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Zürich Obergericht Zivilkammern 29.04.2025 PQ250018

April 29, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,042 words·~15 min·3

Summary

Genehmigung des Schlussberichtes mit Abrechnung in der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250018-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Beschluss und Urteil vom 29. April 2025 in Sachen 1. A._____, 2. B._____, Beschwerdeführer betreffend Genehmigung des Schlussberichtes mit Abrechnung in der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksratspräsidenten des Bezirksrates Zürich vom 6. März 2025 i.S. C._____, geb. tt.03.1928, gest. tt.mm.2023; VO.2024.83 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) errichtete am 29. Januar 2019 für C._____ (geb. tt. März 1928) eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB. Zur (Amts-)Beiständin wurde D._____ bestellt (KESB act. 30). Mit Beschluss vom 28. Juli 2022 setzte die KESB A._____ (Nichte von C._____) als Beiständin für die Aufgaben ein, für das gesundheitliche Wohl und für die hinreichende medizinische Betreuung von C._____ zu sorgen und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten sowie insbesondere über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen ambulanten oder stationären medizinischen Massnahmen bei Urteilsunfähigkeit zu entscheiden. D._____ blieb weiterhin mit den Aufgaben betraut, für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und C._____ in dieser Hinsicht sowie beim Erledigen der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu vertreten (KESB act. 92). C._____ verstarb am tt.mm.2023 (KESB act. 105). Am 31. Januar 2024 erstattete D._____ den Schlussbericht mit der Schlussrechnung per 16./31. Dezember 2023 (KESB act. 123). Mit Verfügung vom 23. Juli 2024 genehmigte ein Behördenmitglied der KESB den Schlussbericht mit Abrechnung (KESB act. 128 Dispositiv-Ziffer 1). 2. Hiergegen erhoben die Erben von C._____, A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) und B._____ (fortan: Beschwerdeführer), mit Eingabe vom 2. September 2024 Beschwerde beim Bezirksrat Zürich. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sowie der Schlussbericht seien zur Ergänzung/Verbesserung zurückzuweisen (BR act. 1 S. 2). Die KESB liess sich am 29. Oktober 2024 zur Beschwerde vernehmen und beantragte deren Abweisung, soweit auf sie einzutreten sei (BR act. 8). Auf Ersuchen der Beschwerdeführer wurde ihnen Einsicht in die Akten, auf welche die KESB in ihrer Vernehmlassung verwiesen hatte, gewährt (vgl. BR act. 12 ff.). Ein Gesuch auf Einsicht in die vollständigen Akten der KESB wurde mit Verfügung vom 27. Januar 2025 abgewiesen (BR act. 17 ff., act. 23). Am 17. Februar 2025 erstatteten die nunmehr vertretenen Beschwerdeführer die Replik, mit folgenden Anträgen (BR act. 27):

- 3 - "1. Es sei Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung der [KESB] vom 23. Juli 2024 in Sachen C._____ betreffend Genehmigung Schlussbericht mit Abrechnung aufzuheben und es sei eine Nichtgenehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung zu verfügen. 2. Wiedererwägungsweise seien die Verfügung des Bezirksrats Zürich vom 10. Dezember 2024 sowie die Präsidialverfügung des Bezirksrats Zürich vom 27. Januar 2025 betreffend Akteneinsicht aufzuheben und den Beschwerdeführenden sei uneingeschränkte Akteneinsicht zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der [KESB]." Mit Verfügung vom 6. März 2025 (BR act. 30 = act. 11) trat der Bezirksratspräsident (Vorinstanz) auf die Beschwerde nicht ein (Dispositiv-Ziffer I). Das Wiedererwägungsgesuch wurde abgewiesen (Dispositiv-Ziffer II), die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– wurde den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt (Dispositiv-Ziffer III) und es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Dispositiv-Ziffer IV). 3. Am 11. April 2025 gingen bei der Kammer drei vom 9. April 2025 datierende Eingaben der Beschwerdeführer ein: ein Schreiben mit der Überschrift "Sistierungs-Ersuchen" (act. 2), eine Beschwerde (act. 4) und eine "Erweiterte und konkretisierte Eingabe zum Schriftsatz vom 09. April 2025" (act. 6). Die Beschwerde enthält folgende Anträge (act. 4 S. 2): "1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 6. März 2025 sei aufzuheben. 2. Es sei die Verfügung der [KESB] vom 23. Juli 2024 in Sachen C._____ betreffend Genehmigung Schlussbericht mit Abrechnung aufzuheben und es sei eine Nichtgenehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung zu verfügen. 3. Die Verfügungen der Vorinstanz vom 10. Dezember 2024 sowie vom 27. Januar 2025 betreffend Akteneinsicht seien aufzuheben und den Beschwerdeführenden sei uneingeschränkte Akteneinsicht zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der [KESB]." Die vorinstanzlichen Akten des Bezirksrats (act. 12/1-32, zitiert als "BR act.") und der KESB (act. 13/1-154, zitiert als "KESB act.") wurden beigezogen (act. 10). Weiterungen sind nicht erforderlich.

- 4 - 4. Die Beschwerdeführer beantragen in prozessualer Hinsicht eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Sie führen aus, eine Staatshaftungsklage sei in Vorbereitung und man sei die KESB diesbezüglich angegangen. Eine allfällige Einigung könne nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden (act. 2). Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, namentlich wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorbereitung einer Staatshaftungsklage und diesbezügliche Behördenkontakte der Beschwerdeführer sich auf das Beschwerdeverfahren auswirken könnten und eine Sistierung zweckmässig wäre. Das Sistierungsgesuch ist abzuweisen. II. 1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). 2. 2.1 Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht und enthält Anträge sowie eine Begründung (act. 4). Die Beschwerdeführer waren Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens und sind grundsätzlich legitimiert, gegen den vorinstanzlichen Entscheid ein Rechtsmittel zu erheben. Was ihre – von der Vorinstanz verneinte – Beschwerdelegitimation gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB betrifft, ist auf nachfolgende Erwägungen zu verweisen (E. III.).

- 5 - 2.2 Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht eine umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DRO- ESE, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 5). III. 1. Die Vorinstanz prüfte die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB und gab vorab die Ausführungen der Beschwerdeführer wieder: In der Replik hätten die Beschwerdeführer ausgeführt, dass verbeiständete Personen bzw. ihre Erben im Rahmen einer gerichtlichen Beurteilung des Schlussberichts und der Schlussrechnung rügen könnten, diese verletzten ihre Informationspflicht. Ausserdem hielten sie sich für unmittelbar vom Genehmigungsentscheid betroffen, weil ihnen (insbesondere der Beschwerdeführerin) Pflichten auferlegt worden seien. Aufgrund ihrer Erbenstellung seien sie betroffen, weil Schlussbericht und Schlussrechnung das Nachlassvermögen beeinflussten. Darüber hinaus seien sie nahestehende Personen (act. 11 S. 5). Die Vorinstanz erwog vor diesem Hintergrund, die Beschwerdeführer seien von vornherein keine am Verfahren beteiligten Personen im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB, zumal ihnen mit der (einzig ange-

- 6 fochtenen) Genehmigung des Schlussberichts und der Abrechnung keine Pflichten auferlegt würden (act. 11 S. 5). Ebensowenig handle es sich bei den Beschwerdeführern um der betroffenen Person (C._____) nahestehende Personen gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB. Eine Legitimation gestützt auf diese Bestimmung scheide zudem aus, weil die Beschwerdeführer einen durch die Beiständin verursachten Vermögensschaden geltend machten (insbesondere wegen versäumter rechtzeitiger Geltendmachung einer Hilflosenentschädigung schweren Grades) und sich in ihrer Erbenstellung betroffen sähen. Sie beriefen sich folglich darauf, aufgrund eines eigenen Interesses nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB beschwerdelegitimiert zu sein, so dass sich die Frage der Beschwerdelegitimation gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig nach dieser Bestimmung richte (act. 11 S. 6). Was diese Legitimation gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB betreffe, fehle es den Beschwerdeführern am erforderlichen rechtlichen Interesse, das durch das Erwachsenenschutzrecht geschützt sei. Die Beschwerde ziele darauf ab, den Beschwerdeführern den Schaden zu ersetzen, der ihrer Auffassung nach dem Nachlass entstanden sei und ihre erbrechtlichen Ansprüche mindere. Dabei handle es sich um kein vom Erwachsenenschutzrecht verfolgtes Ziel. Die Beschwerde nach Art. 450 ZGB diene ausserdem nicht dazu, ein anderes Verfahren wie etwa den Verantwortlichkeitsprozess nach Art. 454 ZGB vorzubereiten. Die Beschwerdeführer seien daher auch nicht nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB beschwerdelegitimiert (act. 11 S. 7). Dazu komme, dass Schlussbericht und Schlussrechnung nach der Rechtsprechung der Information und nicht der Überprüfung der Beistandschaft diene. Genüge sie dieser lnformationsfunktion, sei die Genehmigung auszusprechen, ohne dass die Behörde sich über allfällige Verfehlungen der Beistandsperson zu äussern hätte. Die Genehmigung der Schlussrechnung habe weder unmittelbare materiellrechtliche Bedeutung, noch werde der Mandatsperson die vollständige Décharge erteilt. Allfällige Rechtsansprüche der verbeiständeten Person (namentlich Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454 ZGB) blieben von der Genehmigung unberührt (act. 11 S. 8). Darüber hinaus werfe die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage, ob die Beiständin das Vermögen sorgfaltswidrig verwaltet oder nötige Handlungen unterlassen habe, zahlreiche Tat- und Rechtsfragen auf, die sich im Genehmigungsver-

- 7 fahren nicht mit verhältnismässigem Aufwand klären liessen (act. 11 S. 8). Auf die Beschwerde sei entsprechend nicht einzutreten. 2. Die Beschwerdeführer stellen im Rahmen der Beschwerde an die Kammer die vorinstanzliche Erwägung, wonach sich die Beschwerdelegitimation bei Personen, die (auch) eigene Interessen wahrnehmen, ausschliesslich nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB bestimme, nicht in Frage. Sie halten aber dafür, dass sie gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB beschwerdelegitimiert seien (act. 4 Rz. 7 ff.). Richtigerweise diene die Schlussrechnung nicht nur der verbeiständeten Person, sondern auch deren Erben als Informationsquelle (act. 4 Rz. 10), und werde in der Lehre darauf hingewiesen, dass die Genehmigung der Schlussrechnung nicht nur auf der Einhaltung der Formalien beruhe, sondern auch materielle Aspekte berücksichtigen müsse. Dazu zählten etwa die Zweckmässigkeit einzelner Verwaltungshandlungen, die hinreichende Begründung von Vermögensveränderungen sowie die Geltendmachung sämtlicher rechtlicher Ansprüche, insbesondere im Sozialversicherungsbereich (act. 4 Rz. 11 m.H.a. BSK ZGB-VOGEL/AFFOLTER, Art. 425 N 51). Sie, die Beschwerdeführer, hätten ein rechtlich geschütztes Interesse an einer korrekten und vollständigen Information über die Mandatsführung für ihre Tante sowie ein rechtlich geschütztes wirtschaftliches Interesse. Durch das Handeln der Beiständin sei dem Nachlass ein Schaden entstanden. Im Rahmen der Genehmigung der Schlussrechnung durch die KESB hätte überprüft werden müssen, ob die Mandatsführung zweckmässig erfolgt sei oder ob ein Fehlverhalten bzw. eine ungenügende Vermögensverwaltung vorgelegen habe. Ihr Interesse stehe somit in direktem Zusammenhang mit der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme (act. 4 Rz. 13 f.). Ein rechtlich geschütztes, wirtschaftliches Interesse liege auch darin, dass die Schlussrechnung als Grundlage für weitere vermögensrechtliche Schritte diene. Eine fehlerhafte oder unvollständige Schlussrechnung könne die Durchsetzung von Erb- und Verantwortlichkeitsansprüchen direkt beeinträchtigen. Die verbeiständete Person oder deren Erben, die eine Verantwortlichkeitsklage anstrebten, befänden sich denn auch in einer besseren Ausgangslage, wenn die Schlussrechnung nicht genehmigt worden sei. Die Begründung der Nichtgenehmigung geniesse nämlich die Vermutung der Richtigkeit. Ein vollständiger und wahrheitsgetreuer Schlussbericht sei daher essenziell – sowohl

- 8 für die Entscheidung über die Verantwortlichkeitsklage nach Art. 454 ZGB als auch für vorgängige aussergerichtliche Einigungsversuche (act. 4 Rz. 15). Die "restriktive Legitimationspraxis" der Vorinstanz sei abzulehnen (vgl. act. 4 Rz. 17 ff.). 3. Die Kritik der Beschwerdeführer an der Rechtsauffassung der Vorinstanz ist nicht berechtigt. Vielmehr sind die vorinstanzlichen Ausführungen zu bekräftigen: 3.1 Gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. Vorausgesetzt ist, dass die Verletzung eigener Rechte geltend gemacht und ein rechtliches Interesse verfolgt wird, das durch das Erwachsenenschutzrecht geschützt werden soll (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 S. 7084; BGer 5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.3). Die Geltendmachung dieses eigenen rechtlich geschützten Interesses, das wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann, ist nur zulässig, wenn es mit der fraglichen Massnahme direkt zusammenhängt bzw. mit der Massnahme geschützt werden soll und deshalb von der Erwachsenenschutzbehörde hätte berücksichtigt werden müssen (BGer 5A_101/2023 vom 9. Juni 2023 E. 3.4.1; 5A_668/2022 vom 16. März 2023 E. 4.2; 5A_135/2022 vom 4. August 2022 E. 3.1; 5A_721/2019 vom 8. Mai 2020 E. 2.3.2; 5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.3; 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 4.2). 3.2 Der Schlussbericht der Beistandsperson gemäss Art. 425 ZGB dient der Information und nicht der Überprüfung der Führung der Beistandschaft. Die Genehmigung ist auszusprechen, soweit der Schlussbericht der Informationspflicht genügt. Gleich verhält es sich mit der Schlussrechnung. Die mit der Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung befasste Behörde hat sich nicht über allfällige Verfehlungen der Beistandsperson zu äussern. Entsprechend kommt der Genehmigung der Schlussrechnung keine unmittelbare materiellrechtliche Bedeutung zu, noch wird der Beistandsperson damit eine vollständige Décharge erteilt. Allfällige Rechtsansprüche der betroffenen Person, namentlich Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454 ZGB, bleiben von der Genehmigung unberührt (BGer 5A_35/2019 vom 11. November 2019 E. 3.3.1;

- 9 - 5A_274/2018 vom 21. September 2018 E. 4.3.1; 5A_151/2014 vom 4. April 2014 E. 6.1; 5A_494/2013 vom 6. September 2013 E. 2.1 f.). 3.3 Die Beschwerdeführer missachten diese langjährige und gefestigte Rechtsprechung, wenn sie ausführen, bei der Genehmigung der Schlussrechnung müssten auch materielle Aspekte wie etwa "die Zweckmässigkeit einzelner Verwaltungshandlungen, die hinreichende Begründung von Vermögensveränderungen sowie die Geltendmachung sämtlicher rechtlicher Ansprüche, insbesondere im Sozialversicherungsbereich" geprüft werden. Eine volle inhaltliche Prüfung der Rechnung hat nicht stattzufinden. Eine solche Prüfung wäre einem allfälligen Verantwortlichkeitsverfahren vorbehalten (BGer 5A_35/2019 vom 11. November 2019 E. 3.3.2). Soweit in der von den Beschwerdeführern angeführten Literatur etwas anderes vertreten wird, ist dem nicht zu folgen. Entgegen den Beschwerdeführern musste sich die KESB im Rahmen der Genehmigung auch nicht dazu äussern, "ob ein Fehlverhalten bzw. eine ungenügende Vermögensverwaltung vorgelegen" habe. Ob eine solche Feststellung "die Durchsetzung von Erb- und Verantwortlichkeitsansprüchen direkt beeinträchtigen" könnte und die "Erben, die eine Verantwortlichkeitsklage anstreben, sich […] in einer besseren Ausgangslage [befinden], wenn die Schlussrechnung nicht genehmigt wurde", ist irrelevant. Ein rechtlich geschütztes Interesse lässt sich nicht mit dem Argument begründen, ein anderes Verfahren vorbereiten zu wollen (BGer 5A_135/2022 vom 4. August 2022 E. 3.2). 3.4 Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführer keine eigenen Interessen dartun, die durch das Erwachsenenschutzrecht geschützt wären. Die Vorinstanz hat die Beschwerdelegitimation zu Recht verneint und ist zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die vorliegende Beschwerde ist abzuweisen. 4. Hieran ändern auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach ihre verfassungsmässigen Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 sowie Art. 29a BV verletzt worden seien, nichts. Sie machen geltend, durch die Verneinung der Beschwerdelegitimation sei ihnen die Möglichkeit verwehrt worden, wirksam gegen die Verfügung der KESB vom 23. Juli 2024 vorzugehen, was eine Rechtsverweigerung, eine Verletzung der Rechtsweggarantie und eine Gehörs-

- 10 verletzung darstelle (act. 4 Rz. 23 f.). Die Befürchtung der Beschwerdeführer ist unbegründet. Die Vorinstanz hat ausführlich und korrekt dargetan, wieso ihnen die Beschwerdelegitimation fehlt. Wenn die Vorinstanz in der Folge auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, handelt es sich um die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge (vgl. Art. 59 Abs. 1 ZPO), so dass weder Rechtsverweigerung, Verletzung der Rechtsweggarantie noch Gehörsverletzung zu erkennen sind. 5. Die Beschwerdeführer verlangen schliesslich, es sei ihnen in Abweichung von den Verfügungen der Vorinstanz vom 10. Dezember 2024 und vom 27. Januar 2025 uneingeschränkte Akteneinsicht zu gewähren (act. 4 S. 2 und Rz. 58 ff.). Bei den Verfügungen handle es sich um prozessleitende Zwischenverfügungen, die nicht in materielle Rechtskraft erwüchsen und zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden müssten (act. 4 Rz. 58). Das Akteneinsichtsrecht richte sich nach Art. 449b ZGB. Als Verfahrensbeteiligte, denen gemäss Art. 449b Abs. 1 ZGB ein Anspruch auf Akteneinsicht zukomme, gölten in erster Linie die von der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme betroffene Person, nahestehende Personen sowie Dritte, welche über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids verfügten. Dies entspreche den Personen, die nach Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert seien (act. 4 Rz. 62). Da ihnen (den Beschwerdeführern) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB zukomme, seien sie Verfahrensbeteiligte nach Art. 449b Abs. 1 ZGB und hätten Anspruch auf Akteneinsicht, ohne ein besonderes Interesse nachweisen zu müssen (act. 4 Rz. 64). Wie die Beschwerdeführer richtig festhalten, wird das Akteneinsichtsrecht für das vorliegenden Verfahren in Art. 449b ZGB geregelt. Nach Art. 449b Abs. 1 ZGB haben die am Verfahren beteiligten Personen Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Den Beschwerdeführern fehlt wie ausgeführt die Legitimation zur Anfechtung der Verfügung der KESB vom 23. Juli 2024 betreffend Genehmigung des Schlussberichts mit Abrechnung (vorne E. III.3). Entsprechend gelten sie im Beschwerdeverfahren nicht als am Verfahren beteiligte Personen im Sinne von Art. 449b Abs. 1 ZGB. Die Vorinstanz hat den

- 11 - Beschwerdeführern zu Recht keine uneingeschränkte Akteneinsicht gewährt. Die vorliegende Beschwerde ist auch insoweit abzuweisen. IV. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt (§ 5 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da die Beschwerdeführer zum einen unterliegen und zum andern eine Gegenpartei fehlt. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 12 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am:

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