Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250071-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss vom 31. März 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie C._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ betreffend Abweisung des Antrags auf Abänderung der Betreuungsregelung betreffend C._____, geb. tt.mm.2011 Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 23. Oktober 2025; VO.2025.20 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
- 2 - Erwägungen: 1. Verfahrensverlauf 1.1. Die Parteien sind die geschiedenen Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2011. Die Betreuung von C._____ durch den Vater wurde im Scheidungsverfahren mit Teilurteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 19. März 2020 bzw. mit Teilurteil der Kammer vom 4. Juni 2021 wie folgt geregelt: Der Kläger ist berechtigt und verpflichtet, die Tochter C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: jeden Dienstag ab Schulbeginn (falls C._____ keine Schule hat ab 9.00 Uhr) bis 19.30 Uhr (verköstigt) jeweils an jedem zweiten Wochenende von Freitag ab Schulbeginn bis Montagmorgen Schulbeginn (falls C._____ keine Schule hat freitags ab resp. montags bis 9.00 Uhr), beginnend ab Rechtskraft in einer geraden Kalenderwoche während fünf Wochen Ferien pro Kalenderjahr, davon zwei Wochen am Stück sowie drei einzelne Wochen während der Schulferien (Sport-, Frühlings-, Sommer-, Herbst- und 2. Woche der Weihnachts-/Neujahrsferien) jeweils von Montagmorgen 8.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr, wobei die vorausgehende oder anschliessende reguläre Betreuungszeit gemäss dem vorstehenden Absatz die Ferienbetreuung durch den Kläger verlängert; in Jahren mit gerader Jahreszahl von Gründonnerstag 9.00 Uhr [oder Schulbeginn] bis Ostermontag, 19.30 Uhr (verköstigt), und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstfreitag 9.00 Uhr bis Pfingstmontag 19.30 Uhr (verköstigt), wobei das auf diese Feiertagsbetreuung durch den Kläger folgende Wochenende die Tochter bei der Beklagten verbringt, womit die abwechselnde Wochenendbetreuung weitergeführt wird; in Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 25. bis zum 26. Dezember, in Jahren mit gerader Jahreszahl vom 24. bis zum 25. Dezember, jeweils ab und bis 16.00 Uhr. Die Parteien sprechen sich jeweils bis Ende Januar über die Aufteilung der Schulferienwochen im Kalenderjahr ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Klä-
- 3 ger in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Beklagten. Schliesst sich der Sechseläuten- oder der Knabenschiessenmontag an ein ordentliches Betreuungswochenende des Klägers an, so verlängert sich die Betreuung jeweils bis 19.30 Uhr (verköstigt). In der übrigen Zeit ist die Beklagte für die Betreuung der Tochter zuständig. Mit Teilurteil des Einzelgerichts vom 19. März 2020 wurde den Eltern zudem die Weisung erteilt, eine Familientherapie zu besuchen. Für die Aufgleisung und Überwachung der Weisung wurde eine Beistandschaft errichtet. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich (nachfolgend KESB) wurde mit der Ernennung der Beiständin beauftragt (KESB act. 175 S. 137 f., Dispositiv-Ziff. 5). Nachdem die Familientherapie im Mai 2021 abgebrochen worden war, stellte die Beiständin der KESB den Antrag, es seien ihre Aufgaben anzupassen. Hierzu vertraten die Eltern im anschliessenden Verfahren vor der KESB unterschiedliche Standpunkte. Der Vater verlangte die Aufhebung der Beistandschaft (KESB act. 67), die Mutter schloss sich den Anträgen der Beiständin auf Anpassung der Aufgaben an (KESB act. 93). 1.2. Mit Eingabe vom 26. März 2024 beantragte der Vater die Abänderung der im Scheidungsverfahren festgelegten Betreuungsregelung. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen und ein Gesuch um Bestellung einer Kindesvertretung (KESB act. 96). Darauf ernannte die KESB Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ als Kindesvertreter für C._____. Die Mutter und der Kindesvertreter nahmen zum Gesuch und den Anträgen des Vaters Stellung. Zudem fand am 27. August 2024 eine Anhörung statt. Die Kinderanhörung von C._____ delegierte die KESB an Dr. phil. D._____, einen Kinder- und Jugendpsychologen. Dieser führte am 22. Oktober 2024 ein Gespräch mit C._____ (KESB act. 188, 229). Nach weiteren Stellungnahmen der Eltern und des Kindesvertreters (KESB act. 234, 236, 247, 249, 250, 251, 257, 259, 260, 263, 268) fällte die KESB am 27. Januar 2025 einen Entscheid. Sie wies das Abänderungsbegehren des Vaters ab, hob die Weisung an die Eltern betreffend Besuch einer Familientherapie auf, wies die Anträge
- 4 auf Erlass neuer Weisungen ab und passte die Aufgaben der Beiständin an. Die Kosten auferlegte die KESB den Eltern je zur Hälfte (KESB act. 272 S. 49 ff.). 1.3. Dagegen erhob der Vater mit Eingabe vom 28. Februar 2025 Beschwerde beim Bezirksrat (BR act. 1). Nach durchgeführtem Verfahren wies der Bezirksrat die Beschwerde mit Urteil vom 23. Oktober 2025 ab und auferlegte den Eltern die Kosten des bezirksrätlichen Verfahren je zur Hälfte (BR act. 41 = act. 6 [Aktenexemplar]). 1.4. Gegen das Urteil des Bezirksrats erhob der Vater (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 12. November 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Nach Beizug der Vorakten (act. 4; act. 7/1-46 [BR act.] und act. 7/7/2/1-277 [KESB act.]) wurde der Mutter (nachfolgend Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 27. November 2025 Frist für die Beschwerdeantwort angesetzt und die Prozessleitung wurde delegiert (act. 8). Die Beschwerdegegnerin erstattete die Beschwerdeantwort am 5. Januar 2026 (act. 10, 11/1 und 12/2). Darauf wurde dem Kindesvertreter mit Verfügung vom 9. Januar 2026 Frist angesetzt, um zur Beschwerde und zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen (act. 13). Gleichzeitig erfolgten Terminabsprachen mit den Parteien und dem Kindesvertreter im Hinblick auf eine mündliche Verhandlung nach dem 9. März 2026. 1.5. Mit Eingabe vom 14. Januar 2026 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück und beantragte, die Kosten des Verfahrens seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen seien wettzuschlagen (act. 16). Der Beschwerdegegnerin wurde mit Verfügung vom 15. Januar 2026 Frist zur Stellungnahme angesetzt. Gleichzeitig wurde dem Kindesvertreter die mit Verfügung vom 9. Januar 2026 angesetzte Frist zur Stellungnahme abgenommen (act. 18). Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin datiert vom 26. Januar 2026 (act. 20), der Beschwerdeführer nahm dazu wiederum mit Eingabe vom 5. Februar 2026 Stellung (act. 24). Mit Verfügung vom 9. Februar 2026 wurde der Beschwerdegegnerin noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (act. 25). Ihre Stellungnahme datiert vom 27. Februar 2026 (act. 27). Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu innert der ihm mit Verfügung vom 4. März
- 5 - 2026 angesetzten Frist (act. 29) nicht mehr. Der Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen ist spruchreif. 2. Rückzug der Beschwerde Da der Beschwerdeführer die Beschwerde mit Eingabe vom 14. Januar 2026 zurückgezogen hat, ist das Beschwerdeverfahren abzuschreiben (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 241 ZPO). 3. Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe begründeten Anlass zur Beschwerde gehabt. Es liege kein Ausnahmefall vor, der es rechtfertigen würde, von der in familienrechtlichen Verfahren geltenden Praxis abzuweichen (act. 16 S. 2). Aus dem Studium der Akten ergebe sich ohne weiteres, dass er unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Erhebung der Beschwerde gehabt habe. In seinem Gesuch an die KESB habe er geschildert und belegt, dass er von Anfang an um jede einzelne Stunde mehr Betreuungszeit habe kämpfen müssen, um sein Kind am Ende gerade einmal zu weniger als 30 % der Betreuungszeit sehen zu dürfen. Aus dem Studium der Prozessgeschichte werde klar ersichtlich, dass die Verfahren einzig deshalb nötig gewesen seien, weil sich die Beschwerdegegnerin von Anfang an mit aller Härte gegen jede (!) Erweiterung seiner Betreuungszeit zur Wehr gesetzt und dabei selbst vor Vorwürfen sexueller Übergriffe nicht zurückgeschreckt habe. Hätte die Beschwerdegegnerin in den letzten Jahren auch nur ein wenig mehr Entgegenkommen, etwas mehr Flexibilität gezeigt, die dienstägliche Betreuungszeit abends etwas verlängert und/oder nach dem Wegfall des dienstäglichen Mittagessens einer zusätzlichen Übernachtung bis am Mittwochvormittag zugestimmt, hätte sie C._____ konsequent aus dem elterlichen Konflikt herausgehalten und Hand geboten, die ab Sommer 2023 empfohlene kinder- und jugendpsychologische Begleitung umzusetzen, wären alle Prozesse der letzten Jahre vermeidbar gewesen. Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin belege keine einzige Stelle eine Äusserung von C._____ selbst, wonach sie keine Erweiterung der väterlichen Betreuungszeiten und keine Abänderung der geltenden Regelung wolle. Da die Beschwerdegegnerin ihre Zu-
- 6 stimmung erst am Ende des erstinstanzlichen Verfahrens erteilt habe, sei erst am 22. Oktober 2024 im Rahmen einer Anhörung durch Prof. D._____ der tatsächliche und autonome Wille von C._____ abgeklärt worden. Dabei sei klar geworden, dass es nicht C._____ sei, welche nicht mehr Zeit mit ihm verbringen wolle. Trotz dieser klaren Aktenlage leugne die Beschwerdegegnerin bis heute, dass sie allein jegliche Erweiterung der väterlichen Betreuungszeit kategorisch ablehne. Er selbst habe C._____ mit Rücksicht auf ihren massiven Loyalitätskonflikt erst zweimal auf ihre Meinung zu einer Erweiterung seiner Betreuungszeiten angesprochen. Beim zweiten Mal, im Januar 2026, habe C._____ erklärt, dass sie mit Blick auf ihren seit Monaten und noch bis im Frühling 2026 herrschenden Gymi-Prüfungsstress nichts mehr mit den elterlichen Konflikten und Verfahren zu tun und diese beendet haben wolle. Dieses direkte und persönliche Gespräch habe ihn zum Rückzug der Beschwerde bewogen (act. 24 Rz. 3 ff.). 3.2. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe keine guten Gründe für die Erhebung der Beschwerde gehabt. Er verweise auf seine Gespräche mit C._____. C._____ habe sich jedoch seit Beginn bzw. sogar vor Einreichung des Gesuchs bei der KESB klar und aktenkundig gegen eine Erweiterung der väterlichen Betreuungszeit und gegen eine Abänderung der geltenden Regelung ausgesprochen. Davon habe der Beschwerdeführer Kenntnis gehabt und dennoch habe er das Verfahren bei der KESB eingeleitet. Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer mehrmals Gelegenheit gehabt, das Verfahren zu beenden, nachdem C._____ über den Kindesvertreter wie auch direkt klar ihren Willen geäussert habe, dass sie keine Abänderung wünsche. Es sei deshalb zynisch, wenn er behaupte, er habe unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls berechtigte Gründe für ein Festhalten am Verfahren gehabt, zumal ihm habe klar sein müssen, dass eine versuchsweise Abänderung der Betreuungsregelung C._____ in ein schlimmeres Dilemma gestürzt hätte. Spätestens nach dem erstinstanzlichen Entscheid und nach der klaren Stellungnahme des Kindesvertreters hätte der Beschwerdeführer von einem Weiterzug absehen müssen. Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer bewusst gewesen, welches Risiko ein zwischen den Eltern geführtes strittiges Gerichtsverfahren in sich berge. Er sei mehrmals über die daraus für C._____ entstehenden
- 7 - Gefahren informiert worden. Auch aufgrund der Einschätzung von Prof. D._____ sei ihm bekannt gewesen, dass eine Beendigung des Elternkonflikts unabhängig von der Betreuungsregelung für C._____ den grössten Benefit mit sich bringe. Der Beschwerdeführer habe sich über sämtliche Hinweise hinweg gesetzt, weshalb nicht von guten Gründen bei der Antragstellung gesprochen werden könne. Im Übrigen seien die "guten Gründe" des Beschwerdeführers im Verfahren strittig gewesen. Auch im familienrechtlichen Verfahren stelle Art. 106 Abs. 1 ZPO die Grundnorm dar. Neben dem Verursacherprinzip seien in Anwendung der Billigkeitskompetenz auch die wirtschaftlichen Leistungsfähigkeiten der Parteien zu berücksichtigen. Für den Beschwerdeführer hätten die Rechtskosten keine spürbaren Auswirkungen, für sie seien sie jedoch existenziell. Im erstinstanzlichen Verfahren hätten Anwaltskosten von rund Fr. 43'000.– (inkl. MwSt.) und im zweitinstanzlichen solche von Fr. 13'000.– resultiert. Im Beschwerdeverfahren vor Obergericht seien sodann Anwaltskosten von Fr. 7'600.– entstanden. Hinzu kämen noch die Verfahrenskosten, was aufzeige, dass der Beschwerdeführer ganz erhebliche Kosten verursacht habe. Es wäre deshalb schlicht unangemessen, wenn sie sämtliche Aufwendungen zu tragen hätte (act. 20 Rz. 2 ff.). Falsch sei auch die gebetsmühlenartig wiederholte Behauptung, dass er um jede Stunde zusätzliche Betreuungszeit habe kämpfen müssen. Es sei zudem falsch und durch nichts belegt, dass sie C._____ unter Druck gesetzt oder vorgeschoben habe. Allfällige anfängliche (aber dennoch bestrittene) Motive des Beschwerdeführers für die Einleitung des Verfahrens seien ohnehin nicht mehr relevant. Zu klären sei zunächst die Frage, ob im Falle eines Rückzugs die bisherige Praxis betreffend Kostenauflage in Kinderbelangen unbesehen angewendet werden und das Verursacherprinzip vollumfänglich ausgeblendet werden dürfe. Erst wenn dies bejaht würde, stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer gute Gründe zur Erhebung einer Beschwerde gehabt habe. Zur ersten Frage äussere sich der Beschwerdeführer nicht. Zur zweiten Frage, verweise er auf seine Version der Trennungsgeschichte und behaupte wahrheitswidrig, dass sich C._____ nicht gegen eine Abänderung der Betreuungsregelung ausgesprochen habe. Die vielen Äusserungen von C._____ (auch zu Beginn des Verfahrens bei Lehrpersonen, Beiständin, gegenüber dem Beschwerdeführer in Anwesenheit von E._____, gegenüber dem Kin-
- 8 desvertreter) seien jedoch aktenkundig. Spätestens im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksrates habe kein Zweifel bestanden, dass C._____ mit dem Entscheid der KESB einverstanden sei und keine Veränderung der Betreuungsregelung wünsche (act. 27 Rz. 2 ff.). 3.3. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Kosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei bei einem Klagerückzug die klagende Partei als unterliegend gilt. Von diesem Grundsatz kann gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO in familienrechtlichen Verfahren abgewichen werden. Bei Kinderbelangen im engeren Sinn werden die Kosten gemäss Zürcher Praxis gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO in der Regel den Eltern je zur Hälfte auferlegt, sofern die Parteien gute Gründe für ihre Anträge hatten. Die blosse Tatsache, dass es sich um ein familienrechtliches Verfahren handelt, vermag ein Abrücken von der klaren Regelung von Art. 106 Abs. 1 ZPO noch nicht zu rechtfertigen (BGE 139 III 358 E. 3). 3.4. Grundsätzlich gilt der Beschwerdeführer infolge des Rückzugs der Beschwerde als unterliegende Partei. Es stellt sich jedoch vorliegend die Frage, ob die geltende Praxis in familienrechtlichen Verfahren zum Zuge kommt und der Beschwerdeführer gute Gründe für seine Beschwerdeanträge hatte. Die in den Jahren 2020 und 2021 festgelegte Betreuungsregelung geht über eine Wochenendbetreuung des Beschwerdeführers hinaus und umfasst auch eine Betreuung von C._____ unter der Woche. Eine solche Betreuungsregelung bedarf – anders als ein reines Wochenendbesuchsrecht – bei veränderten Schulzeiten oder veränderten Freizeitaktivitäten des Kindes regelmässig gewisser Anpassungen. Es ist Aufgabe und Pflicht der Eltern, sich über Anpassungen bei veränderten Lebensumständen zu verständigen, wobei die Interessen und Bedürfnisse des Kindes einzubeziehen sind. Der Beschwerdeführer behauptet, die Beschwerdegegnerin habe sich einer Anpassung der Betreuungsregelung unter Hinweis auf C._____s Wille widersetzt, was die Beschwerdegegnerin nicht bestreitet. Die Beschwerdegegnerin begründet ihre ablehnende Haltung damit, dass C._____ keine Änderung wolle. 3.5. C._____ sprach sich im Verfahren vor KESB gegenüber dem Kindesvertreter am 25. Juni und 3. Juli 2024 für eine Beibehaltung der aktuellen Betreuungs-
- 9 zeiten aus, wobei sie festhielt, dass der Beschwerdeführer sie generell nicht auf diese Thematik anspreche (KESB act. 162). Offenbar wurde C._____ in den darauffolgenden Sommerferien vom Beschwerdeführer mit ihren Äusserungen gegenüber dem Kindesvertreter konfrontiert. Im Gespräch vom 4. September 2024 fragte sie den Kindesvertreter deshalb, ob es möglich sei, keine Wünsche mehr zu äussern (KESB act. 236). Anlässlich der Anhörung vom 22. Oktober 2024 betonte C._____, dass sie nicht über die Betreuungszeiten entscheiden bzw. urteilen wolle, weil dies Sache der Eltern sei. Sie sei ein Kind und sie sei bei beiden Eltern gerne. Als Grund für den Elternkonflikt gab C._____ an, dass beide Eltern immer Recht haben wollten. Als Grund, weshalb sich die Eltern über die Betreuung nicht einigen könnten, erklärte C._____, ihr Vater wolle mehr Zeit mit ihr verbringen und ihre Mutter wolle dies "irgendwie" nicht. Den Grund dafür kenne sie nicht und sie habe auch keine Vermutung (KESB act. 229 S. 2 f.). Aus C._____s Aussagen geht hervor, dass sie sehr wohl weiss, dass die Beschwerdegegnerin nicht möchte, dass sie mehr Zeit mit dem Vater verbringt. Angesichts ihres Loyalitätskonflikts ist es durchaus denkbar, dass sich C._____ gegenüber der Beschwerdegegnerin – zumal sie deren Haltung genau kennt – gegen eine Anpassung bzw. Erweiterung der väterlichen Betreuungszeit aussprach. Es ist gerade Ausdruck eines Loyalitätskonflikts, dass ein Kind das bestätigt, was der betreffende Elternteil hören möchte, weil es beide Eltern mag und keinen Elternteil enttäuschen möchte. Dies übersieht die Beschwerdegegnerin, wenn sie ihre Haltung mit den Aussagen von C._____ ihr gegenüber begründet. 3.6. Allerdings ist den Aussagen von C._____ deutlich ihr Wunsch zu entnehmen, dass ihre Eltern ihretwegen bzw. wegen ihrer Betreuung keine weiteren Verfahren mehr führen. So brachte C._____ auch gegenüber dem Kindesvertreter ihre Enttäuschung zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer den Entscheid der KESB nicht akzeptierte (BR act. 10). Auch wenn es die Pflicht der Eltern ist, sich über die Anpassung der Betreuungsregelung bei veränderten Lebensumständen mit Blick auf das Kindeswohl zu verständigen, bedeutet dies nicht, dass jede Veränderung einen Abänderungsanspruch begründet. Zwar dürfen an die Abänderung einer Betreuungsregelung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine besonders strengen Anforderungen gestellt werden. Verlangt wird aber,
- 10 dass sich die Prognose des Scheidungsgerichts über die Auswirkungen des persönlichen Verkehrs als eindeutig falsch erwiesen hat und die Beibehaltung der bisherigen Regelung zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen würde (BGer 5A_353/2017 vom 30. August 2017 E. 4.1). Im genannten Entscheid gelangte das Bundesgericht zum Schluss, eine veränderte berufliche Situation und grössere zeitliche Verfügbarkeit des besuchsberechtigten Vaters rechtfertige keine Abänderung einer eingespielten Besuchsrechtsregelung (a.a.O. E. 4.2 f.). 3.7. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerdeanträge damit begründet, dass er ein engagierter Vater sei, Verantwortung übernehmen möchte und in die Alltagsbetreuung involviert sein wolle. Eine Erweiterung seiner Betreuungszeit sei längst fällig, der vorinstanzliche Entscheid verletze das Wohl von C._____ massiv. Es sei allein die Beschwerdegegnerin, die an der restriktiven Regelung nichts ändern wolle. C._____ habe sich seit Erlass des Scheidungsurteils vom achteinhalbjährigen Primarschulkind zur nun vierzehnjährigen Sekundarschülerin entwickelt. Es rechtfertige sich eine Anpassung der Betreuungsregelung an die aktuellen Bedürfnisse und Möglichkeiten von Tochter und Vater. Die Betreuung am Dienstag sei zufolge Wegfalls des gemeinsamen Mittagessens auf lediglich zweieinhalb Stunden am Abend geschrumpft, so dass seine Rolle auf jene des Freizeit-, Sonntags- und Ferienvaters reduziert sei (act. 2 Rz. 12 ff.). Mit diesen Argumenten macht der Beschwerdeführer weder eine Fehlprognose des Scheidungsgerichts über die Auswirkungen des persönlichen Verkehrs noch eine Gefährdung des Kindeswohls im Zusammenhang mit der bestehenden Betreuungssituation geltend. 3.8. Aufgrund der Akten ist eine Gefährdung des Kindeswohls denn auch nicht in der Betreuungssituation, sondern im tiefgreifenden Elternkonflikt zu sehen, der für C._____ zweifellos eine grosse Belastung und eine Gefahr für ihre gesunde Entwicklung darstellt. Dass C._____ in all den Jahren regelmässig Zeit mit beiden Eltern verbracht hat, ist vor diesem Hintergrund keine Selbstverständlichkeit. Es kommt in vergleichbaren Situation regelmässig vor, dass ein Kind dem Loyalitätskonflikt über eine derart lange Zeit nicht standzuhalten vermag, sich auf die Seite des hauptbetreuenden Elternteils stellt und den Kontakt zum anderen Elternteil
- 11 abbricht. Auch wenn es angesichts der fehlenden Verständigungsbereitschaft der Beschwerdegegnerin nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer das Abänderungsverfahren bei der KESB eingeleitet hat, bestanden nach dem Gesagten weder unter rechtlichen Gesichtspunkten noch mit Blick auf das Interesse von C._____ gute Gründe dafür, die abschlägigen Entscheide der ersten beiden Instanzen noch an das Obergericht weiterzuziehen. 3.9. Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Parteien ist demgegenüber für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorliegenden Verfahren nicht von Belang. Ohnehin könnten der grosse Aufwand und die entsprechenden Anwaltskosten, die der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor der KESB und das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren entstanden sind, im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. 3.10. Nach dem Gesagten sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens dem Grundsatz von Art. 106 Abs. 1 ZPO folgend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Kindesvertreter wird ersucht, dem Gericht eine Zusammenstellung über allfällige Bemühungen und Aufwendungen für das vorliegende Beschwerdeverfahren einzureichen, über die in einem separaten Beschluss zu entscheiden sein wird. Als Teil der Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) sind allfällige Kosten des Kindesvertreters dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 3.11. Entsprechend ist er zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin gestützt auf §§ 5 und 13 AnwGebV eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Über allfällige Kosten des Kindesvertreters wird in einem separaten Beschluss entschieden. Bei allfälligen Aufwendungen wird Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ ersucht, der Kammer seine Kostennote einzureichen.
- 12 - 4. Die Gerichtskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, bestehend aus der Entscheidgebühr und allfälligen Kosten des Kindesvertreters, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, den Kindesvertreter, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich sowie an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
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