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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.05.2026 PQ260040

May 27, 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,186 words·~11 min·4

Summary

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ260040-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw A. Clinard Urteil vom 27. Mai 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin sowie 1. B._____, 2. C._____, 3. D._____, 4. E._____, Verfahrensbeteiligte 1 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ 3, 4 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ betreffend Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Meilen vom 17. März 2026; VO.2025.41 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen)

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter von B._____ (nachfolgend Vater) und die Grossmutter von D._____, geboren am tt.mm.2023, und E._____, geboren am tt.mm.2024. Die Mutter der Kinder, C._____, hat zwei ältere Kinder namens F._____ und G._____. Mit Entscheid vom 11. Juli 2024 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen (nachfolgend KESB) für D._____ und E._____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, für Letzteren noch als Nasciturus (act. 10/16). Mit Entscheid vom 5. November 2024 entzog die KESB den Eltern superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder und platzierte sie zusammen mit der Mutter im H._____ (act. 10/30A). In der Person von RAin X2._____ wurde den Kindern mit Entscheid der KESB vom 14. November 2024 eine Kindesvertreterin bestellt (act. 10/40). D._____ wurde am 25. November 2024 – wie seine Halbgeschwister F._____ und G._____ – im I._____ [Heim] untergebracht (act. 10/45). Mit Entscheid vom 19. Dezember 2024 bestätigte die KESB den mit Entscheid vom 5. November 2024 erfolgten superprovisorischen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts vorsorglich und platzierte E._____ in der Mutter-Kind-Abteilung des Spitals Affoltern und D._____ weiterhin im I._____ (act. 10/69). Aufgrund der zeitlichen Befristung des Aufenthalts in der Mutter-Kind-Abteilung wurde E._____ mit Entscheid vom 30. Januar 2025 ins J._____ [Kinderheim] umplatziert und die Mutter kehrte in ihre Wohnung zurück (vgl. act. 10/104 S. 2). Per 10. April 2025 wurde E._____ ebenfalls im I._____ untergebracht (act. 11/118). 1.2. Die vom Vater mit Eingabe vom 17. Juni 2025 gestellten superprovisorischen Anträge auf Rückplatzierung bzw. eventualiter auf Umplatzierung zur Beschwerdeführerin (act. 10/143) wies die KESB mit Entscheid vom 20. Juni 2025 ab. Gleichzeitig regelte die KESB den Kontakt zwischen den Eltern und den Söhnen superprovisorisch (act. 10/155). Mit Zirkulationsentscheid vom 25. Juli 2025 bestätigte die KESB ihren superprovisorischen Entscheid vom 20. Juni 2025 weitgehend, wobei sie die Kontaktregelung für den Vater leicht anpasste und die Kon-

- 3 takte auf Dienstag von 14.00 bis 16.00 Uhr und Freitag von 14.00 bis 16.00 Uhr, je im I._____ auf der Wohngruppe K._____, festlegte. Zudem passte die KESB die Aufgaben der Beistandsperson an (act. 10/195). 1.3. Mit Eingabe vom 12. bzw. 13. November 2025 gelangte der Vater an die KESB und stellte ein Gesuch um Bewilligung gemeinsamer Weihnachtsfeiertage mit seinen Kindern (act. 10/234, act. 9/5/1). Die KESB teilte ihm mit, es obliege dem Beistand, eine Ausdehnung der Kontakte zu genehmigen (act. 10/235). Der Rechtsvertreter des Vaters gelangte darauf mit E-Mail vom 14. November 2025 an den Beistand und schilderte die Anliegen des Vaters (act. 10/235A). Der Beistand antwortete dem Vater in einer E-Mail vom 18. November 2025 und hielt fest, aus dem Entscheid der KESB vom 25. Juli 2025 gehe hervor, dass bis zum Vorliegen des angeordneten Erziehungsfähigkeitsgutachtens an der festgelegten Kontaktregelung festzuhalten sei (act. 10/236 S. 5 f.). Dies veranlasste die Beschwerdeführerin am 18. November 2025 zu einer E-Mail an alle Beteiligten, wobei sie darauf hinwies, ihr Sohn fürchte sich vor den Konsequenzen, weshalb sie sich das Recht nehme zu antworten (act. 10/236). 1.4. Mit Eingabe vom 20. und 22. Dezember 2025 reichte die Beschwerdeführerin beim Bezirksrat zwei als dringende Aufsichtsbeschwerde bezeichnete Eingaben ein (act. 9/1 und 9/2). Der Bezirksrat nahm die Eingabe der Beschwerdeführerin als Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegen und eröffnete ein Verfahren. Mit Beschluss vom 17. März 2026 trat der Bezirksrat auf die Beschwerde nicht ein (act. 9/16 = act. 3 [Aktenexemplar]). 1.5. Gegen diesen Beschluss des Bezirksrates (nachfolgend Vorinstanz) erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. April 2026 Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Sie stellt folgende Anträge (act. 2 S. 1): 1. Der Entscheid des Bezirksrates Meilen vom 17. März 2026 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin als nahestehende Person im Sinne von Art. 274a ZGB anzuerkennen ist. 3. Die zuständige KESB sei anzuweisen, den Antrag der Beschwerdeführerin vom 19. Dezember 2025 (Anerkennung als Bezugsper-

- 4 son und Regelung des persönlichen Verkehrs) unverzüglich materiell zu behandeln. 4. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. 1.6. Die Kammer zog die Akten der Vorinstanz (act. 9/1-17) sowie diejenigen der KESB (act. 10/1-269 [betreffend D._____] und act. 11/1-260 [betreffend E._____]) bei. Weiterungen sind nicht notwendig. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Prozessuales 2.1. Beschwerdevoraussetzungen 2.1.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insb. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). 2.1.2. Die vorliegende Beschwerde wurde innert der Beschwerdefrist von 30 Tagen bei der Kammer als zuständiger Rechtsmittelinstanz erhoben (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Die Beschwerdeführerin ist als Beteiligte im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren zur Beschwerde an die Kammer legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). 2.2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 2.2.1. Der Kanton Zürich kennt zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. Als Konsequenz dieses Instan-

- 5 zenzuges kann nur Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor der Kammer sein, was bereits Gegenstand des bezirksrätlichen Beschwerdeverfahrens war. 2.2.2. Mit ihrer bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 22. Dezember 2025 stellte die Beschwerdeführerin folgende Anträge (BR act. 2 S. 3): "1. Eine aufsichtsrechtliche Prüfung des Vorgehens des Beistands. 2. eine schriftliche Stellungnahme zu den oben genannten Punkten. 3. die Anordnung einer rechtskonformen, begründeten Regelung des Besuchs- und Ferienrechts. 4. eine klare Begründung der Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Bezugspersonen desselben Kindes." Gegenstand der vorinstanzlichen Beschwerde war das Ferienbesuchsrecht über die Weihnachtsfeiertage 2025 (act. 9/1, 9/2 und 3). Entsprechend kann auch lediglich das Besuchsrecht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer vorliegenden Beschwerde die Anordnung der Fremdplatzierung der Kinder kritisiert und in diesem Zusammenhang eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und eine Verletzung des Grundsatzes der individuellen Einzelfallprüfung sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips gemäss Art. 307 ff. ZGB rügt (act. 2 S. 3 f.), geht ihre Beschwerde über den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens hinaus. Gleiches gilt für ihre Hinweise auf mögliche Probleme in der aktuellen Unterbringung und für ihre Kritik am Entscheid der Vorinstanz vom 8. April 2026 (act. 2 S. 3 f.). Auf die diesbezüglichen Beanstandungen der Beschwerdeführerin kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht eingegangen werden. 2.3. Kognition, Verfahrensgrundsätze und Begründungsanforderungen im Beschwerdeverfahren 2.3.1. Mit der Beschwerde können (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis

- 6 zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE, 7. A. 2022, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (sog. Untersuchungsmaxime; Art. 446 ZGB). Im Anwendungsbereich von Art. 446 ZGB gibt es grundsätzlich keine Novenbeschränkung (OGer ZH PQ190050 vom 26. August 2019 E. 2.3). 2.3.2. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 3 und Art. 450 Abs. 3 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein soll. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll (vgl. Art. 450a ZGB). Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 2.3.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, in verschiedenen Protokollen, Berichten und Entscheidungen der involvierten Stellen würden Aussagen und Einschätzungen zu ihrer Person gemacht, welche nicht auf überprüfbaren Tatsachen beruhten, sondern Annahmen oder wertende Interpretationen darstellten. Diese Darstellungen seien weder hinreichend belegt noch nachvollziehbar dokumentiert (act. 2 S. 4). Falls sich diese Kritik auf den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens – das Besuchsrecht – beziehen sollte, sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu wenig substantiiert. Sie nimmt weder auf konkrete Aktenstellen noch auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid Bezug. Mit ihrer pauschalen Kritik erfüllt die Beschwerdeführerin die Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzugehen ist. 3. Überprüfung des angefochtenen Entscheids 3.1. Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit folgender Begründung nicht ein: Die Beschwerde beziehe sich auf das Gesuch des Va-

- 7 ters an die KESB vom 12. November 2025, die Weihnachtsferientage gemeinsam mit den Kindern verbringen zu dürfen. Die Beschwerdeführerin beanstande, dass die KESB hierzu keinen formellen, schriftlich begründeten Entscheid gefällt habe. Das Gesuch betreffe jedoch ausschliesslich das Besuchsrecht des Vaters gegenüber seinen Kindern. Die Beschwerdeführerin rüge eine angebliche Rechtsverweigerung im Zusammenhang mit den Rechten des Vaters. Es fehle an der erforderlichen interessenbezogenen Nähe im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB. Zudem fehle es an einem rechtlich geschützten Interesse der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB. Sie habe kein eigenes Recht, dass ein Feiertagsbesuchsrecht zwischen dem Vater und den Kindern festgelegt werde (act. 3 S. 5). 3.2. Die Beschwerdeführerin bringt gegen den angefochtenen Entscheid vor, die Vorinstanz habe ihre Stellung als nahestehende Person zu Unrecht verneint. Für einen Anspruch auf persönlichen Verkehr im Sinne von Art. 274a ZGB sei entscheidend, ob eine enge persönliche Beziehung zu den Kindern bestehe. Vorliegend gehe ihre persönliche Beziehung zu den Kindern weit über eine gewöhnliche Grosselternrolle hinaus. Die Einschätzung der Vorinstanz beruhe auf einer unvollständigen und bundesrechtswidrigen Sachverhaltswürdigung. Insbesondere habe die Vorinstanz zentrale Elemente nicht bzw. unzureichend berücksichtigt (act. 2 S. 1 f.). 3.3. Mit ihrer Beschwerde an die Vorinstanz vom 22. Dezember 2025 setzte sich die Beschwerdeführerin für ein Besuchsrecht ihres Sohnes und dessen Kinder über die Weihnachtsfeiertage ein (vgl. E. 2.2.2). Demgegenüber beruft sie sich vor der Kammer auf das ihr zustehende Besuchsrecht im Sinne von Art. 274a ZGB (act. 2 S. 1, Beschwerdeantrag 2, und S. 2). Weder vor Vorinstanz noch vor der Kammer machte bzw. macht die Beschwerdeführerin geltend, der Beistand habe ein von ihr gestelltes Gesuch für Besuche über die Weihnachtsfeiertage nicht korrekt behandelt. Entsprechend war das Besuchsrecht der Beschwerdeführerin zu den Kindern nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Es kann deshalb auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein.

- 8 - Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Besuchsrecht Dritter nach Art. 274a ZGB gehen deshalb an der Sache vorbei. 3.4. Die Vorinstanz hielt fest, es fehle der Beschwerdeführerin im konkreten Kontext an der erforderlichen interessenbezogenen Nähe; die Voraussetzungen für die Beschwerdelegitimation nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB seien nicht erfüllt. Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an die Kammer gegen diese Würdigung der Vorinstanz richtet, ist Folgendes festzuhalten: Art. 450 ZGB gelangt im Bereich des Kindesschutzes gestützt auf Art. 314 Abs. 1 ZGB sinngemäss zur Anwendung. Die Beschwerde an die Vorinstanz betraf keine Kindesschutzmassnahme, sondern das elterliche Besuchsrecht: Die Beschwerdeführerin setzte sich für die Interessen ihres Sohnes bei der Regelung des elterlichen Besuchsrechts ein. Diesbezüglich kommt jedoch die besondere Beschwerdelegitimation nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB nicht zum Tragen. Bei dieser Rechtslage kann die Frage, ob der Beschwerdeführerin die Stellung als nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zukommt, vorliegend offen gelassen werden. 3.5. Nach dem Gesagten ist der Entscheid der Vorinstanz im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Einwände der Beschwerdeführerin sind unbegründet und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von auf Fr. 500.– festzusetzen (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

- 9 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Entscheidgebühr wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und die Verfahrensbeteiligten, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meilen sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Meilen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Clinard versandt am:

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