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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.03.2011 PS110012

March 7, 2011·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·194 words·~1 min·1

Summary

Zahlung erst nach Ablauf der Frist

Full text

PS110012-O/N0501 Art. 101 Abs. 3 ZPO, Zahlung erst nach Ablauf der Frist. Bevor die Nachfrist angesetzt wurde, ist auch eine nach Ablauf der ersten Frist erfolgte Zahlung als rechtzeitig entgegen zu nehmen.

4. (...) Die 10-tägige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses lief damit ab dem 15. Februar 2011, so dass sie am 24. Februar 2011 auslief. Am 23. Februar 2011 teilte der Beschwerdeführer vorab per Fax und danach noch mit Schreiben vom 23. Februar 2011 (Eingang 25. Februar 2011) mit, dass er den Kostenvorschuss von Fr. 450.-- auf das Konto der Obergerichtskasse überwiesen habe. Gemäss Beleg der Obergerichtskasse ging der Vorschuss am 1. März 2011 ein. Damit hat der Beschwerdeführer die Frist nicht eingehalten. Im vorliegenden Fall kann ihm dies allerdings nicht schaden. Nach Art. 101 Abs. 3 ZPO darf ein Nichteintretensentscheid bei Säumnis mit der Leistung des Kostenvorschusses erst gefällt werden, wenn eine Nachfrist angesetzt wurde. Das ist im vorliegenden Fall (noch) nicht geschehen. Und es kann derjenige, der kurze Zeit nach Ablauf der Frist bezahlt, nicht schlechter gestellt sein, als derjenige, der zuwartet, bis ihm die Nachfrist angesetzt wurde. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 7. März 2011 PS110012-O/U

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