerperioden oder Bankkontoauszüge bzw. weitere Unterlagen, die geeignet sind, kurzfristig abrufbare Guthaben/Vermögenswerte nachzuweisen. Folglich hat die Schuldnerin weder das Vorliegen eines Konkursaufhebungsgrundes dargetan noch mit Blick in die Zukunft ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht und auch sonst nichts vorgebracht, was eine Aufhebung der Konkurseröffnung rechtfertigen würde. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, und es bleibt beim von der Vorinstanz eröffneten Konkurs der Schuldnerin. Demgemäss erübrigt sich mit dem heutigen Urteil auch ein separater Entscheid über die aufschiebende Wirkung. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO ausgangsgemäss der Schuldnerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung an die Gläubigerin entfällt – mangels Beteiligung derselben am Beschwerdeverfahren sind ihr keine zu ersetzenden Aufwendungen entstanden (Art. 95 Abs. 3 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 ZPO).

- 4 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach als Konkursgericht vom 4. März 2015 (EK150031- C) wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Bülach, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Bülach, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. D. Oehninger versandt am:

Urteil vom 19. März 2015 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach als Konkursgericht vom 4. März 2015 (EK150031-C) wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Bülach, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregiste... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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