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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.05.2026 PQ260047

May 20, 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,072 words·~15 min·4

Summary

Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ260047-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiber MLaw A. Clinard Urteil vom 20. Mai 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 1. April 2026; VO.2025.97 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (fortan KESB) vom 18. Juli 2023 wurde für den Beschwerdeführer A._____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB angeordnet für die Bereiche Wohnen, administrative und finanzielle Angelegenheiten sowie Verwaltung eines allfälligen Vermögens (BR-act. 1/2 = KESB-act. 50). Der Entscheid basierte auf einer Meldung der Spitex Zürich, wonach der Beschwerdeführer mehrmals Geld ins Ausland geschickt habe, und da ihm die Wohnung gekündigt worden sei und er Zukunftsängste geäussert hatte. Der Entscheid erging nach erfolgten Abklärungen und insbesondere gestützt auf den Bericht des Geriatrischen Dienstes der Stadt Zürich vom 5. Juli 2023, welcher zum Schluss gekommen war, dass aufgrund von Anamnese, der Befunde sowie der Beeinträchtigungen im Alltag der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, seine persönlichen, finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu überblicken und zu erledigen; er sehe aktuell ein, dass er Unterstützung benötige (KESB-act. 46). Der Beschwerdeführer hatte an der Anhörung vom 4. Juli 2023 geäussert, dass er über eine Unterstützung bei der Erledigung der persönlichen, finanziellen und administrativen Angelegenheiten grundsätzlich froh sei (KESBact. 43 und 44). Bereits am 28. Februar 2022 hatte sich der Sohn des Beschwerdeführers an die KESB gewandt und die Unterstützung für seinen Vater beantragt (KESB-act. 1). Dies, da der Vater erhebliche Gehprobleme habe und immer wieder hinfalle, ohne wieder aufstehen zu können, seine Wohnverhältnisse nicht angemessen seien und da er in den letzten rund 9 Monaten Fr. 60'000.– an irgendwelche Internet- Scams bezahlt habe. Nach weiteren Abklärungen wurde unter Hinweis auf die Unterstützung des Sohnes und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer aus der Angelegenheit gelernt habe, von Massnahmen abgesehen und das Verfahren abgeschrieben (KESB-act. 24). Im Juni 2023 erstattete die Spitex Zürich … die Meldung, welche dann zur oberwähnten Beistandschaft führte (KESB-act. 25).

- 3 - 2. Mit Beschluss vom 15. August 2024 hob die KESB die Beistandschaft wieder auf; dies, nachdem der Beschwerdeführer einen entsprechenden Antrag gestellt hatte, mit dem Bezug eines Zimmers im B._____ eine stabile Wohnlösung gefunden war und die Beiständin festgestellt hatte, dass es dem Beschwerdeführer nach einer schwierigen Lebensphase deutlich besser gehe, er nur wenig Unterstützung mehr brauche und sie ihm auch zutraue, dass er seine administrativen und finanziellen Angelegenheiten wieder selbständig erledigen könne (KESB-act. 90). 3. Am 22. Mai 2025 wandte sich die Leitung des B._____ an die KESB und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit Monaten die Heimrechnungen nicht mehr bezahle; er brauche dringend einen Beistand für die finanziellen Angelegenheiten (KESB-act. 116). Nach Abklärungen der KESB und einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer, der eine Beistandschaft ablehnte (KESB-act. 127), schrieb die KESB das Verfahren ohne weitere Massnahmen ab (KESB-act. 130). Am 17. Juli 2025 ersuchte der Betriebsleiter des B._____ in Absprache mit dem ärztlichen Dienst um Wiedererwägung und beantragte erneut die Anordnung einer Beistandschaft. Er meldete gleichzeitig, dass gegenüber dem Beschwerdeführer der Pensionsvertrag per 31. August 2025 gekündigt worden sei (KESB-act. 134 und 135). Nach weiteren Abklärungen und Anhörung des Beschwerdeführers (KESB-act. 143) ordnete die KESB mit Beschluss vom 12. August 2025 für den Beschwerdeführer erneut eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB an mit den Aufgaben (KESBact. 148 = BR-act. 2): a) stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und ihn bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu vertreten, b) ihn beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen, c) ihn beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere sein Einkommen und allfälliges Vermögen sorgfältig zu verwalten.

- 4 - Zur Beiständin wurde C._____, Sozialzentrum D._____, Quartierteam E._____, Zürich, ernannt. Einer allfälligen Beschwerde entzog die KESB die aufschiebende Wirkung. 4. Gegen den Entscheid der KESB erhob der Beschwerdeführer am 25. August 2025 Beschwerde beim Bezirksrat Zürich (BR-act. 1). Die KESB beantragte in ihrer Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten sei (BR-act. 5). Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zugestellt (BRact. 6). Am 24. März 2026 wandte sich der Bezirksratsschreiber mit Fragen an die eingesetzte Beiständin, welche diese gleichentags beantwortete (BR-act. 8 und 9). Mit Urteil vom 1. April 2026 wies der Bezirksrat die Beschwerde ab und legte dem Entscheid die Antwort der Beiständin bei (BR-act. 10 = act. 7 [Aktenexemplar]). 5. Mit E-Mail vom 16. April 2026 wandte sich der Beschwerdeführer an den Bezirksratsschreiber und nahm Bezug auf die Antwort der Beiständin (BR-act. 12), mit Eingabe vom 21. April 2026 erhob er sinngemäss Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksrates (BR-act. 14 = act. 3), welche Eingabe der Bezirksrat dem Obergericht am 23. April 2026 weiterleitete (act. 2 und 3). Es wurden die Akten des Bezirksrates (act. 8/1-15 = BR-act. 1-15) sowie diejenigen der KESB (act. 9/1-157 = KESB-act. 1-157) beigezogen. Mit Schreiben vom 27. April 2026 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die von ihm verlangte Fristverlängerung für seine "Einsprache" gesetzlich ausgeschlossen ist (act. 6). Weiterungen sind nicht erforderlich. Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmun-

- 5 gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). 2. Nach Eingang der Beschwerde prüft das Gericht von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Der Beschwerdeführer unterlag mit seiner Beschwerde vor dem Bezirksrat und ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Er erhob die Beschwerde rechtzeitig beim Bezirksrat, welcher diese an das zuständige Obergericht weiterwies (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Die Beschwerde ist schriftlich begründet und enthält den sinngemässen Antrag, die Beistandschaft aufzuheben (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Dem Eintreten steht insoweit nichts entgegen. 3. Mit der Beschwerde können (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (STECK, FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, EG KESR §§ 65 und 67; BGE 141 III 576 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 u.w.). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE, 7. A., Art. 450a N 5). 4. Vorab ist in formeller Hinsicht festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer am 16. April 2026 zu den vom Bezirksratsschreiber bei der Beiständin eingeholten Auskünften äusserte und ihm auch die Beschwerdeschrift selbst dazu Gelegen-

- 6 heit gab. Da das Obergericht als zweite Beschwerdeinstanz ebenfalls über umfassende Kognition verfügt, ist der formelle Mangel im vorinstanzlichen Verfahren, der darin besteht, dass das Urteil erging, ohne dass der Beschwerdeführer vorgängig Gelegenheit erhalten hatte, sich zur eingeholten Auskunft der Beiständin zu äussern, geheilt. Der Beschwerdeführer leitet aus der Gehörsverletzung denn auch nichts ab. 5. Die Vorinstanz erwog, Dr. med. F._____, …-Ärztin beim Geriatrischen Dienst der Stadt Zürich, habe in Beantwortung eines Fragebogens der KESB am 17. Juli 2025 sinngemäss festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2025 keine Zahlungen mehr an das B._____ leiste. Es bestehe bei ihm eine beginnende Demenz mit Verdacht auf exekutive Einschränkungen sowie Einschränkungen im Sozialverhalten. Wegen der beginnenden Demenz und dem Verdacht auf eine begleitende Persönlichkeitsstörung könne er einen adäquaten Umgang in seinen finanziellen Verhältnissen nicht gewährleisten; auch sei sich der Beschwerdeführer bewusst, dass er bei einer Wohnungskündigung obdachlos werde. Der Mini-Mental-Status-Test (MMS) zeige seit September 2023 eine Verschlechterung, doch könne die dementielle Entwicklung das gesamte gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers nicht erklären. In Bezug auf die Finanzen und die Wohnsituation wirke er überfordert. Die Vorinstanz geht davon aus, dass gestützt auf diese Darlegungen der Schwächezustand des Beschwerdeführers ausgewiesen sei. Dieser Schwächezustand wiederum verunmögliche es dem Beschwerdeführer, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen oder entsprechende Vollmachten zu erteilen. Obwohl er über feste monatliche Einkünfte verfüge, gelinge es ihm nicht, seine Heimrechnungen zu bezahlen. Es hätten vom Heim sowohl im Jahr 2023 wie auch wieder 2025 Betreibungen gegen ihn eingeleitet werden müssen. Trotz wiederholter Hinweise und Angebote habe sich die Situation nicht gebessert. Der Beschwerdeführer habe vielmehr die Kündigung einfach hingenommen, ohne Aussicht auf eine neue Wohnmöglichkeit. Nur dank dem sofortigen Eingreifen der Beiständin, welche aufgrund des Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bereits tätig sei, könne der Beschwerdeführer nach wie vor im B._____ wohnen. Auf sich allein gestellt wäre der Beschwerdeführer ausserstande, seine finanziellen Angelegenheiten ordentlich zu

- 7 besorgen bzw. eine neue, seinen Bedürfnissen entsprechende Wohnmöglichkeit zu organisieren. Die Vorinstanz hielt alsdann fest, dass der ehemaligen Beiständin entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine mangelhafte Verwaltung oder Pflichterfüllung vorgeworfen werden könne; die Fehlüberweisung von Zusatzleistungen in den Monaten Oktober/November 2024 hätte nichts mit der Mandatsführung zu tun gehabt. Insgesamt erachtete die Vorinstanz die Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers in finanziellen und administrativen Angelegenheiten sowie hinsichtlich der Wohnsituation als erstellt (act. 4). 6. In seiner Beschwerde geht der Beschwerdeführer davon aus, dass seine erneute Beiratschaft (recte: Beistandschaft) ein Gutachten von berufener Stelle erfordere. Es müsse vor der Begleichung von Schulden gegenüber dem B._____ zwingend der Zugriff auf sein Erbe gewährleistet werden. Er verweist auf die Umstände, welche ihn 2023 in eine schwierige Situation gebracht hatten. In der Überzeugung, dass seine Betreuung die Verwaltung seiner Renten in seinem Willen erledigt habe, habe er im Juni 2024 die Aufhebung der Beistandschaft beantragt und die Aufhebung per Ende September 2024 bestätigt erhalten. Sein Plan, in eine Alterswohnung ziehen zu können, sei wegen Fehlleistungen seiner Beiständin und wegen fehlerhafter Auszahlung der Zusatzleistungen im Oktober und November 2024 verhindert worden, weil es zu Mahnungen und weiteren Schulden gekommen sei. Bereits in der Schuldenfalle sei er dann gegen seinen Willen einer weiteren Beistandschaft unterstellt worden. Die ihm im Urteil des Bezirksrates zugeschriebenen Zustände (Überforderung, Schwäche, Unselbständigkeit) als Begründung für die Anordnung einer Beistandschaft weise er in aller Form zurück. Die Rechtfertigung beruhe auf einem geriatrischen Screening, welche keine Diagnosestellung für die ihm zugeschriebenen Zustände zulasse und als Begründung für die zwangsweise Anordnung einer Beistandschaft nicht genügten und zu einer ungewollten Abhängigkeit führe. Durch sein Erbe könne er noch vor seinem 80. Geburtstag alle Schulden und Rückzahlungen begleichen. Der Beschwerdeführer verweist sodann auf die 19 Punkte, welche er gegenüber dem Bezirksratsschreiber bereits erwähnt habe (act. 3). Die erwähnten Punkte legen seine Ent-

- 8 wicklung nach einem Unfall mit doppeltem Oberschenkelbruch (Anmerkung: März 2022, KESB-act. 11) dar sowie seine Rückkehr an seinen damaligen Wohn- und Erwerbsort, welcher ihm gekündigt wurde. Es hätten sich nach seiner Rückkehr aus dem Pflegeheim im Jahr 2022 erhebliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den AHV-Zusatzleistungen ergeben und es seien Schulden entstanden. Er schildert Fehlleistungen der damaligen Beiständin und eine Situation nach Beendigung der Beistandschaft, die es ihm wegen fehlerhaften Auszahlungen der Zusatzleistungen verunmöglicht habe, den geplanten Umzug in eine Alterswohnung umzusetzen. Er verweist in diesem Zusammenhang auch auf seine Beschwerde "Mein KESB-Fall", mit welcher er Schadenersatz geltend mache (act. 3, Anhang). 7. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Anordnung einer Beistandschaft grundsätzlich zutreffend dargestellt; es kann vorab darauf verwiesen werden (act. 7 E. 3.3). Damit eine Beistandschaft errichtet werden kann, muss ein Schwächezustand vorliegen, der die Massnahme für die Interessenwahrung und den Schutz der hilfsbedürftigen Person als angezeigt erscheinen lässt. Als soziale Voraussetzung braucht es zusätzlich ein daraus resultierendes teilweises oder gänzliches Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten hinreichend bzw. zweckmässig zu besorgen oder entsprechende Vollmachten zu erteilen (BSK ZGB I-BI- DERBOST, 7. A., Art. 390 N 2 mit Hinweisen). 7.1 Vorliegend stützte sich die Vorinstanz wie gesehen auf einen Bericht der …- Ärztin des Geriatrischen Dienstes der Stadt Zürich vom 17. Juli 2025, welche beim Beschwerdeführer eine dementielle Entwicklung diagnostizierte sowie einen Verdacht auf eine begleitende Persönlichkeitsstörung äusserte (KESB-act. 135). Der Beschwerdeführer erachtet in seiner Beschwerde den Bericht zusammen mit dem Mini Mental Status Test in den Jahren 2023 und 2025 als nicht hinreichende Grundlage, um auf einen Schwächezustand schliessen zu können. Es bedürfe eines Gutachtens von berufener Stelle (act. 3 S. 1). Entgegen dieser Auffassung erfordert die Anordnung einer Beistandschaft der in Frage stehenden Art indes kein förmliches Gutachten. Dies ist nur bei der Errichtung einer umfassenden Beistandschaft notwendig, welche einer Entmündigung gleichkommt und bei welcher die Handlungsfähigkeit entzogen wird. Dies steht für den Beschwerdeführer nicht

- 9 zur Diskussion. Bei schwächeren Formen der Unterstützung, wie der vorliegend in Frage stehenden Beistandschaft hat die KESB nach eigenem Ermessen über die notwendigen Abklärungen zu befinden und nur nötigenfalls das Gutachten einer sachverständigen Person einzuholen (BIDERBOST, a.a.O., Art. 390 N 9 mit Hinweisen). Vorliegend liegt ein ärztlicher Bericht vom geriatrischen Dienst vor, was für die Abklärung der gesundheitlichen Einschätzung hinreichend erscheint. Die eingangs geschilderte Entwicklung in den vergangenen Jahren sowie die Akten bestätigen sodann die Einschätzung des stadtärztlichen Dienstes: So kam die Stadtärztin der Stadt Zürich bereits im Juli 2023 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, seine persönlichen, finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu überblicken und zu erledigen. Dabei wurde insbesondere festgestellt, dass er aufgrund von eigenlogisch anmutenden Interpretationen von Situationen sowie aufgrund von wahnhaften Anteilen in seinen Gedanken und der Neigung zu Phantastereien immer wieder in schwierige Situationen komme, wobei aktuell noch kognitive Einschränkungen hinzukämen (KESB-act. 46). Der Beschwerdeführer konnte sich zwar in der Folge wieder stabilisieren und erholen, was zur Aufhebung der Beistandschaft führte, indessen akzentuierte sich die Situation dann wieder, als er - auf sich allein gestellt - wieder in alte Muster zurück zu fallen schien und er auf existentiell bedrohliche Situationen nicht angemessen zu reagieren vermochte. So erklärte er anlässlich der (telefonischen) Anhörung vom 20. Juni 2025 auf den Vorhalt, seit Monaten keine Heimrechnungen mehr bezahlt zu haben, dass er in Kürze den Eingang von Geldern erwarte; sein Einkommen habe er anderweitig verwendet (KESB-act. 127). Der drohenden Gefahr, in die Obdachlosigkeit zu geraten, vermochte der Beschwerdeführer, der aus gesundheitlichen Gründen auf Unterstützung angewiesen ist, wie er selber darlegte (KESB-act. 143), einzig gänzlich unbelegte Erwartungen entgegenzusetzen. 7.2 Wie die Vorinstanz gestützt auf die Akten zutreffend dargelegt hat - und vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt worden ist - gelang es diesem trotz regelmässigen Einkünften nicht, seine Heimrechnungen zu bezahlen. Es kam immer wieder zu Betreibungen. Der Beschwerdeführer führt dies auf Fehlleistungen seiner früheren Beiständin zurück, welche sich aufgrund der Akten nicht erschliessen. Der Beschwerdeführer stellt denn auch nicht in Frage, dass die frühere Bei-

- 10 ständin einen Teil seiner damaligen Schulden abzubauen vermochte. Sodann meldete sie pflichtgemäss das dem Beschwerdeführer zugefallene Erbe. Zutreffend wiesen die Vorinstanzen sodann darauf hin (act. 7 S. 8/9 und BR-act. 2 S. 6), dass zwar im Oktober und November 2024 Zusatzleistungen für den Beschwerdeführer zu Unrecht nicht an ihn, sondern auf ein Konto der Sozialen Dienste überwiesen worden waren, dies aber nicht im Zusammenhang mit der zu beurteilenden Beistandschaft stehe. Der Beschwerdeführer hält dem in der Beschwerde einzig seine bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Einwände entgegen und sein Ansinnen nach Geltendmachung von Schadenersatz. Er scheint damit die Realität auszublenden, wie dies seitens des B._____ auch festgestellt wurde (KESB-act. 131). Nicht nachvollziehbar ist sodann, wenn er in der Beschwerde von einem ihm zufallenden Erbe von ca. Fr. 500'000.– (1/5 von einem Nachlass von über Fr. 2'800'000.–) spricht (act. 3), wohingegen er dieses im Juni 2025 noch mit Fr. 80'000.– beziffert hatte, welches sich dann noch auf Fr. 40'000.– reduziert habe (KESB-act. 127). 7.3 Insgesamt zeigt sich, dass sich der Beschwerdeführer kurze Zeit nach der Aufhebung der ersten Beistandschaft nicht in der Lage zeigte, seine finanziellen Angelegenheiten in Ordnung zu halten und mit der regelmässigen Zahlung der Heimrechnung seine Wohnsituation zu sichern und weitere Schulden zu vermeiden. Die ärztliche Einschätzung sieht dabei einen Zusammenhang mit einer dementiellen Entwicklung und einer allfälligen Persönlichkeitsstörung (KESBact. 135 und 139), was im Einklang steht zu einem früheren ärztlichen Bericht, nach welchem im Juli 2023 eine deutliche Abnahme der kognitiven Fähigkeiten festgestellt wurde (KESB-act. 46). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der KESB bei diesen Verhältnissen zum Schluss kam, es liege beim Beschwerdeführer ein Schwächezustand vor und ein daraus resultierendes Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen. Die Unterstützung durch seinen Sohn lehnt der Beschwerdeführer zwischenzeitlich ab. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7.4 Die der Beiständin übertragenen Aufgaben wurden im Einzelnen nicht in Frage gestellt und erscheinen angemessen und verhältnismässig. Es wird Sache

- 11 der Beiständin sein, zu entscheiden, inwieweit der Beschwerdeführer einzubeziehen ist und wie weit ihm eine gewisse Eigenverwaltung zu überlassen ist. III. Ist die Beschwerde abzuweisen, so wird der Beschwerdeführer auch für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Entscheidgebühr ist gestützt auf §§ 5 und 12 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksrates Zürich vom 1. April 2026 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, die Beiständin C._____, SZ D._____, QT E._____, … [Adresse] sowie an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 12 - Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Clinard versandt am:

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