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Zürich Obergericht Zivilkammern 01.11.2012 PS120185

November 1, 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·700 words·~4 min·3

Summary

Kollokation (ungesicherte Forderung im Konkurs) / Rückweisung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS120185-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent- Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler. Urteil vom 1. November 2012 in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

gegen

B._____ Limited, Beklagte und Beschwerdegegnerin ,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____,

betreffend Kollokation (ungesicherte Forderung im Konkurs der C._____ AG in Liquidation) / Rückweisung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirkes Zürich vom 26. September 2011 (FV110130)

Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2011 (PS110182)

- 2 - Rückweisungsentscheid des Schweiz. Bundesgerichtes vom 19. September 2012 (5A_84/2012)

Nach Einsichtnahme in das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 19. September 2012, mit welchem die Beschwerde gegen das Urteil der Kammer vom 7. Dezember 2011 betreffend Kostenvorschuss gutgeheissen und das Verfahren an die Kammer zurückgewiesen wurde (act. 2), in der Erwägung, dass ein Kostenvorschuss für das erstinstanzliche Verfahren der negativen Kollokationsklage des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin festzusetzen ist, dass dabei nach der verbindlichen Feststellung des Bundesgerichts von einem mittelbaren, "mehr nur symbolischen, jedenfalls ausserhalb des unmittelbaren Prozesserfolgs liegenden Streitinteresse" auszugehen ist, welches für die (in diesem Rahmen im Ermessen der Kammer liegende) Bemessung des Streitwerts massgeblich ist (act. 2 S. 8), dass der vom Beschwerdeführer beantragte Vorschuss von Fr. 1'900.00 (abgerundet, vgl. act. 3/2 S. 2) vor dem Hintergrund der Erwägungen des Bundesgerichts im Rahmen des Angemessenen liegt, weshalb offen bleiben kann, wie das Streitinteresse betragsmässig im Einzelnen festzusetzen ist (jedenfalls drängt sich die Annahme eines zu einem höheren Vorschussbetrag führenden Streitwerts nicht auf), in Anwendung von Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO, wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde des Klägers wird die Verfügung des Einzelgerichts für SchKG-Klagen des Bezirksgerichts Zürich vom 26. September 2011 (Geschäfts-Nr. FV110130) aufgehoben.

- 3 - 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Urteils angesetzt, um für die erstinstanzlichen Gerichtskosten einen Vorschuss in der Höhe von Fr. 1'900.00 zu leisten. Die spätere Erhöhung des Vorschusses bleibt vorbehalten. Der Vorschuss ist bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu leisten. Für die Bestimmung der Rechtzeitigkeit gilt das in Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 26. September 2011 Ausgeführte. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Kläger den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.00 für das Beschwerdeverfahren PS110182 zurückzuerstatten. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse und an die Kasse des Bezirksgerichts Zürich. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.00 Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

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Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtschreiber:

lic. iur. T. Engler versandt am:

Urteil vom 1. November 2012 wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde des Klägers wird die Verfügung des Einzelgerichts für SchKG-Klagen des Bezirksgerichts Zürich vom 26. September 2011 (Geschäfts-Nr. FV110130) aufgehoben. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Urteils angesetzt, um für die erstinstanzlichen Gerichtskosten einen Vorschuss in der Höhe von Fr. 1'900.00 zu leisten. Die spätere Erhöhung des Vorschusses bleibt vorbehalten. ... 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Kläger den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.00 für das Beschwerdeverfahren PS110182 zurückzuerstatten. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse und an die Kasse des Bezirksgerichts Zürich. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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