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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.05.2025 PQ250019

May 20, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,351 words·~22 min·4

Summary

Honorar

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250019-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler Urteil vom 20. Mai 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin sowie B._____, Verfahrensbeteiligter vertreten durch Beistand C._____, betreffend Honorar Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Horgen vom 12. Februar 2025; VO.2024.39 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen) betreffend Entschädigung der Beistandsperson

- 2 - Erwägungen: I. 1. Für B._____ bestand eine Beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB (vgl. KESB act. 37 S. 2). Mit Beschluss vom 24. Juni 2020 entliess die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen (nachfolgend KESB) die frühere Beiständin und ernannte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), D._____ [Firma], Zürich, per 1. September 2020 zur neuen Beiständin mit den Aufgaben, a) B._____ in sämtlichen Bereichen der Personensorge zu begleiten und wenn nötig zu vertreten, insbesondere in Bezug auf das Wohnen, die Gesundheit und die Arbeit, b) sämtliche Einkommens- und Vermögenswerte zu verwalten und c) B._____ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten und im Rechtsverkehr zu begleiten und wenn nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen (KESB act. 344, Dispositiv-Ziff. 3). Für die Entschädigung der Beiständin wurde ein Stundenansatz von CHF 120.– festgelegt (Dispositiv-Ziff. 5). Der Beschluss trat nach erledigten Beschwerdeverfahren am 3. Juli 2021 in Rechtskraft (act. 2 Rz 2). 2. Mit Beschluss vom 15. Mai 2022 hob die KESB die Beistandschaft für B._____ auf und lud die Beschwerdeführerin ein, innert zweier Monate den Schlussbericht mit Rechnung zur Prüfung und Genehmigung einzureichen (KESB act. 485). Am 17. Mai 2022 reichte die Beschwerdeführerin den Schlussrechenschaftsbericht für die Zeit vom 3. Juli 2021 bis 15. März 2022 ein (KESB act. 490). Gleichzeitig liess sie der KESB ihre Schlussrechnung für ihre Bemühungen für die Zeit vom 23. Juli 2021 bis 14. Mai 2022 über CHF 16'800.– (140 Stunden), zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von CHF 1'293.60 und Spesen von CHF 202.95 zukommen (KESB act. 491). 3. Ein paar Monate nach Aufhebung der Beistandschaft ordnete die Erwachsenenschutzbehörde am neuen Wohnort von B._____ in E._____, erneut Erwachsenenschutzmassnahmen an (act. 2 S. 24).

- 3 - 4. Die KESB nahm mit Beschluss vom 28. März 2023 den Schlussbericht, nicht aber die Schlussrechnung für die genannte Periode ab und verweigerte der Beschwerdeführerin die Entlastung. Ausserdem reduzierte die KESB die Entschädigung an die Beschwerdeführerin auf insgesamt CHF 8'854.– (zuzüglich MWSt.) und auferlegte diese Kosten formell B._____ (KESB act. 511 = BR act. 5/2). Eine dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde hiess der Bezirksrat Horgen (nachfolgend auch Vorinstanz) teilweise gut, hob insbesondere die Verweigerung der Abnahme der Schlussrechnung auf und wies die Sache zur Vervollständigung an die KESB zurück (BR act. 5/12, Dispositiv-Ziff. I). Weiter setzte er die Entschädigung für die Beschwerdeführerin auf CHF 8'854.–, zuzüglich Mehrwertsteuer und Spesenersatz fest (BR act. 12 Dispositiv-Ziff. I und II). 5. Gegen die Festsetzung der Entschädigung gelangte die Beschwerdeführerin an die II. Zivilkammer des Obergerichts, welche mit Urteil vom 14. März 2024 Dispositiv-Ziffer II des Urteils des Bezirksrats betreffend Entschädigung aufhob und das Verfahren an die KESB zur Neufestsetzung der Entschädigung zurückwies (BR act. 5/15; PQ230075). 6. Mit Entscheid vom 11. Juli 2024 nahm die KESB den Schlussbericht ab, verweigerte indessen wiederum der Schlussrechnung die Abnahme (Dispositiv-Ziff. 1), setzte die Entschädigung der Beschwerdeführerin neu auf total CHF 9'120.55 (inkl. MwSt.) fest und auferlegte die Kosten B._____ (Dispositiv-Ziff. 4, KESB act. 529 = BR act. 2). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und beantragte neben ihrer Entlastung und der Genehmigung der Schlussrechnung ein Honorar von CHF 18'000.– zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer sowie Verzugszins von 5% ab 28. März 2023, unter Kostenfolge zulasten der KESB (BR act. 1). Die Vorinstanz führte daraufhin das Beschwerdeverfahren durch; sie holte eine Stellungnahme von B._____ (act. 8) und der KESB ein (act. 9). Mit Urteil vom 12. Februar 2025 hiess die Vorinstanz die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache an die KESB zurück, um den Schlussrechenschaftsbericht im Sinne der Erwägungen zu genehmigen und der Beschwerdeführerin die Entlastung auszusprechen (Dispositiv-Ziff. I, BR act. 12 = act. 3/1 = act. 7 [Aktenexemplar]). Im Weitern setzte sie die Entschädigung auf CHF 10'177.65 (inkl. MwSt) zuzüglich Fr. 211.95 Spesenersatz fest und

- 4 auferlegte diese B._____ (Dispositiv-Ziff. II). Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. III). 7. Gegen die Festsetzung der Entschädigung und die teilweise Abweisung der Beschwerde gelangte die Beschwerdeführerin am 11. April 2025 erneut an die Kammer (act. 2). Sie beantragt, Dispositiv- Ziffern Il und IlI des Urteils des Bezirksrates Horgen seien aufzuheben und ihr Honorar sei auf CHF 18'000.–, zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer, zuzüglich Spesen von CHF 211.95 und Verzugszins von 5% ab 28. März 2023 festzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der KESB (act. 2 S. 2). Die Akten der Vorinstanz (act. 8/1-12, zitiert als BR act.) inklusive diejenigen der KESB (act. 8/10/1-536, zitiert als KESB act.) wurden von Amtes wegen beigezogen. Von der Einholung einer Stellungnahme von B._____ als Verfahrensbeteiligter sowie der Vorinstanz (§ 66 und § 68 EG KESR) kann abgesehen werden, weil sich die Sache sogleich als spruchreif bzw. die Beschwerde als inhaltlich unbegründet erweist. II. 1. 1.1. Mit der Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin ausschliesslich gegen die ihrer Auffassung nach zu tiefe Entschädigung. Gegen Kostenentscheide im Erwachsenenschutzverfahren ist nicht die Beschwerde gemäss Art. 450 ZGB, sondern diejenige gemäss Art. 319 ff. ZPO zulässig. Die Beschwerde wurde rechtzeitig innert 30 Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Entscheids eingereicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BR act. 12/1). Die Beschwerdeschrift enthält zudem Anträge sowie eine Begründung derselben (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil bzw. die Kürzung ihrer Honorarnote beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Von der Auferlegung eines Kostenvorschusses wurde im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren abgesehen. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird auch die Überprüfung von blosser Unangemessen-

- 5 heit, soweit es um Rechtsfolgeermessen geht. Die Beschwerde führende Partei trifft eine Begründungspflicht. Sie hat sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet bzw. inwiefern sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet (u.a. BK ZPO-STERCHI, Art. 321 N 17 ff.). Kommt die Beschwerde führende Partei diesen Anforderungen nicht nach, kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden (BGer 5A_60/2024 vom 26. August 2024 E. 3.1; OGer ZH PS240150 vom 23. August 2024 E. 2; PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1; ZR 110/2011 Nr. 80). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Die Beschwerdeführerin ist Juristin, weshalb von ihr erwartet werden darf, dass sie sich im vorstehend dargelegten Sinne mit der Begründung im angefochtenen Urteil befassen und ihre Rügen dagegen vorbringen kann. 2. Im Rückweisungsentscheid erwog die Kammer, aufgrund der Ausbildung als Juristin und Mediatorin sowie der unbestrittenen Erfahrung als Beiständin sei davon auszugehen, dass die KESB die Beschwerdeführerin als professionelle Fachbeiständin zugezogen habe, sei aus den KESB-Akten doch klar zu erkennen, dass ein Fall vorliege, dessen Führung offensichtlich erhöhte Anforderungen an die Beistandsperson stelle. Gemäss Beschluss der KESB vom 24. Juni 2020 sei die Entschädigung der Beschwerdeführerin nach einem festgelegten Stundenansatz zu bestimmen, ohne dass zugleich ein Kostendach festgesetzt oder auf den für eine pauschale Entschädigung geltenden Rahmen verwiesen worden sei (BR act. 5/15 E. 3.2. S. 8 mit Verweis auf KESB act. 344). Die nachträgliche Festsetzung eines Kostendachs durch die KESB und die Vorinstanz erweise sich dagegen als widersprüchlich. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund des Beschlusses der KESB vom 24. Juni 2020 darauf vertrauen dürfen, dass kein Kostendach bestehe und sie ihre Arbeit nach Aufwand abrechnen könne. Die KESB habe mit dem pauschalen Verweis auf § 4 ESBV und der gestützt darauf vorgenommen "quasi Halbierung" der Entschädigung den Begründungsanforderungen für die Reduktion nicht Genüge getan. Sie hätte nicht nur angeben sollen, welche Aufwendungen zu hoch seien, sondern aufzeigen müssen, in welchem Umfang die von ihr monierten Auf-

- 6 wendungen angemessen wären und welche Positionen im Einzelnen zu kürzen seien (BR act. 5/15 E. 3.2 S. 8 f.). 3. Im anschliessend erlassenen Entscheid vom 11. Juli 2024 erwog die KESB, 23.75 der insgesamt 140 verrechneten Stunden seien erst nach Beendigung des Beistandsmandats geleistet worden, wobei nur sechs Stunden auf die Erstellung des Schlussberichts und der Schlussrechnung entfielen. Die zweite Honorarnote enthalte zudem zehn Stunden für den Nachtrag zur Berichterstattung. Mit dem Nachtrag sei aber keine neue Abrechnung eingereicht worden und der Aufwand habe zu keiner genehmigungsfähigen Abrechnung geführt, weshalb er nicht zu entschädigen sei. Zudem sei der Aufwand für die E-Mailkorrespondenz von 40 Stunden zu hoch. Die Beschwerdeführerin hätte hier Grenzen setzen müssen, zumal sie nicht als Therapeutin von B._____ eingesetzt gewesen sei. Ebenso sei der verrechnete Aufwand für Telefongespräche nicht zu rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin müsse eine massvolle Grenze beim Kommunikationsaufwand suchen, welche die Maximalansätze des Entschädigungsrahmens von § 4 ESBV einhalte. Der Kommunikationsaufwand stelle gemäss § 3 ESBV kein eigenes Kriterium bei der Bemessung der Entschädigung dar. Im Weitern habe die Begleitung von B._____ im Strafverfahren nicht zu den Aufgaben der Beiständin gezählt, denn B._____ sei im Strafverfahren eine separate unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben worden. Auch der Zusatzaufwand im Zusammenhang mit der fehlenden Übergaberechnung könne nicht vergütet werden. Die Kostennote sei daher insgesamt um 69 Stunden zu kürzen. Die Beiständin sei über die beabsichtigte Kürzung mit Schreiben vom 23. Mai 2024 vorgängig detailliert informiert und es seien ihr die konkreten Kürzungen für jede Positionen aufgeschlüsselt worden. Die Beschwerdeführerin habe jedoch in ihrer Stellungnahme auf die einzelnen Kürzungen keinen Bezug genommen, sondern nur pauschal erklärt, mit der Berechnungsweise nicht einverstanden zu sein (BR act. 2 S. 4 f.). 4. Die Vorinstanz fasste die Erwägungen im Rückweisungsentscheid (act. 7 E. 5.1) und im Entscheid der KESB (act. 7 E. 5.2) sowie die Einwände der Beschwerdeführerin (act. 7 E. 5.3) zusammen und legte die rechtlichen Grundlagen für die Entschädigung von Beistandspersonen dar (act. 7 E. 5.5 f.). In der Sache

- 7 erwog sie, in der Honorarnote werde nicht für jede einzelne Tätigkeit ein konkreter zeitlicher Aufwand angegeben, sondern jeweils pro Datum (wenn auch ausführlich) die Tätigkeiten beschrieben, die an bestimmten Tagen ausgeführt worden seien. Damit sei die Beurteilung, ob die einzelnen Tätigkeiten übermässig lange gedauert hätten, unmöglich. Dies führe dazu, dass im Zweifel das Ermessen der KESB, welche näher an der Sache sei als die Rechtsmittelinstanz, im Grundsatz zu respektieren sei (act. 7 E. 5.7). In der Folge ging die Vorinstanz thematisch auf die verrechneten Aufwände im Zusammenhang mit der Aktentriage, dem Strafverfahren, der Korrespondenz und den Leistungen nach Abschluss der Beistandschaft ein und begründete im Einzelnen, an welchen Daten welche Kürzung angemessen erscheine (act. 7 E. 5.8). Sie kam zum Schluss, die KESB habe 61.25 Stunden zu Recht gekürzt. Der zu entschädigende Aufwand belaufe sich damit auf 78.75 Stunden, was bei einem Stundensatz von CHF 120.– ein Honorar von CHF 9'450.–, zuzüglich CHF 727.65 Mehrwertsteuer, total CHF 10'177.65 ergebe. Hinzukämen die Spesen von Fr. 211.95 (act. 7 E. 5.9). 4.1. Die Vorinstanz hat auf die zutreffenden rechtlichen Grundsätze zur Festsetzung der Entschädigung von Beiständen im Entscheid OGer ZH PQ220029 vom 1. Juni 2022 E. IV/2.1 ff. verwiesen (act. 7 E. 5.1). Im Rückweisungsentscheid wurde allerdings verbindlich entschieden, dass die KESB vorliegend keine Entschädigung gemäss §§ 3 f. ESBV anordnete, welche sich neben dem notwendigen Zeitaufwand insbesondere nach der Schwierigkeit der Massnahmenführung und der Verantwortung bestimmt, sondern dass vorliegend die Entschädigung gestützt auf § 5 ESBV alleine nach Zeitaufwand zu berechnen sei. Im Rückweisungsentscheid verneinte die Kammer sodann eine Obergrenze für die Entschädigung. Auch darauf ist im vorliegenden Entscheid nicht mehr näher einzugehen (BR act. 5/15 E. 3.2). 4.2. Die Beschwerdeführerin war als Beiständin damit beauftragt, B._____ allgemein in der Personensorge, insbesondere in Bezug auf das Wohnen, die Gesundheit und die Arbeit sowie in administrativen Angelegenheiten zu begleiten bzw. allenfalls zu vertreten und sein Einkommen und Vermögen zu verwalten. Zu entschädigen ist der für die Erfüllung dieser Aufgaben notwendige Zeitaufwand (vgl. auch BR act. 5/15 E. 3.2). Nicht zu den Aufgaben zählen damit, B._____ in einer Stra-

- 8 funtersuchung zu vertreten oder eine Mediation oder eine spezifische therapeutische Behandlung durchzuführen. Bei der Festsetzung der Entschädigung fällt in Betracht, dass die Vorinstanz nicht in Abrede stellte, dass die Beschwerdeführerin die Aufgaben vollumfänglich erfüllte und ihre Amtsführung zu keinen Beanstandungen Anlass gab. 4.3. In der umfassenden Beschwerde geht die Beschwerdeführerin nirgends auf die Begründung der Vorinstanz zu den einzelnen konkreten Kürzungen ein. Vielmehr erläutert sie zunächst eingehend nochmals die Umstände ihrer Ernennung zur Beiständin, die schwierige Übergabe des Mandats von der Vorgängerin an sie sowie den Zweck und Verlauf des Mandats (act. 2 Rz 2 ff.). Sie schildert die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die persönliche Situation von B._____ sowie die kommunikativen Schwierigkeiten im Kontakt mit ihm sowie ihre verschiedenen Bemühungen allgemeiner Art (act. 2 Rz 5 ff., dann auch Rz 14 f., 17, 20). Sie wies darauf hin, es sei auf ihre grossen Anstrengungen zurückzuführen, dass die Beistandschaft habe aufgehoben werden und B._____ länger als ein halbes Jahr ein autonomes Leben ohne Beistand im Kanton F._____ habe führen können (act. 2 Rz 7). Sie bestreitet, ausschweifende und verzichtbare Aufwände betrieben zu haben. Sie habe nur Tätigkeiten verrechnet, die zu einer sorgfältigen Amtsführung gehört hätten. Ein Kostendach sei von der KESB nicht festgelegt worden und sie habe die KESB bereits im Oktober 2021 über den bis dahin generierten hohen Aufwand von 50 Stunden informiert. Eine Reaktion der KESB auf ihre Mitteilung sei damals nicht erfolgt (act. 2 Rz 8). 4.4. Mit diesen Ausführungen, welche teilweise Wiederholungen ihrer Vorbringen in der Beschwerde an den Bezirksrat darstellen (BR act. 1), vermag die Beschwerdeführerin allerdings noch nicht nachvollziehbar darzutun, weshalb die einzelnen Kürzungen durch die Vorinstanz willkürlich bzw. unangemessen sein sollen. So hielt die Vorinstanz insbesondere konkrete Kürzungen der KESB im Umfang von 10,25 Stunden für gerechtfertigt, weil die verrechneten Tätigkeiten die Prozessführung für B._____ im Strafverfahren betroffen hätten, was nicht zu den Aufgaben der Beschwerdeführerin gezählt habe. Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang dennoch 3,25 Stunden für gerechtfertigt, welche die KESB zu Unrecht gekürzt habe (act. 7 S. 21 f.). Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung

- 9 der Vorinstanz zu den einzelnen Positionen verwiesen werden. Aus den Vorbringen in der Beschwerde (insbesondere act. 2 Rz 14) erhellt nicht, weshalb die nicht berücksichtigten Tätigkeiten dennoch als notwendige Aufwände für die Führung des Mandats zu betrachten wären. So ist die Beratung und Vertretung im Strafverfahren im Aufgabenkatalog der KESB nicht explizit enthalten. Soweit die Beschwerdeführerin B._____ bei der Erhebung einer Strafanzeige, in einer Strafuntersuchung oder im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens hätte beraten oder vertreten wollen, wäre auf eine entsprechende Erweiterung ihres Aufgabenkatalogs gemäss Ernennungsentscheid hinzuwirken und dafür eine Zeitentschädigung zu vereinbaren gewesen. Der Vollständigkeit halber ist auf Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB hinzuweisen, wonach die Anhebung eines Strafverfahrens sowie Handlungen im Rahmen eines solchen grundsätzlich der Zustimmung der KESB bedürften. Eine ungerechtfertigte Kürzung bezüglich der Begleitung im Strafverfahren ist daher nicht auszumachen. Die Beschwerdeführerin äussert sich überdies nicht zu den einzelnen Kürzungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der zeitaufwändigen Korrespondenz. Der Bezirksrat hielt dazu fest, eine Ermessenskontrolle führe, soweit sie aufgrund der pauschalen Kostennote überhaupt möglich sei, zum Ergebnis, dass die KESB bei den Kürzungen ihr Ermessen nicht überschritten habe (act. 7 E. 5.8). Mangels Auseinandersetzung mit den konkreten Kürzungen in der Beschwerde ist wiederum nicht nachvollziehbar, weshalb der gesamte verrechnete Kommunikationsaufwand zur Erfüllung des Mandats notwendig war und in welchem Umfang die Kürzung zu Unrecht erfolgte. Die Beschwerdeführerin scheint im Übrigen anzuerkennen, dass der KESB bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung ein grosser Ermessensspielraum zukommt (act. 2 Rz 10). Grundsätzlich auferlegt sich die Rechtsmittelinstanz bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden der Vorinstanz insoweit Zurückhaltung, als sie nicht ihr eigenes Rechtsfolgeermessen ohne Weiteres an die Stelle des vorinstanzlichen stellt, insbesondere dann, wenn die Vorinstanz den massgeblichen Verhältnissen näher steht (vgl. DANIELLE SCHWENDENER, DIKE-Komm ZPO, Art. 310 N 10; ZK ZPO-REETZ, Vorbem. zu Art. 308-318 N 15; BGer 5A_198/2012 vom 24. August 2012 E. 4.2). Das Vorgehen der Vorinstanz, die Ermessenskontrolle zurückhaltend auszuüben, weil die KESB den Aufwand besser abschätzen könne, ist daher grundsätzlich nicht zu beanstan-

- 10 den. Gemäss § 5 Abs. 4 ESBV hat die Beistandsperson bei der Zeitentschädigung in der Abrechnung das Datum, den Zeitaufwand und die Art der Tätigkeit detailliert auszuweisen. Dies bedeutet, dass für jede einzelne Tätigkeit eine Zeitangabe aufzuführen ist. Dieser Anforderung genügt die Kostennote der Beschwerdeführerin nicht durchwegs, zumal sie oft pro Tag eine pauschale Zeitangabe für diverse Tätigkeiten angibt (KESB act. 491 bzw. KESB act. 525, von der KESB korrigierte Fassung). Die Beschwerdeführerin muss sich daher entgegenhalten lassen, dass die Überprüfung des verrechneten zeitlichen Aufwands dadurch erheblich erschwert wird und an die Begründung der Reduktionen des angegebenen pauschalen Zeitaufwands kein strenger Massstab angesetzt werden kann. Im Weiteren vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz zu Unrecht Kürzungen vornahm, die im Zusammenhang mit der der Beschwerdeführerin von der KESB zu Unrecht überbundenen Vervollständigung der Übergaberechnung der Vorgängerin entstanden waren (vgl. act. 2 Rz 11). Die Vorinstanz führte dazu aus, diese Aufwände seien als nicht aufschiebbares Geschäft zu betrachten und der entstandene Aufwand sei der Beschwerdeführerin zu entschädigen (act. 7 S. 23). Dass die Vorinstanz ihr diese Aufwände entschädigte, anerkennt die Beschwerdeführerin ausserdem an anderer Stelle in der Beschwerde (act. 2 S. 19 Rz 18). Es ist daher nicht erkennbar, dass ihr daraus weitere notwendige Bemühungen, als von der Vorinstanz zugestanden, zu entschädigen wären. Die Vorinstanz argumentierte weiter, mit dem Ende der Beistandschaft habe die Beschwerdeführerin alle Vertretungsrechte verloren. Sie bleibe als private Beistandsperson nach Art. 424 ZGB aber verpflichtet, nicht aufschiebbare Geschäfte weiterzuführen, bis die betroffene Person selber handeln könne. Die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, welche Aufwände nach Aufhebung der Beistandschaft unaufschiebbar und deshalb zu entschädigen seien (act. 7 S. 23). Auch auf diese Ausführungen geht die Beschwerdeführerin nicht näher ein und lässt damit beschwerdeweise offen, welche weiteren notwendigen Bemühungen nach Aufhebung des Mandats ihr zu entschädigen wären. 4.5. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin für rund zehn Monate eine Entschädigung von CHF 9'450.– (zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen. Gemäss § 4 ESBV fiele das Mandat damit in die beiden oberen Entschädi-

- 11 gungsstufen (hoch bzw. ausserordentlich hoch), welche einen unteren Rahmen von CHF 8'001.– bzw. CHF 15'001.– für zwei Jahre vorsehen. Der Vorgängerin der Beschwerdeführerin wurde für die (deutlich längere) Amtsdauer vom 1. April 2019 bis 3. Juli 2021 eine Entschädigung von insgesamt CHF 5'625.– entrichtet, wobei sie dieselben Aufgaben wie die Beschwerdeführerin zu erfüllen hatte (KESB act. 191 Dispositiv-Ziff. 3 und 497, Dispositiv-Ziff. 4). Die Vorinstanz anerkannte mit der Festsetzung der deutlich höheren Entschädigung an die Beschwerdeführerin implizit, dass die Erfüllung des Mandats zeitlich aufwändig war und die Beschwerdeführerin dieses als Fachperson führte. In Anbetracht der vergleichsweise hohen Entschädigung ginge die Beschwerdeführerin fehl, sollte sie annehmen, ihre Arbeit werde gering geschätzt. Ihre allgemeinen Ausführungen, das Mandat sei kommunikativ sehr anspruchsvoll und die Vorgängerin sei überfordert gewesen (u.a. act. 2 Rz 12), nehmen im Übrigen keinen Bezug zu konkreten Kürzungen durch die Vorinstanz und vermögen insgesamt eine Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids nicht zu begründen. 4.6. Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung hält ferner dem Vergleich mit dem Schlussrechenschaftsbericht der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 3. Juli 2021 bis 15. März 2022 Stand. Gemäss Bericht waren die Wohnverhältnisse von B._____ in der Berichtsperiode grundsätzlich geordnet. Er habe bis Ende Januar 2022 in einer Wohngruppe im G._____ leben können. Anschliessend habe er selber einen Mietvertrag für eine eigene Wohnung in E._____ abgeschlossen. B._____ sei sich seiner nicht besonders stark ausgeprägten sozialen Kompetenzen bewusst. Er pflege dennoch einen korrekten und unauffälligen Kontakt mit dem Vermieter und seinen Nachbarn in E._____. In gesundheitlicher Hinsicht habe er zu einem für ihn stimmigen Setting beigetragen und selber einen neuen Hausarzt gefunden. Er sei ab Anfang September 2021 einer vollen Erwerbstätigkeit im G._____ im Bereich Landwirtschaft nachgegangen, seit März 2022 sei er zu 60% im Bereich Nutztierhaltung und Gärtnerei tätig (KESB act. 490 S. 2 f.). Zur Führung der Beistandschaft hielt die Beschwerdeführerin im Bericht fest, B._____ habe sich bei Bedarf an sie gewendet. Dann hätten persönliche Treffen, telefonische oder häufig E-Mail-Kontakte stattgefunden. Die zwei bei Übernahme des Mandats hängigen (Straf-)verfahren mit früheren Mitbewohnern seien eingestellt worden. B._____

- 12 habe an den Anhörungen umsichtig und eigenverantwortlich agiert und durch sein besonnenes Handeln selbst zu einer massgeblichen Deeskalation der verfahrenen Situation beigetragen (KESB act. 490 S. 3). Der Bericht bescheinigt daher B._____ im Allgemeinen gutes Wohlverhalten, was in gewissem Widerspruch zu den von der Beschwerdeführerin geschilderten Schwierigkeiten von B._____ und den damit notwendig angefallenen umfangreichen Aufwänden gemäss Kostennote steht. Aus dem Schlussrechenschaftsbericht lassen sich jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte für den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten hohen Zeitaufwand bzw. für eine Erhöhung der durch die Vorinstanz festgelegten Entschädigung entnehmen. 4.7. Das Stillschweigen bzw. die fehlende Reaktion der KESB auf das E-Mail der Beschwerdeführerin im Oktober 2021 zum schon damals generierten hohen Aufwand (u.a. act. 2 Rz 18) kann überdies nach Treu und Glauben nicht als vertrauensbildende und die Behörde bindende konkludente Willensäusserung betrachtet werden, die spätere Kostennote der Beschwerdeführerin unbesehen zu anerkennen. Dass die Beschwerdeführerin eine schriftliche Zwischenhonorarnote eingereicht und die KESB ihr in dieser Höhe (Akkonto-)Zahlungen zugesichert oder vorgenommen hätte, macht sie ausserdem nicht geltend und dies ist auch nicht aktenkundig. 4.8. Die Vermutung der Beschwerdeführerin, die KESB und die Vorinstanz seien bezüglich der Honorarnote voreingenommen und es sei ihnen einzig darum gegangen, die Entschädigung aus kameralistischen Gründen so tief wie möglich festzusetzen (act. 2 S. 15 Rz 14), findet in den Akten keine Stütze. Es fehlt bereits ein ersichtliches Interesse der Vorinstanz, die Entschädigung aus staatswirtschaftlichen Gründen so tief wie möglich zu halten, zumal die Entschädigung B._____ aufzuerlegen ist und die Kostennote auch sonst im Gesamtbudget der KESB keine massgebliche Rolle spielen dürfte. Zudem setzte sich die Vorinstanz eingehend mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander und korrigierte die von der KESB festgelegte Entschädigung, indem sie diese um den Stundenaufwand von 7.75 Stunden bzw. rund CHF 1'000.– erhöhte. Darüber hinaus erweisen sich die pauschalen Vorhalte, sie (die Beschwerdeführerin) sei von der KESB und der Vorinstanz instrumentalisiert worden, um "die heissen Kartoffeln" im Fall B._____ "aus

- 13 dem Feuer zu holen" (act. 2 S. 24), aufgrund der Akten und der vergleichsweise hohen Entschädigung als unbegründet. 5. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführerin zugute zu halten, dass sie sich sehr um das Wohl von B._____ bemühte und seine Lebensqualität verbessern konnte. Sie vermag allerdings nicht darzutun, dass die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung ihre notwendigen Aufwände zur Erfüllung des Mandats nicht abdeckt. 6. 6.1. Die Beschwerdeführerin verlangt auf der Entschädigung samt Spesen einen Verzugszins von 5% ab 28. März 2023 (act. 2 S. 2). Die Verzinsung sei angesichts der langen Verfahrensdauer angemessen. Die Entschädigung sei mit dem Entscheid der KESB vom 28. März 2023 fällig geworden. Das Bundesgericht anerkenne als allgemeinen obligationenrechtlichen Rechtsgrundsatz, dass der Schuldner bei Verzug Zinsen zu entrichten habe, um dem Gläubiger die aus der Leistungsverspätung entstehenden Nachteile abzugelten (act. 2 Rz 22). 6.2. Die Vorinstanz führte zum Schuldnerverzug aus, die Entschädigung werde analog zu Art. 102 Abs. 1 OR mit deren Festsetzung durch die Behörde fällig und der Verzug trete erst nach der Mahnung ein. Eine Mahnung sei nicht erfolgt, sodass kein Verzugszins geschuldet sei (act. 7 E. 5.9). 6.3. Weder Art. 404 Abs. 1 ZGB noch § 21 EG KESR oder §§ 3 ff. ESBV enthalten eine Regelung, ab wann und zu welchem Satz die Entschädigung an die Beistandsperson zu verzinsen ist. Das Bundesgericht hat bisher offen gelassen, ob es sich bei der Entschädigung nach Art. 404 ZGB um eine privat- oder öffentlich-rechtliche Forderung handelt. Es hielt allerdings fest, es gehe um eine Forderung zwischen zwei Privatpersonen, auch wenn sie durch eine Behörde und für eine hoheitliche Tätigkeit festgesetzt werde. Mangels einer besonderen gesetzlichen Regelung oder eines qualifizierten Schweigens würden die privatrechtlichen Regeln bezüglich Verzugszins (Art. 102 OR) auch für öffentlich-rechtliche Schulden gelten. Dies bedeute für die Entschädigung nach Art. 404 ZGB, dass der Schuldner vor der Fälligkeit der Forderung nicht in Verzug fallen könne. Die Fälligkeit trete mit der Festset-

- 14 zung der Entschädigung (behördliche Verfügung) ein und der Verzugszins sei nach der Mahnung geschuldet. Als Mahnung gelte eine an den Schuldner gerichtete Erklärung des Gläubigers, die zum Ausdruck bringe, dass er die Leistung ohne Säumnis verlange (BGer 5A_342/2017 vom 4. Mai 2018 E. 5, BGE 143 II 37 E. 5.1 f. und E. 5.2.2 ). 6.4. Der Entscheid der KESB vom 28. März 2023 wurde durch den Rückweisungsentscheid der Kammer bezüglich der Entschädigung aufgehoben. Mit dem vorliegenden Entscheid wird die im Urteil der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung von der letzten kantonalen Rechtsmittelinstanz bestätigt. Der Entscheid unterliegt zwar der Beschwerde ans Bundesgericht (Art. 113 BGG). Da die Beschwerde jedoch grundsätzlich keine Suspensivwirkung entfaltet (Art. 117 i.V.m. Art. 103 BGG), ist der vorliegende Entscheid sogleich vollstreckbar und die Entschädigung damit fällig. Da eine Mahnung nicht erfolgte bzw. noch nicht erfolgen konnte, sprach die Vorinstanz zu Recht keinen Verzugszins zu. 7. Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. 8. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von CHF 8'550.– (Honorar CHF 18'000.– zuzügl. Spesen CHF 211.95 abzüglich Honorar CHF 9'450.– und Spesen CHF 211.95). Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Rechtsmittelverfahren ist gemäss § 12 i.V.m. § 4 GebV OG auf CHF 1'000.– festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 106 ZPO) aufzuerlegen. Eine Umtriebsentschädigung ist ihr bei diesem Ausgang nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Dispositiv-Ziffern II und III des Urteils des Bezirksrats Horgen vom 12. Februar 2025 werden bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens wird auf CHF 1'000.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

- 15 - 3. Es wird im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, den Verfahrensbeteiligten, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen sowie an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund CHF 8'550.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am:

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