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Zürich Obergericht Zivilkammern 01.04.2026 PQ260013

April 1, 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,367 words·~17 min·8

Summary

Mandatsträgerwechsel / unentgeltliche Rechtspflege

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ260013-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzoberrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Beschluss und Urteil vom 1. April 2026 in Sachen 1. A._____, 2. B._____, Beschwerdeführer 1 vertreten durch B._____ betreffend Mandatsträgerwechsel / unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Hinwil vom 17. Februar 2026 i.S. C._____, geb. tt.mm.2014; VO.2025.30 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Beschwerdeführerin ist die allein sorgeberechtigte Mutter von C._____, geb. tt.mm.2014, der Beschwerdeführer ist der Ehemann der Beschwerdeführerin. Zum Haushalt der Beschwerdeführenden gehören weiter D._____, geb. tt.mm.2012, ein weiterer Sohn der Beschwerdeführerin sowie die gemeinsamen Kinder der Parteien, E._____, geb. tt.mm.2020, sowie F._____, geb. tt.mm.2024. Gemäss Abklärungsbericht des Kinder- und Jugendhilfezentrums (kjz) Rüti vom 20. Juni 2023 haben C._____ und D._____ denselben Vater, zu welchem kein Kontakt besteht und der nur D._____ als sein Kind anerkannt haben soll (KESBact. 28 S. 3). Die Beschwerdeführerin zog im Herbst 2019 mit den Söhnen D._____ und C._____ von Italien her kommend in die Schweiz (KESB-act. 2 und 3). 2. Für C._____ wurde mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil (fortan KESB) vom 31. Oktober 2023 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Als Beiständin wurde G._____, kjz Rüti, ernannt (KESB-act. 46). Der Beiständin wurden unterstützende Aufgaben für die Eltern im Bereich Betreuung und Erziehung, Gesundheit, Ausbildung sowie soziale Entwicklung und Freizeitgestaltung übertragen mit entsprechenden Vertretungsrechten (KESB-act. 46), welche mit Beschluss der KESB vom 27. Mai 2025 erweitert wurden (KESB-act. 70). Mit Entscheid der KESB vom 3. September 2025 wurde C._____ auf Antrag der stellvertretenden Beiständin gestützt auf Art. 310 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 2 ZGB superprovisorisch in der Notfallgruppe der Stiftung H._____ untergebracht und es wurde der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____ entzogen (KESB-act. 98). Gegen das Vorgehen erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde (KESB-act. 102). Mit Beschluss der KESB vom 16. September 2025 hielt diese fest, dass das Kindeswohl von C._____ aktuell gefährdet sei und zur Wahrung des Kindeswohls eine weitergehende Unterbringung von C._____ in der Stiftung H._____ empfohlen werde. Eine Platzierung gegen den Willen der Mutter sei indes nicht verhältnismässig. Die

- 3 - KESB hob deshalb die superprovisorische Platzierung wieder auf unter Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über C._____ an die Mutter (KESBact. 131). Am 23. September 2025 beantragte die Beiständin einen Mandatswechsel in der Familie A._____ und B._____, mit den Kindern F._____ und E._____, D._____ und C._____ (KESB-act. 137). Die Beschwerdeführer äusserten sich dazu an der Anhörung vom 1. Oktober 2025 (KESB-act. 138) und am 13. Oktober 2025 (KESB-act. 140). Am 15. Oktober 2025 wurde der Mutter mitgeteilt, dass die KESB plane, den beantragten Wechsel der Mandatsperson vorzunehmen (KESB-act. 143). Mit Beschluss vom 21. Oktober 2025 nahm die KESB Anpassungen bei den Beistandsaufträgen vor; ebenfalls stellte sie fest, dass das Mandat der Beiständin per 31. Oktober 2025 ende und es wurde I._____, kjz Rüti zum neuen Beistand ernannt. Die bisherige Beiständin wurde von der Pflicht zur Erstellung eines Schlussberichts entbunden (KESB-act. 152, BR-act. 2). 3. Am 11. November 2025 erhob der Beschwerdeführer, mit Vollmacht auch für die Beschwerdeführerin, Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Bezirk Hinwil betreffend den Mandatswechsel und stellte gleichzeitig das Gesuch, es sei ihnen für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (BR-act. 1). Mit Verfügung vom 20. November 2025 wurde den Beschwerdeführern Frist angesetzt, um das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu substantiieren und insbesondere Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen (wie aktuelle Bankkontoauszüge, Lohnabrechnungen der letzten drei Monate, Krankenkassenprämien, Auslagen für auswärtige Verpflegung, Arbeitsweg, Strom, Telefon etc.) einzureichen. Die Beschwerdeführer reichten mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 Unterlagen ein (BR-act. 5 und BR-act. 6/1-8). Mit Verfügung vom 19. Januar 2025 wurde den Beschwerdeführern erneut Frist angesetzt, um ihr Gesuch vollständig zu substantiieren, insbesondere die Bankkontoauszüge der letzten 6 Monate, die letzten zwei Steuererklärungen und die Unterhaltsverträge der Kinder D._____ und C._____ mit ihren Kindsvätern einzureichen (BR-act. 9). Mit Beschluss vom 17. Februar 2026 wies der Bezirksrat das Gesuch der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (BR-act. 11).

- 4 - 4. Mit Eingabe vom 2. März 2026 erhob der Beschwerdeführer - wiederum mit Vollmacht der Beschwerdeführerin auch für diese (act. 3) - Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 2 S. 2): "1. Der Beschluss des Bezirksrats Hinwil vom 17. Februar 2026 (VO.2025.30/3.02.00) sei aufzuheben. 2. Die Sache sei zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Eventualiter sei festzustellen, dass die Voraussetzungen von Art. 117 ZPO erfüllt sind, und den Beschwerdeführenden sei für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege vollumfänglich zu gewähren (reformatorisch). 4. Den Beschwerdeführenden sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates." Es wurden die Akten des Bezirksrates (act. 9/1 -7 und 9/9 -13 = BR-act. 9/1 -7 und 9/9 -13) sowie diejenigen der KESB (act. 9/8/1 - 195 = KESB-act. 9/8/1 - 195) beigezogen, ebenso der Empfangsschein für den bezirksrätlichen Entscheid (act. 8). Weiterungen sind nicht notwendig. Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich primär nach dem ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen (Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, EG KESR) und dem Gerichtsorganisationsgesetz (GOG); subsidiär gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäss (Art. 450 f. ZGB; § 40 EG KESR). 2. Nach Eingang der Beschwerde prüft das Gericht von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Die Beschwerdeführer unterlagen mit ihrem Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs.2 ZGB). Die Beschwerde wurde beim zuständigen Obergericht (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR) rechtzeitig (act. 2

- 5 i.V.m. act. 8) erhoben. Sie ist überdies schriftlich begründet und mit Anträgen versehen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Dem Eintreten steht nichts entgegen. 3. Der Begriff der Beschwerde bezeichnet in den Art. 450 - 450c ZGB grundsätzlich alle Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB. Gemeint sind damit aber im Wesentlichen Entscheide der KESB in der Sache (vgl. dazu etwa: OGerZH PQ230064 vom 29. Dezember 2023 E. 4; PQ200021 vom 19. Mai 2020, E. II.2.2; PQ210066 vom 16. November 2021, E. II.2.1; PQ230005 vom 28. Februar 2023, E. II.1.1.; PQ190077 vom 9. Dezember 2019, E. II.3). Kein Entscheid in der Sache ist die vorliegend zu beurteilende Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Diese richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO (§ 40 EG KESR und Art. 450 f. ZGB i.V.m. Art. 121 ZPO). 4. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Die beschwerdeführende Partei hat sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch sein soll (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1; BK ZPO-STERCHI, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge und insbesondere neue Tatsachenbehauptungen sind deshalb grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 5. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit nach Art. 117 ZPO wird bejaht, wenn eine Partei die erforderlichen Prozesskosten nur mithilfe von Mitteln bezahlen kann, derer sie zur Deckung des notwendigen Bedarfs für sich und ihre Familie bedarf, wobei nicht nur die Einkommenssituation, sondern auch die Vermögensverhältnisse beachtlich sind (BGE 124 I 1, E. 2.a). Sie beurteilt sich dabei nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (vgl. BGE 141 III 369, E. 4.1, BGE 139 III 475, E. 2.2.). Nach dem Effektivitätsgrundsatz dürfen (mit Ausnahme von hier nicht vorliegen-

- 6 den Ausnahmesituationen) nur Einkünfte und Vermögenswerte in die Beurteilung einbezogen werden, die effektiv vorhanden und verfügbar sind (EMMEL, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, Komm ZPO, 4.A., Art. 117 N 5). Die gesuchstellende Person hat nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Insofern gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Das Gericht hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht indessen nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern (OGer ZH PC240010 vom 21. August 2024, E. 4; BGer 5A_949/2018 vom 4. Februar 2019, E. 3.2. m.w.H.). Die Entscheidbehörde ist aber weder zur Abklärung des Sachverhalts in jede erdenkliche Richtung noch zur Überprüfung sämtlicher aufgestellter Behauptungen und unbesehen ihres Gehalts von Amtes wegen verpflichtet. Hingegen hat sie Unsicherheiten und Unklarheiten des Sachverhalts nachzugehen, auf die sie hingewiesen wird oder die sie selber feststellt (EMMEL, a.a.O., Art. 119 N 7; BGer 5A_311/2023 vom 6. Juli 2023, E.3.2 u.w.). 6. Die Vorinstanz ging - ausgehend von den von den Parteien eingereichten Lohnabrechnungen (act. 9/6/2/1 und act. 9/6/2/2 - 4) - von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen der Beschwerdeführer in der Höhe von insgesamt Fr. 8'813.00 aus, wobei sie den im Lohnausweis des Beschwerdeführers ausgewiesenen Privatanteil am Firmenauto in der Höhe von Fr. 891.50 hinzugerechnet hatte, da sich die Beschwerdeführer nicht dazu geäussert hatten, dass sie auf ein Auto angewiesen seien. Des Weiteren rechnete die Vorinstanz für die Kinder D._____ und C._____ je einen "mutmasslich

- 7 minimalen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 600.00" der leiblichen Väter dieser Kinder an, nachdem die Beschwerdeführer trotz expliziter Aufforderung keine Unterlagen dazu eingereicht hatten (act. 7 S. 4/5). Mit Bezug auf die monatlich notwendigen Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführenden stützte sich die Vorinstanz hinsichtlich der Miet- (inkl. Neben-)kosten in der Höhe von Fr. 2'870.00, der Krankenkassenprämien KVG in Höhe von Fr. 1'296.00, der Kosten für Fernsehen, Internet und Kommunikation in der Höhe von Fr. 467.50 sowie der Energiekosten in der Höhe von Fr. 396.65 auf die Angaben und Belege der Beschwerdeführer (act. 9/6/1 und 9/6/6/3,4,6,7) und anerkannte auch einen (nicht belegten) Betrag von Fr. 5.85 für eine Hausratversicherung. Demgegenüber seien die geltend gemachten Auslagen für den öffentlichen Verkehr der Kinder weder begründet noch belegt, ebenso wenig Auslagen im Zusammenhang mit dem Schulbesuch der Kinder. Den Grundbetrag (in welchem Essen, Kleider, Schuhe, Hygieneartikel etc. enthalten seien) setzte die Vorinstanz entsprechend dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Mai 2001 ein und erweiterte diesen um 20%. Sie errechnete für die Beschwerdeführer und die vier Kinder einen Grundbetrag von Fr. 4'440.00. Gesamthaft sei von einem Gesamtbedarf der Beschwerdeführer für sich und die Kinder von Fr. 9'045.55 auszugehen, welcher einem Gesamteinkommen von Fr. 10'013.00 gegenüberstehe. Bei mutmasslichen Prozesskosten in der Höhe von Fr. 800.00 bis Fr. 1'800.00 sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden diese innert einer Zweijahresfrist würden bezahlen können. Die Vermögenssituation hätten die Beschwerdeführer trotz expliziter Aufforderung nicht belegt, was sich aber nicht auswirke, weil die Beschwerdeführer über hinreichend freie Mittel verfügten (act. 7 S. 5-7). Zur weiteren Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde äusserte sich die Vorinstanz nicht. 7. Die Beschwerdeführer rügen in ihrer Beschwerde eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und beanstanden, dass die Vorinstanz im Begründungsteil den Beschwerdeführer wiederholt fälschlicherweise als "B'._____" bezeichnet habe. Sodann habe sie den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt,

- 8 insbesondere was die Vaterschaftsanerkennung betreffend C._____, die Uneinbringlichkeit von Unterhaltsansprüchen der Söhne C._____ und D._____ sowie die Notwendigkeit des Geschäftsfahrzeugs betreffe. Es seien den Beschwerdeführern zu Unrecht fiktive Unterhaltsbeiträge für C._____ und D._____ angerechnet worden, obwohl sich die leiblichen Väter mutmasslich im Ausland aufhielten und für eine Durchsetzung allfälliger Unterhaltsansprüche die Mittel fehlten. Die Anrechnung von Fr. 1'200.00 monatlich beruhe damit auf einer rein hypothetischen Konstruktion und erweise sich als bundesrechtswidrig und willkürlich (act. 2 S. 2 und 3). Bei den Fr. 891.50, welche die Vorinstanz als Einkommen aufrechne, handle es sich um den steuerlichen Privatanteil des Geschäftsfahrzeugs und nicht um einen effektiven Geldzufluss. Für seine Tätigkeit mit Baustellenbetreuung sei der Beschwerdeführer bei einem Wohnort J._____ und einem Arbeitsort K._____ zwingend beruflich auf das Auto angewiesen (act. 2 S. 4). Ohne Firmenwagen und ohne fiktiven Unterhaltsbeitrag für C._____ und D._____ bestehe bei den Beschwerdeführern ein Defizit von Fr. 1'123.80. Ebenfalls ein Defizit resultiere, wenn nur die fiktiven Unterhaltsbeiträge abgezogen würden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse erlaubten keine eigenständige Prozessführung und die Beschwerde sei nicht aussichtslos (act. 2 S. 4). Der Beschwerde legen die Beschwerdeführer weitere, zum Teil neue Unterlagen bei (act. 3/2 - 7). Es ist nachstehend auf die Einwendungen einzugehen. 8.1 Soweit die Beschwerdeführer beanstanden, dass im angefochtenen Entscheid der Vorname des Beschwerdeführers unrichtig bezeichnet wurde, B'._____ statt B._____, darf davon ausgegangen werden, dass es sich um einen Verschrieb handelt, der sich in den weitestgehend identischen Entscheiden des Bezirksrats in den Verfahren wiederholt hat. Dass sich daraus ein Nachteil für die Beschwerdeführenden ergeben hätte, wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. 8.2.1 Die Vorinstanz rechnete den Beschwerdeführern monatliche Unterhaltsbeiträge der leiblichen Väter von C._____ und D._____ von je Fr. 600.00 pro Monat als Einkommen an, was die Beschwerdeführer als

- 9 bundesrechtswidrig und willkürlich bezeichnen (act. 2 S. 3). Die Vorinstanz begründete die Anrechnung damit, dass die Beschwerdeführer trotz expliziter Aufforderung vom 19. Januar 2026 die Angaben zu den Unterhaltsbeiträgen nicht eingereicht hätten (act. 7 S. 5). 8.2.2 Die Beschwerdeführer wurden mit genannter Verfügung aufgefordert, die Unterhaltsverträge für die Kinder D._____ und C._____ einzureichen (act. 9/9). In den bezirksrätlichen Akten des Verfahrens VO.2025.30 findet sich keine Reaktion der Beschwerdeführer auf diese Verfügung. Eine solche findet sich indes im Verfahren VO.2025.33, in welchem Beschwerde gegen das Vorgehen der stellvertretenden Beiständin erhoben worden war und in welchem Verfahren der identische abschlägige Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege erging wie im vorliegenden Verfahren. Jenes Verfahren betrifft ebenso C._____ und wird hierorts unter der Prozess-Nr. PQ260016 geführt. Die Beschwerdeführer brachten zur Aufforderung, Unterhaltsverträge einzureichen, vor, die Kontoauszüge der Beschwerdeführerin belegten, dass im relevanten Zeitraum keine Unterhaltszahlungen für D._____ oder C._____ eingegangen seien. Es bestünden keine Unterhaltsverträge oder schriftliche Unterhaltsvereinbarungen, da die leiblichen Väter unbekannten Aufenthalts seien und mutmasslich im Ausland lebten. Es gebe keinerlei Zahlungen und keine realisierbaren Ansprüche (BR-act. 12 S. 3 Ziff. 4 in PQ260016). 8.2.3 Die Beschwerdeführer kamen damit im insoweit identischen Parallelverfahren der Aufforderung, Unterhaltsverträge mit den leiblichen Vätern von C._____ und D._____ einzureichen, zwar nicht nach. Sie erklärten dies aber damit, dass solche eben nicht existierten und frühere Bemühungen, Unterhaltsleistungen erhältlich zu machen, gescheitert seien. Dies ist vorliegend ohne weiteres zu berücksichtigen. Insbesondere gestützt auf die Akten der KESB, aus denen sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin 2019 mit den beiden Söhnen C._____ und D._____ von Italien herkommend in die Schweiz zog und die Beschwerdeführer bereits in der Anhörung vom 24. November 2022 darlegten, es bestünden keine Kontakte zum bzw. zu den Vätern (KESB-act. 12), erscheint diese Erklärung nicht unglaubhaft. Den Beschwerdeführern dennoch je Fr. 600.00

- 10 an Unterhaltsbeiträgen als Einkommen anzurechnen, lässt sich bei dieser Sachlage nicht rechtfertigen. 8.3 Mit Verfügung vom 20. November 2025 wurden die Beschwerdeführer ein erstes Mal aufgefordert, ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu substantiieren, insbesondere Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen (wie aktuelle Bankkontoauszüge, Lohnabrechnungen der letzten drei Monate, Krankenkassenprämien, Auslagen für auswärtige Verpflegung, Arbeitsweg, Strom, Telefon etc.) einzureichen (act. 9/4). Der Beschwerdeführer erstellte darauf hin eine "Ausgabenaufstellung - Haushalt Fam. A._____ und B._____ mit 6 Personen" (act. 9/6/1). Darin sind unter dem Punkt Mobilität erwähnt: "Geschäftsauto privat 0.-" und "ÖV Kinder 120.-". Damit haben die Beschwerdeführer selbst keine geschäftsbedingten Mobilitätskosten für den Beschwerdeführer geltend gemacht, was denn auch sachgerecht erscheint, wenn dem Beschwerdeführer ein Geschäftsauto zur Verfügung steht. In der Lohnabrechnung wird unbestrittenermassen ein "Privatanteil Aufr. Geschäftsw." in der Höhe von Fr. 891.50 erwähnt, der in der Lohnabrechnung zunächst aufgerechnet, aber alsdann wieder in Abzug gebracht wird (act. 9/6/2/1). Soweit es sich dabei - wie ausgewiesen - um den Privatanteil handelt, ist die Aufrechnung durch die Vorinstanz jedenfalls nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat im Übrigen zutreffend ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführer zum Kompetenzcharakter eines Autos für die Berufsausübung nicht geäussert haben. Wenn dies erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht wird, könnte dies nicht mehr berücksichtigt werden. 8.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die Berechnung der Vorinstanz als nicht mehr zutreffend. Ohne die angerechneten Unterhaltsbeiträge der leiblichen Väter in der Höhe von Fr. 1'200.00 pro Monat reduziert sich das anrechenbare Einkommen auf monatlich netto Fr. 8'813.00, dem gemäss vorinstanzlicher Berechnung ein Gesamtbedarf in der Höhe von Fr. 9'045.55 gegenübersteht. Die Mittellosigkeit wäre diesfalls zu bejahen. 9. Die Vorinstanz äusserte sich nicht zur zweiten Voraussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, zur fehlenden Aussichtslosigkeit

- 11 der vor-instanzlichen Beschwerde, da sie von der fehlenden Mittellosigkeit ausging. Die Beschwerdeführer gingen in ihrer erstinstanzlichen Beschwerde davon aus, dass diese nicht aussichtslos sei, da sie sich auf konkrete Verfahrensmängel stütze (insbesondere Verletzung des rechtlichen Gehörs, fehlende individuelle Begründung sowie Entbindung der Beiständin vom Schlussbericht ohne Begründung) (act. 9/1 S. 2). Kann der vorinstanzlichen Begründung zur fehlenden Mittellosigkeit nach dem Gesagten nicht gefolgt werden, so ist die Sache zur Wahrung des Instanzenzugs (unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides) an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Frage der fehlenden Aussichtslosigkeit entscheiden kann. 10. Angemerkt sei das Folgende: 10.1 Zur Vermögenssituation hält die Vorinstanz fest, diese sei trotz expliziter Aufforderung nicht belegt (act. 7 S. 6). Wie bereits im Zusammenhang mit den Unterhaltsverträgen festgehalten (oben Ziff. 8.2.3), fehlt eine Eingabe der Beschwerdeführer zur zweiten Fristansetzung des Bezirksrats im Verfahren VO.2025.30, nicht hingegen im vom Bezirksrat separat geführten Verfahren VO.2025.33, welches eine Beschwerde gegen eine andere Verfügung der KESB zum Gegenstand hat und ebenfalls C._____ betrifft und auch vorliegend zu berücksichtigen ist. In jenem Verfahren (vor Obergericht unter der Prozess-Nr. PQ260016 geführt) haben die Beschwerdeführer auf zweite Aufforderung hin Kontoauszüge eingereicht und hierzu ausdrücklich erklärt (PQ260016: act. 9/12 S. 2), dass sich daraus ergebe, dass kein Vermögen vorhanden sei und zu keinem Zeitpunkt ein Vermögensaufbau stattgefunden habe. Hinsichtlich der verlangten Steuererklärung hielten sie fest, dass keine ordentlichen Steuererklärungen der letzten zwei Jahre vorlägen, sondern behördliche Einschätzungen vorgenommen worden seien. Statt dessen würden die Lohnausweise 2023 und 2024 eingereicht. Die Vorinstanz hat sich zu diesen Erklärungen nicht geäussert, weil sie davon ausging, es komme darauf nicht an. Wird sie - wie zu zeigen ist - das Gesuch erneut beurteilen müssen, wird dies nachzuholen sein.

- 12 - 10.2 Im Zusammenhang mit dem Bedarf der Beschwerdeführenden mit den vier Kindern hatte der Beschwerdeführer in seiner Aufwandzusammenstellung Heimbeiträge für die Kinder D._____ und C._____ von je Fr. 285.00 pro Monat erwähnt (act. 9/6/1 Ziff. 4) und dazu eine Rechnung für C._____ über Fr. 275.00 eingereicht (act. 9/6/5). Die Vorinstanz hat sich dazu im angefochtenen Entscheid nicht geäussert. Dies wurde in der Beschwerde zwar nicht gerügt. Wird über das Gesuch neu zu befinden sein, wäre auch hierüber zu befinden. 11. Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen, der Beschluss der Vorinstanz vom 17. Februar 2026 aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind bei diesem Ergebnis keine Kosten zu erheben und das Gesuch der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auch im obergerichtlichen Verfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Für die Zusprechung einer Entschädigung fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachfolgenden Entscheid. und erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Bezirksrats Hinwil vom 17. Februar 2026 aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil sowie unter Rücksendung der eingereich-

- 13 ten Akten sowie eines Doppels von act. 2 an den Bezirksrat Hinwil, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:

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