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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.06.2025 PQ250027

June 2, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,786 words·~9 min·5

Summary

Unentgeltliche Rechtspflege

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250027-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss vom 2. Juni 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen einen Beschluss der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 8. Mai 2025; VO.2025.30 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. B._____ und A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) sind die nicht verheirateten Eltern von C._____, geb. tt.mm.2016. C._____ steht unter der alleinigen elterlichen Sorge ihrer Mutter und lebt unter deren Obhut. 1.2. Der Beschwerdeführer wandte sich im Februar 2023 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend KESB) und beantragte, ihm sei das Sorgerecht einzuräumen und es sei die Betreuung zu regeln (KESB act. 1). Die KESB holte beim Sozialzentrum D._____ einen Abklärungsbericht ein (KESB act. 6), welcher am 14. Juli 2023 vorlag (KESB act. 27). Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 bestellte die KESB in der Person von E._____ eine Kindesvertreterin für C._____ mit der Aufgabe, deren Interessen im Verfahren betreffend Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Besuchsregelung zu vertreten (KESB act. 87). Nach durchgeführtem Verfahren ordnete die KESB mit Beschluss vom 3. Juni 2024 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aufbauende, begleitete Kontakte zwischen Vater und Tochter sowie eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB für C._____ an. Als Beiständin wurde F._____ ernannt. Einer allfälligen Beschwerde gegen die vorsorgliche Regelung des Besuchsrechts entzog die KESB die aufschiebende Wirkung (KESB act. 107). Gegen diesen Beschluss erhob der Vater beim Bezirksrat erfolglos Beschwerde. Das Urteil des Bezirksrats vom 3. Oktober 2024 wurde von der Kammer mit Urteil vom 3. Dezember 2024 geschützt (KESB act. 196). Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 8. Januar 2025 nicht ein (KESB act. 264). 1.3. Mit Eingabe vom 17. März 2025 gelangte der Beschwerdeführer mit folgenden Anträgen an den Bezirksrat (BR act. 2/1): 1. In Sachen meiner Tochter, C._____ (geb. tt.mm.2016), reiche ich meine Beschwerde ein und verlange die sofortige Vollstreckung des Beschlusses bzw. des Urteils von der KESB und des Bezirksrats bzw. des Obergerichts. Sollte die Mutter weiterhin den Beschluss bzw. das Urteil nicht zur Kenntnis nehmen, die Grundrechte unserer Tochter missachten, sie erpressen, manipulieren,

- 3 beantrage ich die Geldstrafe und die Festnahme der Mutter durch den Einsatz der Polizei. 2. Aufgrund des Verhaltens der Mutter, der KESB, der Beiständin (F._____) und der Kindesvertreterin (E._____) wurde[n] mir und meiner Tochter widerrechtlich über Jahre grosse emotionale, psychische und physische Schäden zugefügt. Infolgedessen beantrage ich einen berechtigten Schadenersatz für die letzten sechs Jahre in Höhe sechshunderttausend CHF (Art. 60 [OR])." Der Bezirksrat ging zunächst davon aus, die KESB sei für diese Eingabe zuständig. Nach entsprechender Klarstellung durch den Beschwerdeführer (BR act. 1) retournierte die KESB die Eingabe am 24. April 2025, zusammen mit einer Vernehmlassung, an den Bezirksrat (BR act. 8). Mit Beschluss vom 8. Mai 2025 wies der Bezirksrat das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab und stellte ihm die Vernehmlassung der KESB zur freigestellten Replik zu (act. 7). 1.4. Gegen den Beschluss des Bezirksrats (nachfolgend: Vorinstanz) vom 8. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer am 20. Mai 2025 eine als Rekurs bezeichnete Eingabe bei der Kammer ein. Er stellt darin gleichlautende Anträge wie vor Vorinstanz (act. 2; BR act. 2). Die Akten der Vorinstanz (act. 8/1-11; zitiert als BR act.), einschliesslich derjenigen der KESB (act. 9/1-276; zitiert als KESB act.), wurden beigezogen. Weiterungen erübrigen sich. 2. Beschwerdevoraussetzungen 2.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand des zweitin-

- 4 stanzlichen Beschwerdeverfahrens können somit nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. 2.2. Die vorliegende Rechtsmitteleingabe ist als sinngemäss erhobene Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 8. Mai 2025 zu verstehen. Mit dem erwähnten Beschluss wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (act. 7). Bei diesem Beschluss handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid, der nach Art. 110 ZPO mit Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO angefochten werden kann, und nicht um einen Entscheid der Kindesschutzbehörde bzw. der gerichtlichen Beschwerdeinstanz über Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 450 ZGB. 2.3. Die Frist für Beschwerden gegen prozessleitende Entscheide beträgt 10 Tage (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der Beschwerdeführer nahm den Beschluss der Vorinstanz am 12. Mai 2025 in Empfang (BR act. 11). Mit der Postaufgabe am 20. Mai 2025 (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 143 Abs.1 ZPO) wurde die Beschwerdefrist eingehalten. 2.4. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Bezirksrates vom 8. Mai 2025, weshalb die angerufene Kammer gestützt auf § 64 EG KESR für die Beschwerde zuständig ist. 2.5. Eine Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Sie muss konkrete Anträge und die Begründung dieser Anträge enthalten. Mit den Beschwerdeanträgen soll zum Ausdruck gebracht werden, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden soll und welche Punkte des vorinstanzlichen Entscheids angefochten werden. Als Antrag genügt bei Laien eine allenfalls in der Begründung enthaltene Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid abzuändern ist. Sind auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, tritt das Obergericht auf ein Rechtsmittel nicht ein (OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2).

- 5 - 2.5.1. In seiner Eingabe vom 20. Mai 2025 wiederholt der Beschwerdeführer die von ihm im bezirksrätlichen Verfahren gestellten (materiellen) Beschwerdeanträge. Diese Anträge richten sich aber nicht gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz. Wie erwähnt prüfte die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss vom 8. Mai 2025 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bezirksrätliche Verfahren und wies dieses ab. Im Zusammenhang mit der Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO nahm die Vorinstanz zwar eine summarische Beurteilung der Beschwerdeanträge vor, sie entschied jedoch noch nicht darüber (vgl. nachstehende E. 2.5.2.). Da sich die vom Beschwerdeführer vor der Kammer gestellten Beschwerdeanträge somit nicht gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 8. Mai 2025 richten, fehlt es an einem überprüfbaren Entscheid bzw. an einem zulässigen Anfechtungsobjekt. 2.5.2. Bei Laien genügt als Beschwerdeantrag wie erwähnt auch eine in der Begründung enthaltene Formulierung, der sich entnehmen lässt, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid abzuändern ist (vgl. vorstehende E. 2.5). Der Beschwerdeführer macht in der Begründung geltend, die KESB weigere sich bis heute, ihren Beschluss vom 3. Juni 2024 umzusetzen. Sie blockiere das Treffen mit seiner Tochter bewusst und gezielt. Seine zahlreichen Eingaben hätten die KESB nicht interessiert. Der Mutter gehe es nur darum, die Tochter weiterhin zu isolieren. Die Vorinstanz habe seine Beschwerde nicht detailliert geprüft, sondern festgehalten: "Zwar scheint es zuzutreffen, dass das Besuchsrecht seit einiger Zeit nicht mehr umgesetzt wird. Es fehlen aber Hinweise darauf, dass die KESB genau darauf hinwirkt…". Die Beiständin habe ihm am 2. April 2025 mitgeteilt, dass die Besuchstreffs abgebrochen würden. Die ab Anfang November 2024 vorgesehenen wöchentlichen Besuchstreffs hätten nie stattgefunden. Da die Vorinstanz auf seinen Antrag offensichtlich nicht eingehe und die Akten gründlich ignoriere, erhebe er Beschwerde (act. 2). Mit dieser Beschwerdebegründung erhebt der Beschwerdeführer mehrheitlich Vorwürfe gegenüber der KESB im Zusammenhang mit dem abgebrochenen Kontakt zu seiner Tochter. Bezugnehmend auf seine Kritik, die Vorinstanz habe

- 6 seine Anliegen nicht detailliert geprüft, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Beschwerde inhaltlich noch gar nicht beurteilt hat. Wie erwähnt befasste sich die Vorinstanz lediglich im Rahmen der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers mit seinen Beschwerdeanträgen. Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt einerseits voraus, dass die gesuchstellende Partei nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt (sog. Mittellosigkeit; Art. 117 lit. a ZPO). Andererseits wird verlangt, dass die gestellten Rechtsbegehren nicht aussichtslos sind (Art. 117 lit. b ZPO). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten (BGE 138 III 217 E. 2.2.3.; 124 I 304 E. 2c). Eine solche vorläufige und summarische Prüfung der Beschwerdeanträge nahm die Vorinstanz im Beschluss vom 8. Mai 2025 vor (act. 7 S. 4 f. E. 2.2 und 2.3). Auf die diesbezüglichen Erwägungen geht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe indessen nicht ein. Somit fehlt es vorliegend auch an einer hinreichenden Beschwerdebegründung, die sich mit dem angefochtenen Beschluss der Vorinstanz auseinandersetzen und aufzeigen würde, weshalb die darin enthaltenen vorläufigen Einschätzungen zum Prozessausgang – konkret zur Zuständigkeit der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Vollstreckung des Besuchsrechts und zur geltend gemachten Schadenersatzforderung – nicht zutreffen. Auch zu den vorläufigen Überlegungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit den Bemühungen der KESB im Hinblick auf die in Aussicht gestellte Kontaktaufnahme zu seiner Tochter äussert sich der Beschwerdeführer nicht. 2.6. Nach dem Gesagten fehlt es an zulässigen Beschwerdeanträgen bzw. an einer hinreichenden Beschwerdebegründung. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente beziehen sich nicht auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege, sondern auf die Durchsetzung des Besuchsrechts bzw. auf den unterbrochenen Kontakt zu seiner Tochter. Diese Themen sind Gegenstand der vor Vorinstanz hängigen Beschwerde. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

- 7 - 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 12 GebV OG i.V.m. § 5 GebV OG, der einen Gebührenrahmen von Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– vorsieht, unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Falles zu bemessen. Angesichts des eher bescheidenen Zeitaufwands ist die Gebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf Fr. 400.– festzusetzen. Der Beschwerdeführer hat kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gestellt, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 8 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:

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