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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.06.2012 PS120107

June 13, 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·814 words·~4 min·4

Summary

Konkursaufhebungsgrund der Tilgung, aufschiebende Wirkung

Full text

Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG, Konkursaufhebungsgrund der Tilgung. Wurde der Konkurs wegen Zahlungseinstellung eröffnet, ist als "Tilgung der Schuld" die Zahlung oder Hinterlegung der überfälligen Schulden gegenüber dem Gläubiger anzusehen, welcher den Konkurs erwirkt hat. Art. 174 Abs. 3 SchKG, aufschiebende Wirkung. Die vom Konkursamt angeordnete Kontosperre kann partiell aufgehoben werden, damit der Schuldner den Konkursaufhebungsgrund der Tilgung schaffen kann. Sichernde Auflagen.

Der Konkurs wurde eröffnet auf Begehren einer öffentlich-rechtlichen Gläubigerin, welche bereits mehrere Verlustscheine erwirkt hat. Während noch laufender Frist führt die Schuldnerin Beschwerde. Sie beantragt aufschiebende Wirkung, damit sie wieder über ihr Bankkonto verfügen und die nötigen Zahlungen veranlassen könne. (Erwägungen:) unter Hinweis - auf Art. 174 Abs. 1 i.V.m. Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 u. Art. 194 SchKG, wonach ein Entscheid des Konkursgerichts (nur) innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden kann, wobei die Parteien neue Tatsachen geltend machen können, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, - auf Art. 172 Ziff. 3 i.V.m. Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 u. Art. 194 SchKG, wonach das Gericht ein Konkursbegehren abweist, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt sind oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat, dass der Konkurs aufgrund Zahlungseinstellung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG eröffnet worden ist, weshalb der Konkursaufhebungsgrund von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG dann sinngemäss oder analog als verwirklicht angesehen werden kann, wenn der Schuldner innert Frist seine überfälligen Verpflichtungen gegenüber demjenigen Gläubiger tilgt oder sicherstellt, welcher die Konkurseröffnung erwirkt hat, was hier bedeutete, dass die Verlustscheine in den Betreibungen 29801 vom 8. September 2010 (herabgesetzt auf Fr. 2'991.15), 32196 vom 23. März 2011 (Fr. 3'715.95) und 33398 vom 29. Juni 2011 (Fr. 2'707.80) zu tilgen oder sicher zu stellen sind - während es sich rechtfertigt,

erst im Anfangsstadium der Betreibung (Zahlungsbefehl) stehende Zwangsvollstreckungen hier ausser Acht zu lassen, dass die übrigen offenen Verpflichtungen des Konkursiten auch in dieser Konzeption eine Rolle spielen, allerdings nur und erst bei der Frage der Zahlungsfähigkeit (Art. 174 Abs. 2 Ingress SchKG), dass als Kosten des Verfahrens - ebenfalls noch innert der Beschwerdefrist - Fr. 500.– Entscheidgebühr des Konkursgerichts, Fr. 150.– Parteientschädigung sowie die von diesem mit Fr. 300.-- angegebenen (act. 5/15) Kosten des Konkursamtes sicher gestellt werden müssen, dass der Beschwerdeführer weiter geltend macht, durch den Verlust der Verfügungsfähigkeit über die Vermögenswerte bestehe ein bedeutsamer finanzieller Engpass, weshalb es unabdingbar sei, dass der Beschwerdeführer die Verfügungsmacht über das Geschäftskonto erlange, damit es ihm möglich sei, innerhalb der Beschwerdefrist mit dem Geschäftskontosaldo und den in den nächsten Tagen eingehenden Debitoren die ausstehenden Verlustscheinsforderungen sowie die übrigen Kosten zu tilgen (act. 2 S. 6 f.), dass es folglich angezeigt ist, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 36 SchKG resp. Art. 325 Abs. 2 ZPO insoweit zuzuerkennen, als der Schuldner die erforderlichen Beträge von seinem Geschäftskonto bei der Zürcher Kantonalbank, Konto Nr. 1100.1517.319 beziehen kann, dass allerdings ausgeschlossen werden muss, für den Fall des Misserfolgs der Beschwerde einen paulianisch relevanten Sachverhalt zu schaffen, womit die teilweise aufschiebende Wirkung als Ermächtigung an die Bank zu formulieren ist, auf Anweisung des Schuldners die oben genannten Beträge der Verlustscheine und darüber hinaus Fr. 950.-- für Rechnung des Konkursiten an das zuständige Konkursamt zu überweisen, ferner die Fr. 750.– Kostenvorschuss für die Beschwerde,

dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung darüber hinaus einstweilen nicht zuerkannt wird, weil das praxisgemäss die Verwirklichung des Konkursaufhebungsgrundes voraussetzt, in Anwendung von Art. 98 ZPO in Verbindung mit Art. 1 lit. c und Art. 96 ZPO sowie der Verordnung des Obergerichtes über die Gerichtsgebühren; wird verfügt:

1. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung insoweit zuerkannt, als die Zürcher Kantonalbank ermächtigt wird, auf Anweisung der Kontoinhaberin N. GmbH, ... [Adresse], von deren Geschäftskonto Nr. 1100. ..... - einen Betrag von höchstens Fr. 10'364.90 zu überweisen an das Konkursamt Küsnacht (ZKB IBAN CH34 ......), mit dem Vermerk "Hinterlegung Konkurs N. GmbH", - ferner Fr. 750.-- an die Obergerichtskasse, Konto PC 80-10210-70 mit dem Vermerk "PS120107, N. GmbH", Darüber hinaus wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen nicht zuerkannt. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens bei der Obergerichtskasse, Hirschengraben 15, 8001 Zürich, Briefadresse: Postfach 2401, 8021 Zürich, (Postkonto 80-10210-7) einen Vorschuss von Fr. 750.– zu leisten. 3. (...)

Obergericht, II. Zivilkammer Verfügung vom 13. Juni 2012 Geschäfts-Nr.: PS120107-O/Z01

wird verfügt: 1. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung insoweit zuerkannt, als die Zürcher Kantonalbank ermächtigt wird, auf Anweisung der Kontoinhaberin N. GmbH, ... [Adresse], von deren Geschäftskonto Nr. 1100. ..... - einen Betrag von höchstens Fr. 10'36... Darüber hinaus wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen nicht zuerkannt. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens bei der Obergerichtskasse, Hirschengraben 15, 8001 Zürich, Briefadresse: Postfach 2401, 8021 Zürich, (Pos... 3. (...)

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