Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250069-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Beschluss vom 4. Dezember 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen 1. B._____, 2. C._____, 3. D._____, Beschwerdegegner 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ sowie E._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch MLaw Y._____ betreffend Ausstand, persönlicher Verkehr etc. Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 23. Oktober 2025; VO.2025.80 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. D._____ und A._____ sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von E._____, geb. tt.mm.2016. E._____ steht unter der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut der Mutter. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich (nachfolgend KESB) führt seit dem 8. Februar 2023 ein Verfahren betreffend Abänderung der elterlichen Sorge und der Besuchsrechtsregelung. Die Kammer war bereits mit mehreren Beschwerden des Vaters befasst (PQ250027, PQ250032, PQ250036 und PQ250060). 1.2. Am 5. Juni 2025 reichte der Vater bei der KESB ein sinngemässes Ausstandsbegehren gegen ein Behördenmitglied und eine juristische Adjunktin ein. Die KESB wies das Ausstandsbegehren mit Beschluss vom 25. Juni 2025 ab (KESB act. 310 und 318). 1.3. Gegen diesen Beschluss erhob der Vater beim Bezirksrat Zürich mit Eingabe vom 7. Juli 2025 Beschwerde mit folgenden Anträgen (BR act. 1 S. 1): [1.] Herr B._____ und Frau C._____ seien wegen begründeter Besorgnis der Befangenheit sofort vom Verfahren auszuschliessen, von der Fallführung betreffend meine Tochter. [2.] Die Anordnung einer unabhängigen Überprüfung sämtlicher bisherigen Entscheide und Handlungen der KESB Zürich in dieser Angelegenheit. [3.] Die sofortige Wiederaufnahme und Sicherstellung des geregelten persönlichen Verkehrs zwischen mir und meiner Tochter gemäss dem Beschluss der KESB vom 3. Juni 2024.
- 3 - [4.] Die Einsetzung einer neutralen Fachperson zur Begleitung und Überwachung der Umsetzung des Besuchsrechts. Unter Kosten- Entschädigungsfolge zulasten der KESB Zürich. Nach durchgeführtem Verfahren trat der Bezirksrat mit Beschluss vom 23. Oktober 2025 auf die Beschwerdeanträge 2–4 nicht ein. Den Beschwerdeantrag 1 (Ausstandsgesuch) wies der Bezirksrat mit Urteil vom gleichen Tag ab, soweit er darauf eintrat (BR act. 7/16 = act. 6 [Aktenexemplar]). 1.4. Mit einer als "Rekurs" bezeichneten Eingabe vom 9. November 2025 wendet sich der Vater (nachfolgend Beschwerdeführer) an die Kammer (act. 2). Er verlangt die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats (nachfolgend Vorinstanz) und ein Entscheid im Sinne seiner im bezirksrätlichen Verfahren gestellten Anträge (vgl. act. 2 S. 1 und 4; BR act. 1). Die Akten der Vorinstanz (act. 7/1-19; zitiert als BR act.), einschliesslich derjenigen der KESB (act. 8/1-276, 8/333-351 und 10/352-378; zitiert als KESB act.), wurden beigezogen. Weiterungen erübrigen sich. 2. Prozessuales 2.1. Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bzw. der gerichtlichen Beschwerdeinstanz kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB Beschwerde erhoben werden. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). 2.2. Die vom Beschwerdeführer als "Rekurs" bezeichnete Rechtsmitteleingabe (act. 2) ist gemäss Praxis der Kammer als Beschwerde entgegen zu nehmen. Die Kammer ist gestützt auf § 64 EG KESR für deren Beurteilung zuständig. Der Beschwerdeführer ist als Vater von E._____ und als Beschwerdeführer im vorin-
- 4 stanzlichen Verfahren ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Beschwerde wurde innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids des Bezirksrats erhoben (BR act. 17/1). 2.3. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 3 ZGB). Bei juristischen Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Auch an die Begründungslast wird bei Laien ein weniger strenger Massstab angelegt. Als Begründung reicht aus, wenn auch nur rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Entscheid unrichtig sei und korrigiert werden soll. Sind jedoch auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.4. Der Beschwerdeführer weist in seiner Eingabe zunächst darauf hin, sämtliche in der Beschwerde dargestellten Sachverhalte, Vorwürfe und Beweismittel bereits sehr detailliert in zahlreichen, im Einzelnen aufgelisteten Eingaben an die Vorinstanz dargestellt zu haben. Er kritisiert, die Vorinstanz habe kein erkennbares Interesse gezeigt, die vorgetragenen Probleme substantiiert zu prüfen. Vielmehr erschienen die Erwägungen der Vorinstanz nicht ausreichend auf das Kindeswohl ausgerichtet. Im Weiteren schildert der Beschwerdeführer den Verlauf des Kindesschutzverfahrens aus seiner Sicht. Er wirft Frau C._____ und Herrn B._____ von der KESB vor, sie hätten nach den vorliegenden Akten die Vollstreckungspflicht, welche die KESB treffe, seit September 2023 nicht erfüllt und damit die Durchsetzung des Besuchsrechts nicht wirksam "betrieben". Es entstehe vielmehr der Eindruck, dass die verweigernde Mutter unterstützt werde. Die andauernden Verzögerungen, die systematische Nichtdurchführung von Besuchsterminen sowie das Verhalten der fallführenden Personen habe nachweislich zu einer erheblichen Belastung und Bindungsstörung bei seiner Tochter geführt. Vor dem genannten Hintergrund sei die Besorgnis hinsichtlich einer möglichen Amtsmissbrauchs- und Befangenheitslage der fallführenden KESB-Mitglieder begründet. Es bestünden hinreichende Anhaltspunkte, die einen Ausstand der genannten Perso-
- 5 nen rechtfertigen und eine unabhängige Überprüfung der von der KESB getroffenen Massnahmen fordern würden (act. 2 S. 1 ff.). 2.5. Die Vorinstanz legte in ihrem Entscheid verständlich dar, weshalb sie für die Beschwerdeanträge 2, 3 und 4 nicht zuständig ist (act. 6 S. 4). In seiner Beschwerde stellt der Beschwerdeführer dieselben Anträge erneut (act. 2 S. 1: Beschwerdeanträge 3, 4 und 5 bzw. act. 2 S. 4: Beschwerdeanträge 2, 3 und 4). Auf die Erwägungen der Vorinstanz geht der Beschwerdeführer jedoch mit keinem Wort ein. Weder die Wiederholung des Verfahrensverlaufs noch die Wiederholung seines Standpunktes wird den Begründungsanforderungen gerecht. Das Gleiche gilt für seine pauschale Kritik, der Bezirksrat habe kein erkennbares Interesse gezeigt, die vorgetragenen Probleme substanziiert zu prüfen. Somit ist auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Nichteintretensbeschluss der Vorinstanz richtet, mangels genügender Begründung nicht einzutreten. 2.6. Zum Ausstandsbegehren hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer zeige nicht auf, dass das Behördenmitglied oder die Adjunktin das Verfahren verzögert oder gar "sabotiert" habe. Im Zusammenhang mit dem nicht sofort umgesetzten vorsorglichen Besuchsrecht substantiiere der Beschwerdeführer nicht, inwiefern die genannten Personen die Verzögerung aus Parteilichkeit verschuldet hätten. Darüber hinaus spreche die Anordnung der KESB, das vorsorgliche Besuchsrecht sei sofort vollstreckbar, eher gegen diese Vermutung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer zeige auch nicht auf, inwiefern das Behördenmitglied und die Adjunktin bei der von ihm erwähnten pauschalen Ablehnung von Vorschlägen für kindsgerechte Aktivitäten involviert gewesen seien. Sofern der Beschwerdeführer rügen wolle, beim nun angefochtenen Beschluss der KESB vom 25. Juni 2025 seien Beweismittel unberücksichtigt geblieben, wäre es ohnehin unerfindlich, wie dies eine Befangenheit des Behördenmitglieds oder der Adjunktin begründe, da letztere beim genannten Beschluss nicht mitgewirkt hätten. Unglaubhaft sei schliesslich die Behauptung des Beschwerdeführers, dass das Behördenmitglied und die Adjunktin ihm in persönlichen Gesprächen am 3. April 2025 und 5. Juni 2025 mitgeteilt hätten, über das Betreuungs- und Sorgerecht sowie über die Obhut werde frühestens in zwei bis drei Jahren entschieden. Solches
- 6 lasse sich den Anhörungsprotokollen nicht entnehmen und der Beschwerdeführer bringe nichts vor, was seine Behauptungen glaubhaft mache (act. 6 S. 7 f.). 2.7. Auch mit diesen Erwägungen der Vorinstanz zum Ausstandsbegehren setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht auseinander. Er beschränkt sich auf eine Wiederholung seiner pauschalen, unbelegten Vorwürfe. Seiner Darstellung lässt sich nicht entnehmen, welche konkreten Handlungen des Behördenmitglieds und/oder der Adjunktin eine Befangenheit begründen sollen. Er bezeichnet auch keine Beweismittel dafür. Somit erfüllt auch die Beschwerde gegen die Abweisung des Ausstandsbegehrens die für Laien geltenden minimalen Begründungsanforderungen nicht. Auf die vorliegende Beschwerde ist deshalb auch insoweit nicht einzutreten, als sich der Beschwerdeführer damit gegen das Urteil der Vorinstanz richtet. 2.8. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde insgesamt mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Zuhanden des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass im Beschluss der Kammer vom 15. Juli 2025 (Geschäfts-Nr. PQ250036) aufgezeigt wurde, wie sein Misstrauen und sein Kampf gegen E._____s Mutter, die Behörden und die involvierten Fachpersonen zu einer Pattsituation geführt haben. Die vorliegenden Beschwerdeanträge zeigen, dass es ihm noch nicht gelungen ist, von diesem Kampf abzusehen und seine Energie in eine konstruktive Zusammenarbeit mit den involvierten Fachpersonen zu investieren. Es scheint aber der einzige Weg zu sein, damit regelmässige Kontakte zwischen ihm und E._____ gelingen werden. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen. Entschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, und den Beschwerdegegnern nicht, weil ihnen keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind.
- 7 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligte, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am: