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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.06.2026 PQ260037

June 8, 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,341 words·~17 min·13

Summary

Kindesschutzmassnahmen

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ260037-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Beschluss und Urteil vom 8. Juni 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen B._____, Beschwerdegegner betreffend Kindesschutzmassnahmen Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Bülach vom 1. April 2026 i.S. C._____, geb. tt.mm.2008; VO.2025.55 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord)

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. A._____ und B._____ sind die Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2008. Am 5. September 2025 erstattete die Psych-iatrische Universitätsklinik Zürich, Zentrum für Jugendpsychiatrie, (nachfolgend PUK) der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord (nachfolgend KESB) eine Gefährdungsmeldung (KESB act. 2). Am 26. September 2025 wurde C._____ von der KESB angehört (KESB act. 5). Die KESB traf darauf Abklärungen bei den Therapeutinnen von C._____ (KESB act. 9) und lud die Eltern zu einem Gespräch ein (KESB act. 13 und 14). Nachdem die Eltern den Termin vom 10. Oktober 2025 aus gesundheitlichen Gründen nicht hatten wahrnehmen können (KESB act. 31), wurde die Mutter am 20. Oktober 2025 unter Beizug eines Gebärdendolmetschers im Rahmen eines Hausbesuchs angehört (KESB act. 45). Der Vater, zu dem C._____ keinen Kontakt mehr hat, wurde am 31. Oktober 2025 von der KESB angehört (KESB act. 55). Mit Entscheid vom 2. Dezember 2025 entzog die KESB den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____ und brachte C._____ spätestens per 5. Dezember 2025 in einer fachlich begleiteten Pflegefamilie unter (KESB act. 99 S. 16, Dispositiv-Ziff. 1). Neben weiteren Anordnungen errichtete die KESB eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und ernannte D._____ zur Beiständin (a.a.O. S. 16 f., Dispositiv-Ziff. 5 und 6). Den Eltern wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (a.a.O., Dispositiv-Ziff. 7) und ihnen wurde die Entscheidgebühr zusammen mit den Dolmetscherkosten in solidarischer Haftbarkeit je hälftig auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen (a.a.O., Dispositiv- Ziff. 8). Einer allfälligen Beschwerde entzog die KESB die aufschiebende Wirkung (a.a.O., Dispositiv-Ziff. 10). 1.2. Gegen diesen Entscheid der KESB vom 2. Dezember 2025 erhob die Mutter mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 Beschwerde beim Bezirksrat (BR act. 1). Der Bezirksrat gewährte ihr mit Entscheid vom 5. Januar 2026 die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihr in der Person von Rechtsanwältin X._____ eine un-

- 3 entgeltliche Rechtsbeiständin. Gleichzeitig wies der Bezirksrat das Gesuch der Mutter um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab (BR act. 34). Am 30. Januar 2026 wurde C._____ von einer Delegation des Bezirksrats angehört (BR act. 43). Mit Eingabe vom 9. Februar 2026 zog die Mutter die Beschwerde teilweise zurück, an der Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziff. 5 (Einschränkung der elterlichen Sorge in Bezug auf gesundheitliche Belange), gegen die in Dispositiv-Ziff. 6 im Zusammenhang mit Dispositiv-Ziff. 5 aufgeführten Aufgaben der Beiständin wie auch gegen die in Dispositiv-Ziff. 8 geregelte Auflage der Dolmetscherkosten hielt sie fest (BR act. 46). Am 1. April 2026 erliess der Bezirksrat folgenden Entscheid (BR act. 54 = act. 7 [Aktenexemplar] S. 22 f.): "I. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv Ziffer 8 des angefochtenen Entscheides aufgehoben und wie folgt neu gefasst: «Es wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'600.00 erhoben und den Eltern in solidarischer Haftbarkeit je hälftig auferlegt. Diese Verfahrenskosten gehen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten der Staatskasse.» Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wird. Il. Dem Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt. III. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte auferlegt, jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. IV. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin X._____, wird für ihre Bemühungen im Beschwerdeverfahren mit Fr. 3'193.00 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt. V. [Hinweis auf die Nachzahlungspflicht] VI. [Rechtsmittel]

- 4 - VII. [Mitteilungen]" 1.3. Gegen diesen Entscheid des Bezirksrates (nachfolgend Vorinstanz) erhob die Mutter (nachfolgend Mutter oder Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 9. April 2026 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Gleichzeitig beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege (act. 2). Die Akten der Vorinstanz (act. 9/1-54, zitiert als BR act.), inkl. die Akten der KESB (act. 9/40/1-125, zitiert als KESB act.), wurden von Amtes wegen beigezogen. Mit einer undatierten Eingabe, welche dem Obergericht am 16. April 2026 übergeben wurde, stellte die Beschwerdeführerin erneut ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und ein solches um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (act. 10). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden. Das Verfahren ist spruchreif. Dem Beschwerdegegner (nachfolgend Vater oder Beschwerdegegner) ist ein Doppel der Beschwerdeschrift mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. 2. Prozessuale Anforderungen der Beschwerde 2.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens vor Obergericht können somit nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein. 2.2. Die angerufene Kammer ist gestützt auf § 64 EG KESR für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführerin ist als Mutter von C._____

- 5 und als am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte Partei ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). 2.3. Die vorliegende Beschwerde wurde fristgerecht innert 30 Tagen (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450b Abs. 1 ZGB) erhoben (Anhang zu BR act. 54). 2.4. Mit der Beschwerde können (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE, 7. A. 2022, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Im Anwendungsbereich von Art. 446 ZGB gilt grundsätzlich keine Novenbeschränkung (OGer ZH PQ190050 vom 26. August 2019 E. 2.3). 2.5. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 3 und Art. 450 Abs. 3 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein soll. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll (vgl. Art. 450a ZGB). Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

- 6 - 2.6. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und es seien mildere Massnahmen zu prüfen, welche sowohl die Selbständigkeit ihrer Tochter als auch ihre Rolle als Mutter angemessen berücksichtigten. Als mildere Massnahmen schlägt sie eine engere Zusammenarbeit mit den behandelnden Fachpersonen unter Einbezug ihrer Sicht als Mutter, eine sorgfältige Überprüfung der Medikation sowie gegebenenfalls eine Zweitmeinung sowie die Prüfung einer alternativen therapeutischen Begleitung vor. Angesichts dieser Anträge und den Ausführungen in der Beschwerdebegründung ist davon auszugehen, dass sich die vorliegende Beschwerde gegen die Einschränkung der elterlichen Sorge in Bezug auf gesundheitliche Belange sowie gegen die damit zusammenhängenden Aufgaben der Beiständin richtet, wie die vorinstanzliche Beschwerde nach dem Teilrückzug. Damit liegt ein hinreichender Antrag vor. Ob die Ausführungen der Beschwerdeführerin inhaltlich die für Laien geltenden, herabgesetzten Begründungsanforderungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 2.5) erfüllen, wird nachfolgend im konkreten Zusammenhang zu prüfen sein. 3. Verletzung des rechtlichen Gehörs 3.1. Die Vorinstanz hielt fest, die Beschwerdeführerin sei am 20. Oktober 2025 von der KESB unter Beizug des Gebärdendolmetschers E._____ ausführlich angehört worden. Dieser sei von der Beschwerdeführerin selbst vorgeschlagen worden, wobei sie ausgeführt habe, Herr E._____ verstehe sie sehr gut, da er ihre Gestik, Mimik und Sprachweise kenne. Die Beschwerdeführerin habe sich an der Anhörung insbesondere auch zur Gefährdungsmeldung der PUK, zur psychischen Situation von C._____ und zur Medikation geäussert. Weder die Beschwerdeführerin selbst noch ihre Rechtsvertreterin oder der Beschwerdegegner machten konkret geltend, zu welchen Themen sie sich nicht habe äussern können oder welche ihre Aussagen verkürzt oder falsch wiedergegeben worden wären. Die Beschwerdeführerin habe zudem Einsicht in die Akten genommen und gegenüber der KESB mehrfach schriftlich Stellung genommen. Der Gebärdendolmetscher habe an der Anhörung darauf hingewiesen, dass es bei Gehörlosen oftmals ein Thema sei, dass sie weniger wüssten als andere, weil sie die Gespräche nicht

- 7 mithören könnten. Dies – so die Vorinstanz – erkläre, weshalb die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend mache. Eine solche sei jedoch nicht ersichtlich (act. 7 S. 14). 3.2. Die Beschwerdeführerin macht vor der Kammer pauschal geltend, ihr Recht auf angemessene Beteiligung im Verfahren sei nicht hinreichend gewahrt und ihre Rolle als Mutter zu wenig gewürdigt worden. Sie verweist erneut auf ihre Hörbehinderung, ohne jedoch konkret zu schildern, inwiefern an der Anhörung keine ordnungsgemässe Übersetzung durch den Gebärdendolmetscher gewährleistet gewesen sei (act. 2). Die Beschwerdeführerin geht insbesondere nicht auf die vorinstanzlichen Erwägungen ein, in denen sich die Vorinstanz eingehend mit der Kritik der Beschwerdeführerin auseinandersetzte. Damit kommt die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs auch den herabgesetzten Anforderungen an die Begründungsobliegenheit für Laien nicht genügend nach. Es ist deshalb nicht weiter darauf einzugehen. 4. Einschränkung der elterlichen Sorge in medizinischen Belangen 4.1. Die Vorinstanz hielt im Zusammenhang mit der Einschränkung der elterlichen Sorge in medizinischen Belangen fest, bei C._____ sei eine mittelgradige depressive Episode, eine posttraumatische Belastungsstörung und Hinweise auf eine Akzentuierung der Persönlichkeit mit vermeidenden und dependent anmutenden Anteilen sowie verschiedene belastende Elemente diagnostiziert worden. C._____ sei vom 29. Januar bis 7. Mai 2025 und vom 10. Juli bis 3. September 2025 in der Psychiatrischen Universitätsklinik (PUK) und vom 21. bis 29. Oktober 2025 in der F._____ hospitalisiert gewesen. Aus der Gefährdungsmeldung der PUK und den übrigen Akten gehe hervor, dass die Mutter eine gemäss Fachpersonen notwendige und von C._____ ausdrücklich gewünschte stationäre Therapie abrupt abgebrochen habe. Sie habe auch damit gedroht, die ambulante Therapie von C._____ bei deren langjähriger Therapeutin abzubrechen. Der Grund dafür liege wohl darin, dass die Mutter der Ansicht sei, die Therapeutinnen und Therapeuten beeinflussten C._____ negativ, so dass sich C._____s Haltung ihr gegenüber geändert habe. Die Einstellung der Mutter gegenüber den Therapien sei stark von eigenen Befindlichkeiten geprägt und sei als Druckmittel gegenüber

- 8 - C._____ eingesetzt worden. Dies sei auch die Einschätzung von C._____s Therapeutin. Die Beschwerdeführerin habe auch Vorbehalte gegenüber der Medikation, welche unbegründet gewesen seien. Jedenfalls habe sich C._____ nach eigenen Angaben ohne Medikamente schlechter gefühlt als mit Medikamenten. An der Dosierung der Medikamente habe die Beschwerdeführerin lediglich allgemeine Bedenken geäussert, ohne auf die konkrete Situation von C._____ einzugehen. Es treffe auch nicht zu, dass sie bei der Behandlung ihrer Tochter nicht miteinbezogen worden sei. Vielmehr seien verschiedene Gespräche mit ihr geführt worden. Zwei Gespräche beim KJPP habe sie von sich aus nicht wahrgenommen. Insgesamt zeige sich, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht in der Lage sei, die medizinischen Bedürfnisse ihrer Tochter zu erkennen und in deren Wohl zu handeln. Daher seien die entsprechenden Befugnisse zu Recht auf die Beiständin übertragen worden. Dies entspreche auch heute noch dem Wunsch von C._____. Ein Entzug der elterlichen Sorge in diesem Bereich sei erforderlich, da die Beschwerdeführerin nicht kooperativ sei und die Handlungen der Beiständin ohne weiteres durchkreuzen könnte. Eine Beschränkung der Befugnisse der Beiständin auf die psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung erscheine nicht angebracht, da die Beschwerdeführerin auch in Bezug auf den Eintritt von C._____ in eine Wohngruppe ihre Meinung abrupt geändert und ihre Entscheidungsbefugnis auch als Druckmittel gegenüber ihrer Tochter eingesetzt habe. Zudem könnten sich schwierige Abgrenzungsfragen zwischen somatischer und psychiatrischpsychotherapeutischer Behandlung stellen (act. 7 S. 16 ff.). 4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie respektiere, dass ihre Tochter aufgrund ihres Alters zunehmend selbständig Entscheidungen treffe. Sie wolle ihre Tochter unterstützen und habe ihre Behandlung nie verhindern wollen. Ihre Bedenken hätten ausschliesslich die Medikation betroffen, sie wünsche eine sorgfältige Abklärung und gegebenenfalls eine alternative fachliche Einschätzung. Es sei für sie sehr wichtig, den Kontakt zu ihrer Tochter C._____ zu erhalten und eine gute, vertrauensvolle Beziehung zu ihr zu bewahren. Sie respektiere die Arbeit der beteiligten Fachpersonen und Behörden. Dennoch erscheine ihr die vollständige Übertragung der medizinischen Entscheidungsbefugnis auf die Beiständin als sehr weitgehend (act. 2).

- 9 - 4.3. Die Kritik der Beschwerdeführerin fällt auch in diesem Punkt sehr oberflächlich und pauschal aus. Sie geht nicht auf die Erwägungen der Vorinstanz ein und zeigt – auch nach einem für Laien geltenden stark herabgesetztem Massstab – nicht auf, inwiefern die Überlegungen der Vorinstanz falsch sein sollen. Insbesondere bestreitet sie nicht, dass sie in der Vergangenheit die von den Ärzten für C._____ verschriebene Medikation in Frage stellte und die medikamentöse Behandlung von C._____ unterbrechen wollte, obwohl sich C._____ damit besser fühlte. Aufgrund der ungenügenden Begründung der Beschwerde würde sich eine eingehende Überprüfung des angefochtenen Entscheids grundsätzlich erübrigen. Allerdings ist – wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt – mit der vollständigen Übertragung der medizinischen Entscheidungsbefugnisse auf die Beiständin ein schwerwiegender Eingriff in ihre Entscheidungsbefugnisse als Mutter verbunden. Es rechtfertigen sich deshalb folgende Ergänzungen, wobei hinsichtlich der rechtlichen Grundsätze auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. act. 7 S. 15, E. 3.3.1): 4.4. Aus der Gefährdungsmeldung der PUK geht hervor, dass C._____ an einer schweren depressiven Störung mit psychotischen Symptomen, einer generalisierten Angststörung sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Bereits während der 1. Hospitalisation, vom 29. Januar bis 7. Mai 2025, habe sich eine deutliche Belastung des familiären Systems gezeigt. Insbesondere auch in der Beziehung zur Mutter bestünden seit Jahren deutliche Herausforderungen und Belastungen, welche vor allem auf die seit frühester Kindheit bestehende Verantwortungsdiffusion und Übernahme von elterlichen Aufgaben und Pflichten durch C._____ – vor dem Hintergrund der Gehörlosigkeit der Mutter – zurückzuführen seien. Mit entsprechender Empfehlung der Klinik sei ein freiwilliger Übertritt in die Wohngruppe G._____ organisiert und aufgegleist worden. Leider und zur Überraschung der Klinik habe die Mutter einige Tage vor dem geplanten Übertritt ihr Einverständnis für etwaige Platzierungsfragen zurückgezogen und stattdessen eine Entlassung ihrer Tochter nach Hause gefordert. Im Rahmen der 2. Hospitalisation zeige sich gemäss PUK nun ein klar besorgniserregenderes Bild von C._____s psychischem Gesundheitszustand, nämlich eine deutliche Zunahme in der Depressivität und ein merklich instabileres Zustandsbild mit einer deutlichen Zu-

- 10 nahme an Erschöpfung, depressiven und sorgenvollen Gedanken, emotionaler Belastung, Ängsten um die Zukunft und latenter, teils stärker in den Vordergrund tretender Suizidalität. Die Mutter scheine das Ausmass der psychischen Belastungen nicht ausreichend zu verstehen. Als die Mutter über die Gefährdungsmeldung informiert worden sei, sei der Gesprächsverlauf eskaliert und die Mutter habe den sofortigen Abbruch der Behandlung gegen den Willen von C._____ veranlasst. Die Mutter habe auch ein anderes Angebot – die Zuweisung zu einer alternativen, stationären Behandlung für Jugendliche in einer anderen Klinik im Kanton Zürich – abgelehnt, worauf C._____ in ein aus Sicht der Klinik nicht ausreichend schützendes, konfliktreiches massiv belastetes familiäres Umfeld habe entlassen werden müssen (KESB act. 2 S. 2 ff.). 4.5. Die Sicht der Beschwerdeführerin ist durch ihre Ausführungen in der Anhörung vom 20. Oktober 2025 (KESB act. 45) und die Eingaben und Stellungnahmen (KESB act. 47, 65, 69, 70, 71, 75, 76, 92, 94 und 95) gut dokumentiert. Es ist ihr ein grosses Anliegen, C._____ emotional, schulisch und therapeutisch liebevoll und geduldig zu unterstützen. Ausserdem liegt ihr eine gute und enge Beziehung zu C._____ sehr am Herzen. Entsprechend wichtig ist ihr auch die Ausübung der Entscheidungsbefugnisse im Zusammenhang mit C._____s medizinischer und therapeutischer Behandlung. Der Wunsch der Beschwerdeführerin nach einer engen Beziehung zu C._____, nach regelmässiger Kommunikation und aktiver Teilnahme an deren Leben dürften auch ihrem Bedürfnis zugrunde liegen, weiterhin die Entscheidungsbefugnisse in medizinischen Belangen auszuüben. Aus Sicht der Beschwerdeführerin hat die therapeutische Behandlung von C._____ zu einer Distanzierung zwischen C._____ und ihr und zu einem Abbruch der Kommunikation geführt. Dies dürfte eine der Ursachen für die kritische und mitunter ambivalente Haltung der Beschwerdeführerin gegenüber den Fachpersonen und der medikamentösen Therapie von C._____ sein. Eine andere Ursache wird darin zu sehen sein, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Gehörlosigkeit mündliche Äusserungen nicht wahrnehmen kann. Wie der Gebärdendolmetscher anlässlich der Anhörung vor der KESB nachvollziehbar erklärte, dürfte dies bei der Beschwerdeführerin das Gefühl auslösen, zu wenig gehört und einbezogen zu werden (KESB act. 45). Insgesamt scheint die Beschwerdeführerin stark

- 11 mit ihren eigenen Problemen und Bedürfnissen beschäftigt und mit ihren eigenen gesundheitlichen Beschwerden belastet zu sein. Dadurch scheint es ihr nicht immer zu gelingen, den Fokus auf C._____, deren Krankheit und Bedürfnisse zu richten. Die Tendenz der Beschwerdeführerin, ihre Meinung bezüglich C._____s Medikation zu ändern oder ihre Zustimmung für eine Behandlungen zu widerrufen, ist vor diesem Hintergrund zu sehen. 4.6. Bei C._____ liegt gemäss dem erwähnten Austrittsbericht der F._____ AG eine ernstzunehmende Erkrankung vor (KESB act. 67). Sie braucht eine medizinische und therapeutische Behandlung, die sich an ihren Bedürfnissen orientiert. C._____ wird in gut vier Monaten volljährig und wünscht sich ausdrücklich eine Übertragung der medizinischen Entscheidungsbefugnisse auf die Beiständin (KESB act. 40, BR act. 43). Vor dem geschilderten Hintergrund scheint die Einschränkung der elterlichen Sorge in Bezug auf gesundheitliche Belange notwendig und verhältnismässig, zumal der Beiständin die Aufgabe erteilt wurde, die Eltern in der nach den Umständen gebotenen Weise zu beraten und sie in ihrer Sorge um C._____ mit Rat und Tat zu unterstützen. Dies wurde der Beschwerdeführerin bereits anlässlich ihrer Anhörung vor der KESB in Aussicht gestellt (KESB act. 45). Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde an die Kammer nicht vor, dass sie von der Beiständin zu wenig einbezogen werde. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Entscheid der KESB betreffend Beschränkung der elterlichen Sorge in gesundheitlichen Belangen zu Recht geschützt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen und unentgeltliche Rechtspflege Umständehalber ist von Kosten abzusehen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Damit wird das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos und ist abzuschreiben. Mit Bezug auf das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt wurde. Falls sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren durch ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin hätte vertreten lassen wollen, hätte diese innert der 30-tägigen Beschwerdefrist Be-

- 12 schwerde erheben müssen. Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine nicht erstreckbare gesetzliche Frist handelt (Art. 450b Abs. 1 ZGB und § 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO), erübrigt sich die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin nach Ablauf der Beschwerdefrist. Entsprechend ist auch das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin abzuschreiben. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 2, die Beiständin D._____, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord sowie an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 13 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am:

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