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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.06.2026 PQ260036

June 3, 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,409 words·~17 min·9

Summary

Persönlicher Verkehr des Vaters in den Kindesschutzmassnahmen

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ260036-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Urteil vom 3. Juni 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen B._____, Beschwerdegegnerin sowie C._____, Verfahrensbeteiligter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Persönlicher Verkehr des Vaters in den Kindesschutzmassnahmen nach Art. 308 Abs. 1 und 2 und Art. 310 ZGB Beschwerde gegen einen Entscheid der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 19. März 2026; VO.2025.61 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind die miteinander verheirateten, getrennt lebenden Eltern von C._____, der am tt.mm.2018 geboren ist. 2. Veranlasst durch eine Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 24. April 2024 betreffend häusliche Gewalt (KESB act. 5), die den Vater aus der Wohnung wies und mit einem Rayon- und Kontaktverbot gegenüber der Mutter belegte, liess die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) die Lebensverhältnisse von C._____ abklären (vgl. KESB act. 15). Nachdem die Mutter am 20. September 2024 notfallmässig in die Psychiatrische Universitätsklinik eingetreten war, wurde C._____, der sich vorübergehend bei einer Verwandten der Mutter aufhielt, mit Verfügung der KESB vom 23. September 2024 (KESB act. 44) superprovisorisch vorläufig unter Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern fremdplatziert und es wurden eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sowie eine Verfahrensbeistandschaft nach Art. 314abis ZGB für ihn errichtet. Mit Beschluss der KESB vom 28. November 2024 (KESB act. 124) wurden diese Anordnungen im Wesentlichen bestätigt und der Mutter bis zum 31. März 2025 ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt, während das Besuchsrecht des Vaters für den gleichen Zeitraum sistiert wurde. Mit Urteil vom 13. März 2025 (KESB act. 172) wies der Bezirksrat eine Beschwerde des Vaters ab und bestätigte die Sistierung seines Besuchsrechts. 3. Mit Zirkulationsbeschluss vom 22. April 2025 (KESB act. 218) regelte die KESB die Kontakte zwischen C._____ und seinen Eltern neu. Dem Vater wurde ein begleitetes Kontaktrecht mit einem Aufbau in zwei Phasen von zwei bzw. neun Monaten bzw. bis zum Erreichen einer einvernehmlichen Lösung oder einer neuen Entscheidung der KESB eingeräumt. Die Regelung der Modalitäten wurde der Beiständin überlassen. Mit Zirkulationsbeschluss der KESB vom 13. August 2025 wurde C._____ in einem Mutter-Kind-Institut platziert, deren Name dem Va-

- 3 ter nicht bekanntgegeben wurde, und die Regelung des Besuchsrechts der Mutter aufgehoben (KESB act. 276). 4. Der Vater hatte inzwischen gegen den Zirkulationsbeschluss der KESB vom 22. April 2025 Beschwerde beim Bezirksrat Zürich erhoben. Dieser erweiterte mit Urteil vom 19. März 2026 (BR act. 31 = act. 10) das Besuchsrecht des Vaters um eine dritte Phase mit einer Begleitung der Übergänge, aber nicht der Besuche selbst, wobei diese Regelung während 12 Monaten oder bis zu einem anderslautenden neuen Entscheid der KESB dauern sollte. 5. Gegen das Urteil des Bezirksrats vom 19. März 2026, das seiner Vertreterin im vorinstanzlichen Verfahren am 23. März 2026 zugestellt wurde (BR act. 32/5), erhob der Vater persönlich mit einem am 29. März 2026 datierten und am 4. April 2026 zur Post gegebenen Schreiben (act. 2), das er "mit Hilfe von künstlicher Intelligenz eigenständig verfasst" habe, rechtzeitig Beschwerde. Mit Schreiben vom 13. April 2026 ergänzte er seine Beschwerde (act. 7). Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, die bisherige Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin, teilte mit Schreiben vom 14. April 2026 (act. 13) mit, sie vertrete die Mutter nicht mehr. Die Akten der Vorinstanzen wurden beigezogen (KESB act. 1-300 = act. 10/1-300; BR act. 1-32 = act. 11/1-32). Stellungnahmen waren nicht einzuholen (§ 66 Abs. 1 EG KESR). II. 1. Gegen Entscheide des Bezirksrats als erste kantonale Beschwerdeinstanz im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht kann Beschwerde an das Obergericht erhoben werden (Art. 450 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen schriftlich und begründet zu erheben (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 450b Abs. 3 ZGB). Es können Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 450a ZGB). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und des EG KESR (Art. 450f ZGB). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten diejenigen des GOG und subsidiär kommt

- 4 die ZPO sinngemäss zur Anwendung (§ 40 EG KESR). Der Untersuchungsgrundsatz i.S. von Art. 446 Abs. 1 ZGB gilt im Beschwerdeverfahren sinngemäss (Art. 446 ZGB i.V.m. § 65 EG KESR). Neue Anträge sind im Beschwerdeverfahren unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässig (§ 67 EG KESR). 2. Die Beschwerde wurde innert Frist erhoben und sie enthält eine Begründung, auf die im Rahmen der Würdigung eingegangen wird, soweit sie für den Entscheid wesentlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1). Indem der Beschwerdeführer "das Hohe Gericht [ersucht], die Beweis objektiv zu prüfen und den Entscheid vom 19. März 2026 aufzuheben" (act. 2 S. 3), stellt er auch einen Antrag, der zwar offenlässt, wodurch die von der Vorinstanz erlassene Regelung seines Kontakts zu C._____ ersetzt werden soll, der jedoch den gegenüber Laien herabgesetzten formellen Anforderungen genügt. Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis darauf, dass seine bisherige Anwältin das Mandat niedergelegt habe, um die Bestellung einer neuen unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersucht (act. 2 Ziff. 11), ist er darauf hinzuweisen, dass Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO keinen Anspruch darauf verleiht, dass der Staat für ihn einen Anwalt oder eine Anwältin sucht, sondern nur die Übernahme des Honorars einer grundsätzlich von ihm auszuwählenden Rechtsvertretung durch den Staat vorsieht (vgl. unten IV.1). III. 1. Zu Beginn der rechtlichen Würdigung bezeichnete die KESB den vollständigen Entzug des Besuchsrechts als ultima ratio (KESB act. 218 S. 14 E. II.3). Sie erwähnte den Wunsch von C._____ nach telefonischen Kontakten und dass der Vater vom Bezirksgericht Zürich der mehrfachen Drohung und Nötigung zum Nachteil der Mutter schuldig gesprochen worden (noch nicht rechtskräftig), aber bezüglich der Vorwürfe zum Nachteil von C._____ freigesprochen wurde. Daraus schloss sie, dass vom Vater keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben von C._____ ausgehe. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass die forensische Befundaufnahme beim Vater konfliktfördernde Eigenschaften festgestellt habe. Es

- 5 sei somit davon auszugehen, dass es in Zukunft zu weiteren kritischen Vorfällen kommen könne. Insbesondere müsse mit unüberlegten Handlungen des Vaters gerechnet werden, wenn die KESB einen Entscheid fällen sollte, der nicht seinen Vorstellung entspreche (KESB act. 218 S. 15 E. II.6). Die unterschiedlichen Äusserungen des Vaters gegenüber Fachpersonen und im Verfahren seien widersprüchlich und wiesen auf ein unberechenbares Verhalten hin. Die verdeckte Unterbringung sei deshalb zum Schutz von C._____ vorderhand weiterzuführen (KESB act. 218 S. 16 E. II.7 f.). Eine weitere Sistierung des persönlichen Kontaktrechts des Vaters erweise sich unter diesen Umständen als nicht mehr verhältnismässig, sondern der Kontakt sei schrittweise wieder aufzubauen. Vor dem Hintergrund des sechsmonatigen Kontaktunterbruchs und der Zurückhaltung von C._____ gegenüber persönlichen Kontakten ordnete sie für die Dauer von zwei Monaten ein begleitetes wöchentliches Telefonat an und danach bei nach Einschätzung der Beistandsperson gutem Verlauf für die Dauer von neun Monaten einen begleiteten persönlichen Kontakt (KESB act. 218 S. 16 f. E. II.9). 2. Der Bezirksrat beschrieb C._____ als körperlich altersgemäss entwickeltes, unterdessen siebenjähriges Kind mit einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung mit Dysregulation der Emotionsregulation und aggressiven Verhaltensweisen, das in seinen jungen Jahren neben Flucht, wiederholten Aufenthaltsorten und diversen Beziehungsabbrüchen insbesondere auch die heftigen Elternkonflikte miterlebt habe. Die Eskalation des Elternkonflikts habe zur Trennung von C._____ von seiner Mutter und seiner Unterbringung an einem geheimen Aufenthaltsort und einem sechsmonatigen Kontaktunterbruch zum Vater aufgrund von dessen Inhaftierung geführt. Es sei verständlich, wenn er daraufhin den persönlichen Kontakt zum Vater abgelehnt habe, und diese Zurückhaltung sei zu berücksichtigen gewesen. Auch wenn der Beschwerdeführer schliesslich vom Vorwurf der erweiterten Suiziddrohung freigesprochen worden sei, habe die Vorinstanz die entsprechende fachliche Risikoeinschätzung berücksichtigen müssen, die diverse Risikofaktoren aufführe, welche sich unabhängig von allfälligen strafrechtlichen Folgen auf das Wohl von C._____ auswirken könnten und deshalb beim Wideraufbau des Kontakts mitzudenken seien und gewesen seien (act. 10 E. 3.3.1 S. 16 ff.).

- 6 - Der Bezirksrat fand, die KESB habe daher zu Recht einen schrittweisen Aufbau der Kontakte angeordnet, dessen Ausdehnung vom Befinden von C._____ abhängig sei. Der Beschwerdeführer sei damit grundsätzlich einverstanden, nicht jedoch mit der zeitlichen Ausgestaltung; vielmehr wünsche er sich einen schnelleren Kontaktaufbau bis zu einem unbelasteten regulären Besuchsrecht. Das sei zwar verständlich, aber er verkenne, dass dies seinem Sohn nicht zugemutet werden könne, sondern angesichts der Vorgeschichte ein behutsames Vorgehen nötig sei. Sein Wunsch habe deshalb hinter den Interessen von C._____ zurückzustehen (act. 10 S. 18 act. 3.3.1). Der Bezirksrat hielt weiter fest, die begleiteten Besuche hätten erstmals am 31. Juli 2025 stattgefunden und würden somit gemäss der geltenden Regelung während mindestens neun Monaten, d.h. bis 31. März 2026 begleitet stattfinden. Seit Oktober 2025 fänden die begleiteten Besuche jedoch nicht mehr statt. Angesichts des bis dahin guten Verlaufs und der andauernden Telefonkontakte, seien die begleiteten Besuche nicht um die ganze Dauer des Unterbruchs von sechs Monaten, sondern nur um zwei Monate zu erstrecken (act. 10 S. 24 f. E. 3.3.4). Mit Blick auf das bestehende Kontaktverbot zwischen den Parteien und unabhängig davon, ob dieses in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren bestätigt werde, sei es angesichts der Vorgeschichte und der elterlichen Konflikte wichtig, dass kein Kontakt zwischen den Eltern stattfinde, auch wenn die Kontakte unbegleitet stattfinden könnten. Die Übergaben seien deshalb nach der Aufnahme von unbegleiteten Kontakten während 12 Monaten oder bis zu einem anderslautenden Entscheid der KESB zu begleiten (act. 10 S. 26 E. 3.4). Der Bezirksrat hielt sodann unter Verweis auf die Rechtsprechung fest, dass die Beiständin mit der Überwachung des persönlichen Verkehrs und der Regelung von Über- und Rückgabe des Kindes im Einzelnen betraut werden könne. Hingegen könne ihr die KESB nicht die Aufgabe übertragen, an ihrer Stelle die Besuchsordnung zu ändern oder eine angeordnete Überwachung aufzuheben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne es jedoch Situation geben, in welchen es verhältnismässig sei, der Beistandsperson die Kompetenz einzuräu-

- 7 men, innerhalb eines Zeitraums begleitete Kontakte in unbegleitete zu überführen (act. 10 S. 27 m.H. auf BGE 118 II 241 E. 2 und BGer 5A_728/2015 E. 2.2). Die KESB habe in zeitlicher Hinsicht keinen Rahmen festgelegt, was die Vorgaben der Rechtsprechung nicht erfülle. Die vorgesehene Regelung solle jedoch erlauben, flexibel auf unvorhergesehene Entwicklungen zu reagieren und der jeweiligen Situation (Befinden von C._____, Verhalten des Vater und Beruhigung der Situation auf Elternebene und damit zusammenhängende oder davon unabhängige Gefahrensituation für Mutter und Kind) angepasste Lösungen zu finden. Um den Anforderungen der Rechtsprechung zu genügen und den konkreten Verhältnissen Rechnung zu tragen, sei der Beiständin deshalb aufzugeben, nach Ablauf von zwei Monaten und wenn die begleiteten persönlichen Kontakte nach ihrer Einschätzung so gut funktionierten, dass sich nach ihrer Einschätzung ein unbegleiteter Besuch rechtfertige, auf eine schrittweise Änderung der Besuchsrechtsordnung von begleitetem Kontakt zu einem unbegleiteten Kontakt mit Begleitung der Übergänge hinzuwirken und der KESB bis Ende November 2026 Bericht erstatten und bei einer nachhaltigen Stabilisierung der Situation die Anpassung der Kindesschutzmassnahmen zu beantragen (act. 10 S. 27 f. E. 3.5). 3. Der Beschwerdeführer stellt die vorinstanzliche Feststellung in Abrede, sein Sohn wolle nicht bei ihm wohnen, und verweist auf entsprechende Äusserungen seines Sohnes, die auch Dritte gehört hätten (act. 2 Ziff. 1). Er bestreitet, dass die Beschwerdegegnerin Angst vor ihm habe, und erwähnt zum Beleg eine kürzliche, zufällige Begegnung bei einem kurdischen Fest, wobei er darauf hinweist, dass es trotz des bestehenden Kontaktverbots kein Rayon- oder Annäherungsverbot gebe. Dieses Treffen habe er der Beiständin gemeldet. Auf einen entsprechenden Antrag der Beschwerdegegnerin habe die Beiständin daraufhin ein gemeinsames Gespräch auf den 31. März 2026 angesetzt (act. 2 Ziff. 7). Er verweist auf seine Inhaftierung als Grund für die Einschränkung des Kontakts zu seinem Sohn und betont, dass er von insgesamt acht Anzeigen in sechs Fällen freigesprochen worden sei, insbesondere betreffend Gewaltvorwürfe (act. 2 Ziff. 2). In die gleiche Richtung zielt die Ergänzung seiner Beschwerde vom 13. April 2026, mit der er über einen vollumfänglichen Freispruch durch die II. Strafkammer des Oberge-

- 8 richts des Kantons Zürich vom 10. April 2026 und die Aufhebung eines Kontaktverbots gegenüber der Beschwerdegegnerin informiert (act. 7 m.H. auf act. 8/1 und 8/2). Die Aussage seines Sohnes, dass er die Mutter geschlagen habe, sei unwahr, wie die Freisprüche belegen würden (act. 2 Ziff. 9). Er stellt in Abrede, dass er nicht kooperationsbereit sei, und betont seine Lösungsorientierung in der Zusammenarbeit mit verschiedenen Fachpersonen (act. 2 Ziff. 3, 5 und 6). Abschliessend bestreitet er, dass er ein gewalttätiger Mensch sei, und hält fest, dass er seinen Sohn über alles liebe und dessen Wohl über alles stelle. Er beklagt sich über den Entzug des Rechts auf ein gemeinsames Leben aufgrund von Manipulationen und unbewiesenen Behauptungen und verlangt Gleichberechtigung und Gerechtigkeit, was bedeute, dass ein Vater die gleichen Rechte auf ein gemeinsames Leben mit seinem Kind habe wie die Mutter (act. 2 S. 3). 4. Gegenstand der angefochtenen Anordnung der KESB ist die Regelung des zukünftigen Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn. Ausgehend vom Befund eines völligen Kontaktabbruchs wollten die Vorinstanzen den Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn über begleitete Telefonate und begleitete Kontakte wieder aufbauen, um schliesslich zu unbegleiteten Kontakten mit einer Begleitung der Übergaben überzugehen (vgl. act 10 S. 26 E. 3.4). Bei dieser Ausgangslage erscheint das Vorgehen mit Blick auf das Kindeswohl sinnvoll und ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass es zu einem Kontaktabbruch gekommen war, sondern anerkennt diesen Befund zumindest indirekt, indem er sich mit den Ursachen des Kontaktabbruchs auseinandersetzt und verschiedene Feststellungen bestreitet, die von den Vorinstanzen in diesem Zusammenhang gemacht werden. Sein Bedürfnis nach Vergangenheitsbewältigung ist verständlich und war in den parallelen Strafverfahren wohl auch am Platz. Im vorliegenden Verfahren, in dem es um die Gestaltung der zukünftigen Beziehung zu seinem Sohn geht, ist dieser Fokus jedoch nicht zielführend. Dass C._____ sagte, er wolle nicht beim Beschwerdeführer wohnen, wurde im Protokoll der Kinderanhörung vom 13. März 2025 (KESB act. 166) festgehalten. Vom Beschwerdeführer berichtete anderslautende Äusserung sind nicht geeignet,

- 9 diese aktenkundige Aussage zu widerlegen, sondern deuten lediglich darauf hin, dass sich C._____ gegenüber verschiedenen Personen unterschiedlich äusserte. Das kann Ausdruck eines nicht abgeschlossenen Meinungsbildungsprozesses oder aber eines Loyalitätskonflikts und von Beeinflussung sein, was der Beschwerdeführer im Übrigen auch gegenüber der Beschwerdegegnerin in den Raum stellt (KESB act. 190 S. 3). Ob diese Äusserung tatsächlich so gefallen ist, kann aber letztlich auch deshalb offen bleiben, weil der Entscheid nicht vom Kindeswillen abhängt, worauf der Beschwerdeführer bei der Anhörung durch die KESB vom 12. August 2025 selbst hingewiesen hat (KESB act. 269 S. 2). Die Vorwürfe von häuslicher Gewalt zwischen den Parteien, welche Gegenstand von verschiedenen Strafverfahren waren, haben den Kontaktabbruch zwischen dem Beschwerdeführer und C._____ zwar verursacht und damit die Bedingungen geschaffen, unter denen der Erlass einer begleiteten Besuchsrechtsregelung notwendig wurde. Ob diese Vorwürfe begründet waren und ob die Beschwerdegegnerin Angst vor ihm hat, ändert daran im Nachhinein nichts mehr und kann daher offen bleiben. 5. Offenbar kam es im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens erneut zu einem Unterbruch der Kontakte, der aber nicht auf deren Verlauf zurückzuführen war, sondern verschiedene äussere Ursachen hatte (BR act. 22). Der Beschwerdeführer betont in diesem Zusammenhang, er sei stets kooperationsbereit und lösungsorientiert gewesen (act. 2 Ziff. 5 f.), wohl um sich gegen die Ermahnung der Vorinstanz zu verteidigen, dass die Wiederaufnahme der Kontakte auch von seinem Verhalten und seiner Mitarbeit abhänge (act. 10 S. 23 f.). Auf den angefochtenen Entscheid wirkte sich das soweit ersichtlich nicht aus, so dass offen bleiben kann, wie es sich damit verhält. Die Vorinstanz trug diesem Unterbruch Rechnung, indem sie eine einleitende Phase von zwei Monaten mit begleiteten Kontakten vorsah (act. 10 S. 25). Das stellt zwar eine Verzögerung dar, ändert aber nichts am grundsätzlichen Inhalt der getroffenen Regelung, welche aufgrund der aktenkundigen gegebenen Umstände angemessen erscheint. Vom Beschwerdeführer wird das denn auch nicht beanstandet.

- 10 - Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer etwas dagegen einzuwenden hätte, dass sein Kontakt zu C._____ wieder auf- und ausgebaut wird. Das ist der eigentliche Gegenstand des angefochtenen Entscheides und wurde von ihm im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich anerkannt (BR act. 1 S. 10 Rz 35). Mit den zeitlichen und organisatorischen Modalitäten des Aufbaus der Kontakte und der Rolle der Beistandsperson, die von der Vorinstanz eingehend dargestellt und begründet werden, setzt er sich in der Beschwerde nicht auseinander, so dass sich Weiterungen dazu erübrigen. 6. Aufgrund ihrer Ausgestaltung ist die Kontaktregelung der KESB und des Bezirksrats nicht auf Dauer angelegt. Begleitete Besuche sind keine dauerhafte Lösung, wie beide Vorinstanzen festhielten (KESB act. 218 S. 14 E. II.3; act. 10 S. 15 unten). Um über eine definitive Regelung zu entscheiden, ist es zu früh, solange der Wiederaufbau nicht soweit abgeschlossen ist, dass wieder unbegleitete Kontakte stattfinden können. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen davon abgesehen haben und lediglich festhielten, die getroffene Regelung gelte nach dem Ablauf der vorgesehenen Dauer vorbehältlich einer einvernehmlichen Änderung oder eines neuen Entscheides der KESB weiter, und die Beistandsperson damit beauftragten, bei einer nachhaltigen Stabilisierung der Situation eine Ausdehnung der Besuche bzw. Reduktion der Besuchsbegleitung zu beantragen (act. 10 S. 27 f.). 7. Die abschliessende Forderung nach Gleichbehandlung deutet darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer vor allem daran stört, dass sein Kontakt zu C._____ nicht gleich ist wie derjenige der Mutter. Ein solcher "Wettbewerb" ist nicht im Sinne des Kindeswohls, das für den Beschwerdeführer an erster Stelle stehe, wie er im gleichen Zusammenhang schreibt (act. 2 S. 3). Für den vorliegenden Entscheid ist nicht wesentlich, ob Väter und Mütter abstrakt gesehen die gleichen Rechte haben. Die Regelung des Kontakts von C._____ zum Vater ist nicht abhängig von der Kontaktregelung zur Mutter, sondern es kommt nur darauf an, welche Kontaktregelung unter den gegebenen konkreten Umständen, unter welchen es zu einem Kontaktabbruch kam, für sein Verhältnis zu seinem Sohn angemessen ist. Aus dem Vergleich mit dem Kontakt zur Mutter, die seit der Plat-

- 11 zierung von C._____ in einer Mutter-Kind-Institution wieder mit ihm zusammenlebt, kann der Vater nichts zu seinen Gunsten ableiten. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer zwar mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinandersetzt und verschiedene darin getroffene Feststellungen bestreitet. Er befasst sich jedoch nicht mit der angeordneten Regelung und zeigt nicht auf, inwiefern diese falsch wäre und abzuändern sei. Das ist auch nicht ersichtlich, sondern der schrittweise Aufbau des Kontakts mit anfänglicher Begleitung bis zu unbegleiteten Kontakten unter Aufsicht der Beistandsperson erscheint unter den gegebenen Umständen angemessen und wahrt das Wohl von C._____. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. IV. 1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei mittellos, was er mit dem Bezug von Sozialhilfeleistungen belegt, und beantragt daher die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (act. 2 Ziff. 12 m.H. auf act. 3; act. 7 m.H. auf act. 8/3- 5). Unter Verweis auf den Umstand, dass seine bisherige Anwältin das Mandat niedergelegt habe, ersucht er zudem um die Bestellung einer neuen unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (act. 2 Ziff. 11). Neben Mittellosigkeit setzt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege voraus, dass der vertretene Standpunkt nicht aussichtslos ist (Art. 117 ZPO). Wie die oben gemachten Ausführungen zeigen, ist diese zweite Voraussetzung nicht erfüllt, so dass das Gesuch unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen abzuweisen ist, was auch die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung betrifft. 2. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen (§ 12 i.V.m. § 5 GebV OG). Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist ihm diese zu auferlegen und keine Parteientschädigung zu zusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdegegnerin und der Verfahrensbeteiligten haben ebenfalls keinen Anspruch auf eine

- 12 - Umtriebs- oder Parteientschädigung, da sie im Zusammenhang mit diesem Verfahren keine wesentlichen Aufwendungen hatten. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Urteil des Bezirksrats Zürich vom 19. März 2026 wird bestätigt. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr dieses Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 600.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Umtriebs- und Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Beschwerdegegnerin (unter Beilage von Kopien von act. 2 und act. 7), den Verfahrensbeteiligten (unter Beilage von Kopien von act. 2 und act. 7), die Beiständin D._____ und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 13 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am:

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