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Zürich Obergericht Zivilkammern 16.04.2026 PQ260008

April 16, 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,595 words·~13 min·4

Summary

Einstellung des Verfahrens bezüglich Prüfung von Kindesschutzmassnahmen und Neuregelung der Betreuung / Obhut

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ260008-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw A. Clinard Urteil vom 16. April 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Einstellung des Verfahrens bezüglich Prüfung von Kindesschutzmassnahmen und Neuregelung der Betreuung / Obhut Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Uster vom 23. Januar 2026 i.S. C._____, geb. tt.mm.2016; VO.2026.2 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Parteien haben die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2016, und D._____, geboren am tt.mm.2013. Sie sind verheiratet, leben aber getrennt. Mit Urteil vom 16. November 2022 regelte der Eheschutzrichter am Bezirksgericht Uster die Folgen des Getrenntlebens (KESB act. 27). 2. Mit Schreiben vom 29. September 2024 ersuchte die Beschwerdegegnerin die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster um Hilfe bei der Umsetzung des Eheschutzurteils (KESB act. 35). Nach der Durchführung von Abklärungen stellte die KESB mit Entscheid vom 27. November 2025 das Verfahren bezüglich Prüfung von Kindesschutzmassnahmen und Neuregelung der Betreuung und Obhut für C._____ ein (KESB act. 112). 3. Mit Beschluss vom 23. Januar 2026 trat der Bezirksrat Uster auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Entscheid der KESB vom 27. November 2025 wegen Verspätung nicht ein und wies ein von ihm gestelltes Fristwiederherstellungsgesuch ab (BR act. 4 = act. 7). 4. Mit Eingabe vom 18. Februar 2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Kammer mit den Anträgen (act. 2 S. 1 f.): 1. Der Beschluss des Bezirksrats Uster vom 23. Januar 2026 (Geschäfts-Nr. VO.2026.2) sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Uster vom 27. November 2025 nicht verspätet erhoben wurde. 3. Die Sache sei zur materiellen Behandlung der Beschwerde an den Bezirksrat Uster zurückzuweisen. 4. Eventualiter sei festzustellen, dass die Eingabe vom 8. Januar 2026 die Rechtsmittelfrist wahrte. 5. Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist gegen den Entscheid der KESB vom 27. November 2025 gemäss Art. 24 VRG ZH, eventualiter Art. 148 ZPO, zu gewähren.

- 3 - 6. Es seien keine Kosten zu erheben; eventualiter seien die Kosten des vorinstanzlichen sowie des vorliegenden Verfahrens dem Staat aufzuerlegen. 5. Gegen Entscheide des Bezirksrats als erste kantonale Beschwerdeinstanz im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht kann Beschwerde an das Obergericht erhoben werden (Art. 450 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen schriftlich und begründet zu erheben (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 450b Abs. 3 ZGB). Es können Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 450a ZGB). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und des EG KESR (Art. 450f ZGB). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten diejenigen des GOG und subsidiär kommt die ZPO sinngemäss zur Anwendung (§ 40 EG KESR). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Der Untersuchungsgrundsatz i.S. von Art. 446 Abs. 1 ZGB gilt im Beschwerdeverfahren sinngemäss (Art. 446 ZGB i.V.m. § 65 EG KESR). 6. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und enthält Anträge und eine Begründung, so dass auf sie eingetreten werden kann. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (KESB act. 10/1-127 und BR act. 8/1-9). Auf die Einholung von Stellungnahmen kann verzichtet werden (§ 66 Abs. 2 EG KESR). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid wegen Verspätung nicht auf die vorinstanzliche Beschwerde des Beschwerdeführers eingetreten. Vor der Wiedergabe und Würdigung der Argumente der Vorinstanz und des Beschwerdeführers ist die Chronologie der entsprechenden Ereignisse (Eröffnung des Entscheides der KESB und Erhebung der Beschwerde an den Bezirksrat) darzustellen. 2. Als Antwort auf eine E-Mail des Beschwerdeführers vom 30. November 2025 bat die KESB den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 1. Dezember 2025,

- 4 keine E-Mails mehr an diese Adresse zu senden und teilte ihm unter Verweis auf die Rechtsmittelbelehrung im Entscheid vom 27. November 2025 mit, ihr Verfahren sei abgeschlossen (KESB act. 115). Der Entscheid vom 27. November 2025 wurde am selben Tag versandt (vgl. BR act. 2). Die entsprechende Sendung wurde vom Beschwerdeführer nicht abgeholt (KESB act. 117). 3. Mit E-Mail vom 8. Januar 2026 wandte sich der Beschwerdeführer an die KESB und an den Bezirksrat und teilte mit, er habe gestern von der Beschwerdegegnerin erfahren, dass sie bereits im Dezember den Entscheid der KESB vom 27. November 2025 erhalten habe, und bat um dessen Zustellung per E-Mail als PDF. Gleichzeitig teilte er mit, er erhebe Beschwerde, die Begründung folge, und ersuchte um Fristwiederherstellung (act. 3/3). Als Anhang zu einer E-Mailnachricht vom 13. Januar 2026 übermittelte ihm die KESB ihren Entscheid vom 27. November 2025 (act. 3/5). Ebenfalls mit E-Mail vom 13. Januar 2026 teilte ihm der Bezirksrat mit, dass seine elektronische Eingabe vom 8. Januar 2026 die prozessualen Anforderungen an eine elektronische Eingabe nicht erfülle und ungültig sei (act. 3/4). Daraufhin wandte sich der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe vom 15. Januar 2026 (am 16. Januar 2026 persönlich überbracht) an den Bezirksrat und beantragte, die Beschwerdefrist gegen den Entscheid der KESB sei wiederherzustellen oder es sei festzustellen, dieser sei ihm erst am 13. Januar 2026 zugestellt worden (BR act. 1). 4. Im Beschluss vom 23. Januar 2026 hielt der Bezirksrat fest, laut dem aktenkundigen Zustellnachweis sei dem Beschwerdeführer der Entscheid der KESB vom 27. November 2025 am 2. Dezember 2025 zur Abholung gemeldet worden. Nachdem die Sendung nicht abgeholt worden sei, sei am 12. Dezember 2025 eine Zustellung via Postfach erfolgt (act. 7 S. 4 f.). Der Beschwerdeführer habe Kenntnis vom laufenden KESB-Verfahren gehabt und habe grundsätzlich mit der Zustellung eines entsprechenden Entscheides rechnen müssen, insbesondere nach einer entsprechenden Ankündigung anläss-

- 5 lich einer Anhörung am 11. November 2025. Offenbar sei der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2025 über diesen Entscheid orientiert worden und hätte somit spätestens ab dann Vorkehrungen treffen müssen, um die Zustellung zu ermöglichen. Es sei nicht glaubhaft, dass die Beschaffung des Entscheides frühestens am 13. Januar 2026 möglich gewesen sein solle (act. 7 S. 5). Die Zustellung von gerichtlichen Entscheiden erfolge durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Eine elektronische Zustellung sei nur gültig, wenn eine elektronische Signatur vorliege, was nicht ersichtlich sei. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf eine elektronische Zustellung des Entscheides der KESB. Daran ändere nichts, dass die Kommunikation während des Verfahrens offenbar auf elektronischem Weg stattgefunden habe. Im Übrigen habe die KESB den Beschwerdeführer am 1. Dezember 2025 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie keine elektronischen Eingaben akzeptiere (act. 7 S. 5 f.). Es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, einen gültigen Säumnisgrund, der erst am 13. Januar 2026 weggefallen sei, gültig darzutun. Somit treffe ihn mehr als ein leichtes Verschulden am Verpassen der Rechtsmittelfrist. Das Fristwiederherstellungsgesuch sei abzuweisen. Der Bezirksrat trat daher auf die Beschwerde nicht ein (act. 7 S. 6). 5. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die KESB mit E-Mail vom 16. Oktober 2025 auf den fehlenden Zugang zur Post aufmerksam gemacht, was die KESB mit Schreiben vom 16. Oktober 2025 zur Kenntnis genommen habe, ohne jedoch eine klare Regelung zum zukünftigen "Zustellkanal" zu treffen. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26./27. Oktober 2025 habe er die KESB erneut auf den nicht sichergestellten Zugang zur physischen Post hingewiesen. An der Anhörung vom 13. (recte wohl 11.) November 2025 habe er angekündigt, dass er einen Entscheid anfechten werde, was der KESB somit im Voraus bekannt gewesen sei (act. 2 S. 4 ff.). Die E-Mail vom 1. Dezember 2025, wonach das Verfahren abgeschlossen sei und auf die Rechtsmittelbelehrung des Entscheides verwiesen werde, habe weder das

- 6 - Dispositiv noch die Begründung des Entscheids enthalten, so dass die Erhebung einer Beschwerde nicht möglich gewesen sei, und stelle damit keine formgültige Zustellung dar. Als er am 8. Januar 2026 von seiner Ehefrau erfahren habe, dass sie den Entscheid schon im Dezember erhalten habe, habe er sich noch am gleichen Tag an die KESB und an den Bezirksrat gewandt und um die elektronische Zustellung des Entscheides gebeten und unmissverständlich erklärt, dass er Beschwerde erhebe, und um Wiederherstellung der Frist ersucht (act. 2 S. 6 f.). Der Bezirksrat gehe davon aus, dass die Beschwerdefrist unter Anwendung der Zustellfiktion am 12. Januar 2026 abgelaufen sei. Bis dahin sei ihm der vollständige Entscheid weder in elektronischer Form zugänglich gewesen noch habe ihm eine Ausfertigung des Entscheides vorgelegen, sondern dieser sei ihm erst am 13. Januar 2026 von der KESB per E-Mail übermittelt worden. Ebenfalls mit E-Mail vom 13. Januar 2026 habe die Bezirksratskanzlei auf seine Eingabe vom 8. Januar 2026 reagiert und darauf hingewiesen, dass elektronische Eingaben nur mit anerkannter elektronischer Signatur gültig seien und die elektronische Beschwerde vom 8. Januar 2026 als ungültig bezeichnet, ohne einen Nichteintretensentscheid zu fällen (act. 2 S. 7 f.). Daraufhin habe er am 16. Januar 2026 persönlich eine eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeschrift eingereicht und "ausdrücklich ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestützt auf Art. 24 VRG ZH" gestellt und vorläufige Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. November 2025 erhoben. Mit Beschluss vom 23. Januar 2026 habe der Bezirksrat das Wiederherstellungsgesuch abgewiesen und sei auf die Beschwerde nicht eingetreten, mit der Begründung, es werde von einer Zustellfiktion ausgegangen. Der Beschwerdeführer habe Kenntnis vom laufenden Verfahren gehabt und hätte entsprechende Vorkehrungen treffen müssen, um die Zustellung sicherzustellen. Ein objektiver oder subjektiver Hinderungsgrund liege nicht vor. Es sei ihm mehr als ein leichtes Verschulden anzulasten. Eine Auseinandersetzung mit der am 16. Oktober 2025 mitgeteilten Problematik des Zugangs zur Post erfolge nicht (act. 2 S. 8 f.). 6. Der Beschwerdeführer schliesst aus dem vorinstanzlichen Entscheid, gestützt auf die postalische Zustellung des Entscheides vom 27. November 2025 sei

- 7 die Beschwerdefrist am 12. Januar 2026 abgelaufen (act. 2 S. 7 und S. 8 f. m.H. auf act. 7 S. 4 f.). Diese Darstellung beruht auf einem Missverständnis, das durch die vorinstanzliche Feststellung veranlasst wurde, am 12. Dezember 2025 sei eine Zustellung des Entscheides vom 27. November 2025 via Postfach erfolgt (act. 7 S. 4 f.). Bei der erwähnten Zustellung handelt es sich nicht um diejenige an den Beschwerdeführer, dem die Sendung nicht zugestellt werden konnte, weil er sie nicht abgeholt hatte, sondern um die nach unbenutztem Ablauf der entsprechenden Abholfrist erfolgte Rücksendung an die KESB, wo sie am 12. Dezember 2025 eintraf (BR act. 2 Anhang). Gestützt auf Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt die Zustellung demnach als am 9. Dezember 2025 erfolgt. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann damit am 10. Dezember 2025 und endete am 8. Januar 2026. 7. Die elektronische Eingabe vom 8. Januar 2026 (BR act. 8 S. 3 f.), mit welcher der Beschwerdeführer erklärte, er erhebe Beschwerde und werde die Begründung innert 30 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheides nachreichen, erfolgte demnach zwar noch innert der Beschwerdefrist, aber war nicht formgültig, was ihm die Vorinstanz am 13. Januar 2026 mitteilte, worauf er am 16. Januar 2026 - und damit verspätet - eine schriftliche Beschwerde einreichte. Die Verbesserung einer mangelhaften Eingabe nach Art. 132 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass die gleiche Eingabe ohne den Mangel, aber ansonsten genau gleich nochmals eingereicht wird. Das war hier nicht der Fall, sondern der Beschwerdeführer reichte am 16. Januar 2026 eine gänzlich neue Eingabe ein, die von vornherein nicht als Verbesserung der elektronischen Eingabe vom 8. Januar 2026 gelten kann. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf diese Bestimmung berufen und es kann offen bleiben, ob eine fehlende qualifizierte elektronische Signatur überhaupt unter diese Bestimmung fallen würde. Da die Frist, wie oben ausgeführt wurde, bereits am 8. Januar 2026 abgelaufen war, ist auch unerheblich, dass sich die Vorinstanz bis am 13. Januar 2026 - dem darauffolgenden Dienstag - Zeit liess mit einer Antwort. Da der Beschwerdeführer seine Nachricht am 8. Januar 2026 um 22:39 Uhr versandt hatte, hätte sie ihn,

- 8 auch wenn sie unverzüglich - d.h. am nächsten Arbeitstag - darauf reagiert hätte, nicht mehr rechtzeitig auf die Formmängel aufmerksam machen können. 8. Mit E-Mail an die KESB vom 16. Oktober 2025 erklärte der Beschwerdeführer, dass er "aufgrund der bisherigen behördlichen Praxis sowie aus praktischen Gründen (kein regelmässiger Zugang zur physischen Post) auf digitale Kommunikation angewiesen" sei, und bat "um eine kurze Bestätigung, dass der E-Mail-Verkehr weiterhin als offizieller Kommunikationskanal anerkannt bleibt" (KESB act. 92). Nicht nur daraus, dass die KESB in ihrer Antwort vom 20. Oktober 2025 (KESB act. 94) diesem Wunsch nicht entsprach und keine solche Bestätigung abgab, sondern insbesondere auch aus dem Umstand, dass er dieses Schreiben mit der Post erhielt, musste der Beschwerdeführer schliessen, dass auch künftige Zustellungen auf diesem Weg erfolgen würden. Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf eine unklare Situation und den Schutz seines Vertrauens berufen, da die KESB kein solches geschaffen, sondern vielmehr eine allenfalls entstandene Unklarheit mit ihrem Verhalten beseitigt hatte. Auf seine Stellungnahme vom 26./27. Oktober 2025, in der er sein Anliegen wiederholt habe (vgl. act. 2 S. 5 m.H. auf KESB act. 89), erhielt der Beschwerdeführer keine Antwort, so dass er auch daraus nichts ableiten kann. Ein Rechtsmittel kann im Übrigen nicht im Voraus erhoben werden für den Fall, dass der Entscheid nicht den eigenen Anträgen entspricht. Das wäre ein bedingtes Rechtsmittel, welches unzulässig ist. Die im angefochtenen Entscheid der KESB erwähnte Ankündigung anlässlich der Anhörung durch die KESB entband den Beschwerdeführer daher nicht davon, einen entsprechenden Willen nach der Eröffnung des Entscheides frist- und formgerecht zu erklären. 9. Als der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 1. Dezember 2025 erfuhr, dass das Verfahren abgeschlossen war, und auf die Rechtsmittelbelehrung im Entscheid vom 27. November 2025 verwiesen wurde, hatte der Beschwerdeführer nicht nur Kenntnis vom Verfahren, sondern auch einen konkreten Anlass, mit ei-

- 9 ner Zustellung zu rechnen, so dass die Anwendung der Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO auf jeden Fall gerechtfertigt war. Dass es schon in der Vergangenheit zu Problemen mit dem Zugang zur Post gekommen war, nützt dem Beschwerdeführer ebenfalls nichts, sondern hätte ihn umso mehr veranlassen müssen, von sich aus aktiv nach der Sendung zu forschen, wenn er diese nach dieser Ankündigung nicht in den nächsten Tagen erhielt. Dass er stattdessen untätig blieb und zuwartete, bis er ungefähr einen Monat später anscheinend auch noch von der Gegenpartei auf den Entscheid aufmerksam gemacht wurde (vgl. act. 3/3), stellt ein grobes Verschulden dar, das eine Fristwiederherstellung i.S. von Art. 148 ZPO (gestützt auf § 40 EG KESR kommt diese Bestimmung und nicht § 24 VRG zur Anwendung) ausschliesst. 10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde vom 16. Januar 2026 wegen Verspätung nicht eintrat und die elektronische Eingabe vom 8. Januar 2026 wegen Formmängeln nicht als Beschwerde entgegen nahm und das Fristwiederherstellungsgesuch abwies. Demnach ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen. III. Die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides umfasst die Kostenregelung. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer auch die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens, die angesichts des vergleichsweise geringen Aufwands in Anwendung von § 12 i.V.m. § 5 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen sind. Eine Parteientschädigung ist unter diesen Umständen keiner Seite zuzusprechen.

- 10 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der Beschluss des Bezirksrats Uster vom 23. Januar 2026 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Uster sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Uster, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Clinard versandt am:

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