Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250061-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Altermatt Urteil vom 28. Oktober 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer sowie 1. B._____, 2. C._____, Verfahrensbeteiligte 2 vertreten durch lic. phil. D._____, betreffend Umplatzierung / Aufgabenanpassung Beistandschaft / Besuchsrecht für C._____, geb. tt.mm.2020 Beschwerde gegen einen Beschluss und Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 4. September 2025; VO.2025.71 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
- 2 - Erwägungen: I. 1. Der Beschwerdeführer ist der Vater der Verfahrensbeteiligten 2, C._____, geboren am tt.mm.2020. Die Verfahrensbeteiligte 1 ist die Mutter der Verfahrensbeteiligten 2. Die Eltern sind miteinander verheiratet und leben zusammen. Sie haben eine weitere gemeinsame Tochter, E._____. geboren am tt.mm.2013, die seit Mai 2014 fremdplatziert ist. 2. Mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) vom 4. September 2020 wurde C._____ noch vor der Geburt unter Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern zusammen mit der Mutter in der Stiftung F._____ in G._____ untergebracht und gleichzeitig eine Beistandschaft für C._____ nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet (KESB act. 25). Obwohl ein Antrag der Eltern auf Wiedereinräumung des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit Beschluss der KESB vom 21. März 2023 abgewiesen worden war (KESB act. 88), kehrte die Mutter am 31. Mai 2023 mit C._____ in die gemeinsame Wohnung zum Vater zurück. Die Beiständin orientierte die KESB am 28. März 2024 darüber und kündigte einen Antrag auf Wiedereinräumung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern an (KESB act. 94). In Abweichung davon stellte die Beiständin am 27. September 2024 einen Antrag auf Umplatzierung von C._____ in das H._____ [Kinderheim] (KESB act. 98). Daraufhin setzte die KESB mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 eine Kindesvertretung i.S. von Art. 314abis ZGB ein (KESB act. 106) und ordnete nach Anhörungen der Eltern am 25. Oktober 2024 (KESB act. 119) und am 6. Dezember 2024 (KESB act. 132) mit Beschluss vom 10. Dezember 2024 für die Dauer von sechs Monaten eine Familienbegleitung an und sistierte das Verfahren betreffend Umplatzierung einstweilen (KESB act. 119, act. 132 und act. 133). Mit Eingabe vom 1. April 2025 beantragte die Beiständin die superprovisorische Umplatzierung von C._____ in das H._____ (KESB act. 141). Die Eltern wurden am 22. April 2025 angehört (KESB act. 149). Der Vater liess durch seinen damali-
- 3 gen Vertreter die Wiederherstellung des Aufenthaltsbestimmungsrechts beantragen und um die Prüfung von alternativen Unterstützungsangeboten und Weiterführung der Familienbegleitung ersuchen (KESB act. 150, act. 160 und act. 161). Die Kindesvertreterin beantragte, das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____ solle den Eltern weiterhin entzogen bleiben, aber es sei von der Platzierung vorerst abzusehen und es seien weitere Abklärungen durchzuführen und die sozialpädagogische Familienbegleitung weiterzuführen (KESB act. 153 und act. 157). Mit Beschluss vom 3. Juni 2025 ordnete die KESB die Platzierung von C._____ im H._____ an, passte die Aufgaben der Beiständin an und erteilte der Mutter die Weisung, eine psychiatrische Unterstützung hinsichtlich ihrer Impulskontrolle in Anspruch zu nehmen, und wies Anträge betreffend das Besuchsrecht, die Anordnung einer pädiatrischen Abklärung und die Weiterführung der sozialpädagogischen Familienbegleitung ab (KESB act. 162). 3. Gegen den Beschluss der KESB erhob der Vater eine Beschwerde an den Bezirksrat Zürich (BR act. 1), der sich die Mutter anschloss (BR act. 12), während die KESB und die Kindesvertreterin die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Entscheides beantragten (BR act. 6 und act. 13) und die Beiständin unter Verweis auf Rückmeldungen der sozialpädagogischen Familienbegleitung und des Kinderheims H._____ um einen raschen Entscheid bat (BR act. 8 und act. 9/1-4). Mit Urteil vom 4. September 2025 hiess der Bezirksrat die Beschwerde teilweise gut und hob den Beschluss vom 3. Juni 2025 (mit Ausnahme der nicht angefochtenen Weisung an die Mutter zur Inanspruchnahme von psychiatrischer Unterstützung) auf und wies die Sache für weitere Abklärungen an die KESB zurück unter gleichzeitiger Anpassung und Erweiterung der Aufgaben der Beiständin und Erteilung einer Weisung an die Eltern betreffend die kindersichere Aufbewahrung von Reinigungsmitteln (BR act. 26 = act. 7). 4. Gegen den Entscheid des Bezirksrates, der ihm am 9. September 2025 zugestellt worden war (BR act. 27/3), erhob der Vater mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 (Datum Poststempel: 3. Oktober 2025) Beschwerde bei der Kammer
- 4 - (act. 2). Die Akten der Vorinstanzen wurden beigezogen (BR act. 1-30 = act. 8/1-30; KESB act. 1-164 = act. 9/1-164). Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten waren nicht einzuholen (§ 66 Abs. 1 2. Satz EG KESR). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Gegen Entscheide im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht kann im Kanton Zürich innert dreissig Tagen Beschwerde an den Bezirksrat und in zweiter Instanz an das Obergericht erhoben werden (Art. 450b ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und zu begründen, wobei an Begründung und Antrag namentlich bei Laien keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen (Art. 450 Abs. 3 ZGB; BSK ZGB I-DROESE, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N 41 f.). Es können Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 450a ZGB). Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 450b Abs. 3 ZGB). 2. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und des EG KESR (Art. 450f ZGB). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten die Bestimmungen des GOG und subsidiär kommt sinngemäss die ZPO zur Anwendung (§ 40 EG KESR). 3. Die KESB kam im Zirkulationsbeschluss vom 3. Juni 2025 zum Ergebnis, es sei zum Schutz von C._____ notwendig, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht den Eltern entzogen bleibe und C._____ in das H._____ umplatziert werde (KESB act. 162 S. 10 E. 2.4). Zur Begründung verwies die KESB darauf, dass den Eltern in den vergangenen zwei Jahren mehrmals die Möglichkeit gegeben worden sei, zum Wohl von C._____ an sich zu arbeiten und C._____ mit Unterstützung von Fachpersonen die notwendige Erziehung und Betreuung geben zu können. Die Erfahrungen in den letzten zwei Jahren bestätigten jedoch, dass sie nach wie vor nicht über die nötigen Ressourcen verfügten, um ernsthaft an ihren Erziehungsdefiziten arbeiten
- 5 zu können, und sie zeigten auch weiterhin sehr wenig Problemeinsicht. Die ihnen eingeräumte Chance hätten sie nicht nutzen können. Entweder sei keine Bereitschaft da, an der eigenen Erziehungsfähigkeit zu arbeiten, oder die kognitiven Fähigkeiten dazu seien nicht vorhanden. Die Eltern seien nach wie vor nicht in der Lage, mit Unterstützung von Fachpersonen das Kindeswohl sicherzustellen, und sie sähen ihre Grenzen der Erziehungsfähigkeit und ihren Unterstützungsbedarf weiterhin nicht ein und es sei ihnen auch nicht möglich, sich auf eine konstruktive Zusammenarbeit einzulassen (KESB act. 162 S. 9 E. 2.1). Da den Eltern in den vergangenen zwei Jahren sämtliche zur Verfügung stehenden Unterstützungsangebote zugestanden worden seien, erübrige sich die vom Vertreter des Vaters beantragte Prüfung von alternativen Unterstützungsangeboten (KESB act. 162 S. 10 E. 2.3). Die Bemühungen der sozialpädagogischen Familienbegleitung zeigten, dass die Eltern nicht in der Lage seien, Empfehlungen von Fachpersonen anzunehmen. So sei es während der Begleitung zu weiteren Konfliktsituationen gekommen, denen C._____ ausgesetzt gewesen sei. Die von der Kindesvertreterin beantragte Weiterführung der sozialpädagogischen Familienbegleitung während der Besuchszeiten der Eltern verbunden mit der Anweisung der Eltern zur Zusammenarbeit sei daher gegenwärtig nicht angezeigt, damit die Besuche mit so wenig Konfliktpotential wie möglich stattfinden könnten (KESB act. 162 S. 11 f. E. 5.). 4. Der Bezirksrat hielt fest, das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____ sei den Eltern insbesondere gestützt auf ein Gutachten entzogen worden, das am 8. Juni 2015, d.h. vor rund zehn Jahren, in Bezug auf E._____, die ältere Schwester von C._____, erstellt worden sei und das sich zur grundsätzlichen Erziehungsfähigkeit der Eltern im damaligen Zeitpunkt äussere. Wenn sie bei den Eltern keine wirkliche Veränderung feststelle, stütze sich die Vorinstanz weiterhin sinngemäss darauf ab (act. 7 S. 25). Die zwischenzeitlichen Rückmeldungen bestätigten, dass bei der Mutter die damals im Gutachten geschilderten Problematiken der reduzierten Stresstoleranz, der aggressiven Äusserungen und der eingeschränkten Feinfühligkeit im Umgang
- 6 mit dem Kind weiterhin bestünden. Es sei der Vorinstanz daher zuzustimmen, wenn sie bei der Mutter keine wirkliche Veränderung feststelle (act. 7 S. 27). Dennoch präsentiere sich die Ausgangslage alles in allem heute anders als noch vor rund zehn Jahren, als das Gutachten erstellt worden sei. Während C._____ eine enge Bindung zu ihren Eltern habe und der Vater neu – anders als vor zehn Jahren bei der älteren Schwester E._____ – die Betreuungsverantwortung für C._____ übernehme, gebe es gleichzeitig auch Hinweise, dass die Eltern in ihrer Erziehungs- und Betreuungskompetenz weiterhin eingeschränkt seien. Trotz verbleibender Bedenken, ob C._____, die in ihrem Entwicklungsstand auffällig sei, genügend unterstützt und gefördert werde, stellte die Vorinstanz aber keine derartige Gefährdung fest, dass ein so schwerwiegender Eingriff wie eine Umplatzierung angezeigt sei, und bemerkte, aktuelle Vorfälle im Juni und Juli 2025, bei denen es insbesondere auch zu einer Eskalation zwischen den Eltern und der Familienbegleiterin gekommen sei, würden daran nichts ändern (act. 7 S. 32). Um die noch offenen Fragen zu klären und den verbleibenden erheblichen Bedenken Rechnung zu tragen, wies die Vorinstanz die Sache an die Vorinstanz zurück mit dem Auftrag, in einem das Gutachten vom 8. Juni 2015 ergänzenden Gutachten sowohl den Entwicklungsstand und die damit verbundenen (besonderen) Bedürfnisse von C._____ als auch die aktuelle Erziehungsfähigkeit der Eltern, insbesondere des Vaters, abzuklären und gestützt auf diese Abklärungen und unter Berücksichtigung der bestehenden schulischen und weiteren Unterstützungsmassnahmen das weitere Vorgehen und allfällige weitere Massnahmen zu bestimmen (act. 7 S. 32 f.). 5. In seiner handschriftlichen Beschwerde vom 2. Oktober 2025 wendet sich der Beschwerdeführer nicht so sehr gegen den Bezirksrat, sondern gegen die KESB, welche sich auf die Beistandspersonen und andere Fachpersonen verlasse, die falsche Gefahrenmeldungen machten. Er und seine Familie würden dadurch seit 12 Jahren geschädigt. Durch die Platzierung der heute 12-jährigen älteren Tochter im Kinderheim im Jahr 2013 sei seine Familie getrennt worden. Im Jahr 2020 sei die jüngere Tochter vor der Geburt in einem Mutter-Kind-Heim platziert worden. Die Förderung und Hilfe der KESB beruhe auf Zwang. Man habe ih-
- 7 nen gedroht, die Kinder in Pflegefamilien zu geben, wenn sie nicht kooperierten. Er sei in der familiären Ehre gekränkt und an einer Depression erkrankt (act. 2 S. 1 ff.). Der Beschwerdeführer stellt keine Anträge in der Sache, sondern er schreibt, er verklage die KESB wegen der Veruntreuung von Staatsgeldern durch die Annahme von möglichen Gefahren in seiner Familie, die sich nicht erhärten liessen, und er wolle Strafanzeige erheben wegen falschen und/oder willkürlichen Gefahrenmeldungen gegen die Beiständin I._____, gegen die frühere Vorsitzende der KESB, gegen die Familienbegleiterin, gegen die Beiständin J._____ sowie gegen die jetzige Vorsitzende der KESB. Abschliessend verlangt der Beschwerdeführer eine Anhörung (act. 2 S. 4 f.). 6. Da die Vorinstanz den von der KESB angeordneten Aufenthaltswechsel von C._____ in das Kinderhaus H._____ in K._____ aufgehoben hat, was offenkundig im Sinn des Beschwerdeführers war, stellt sich auch abgesehen vom Fehlen von formellen Anträgen die Frage, gegen was sich seine Beschwerde richtet, da es ihm in diesem Umfang an einem Rechtsschutzinteresse fehlt, so dass diesbezüglich auf seine Beschwerde nicht einzutreten wäre. Sofern der Beschwerdeführer geltend machen will, indem die Vorinstanz zwar entschieden habe, dass C._____ bis auf Weiteres im Haushalt ihrer Eltern bleibe, aber einen neuen Entscheid der KESB vorbehalten habe, sei sie zu wenig weit gegangen, und das Verfahren sei nicht an die KESB zurückzuweisen, sondern es sei definitiv auf eine Umplatzierung oder allfällige Ersatzmassnahmen zu verzichten und das Verfahren ohne Weiteres zu beenden, ist die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen abzuweisen. Die Akten der KESB, die im vorinstanzlichen Entscheid ausführlich wiedergegeben wurden, zeigen klar, dass das Wohl von C._____, die offenbar Entwicklungsdefizite und damit besondere Bedürfnisse hat (vgl. act. 7 S. 30 m.w.H.), in der Obhut ihrer Eltern gefährdet ist, so dass Handlungsbedarf i.S. von Art. 307 ZGB besteht und der Verzicht auf ein Massnahme keine Option ist, sondern es sich ledig-
- 8 lich fragt, ob eine Umplatzierung notwendig ist oder mit Blick auf die Verhältnismässigkeit auch eine mildere Massnahme genügt. Die Vorbringen in der Beschwerde illustrieren die Belastung, welche diese Situation für die Eltern von C._____ bedeutet. Es ist glaubhaft, dass die damit verbundene Abhängigkeit von Fachpersonen für sie unangenehm ist und von ihnen als kränkend erlebt wird, weshalb es ihnen schwerfällt, entsprechende Hilfs- und Unterstützungsangebote anzunehmen, die bei dieser Ausgangslage nicht nur freiwillig sein können. Ihre subjektive Sicht ändert jedoch nichts daran, dass auf der anderen Seite bei C._____ eine Kindeswohlgefährdung besteht, welche die Ursache für das Eingreifen der Behörden bildet und auch für diesen Entscheid bestimmend ist. Gleichzeitig bestätigt der in der Beschwerdeschrift zum Ausdruck kommende Widerstand gegen die Unterstützung der Behörden das fehlende Problembewusstsein und unterstreicht die Notwendigkeit einer entsprechenden Anordnung. 7. Gegen die in Ziff. II-V getroffenen konkreten Anordnungen der Vorinstanz bringt der Beschwerdeführer nichts Konkretes vor. Sie erscheinen im Übrigen auch sinnvoll, so dass sich eine Anpassung von Amtes wegen gestützt auf Art. 446 Abs. 3 ZGB nicht aufdrängt. Soweit sich die Beschwerde dagegen richtet, ist sie abzuweisen und sind die entsprechenden Anordnungen zu bestätigen. 8. Soweit der Beschwerdeführer die KESB verklagen oder gegen verschiedene Behördenmitglieder oder Fachpersonen Strafanzeige erstatten will, ist nicht auf die Beschwerde einzutreten, weil die Kammer als zweitinstanzliche Beschwerdeinstanz im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht dafür nicht zuständig ist. 9. Die Beschwerde ist demnach ohne Weiteres abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Unter diesen Umständen erübrigt sich die vom Beschwerdeführer beantragte Durchführung einer Anhörung, so dass auch dieser prozessuale Antrag abzuweisen ist. III. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Entschädigungen sind unter diesen Umständen keine zuzusprechen.
- 9 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Urteil des Bezirksrates Zürich vom 4. September 2025 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und die Verfahrensbeteiligten, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 10 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Altermatt versandt am: