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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.04.2012 PS120053

April 4, 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·844 words·~4 min·3

Summary

Konkurseröffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS120053-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Wili. Urteil vom 4. April 2012 in Sachen

A._____ AG, Mitglied des Verwaltungsrates: B._____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

C._____ Stiftung, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch C1._____ AG

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 7. März 2012 (EK120044)

- 2 - Erwägungen:

1. Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Bülach eröffnete mit Urteil vom 7. März 2012 über die Beschwerdeführerin den Konkurs (act. 2). Mit Beschwerde vom 16. März 2012 beantragte die Beschwerdeführerin rechtzeitig die Aufhebung des Konkurses, im Wesentlichen mit der Begründung, es bestehe eine gute und zuversichtliche Auftragslage und die Konkurseröffnung sei auf eine Unsorgfalt zurückzuführen (act. 1). Am 26. März 2012 bezahlte die Beschwerdeführerin bei der Obergerichtskasse den ihr mit Verfügung vom 19. März 2012 auferlegten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.-- (act. 6 und act. 12). Mit Eingabe vom 26. Februar 2012 (recte: März) reichte die Beschwerdeführerin ferner diverse Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation ein (act. 8-9). Am 3. April 2012 faxte sie der Kammer zudem einen Empfangsschein, wonach sie der Obergerichtskasse zur Deckung der Kosten weitere Fr. 600.-- einbezahlt hat (act. 10-11). 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Kumulativ zu einem der Konkurshinderungsgründe hat der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zumachen. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl einen der drei Konkurshinderungsgründe als auch seine Zahlungsfähigkeit innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist mit Urkunden nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen hat. Nachfristen sind keine zu gewähren (vgl. dazu BGE 136 III 294 und ZR 110/2011 Nr. 5). 3. Das angefochtene Konkurserkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 14. März 2012 zugestellt, mit dem Hinweis, dass für die Rechtsmittelfrist die gesetzlichen Fristenstillstände gemäss Art. 145 Abs. 2 ZPO nicht gelten (act. 2 und act. 5/9-10). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief somit bis zum 26. März 2012 (Art. 142 ZPO). Innert dieser Frist hat die Beschwerdeführerin weder einen Nachweis über die Tilgung oder Hinterlegung der Konkursforderung samt Kosten noch

- 3 einen Nachweis, dass die Beschwerdegegnerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet, eingereicht. Das Vorliegen eines Konkurshinderungsgrundes wurde im Übrigen auch nicht behauptet. Ferner fehlt es dem nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangenen Faxschreiben der Beschwerdeführerin vom 3. April 2012 – selbst wenn es zu berücksichtigen wäre – ohnehin an der notwendigen Originalunterschrift (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde erweist sich bereits deshalb als unbegründet, und es kann auf die Prüfung der weiteren Voraussetzung der Zahlungsfähigkeit verzichtet werden. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und aus dem geleisteten Vorschuss zu beziehen. Der weitere bei der Obergerichtskasse einbezahlte Betrag in Höhe von Fr. 600.-ist an das Konkursamt D._____ zuhanden der Konkursmasse der Beschwerdeführerin zu überweisen. Prozessentschädigungen sind mangels entstandener Umtriebe nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Barvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 600.-- an das Konkursamt D._____ zu überweisen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel von act. 1, act. 8 und act. 10, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Bülach und das Konkursamt D._____, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt E._____, je gegen Empfangsschein.

- 4 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Wili versandt am:

Urteil vom 4. April 2012 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Barvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 600.-- an das Konkursamt D._____ zu überweisen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel von act. 1, act. 8 und act. 10, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Bülach und das Konkursamt D._____, ferner mit besonderer Anzeige an das Han... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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