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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.03.2026 PQ260003

March 20, 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,374 words·~7 min·2

Summary

Aufhebung Kindsvertretung, Entlassung Kindsvertreterin, Beistandswechsel; Entschädigung Kindsvertreterin; Kostenverlegung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ260003-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss und Urteil vom 20. März 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen B._____, Beschwerdegegnerin sowie C._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch MLaw X._____ betreffend Aufhebung Kindsvertretung, Entlassung Kindsvertreterin, Beistandswechsel; Entschädigung Kindsvertreterin; Kostenverlegung Beschwerde gegen einen Beschluss und Urteil der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 8. Januar 2026; VO.2024.94 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

- 2 - Erwägungen: 1. Der Bezirksrat Zürich (nachfolgend Vorinstanz) hat mit Beschluss vom 8. Januar 2026 im Nachgang des Endentscheids vom 23. Oktober 2025 beschlossen, die ad separatum verwiesene Entschädigung für die Kindesvertretung auf insgesamt Fr. 542.90 festzusetzen. Die Vorinstanz auferlegte sodann die Kindesvertretungskosten A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) (act. 10). 2. Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Januar 2026 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 2). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer II des angefochtenen Entscheids, mit welcher ihm die Kosten für die Kindesvertretung von Fr. 542.90 auferlegt worden sind. In prozessualer Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Prozessführung im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren (act. 2 S. 2). Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 11/1-43). Das Verfahren erweist sich sogleich als spruchreif. Der Beschwerdegegnerin sowie der Verfahrensbeteiligten ist mit dem vorliegenden Entscheid ein Doppel von act. 2 zur Kenntnisnahme zuzustellen. 3.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher

- 3 stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. 3.2. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu. Die Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung. Dem Eintreten auf die Beschwerde steht nichts entgegen. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE, 7. Aufl. 2022, Art. 450a N 10 f.). Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde indes inhaltlich nicht gegen eine Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahme, sondern ficht ausschliesslich die Auferlegung der Kosten durch die Vorinstanz an. Eine solche Kostenbeschwerde richtet sich nach den Beschwerdevoraussetzungen der ZPO (OGer ZH PQ180073 E. 4.2 mit Hinweisen, bestätigt in PQ210066 vom 16. November 2021 sowie PQ220017 vom 20. Mai 2022, E. 3). Geltend gemacht werden kann damit nur unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 320 ZPO). 4.1. Der Beschwerdeführer ficht die vorinstanzliche Kostenauferlegung an, da die Auferlegung der Kosten der Kindesvertretung an ihn resp. deren Begründung durch die Vorinstanz rechtsfehlerhaft, aktenwidrig, unverhältnismässig und verfassungswidrig sei (act. 2 S. 2). 4.2. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Beschluss unter Verweis auf Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO (analog) zunächst fest, die Kosten für die Vertretung des Kindes zählten zu den Gerichtskosten (act. 10 E. 4.). Das ist entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers (act. 2 Rz. 8 ff.) zutreffend. Wie gesehen sind die Vorschriften des EG KESR und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergän-

- 4 zend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten. Das EG KESR enthält (abgesehen vom hier nicht einschlägigen § 73) für das Kostenrecht des Beschwerdeverfahrens keine Vorschriften, weshalb vorliegend die ZPO als kantonales Recht zu beachten ist. Die Vorinstanz hat sich damit zu Recht auf eine analoge Anwendung von Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO gestützt. Dass es sich bei einem Kindesschutzverfahren der Sache nach nicht um einen Zivilprozess handelt, wie der Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht vorbringt (act. 2 Rz. 11), ändert daran nichts. Kindesvertretungskosten im kindesschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren zählen damit zu den Gerichtskosten. Die Vorinstanz hat sodann die Kosten der Kindesvertretung dem Beschwerdeführer auferlegt, dies mit der Begründung, er sei einerseits unterlegen und andererseits habe er nicht in guten Treuen prozessiert, wobei sie für Letzteres auf den Entscheid der Kammer vom 22. Dezember 2025 in der Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid in der Sache (PQ250076, E. 5.2) verweist (act. 10 E. 4.). Auf den ersten Teil der Begründung – sein Unterliegen – geht der Beschwerdeführer mit keinem Wort ein. Er stört sich vor allem an der Formulierung, er habe nicht in guten Treuen prozessiert (act. 2 Rz. 4 ff.). Dies hat die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss unter Verweis auf den Entscheid vom 23. Oktober 2025, in welchem die Auflage der Gerichtskosten an den Beschwerdeführer entschieden wurde (act. 11/33 E. 6), festgehalten (act. 10 E. 4). Der Beschwerdeführer hat gegen den Entscheid vom 23. Oktober 2025 Beschwerde erhoben, wobei in jenem Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Kostenauflage an den Beschwerdeführer die Einschätzung der Vorinstanz, er habe die Beschwerde bei der Vorinstanz nicht in guten Treuen erhoben, mit einlässlicher Begründung bestätigt wurde (PQ250076 vom 22. Dezember 2025, E. 5.2). Die soeben genannte Erwägung betrifft entgegen dem Beschwerdeführer (act. 2 Rz. 15-17) die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten – wozu wie gesehen die Kindesvertretungskosten gehören – im vorinstanzlichen Verfahren. Dieser Entscheid ist nicht angefochten worden und unterdessen rechtskräftig. Entgegen dem Beschwerdeführer steht damit fest, dass er die Beschwerde vor Vorinstanz nicht in guten Treuen erhoben hat, auch wenn er das offensichtlich anders empfindet.

- 5 - Die Auferlegung der Kindesvertretungskosten an den Beschwerdeführer verletzt im Übrigen entgegen dem Beschwerdeführer weder Art. 6 EMRK noch andere verfassungsmässige Rechte. Insbesondere liegt im Umstand, dass einer Partei, welche eine aussichtslose Klage resp. ein aussichtsloses Rechtsmittel einreicht, Kosten auferlegt werden können, kein unzulässiges Versperren des Rechtswegs. In der Kostenauflage liegt diesfalls entgegen dem Beschwerdeführer keine Sanktionierung für die Wahrnehmung von Grundrechten, sondern diese ist die gesetzliche Folge des Unterliegens mit einem als aussichtslos beurteilten Standpunkt. 5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6. Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde, was – unter Vorbehalt der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege – die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens nach sich zieht (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 150.– festzulegen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG). Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn (a) sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und (b) ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). An der zweitgenannten gesetzlichen Voraussetzung mangelt es vorliegend, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren ist damit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer nicht, weil seine Beschwerde abgewiesen wird, der Beschwerdegegnerin sowie der Verfahrensbeteiligten nicht, weil sie im vorliegenden Verfahren keinerlei Aufwendungen hatten, die zu entschädigen wären.

- 6 - Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachfolgenden Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgelegt. 3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin sowie an die Verfahrensbeteiligte unter Beilage eines Doppels von act. 2, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 542.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 7 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:

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