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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.10.2025 PQ250062

October 28, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,353 words·~12 min·6

Summary

Beistandswechsel

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250062-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzoberrichterin MLaw N. Menghini-Griessen sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss und Urteil vom 28. Oktober 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Beistandswechsel Beschwerde gegen einen Beschluss der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 26. September 2025 i.S. C._____, geb. tt.mm..2020; VO.2025.114 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind die verheirateten Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2020. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Dübendorf vom 21. Dezember 2020 wurde der Mutter vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihr Kind entzogen. Es wurde entschieden, dass das Kind zusammen mit der Mutter ins Zentrum D._____ übertreten würde, von wo das Kind nicht weggenommen werden dürfe (act. 9/11/60). Mit Entscheid vom 23. Dezember 2020 merkte die KESB den Fortbestand des Entscheids vom 21. Dezember 2020 vor, und C._____ wurde im Rahmen der bestehenden vorsorglichen Massnahmen in der Mutter-Kind-Institution des Zentrums D._____ untergebracht. Sodann wurde eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet (act. 9/11/75). Nachdem der Beschwerdeführer am 25. Februar 2021 C._____ als sein Kind anerkannt hatte (vgl. act. 9/12/81, act. 9/36 S. 2), entzog die KESB Dübendorf mit Entscheid vom 9. März 2021 vorsorglich auch dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind (act. 9/11/93, begründete Fassung act. 9/11/99). Die Eltern von C._____ heirateten Ende mm.2021. 2. Mit Entscheid vom 23. August 2021 bestätigte die KESB Dübendorf die vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindseltern, platzierte C._____ ins Kinderhaus des Zentrums D._____ und regelte die Kontakte zwischen den Kindseltern und C._____. Sodann erteilte die KESB beiden Eltern gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung, eine psychiatrische Psychotherapie zu den Themen häusliche Gewalt und Sucht in Anspruch zu nehmen. In Bestätigung der vorsorglich angeordneten Massnahmen wurde für C._____ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet und dem ernannten Beistand, c/o kjz Uster, im einzelnen aufgeführte Aufgaben übertragen (act. 9/12/175 Dispositiv Ziffern 1 - 8).

- 3 - Mit Entscheid vom 18. Oktober 2022 ordnete die KESB Dübendorf die Erweiterung des persönlichen Verkehrs der Mutter mit C._____ an und passte die Aufgaben des Beistandes an (act. 9/12/227). Die Besuchskontakte der Mutter wurden alsdann mit Entscheid vom 22. August 2023 der KESB Dübendorf erneut erweitert (teilweise unbegleitet), während diejenigen des Vaters nach wie vor unter Aufsicht im Kinderhaus des Zentrums D._____ wahrzunehmen waren (act. 9/12/243). Am 23. September 2023 erstattete der Beistand seinen Rechenschaftsbericht für den Zeitraum 1. August 2021 bis 31. Juli 2023 (act. 9/12/248). Die KESB Dübendorf genehmigte den Bericht mit Entscheid vom 6. Februar 2024 (act. 9/26). 3. Am 24. Oktober 2023 hatte die KESB Dübendorf der KESB Stadt Zürich die Übernahme der Beistandschaft beantragt, weil die Eltern nunmehr seit November 2022 in der Stadt Zürich wohnten (act. 9/7). Mit Beschluss vom 9. Januar 2024 übernahm die KESB Stadt Zürich die Beistandschaft für C._____ per 1. März 2024 und ernannte eine neue Beiständin (act. 9/20). Entsprechend genehmigte die KESB Dübendorf mit Entscheid vom 1. Oktober 2024 den Schlussbericht des bisherigen Beistandes für die Zeit vom 1. August 2023 bis 29. Februar 2024 (act. 9/35). Die KESB Stadt Zürich übertrug mit Beschluss vom 17. Oktober 2024 die Beistandschaft infolge Stellenwechsels der bisherigen Beiständin wiederum an eine neue Beiständin (act. 9/37). 4. Mit E-Mail vom 25. August 2025 verlangte der Beschwerdeführer bei der KESB Stadt Zürich uneingeschränkte Akteneinsicht im Verfahren betreffend seinen Sohn C._____ (act. 9/38), welche ihm gleichentags mittels Webtransfer gewährt wurde (act. 9/39 - 41). 5. Am 26. August 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksrat Zürich Beschwerde gegen "Massnahmen und Entscheide der KESB Zürich sowie ihrer Vorgängerbehörden KESB Dübendorf und KESB Uster" und beantragte, es seien der Beschluss der KESB Stadt Zürich vom 9. Januar 2024 und alle Folgebeschlüsse aufzuheben, und es sei die KESB Stadt Zürich zu verpflichten, einen Rückführungsplan zur Reintegration von C._____ ins Elternhaus Zürich zu erstellen.

- 4 - Der Bezirksrat Zürich trat mit Beschluss vom 4. September 2025 auf die Beschwerde nicht ein, im Wesentlichen mit der Begründung, die Beschwerde richte sich nicht gegen einen konkreten Entscheid der KESB, weshalb mangels Anfechtungsobjekt sowie mangels genügendem Antrag und Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (act. 9/42). 6. Mit Beschluss vom 26. September 2025 trat der Bezirksrat sodann gegen die vom Beschwerdeführer am 16. September 2025 erhobenen Beschwerden (act. 9/47) gegen den Beschluss der KESB Dübendorf vom 1. Oktober 2024 (Genehmigung des Schlussberichtes [act. 9/35]) und gegen den Beschluss der KESB Stadt Zürich vom 17. Oktober 2024 (Beistandswechsel [act. 9/37]) mangels Zuständigkeit resp. genügender Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid nicht ein. Er überwies die Beschwerdeschrift an den Bezirksrat Uster bzw. die KESB Stadt Zürich, weil die Überprüfung des Genehmigungsentscheides der KESB Dübendorf in die Zuständigkeit des Bezirksrates Uster und die in der Beschwerde überdies erstmals sinngemäss beantragte Rückplatzierung des Sohnes zur Familie in den Zuständigkeitsbereich der KESB Stadt Zürich falle (act. 9/46). Der Entscheid ging dem Beschwerdeführer am 30. September 2025 zu (act. 7/5/2). 7. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 (Poststempel) erhebt der Beschwerdeführer bei der Kammer gegen den Entscheid des Bezirksrates vom 26. September 2025 Beschwerde (act. 2). Er beantragt dessen Aufhebung (Ziff. 1) sowie die Aufhebung des Beschlusses der KESB Stadt Zürich vom 17. Oktober 2024 (Ziff. 2). Ausserdem verlangt der Beschwerdeführer, die Sache an die KESB Stadt Zürich zurückzuweisen mit den verbindlichen Aufträgen, namentlich (a) beide Elternteile getrennt, formell und fristgerecht zu informieren, anzuhören und die Entscheide getrennt zuzustellen; (b) ein unabhängiges, neutrales Gutachten zum Kindeswohl und zu Rückführungsmöglichkeiten einzuholen; dies durch einen unabhängigen Gutachter, weil er den Institutionen nicht mehr vertraue wegen mehrfacher Verletzungen seiner Menschen- und Familienrechte; (c) einen konkreten, zeitlich limitierten Rückführungsplan zu erstellen; (d) die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit der Fremdplatzierung und allfälliger langdauernder Massnahmen nach

- 5 - Art. 307 ff. ZGB und Art. 5 BV neu zu prüfen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Beistandswechsel vom 17. Oktober 2024 aus prozessualen Gründen rechtswidrig und zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei (act. 2 S. 1). In prozessualer Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten sowie die allfällige Anordnung von vorsorglichen Massnahmen, sofern dies für die Wahrung des Kindeswohls bis zur Entscheidung erforderlich sei (act. 2, act. 10). Mit einer am 21. Oktober 2025 (innert der Beschwerdefrist) eingegangen Eingabe (act. 13) verlangt der Beschwerdeführer, es sei die KESB Stadt Zürich anzuweisen offenzulegen, wer, wann, weshalb und gestützt auf welchen Grundlagen entschieden habe, ihn nicht mehr zu informieren respektive ihn nicht mehr in das Verfahren einzubeziehen. 8. Die Akten des Bezirksrates (act. 7/1-5) sowie diejenigen der KESB Stadt Zürich (act. 9/1-51), darin integriert diejenigen der KESB Dübendorf (act. 9/11/1-149 und act. 9/12/150-248) wurden beigezogen. Von Weiterungen kann abgesehen werden. Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). 2. Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand der Beschwerde vor Obergericht kann daher immer nur der Entscheid des Bezirksrates sein. Die Be-

- 6 schwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung des angefochtenen Entscheides schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 450 Abs. 1 und Art. 450b Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde vom 6. Oktober 2025 (act. 2) wurde rechtzeitig (act. 2 i.V.m. act. 7/5/2) bei der zuständigen Instanz schriftlich begründet und mit Anträgen versehen eingereicht. Der Beschwerdeführer ist als nahestehende Person (Art. 450 Abs. 2 ZGB) zur Beschwerdeerhebung legitimiert und durch den Entscheid der Vorinstanz vom 26. September 2025, mit dem auf seine Beschwerden nicht eingetreten wurde, formell beschwert. Insoweit steht dem Eintreten auf die Beschwerde nichts entgegen. Mit den in der Eingabe vom 20. Oktober 2025 (act. 13) erhobenen Anträgen richtet sich der Beschwerdeführer hingegen nicht gegen den angefochtenen Entscheid. Er erhebt direkte allgemeine Vorwürfe gegen die KESB Stadt Zürich und wirft dieser insbesondere prozessuale Unzulänglichkeiten vor. Diese generelle Rüge an das Verhalten der KESB Stadt Zürich ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf die damit verbundenen Anträge in der Eingabe vom 20. Oktober 2025 ist nicht einzutreten. Dasselbe gilt für den Antrag, wonach das Obergericht einen unabhängigen Gutachter einzusetzen habe (act. 10, act. 14). Auch darauf ist nicht einzutreten. 3. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (STECK, FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht

- 7 falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, EG KESR §§ 65 und 67; BGE 141 III 576 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 u.w.). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 5). 4.1 Der Bezirksrat erwog im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer habe sich in seiner Beschwerdeschrift nicht mit dem angefochtenen Entscheid (der KESB Stadt Zürich vom 17. Oktober 2024) auseinandergesetzt und dargetan, weshalb er mit dem Wechsel zur neuen Mandatsträgerin nicht einverstanden sei. Aus der Beschwerdeschrift gehe vielmehr hervor, dass er eine Rückplatzierung seines Sohnes in die Familie beantrage. Die Aufhebung des Entzuges des Aufenthaltsbestimmungsrechts und eine allfällige Rückplatzierung von C._____ sei jedoch nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens im angefochtenen Entscheid vom 17. Oktober 2024 gewesen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Die Beschwerdeschrift überwies der Bezirksrat zuständigkeitshalber an die KESB Stadt Zürich (act. 6 S. 4). 4.2 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift zunächst geltend (act. 2 S. 2), der Bezirksrat habe seinen Antrag gegen den Beistandswechsel als unzureichend begründet bezeichnet, ohne die zentralen prozessualen Mängel substanziell zu prüfen (act. 2 S. 1). 4.3 In seiner erstinstanzlichen Beschwerde an den Bezirksrat befasste sich der Beschwerdeführer mit Zustellproblemen und der Fristwahrung (und verlangte allenfalls die Wiederherstellung der Frist). Dass wegen des angeblich ihm nicht zugestellten Entscheides der KESB vom 17. Oktober 2024 im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren ein Nachteil erwachsen ist, machte der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Andere prozessuale Mängel, welche die Vorinstanz nicht beachtet haben soll, macht er nicht geltend. 4.4 Seinen Einwand, er sei über den Beistandswechsel nicht ordnungsgemäss informiert worden, erhebt der Beschwerdeführer erst vor der Kammer (act. 2 S. 2). Soweit dieser Einwand überhaupt zu hören ist, wäre er unbegründet; das Verfah-

- 8 ren der KESB ist nicht zu beanstanden. Gemäss Art. 400 ZGB ernennt die KESB den Beistand. Der betroffenen Person steht zwar die Möglichkeit offen, eine Person vorzuschlagen oder eine Person (begründet) abzulehnen (Art. 401 Abs. 1 und 3 ZGB), eine vorgängige Anhörung ist indes nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer erhebt weder Einwendungen gegen die Beistandsperson, noch macht er geltend, selbst einen Vorschlag gemacht zu haben. Sein Einwand ist unbegründet. 5. Sowohl im erstinstanzlichen, wie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht der Beschwerdeführer alsdann vor allem auf die seit Geburt bestehende Fremdplatzierung von C._____ ein, die er unter verschiedenen Gesichtspunkten als unzulässig erachtet (act. 7/1 und act. 2 S. 2 Ziff. 3ff.). Der Bezirksrat hat dazu zutreffend festgehalten, dass die Thematik der Fremdplatzierung bzw. der Aufhebung derselben nicht Gegenstand des Beschlusses der KESB vom 17. Oktober 2024 war. Sie konnte damit weder Gegenstand des erstinstanzlichen noch des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens sein. Im Beschluss der KESB vom 17. Oktober 2024 ging es ausschliesslich um den Wechsel der Beistandsperson; damit hat sich der Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz richtig festhielt - nicht auseinandergesetzt, weshalb der Nichteintretensentscheid des Bezirksrates nicht zu beanstanden ist. Dem Anliegen des Beschwerdeführers, die Fremdplatzierung von C._____ bzw. die Aufhebung der Fremdplatzierung zu überprüfen, entsprach die Vorinstanz richtigerweise dadurch, dass sie die Eingabe des Beschwerdeführers an die zuständige Behörde (KESB Stadt Zürich) weiterleitete. 6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 i.V.m. § 40 Abs. 3 EG KESR). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 400.-- festzusetzen. Die vom Beschwerdeführer beantragte (act. 2 S. 3, act. 10) unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ZPO kann nicht bewilligt werden, weil sich die Beschwerde von Vornherein als aussichtslos erwies, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt. Entschädigungen sind keine zuzusprechen.

- 9 - Das Gericht beschliesst: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachstehenden Erkenntnis. Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, 10, 13 und 14, an die Beiständin E._____, Sozialzentrum F._____, … [Adresse], an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, Abteilung …, … [Adresse] sowie - unter Rücksendung der Akten - an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 10 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:

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