Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250002-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 30. Januar 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i. V. m. Art. 395 ZGB Beschwerde gegen einen Beschluss der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 12. Dezember 2024; VO.2024.113 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Beschluss Nr. ... vom 14. November 2024 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (fortan KESB) für A._____ (Beschwerdeführer) eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB an, setzte Frau B._____ als Beiständin ein und übertrug ihr die Aufgaben, (a) stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und ihn bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu vertreten, (b) ihn beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial- )Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen, und (c) ihn beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere sein Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten (act. 8/2 Dispositiv Ziff. 1 und 2). Die KESB war bereits im Mai 2024 auf die Situation von A._____ aufmerksam gemacht worden, erachtete aber nach erfolgten Abklärungen die Anordnung einer Beistandschaft zunächst als unverhältnismässig. Die erforderliche Unterstützung konnte über einen Freund und die Bürospitex geleistet werden. Die KESB schrieb das Verfahren Ende August 2024 entsprechend ab. Bereits Ende Oktober 2024 zeigte sich, dass die bisherige Unterstützung nicht funktionierte und A._____ erklärte sich anlässlich der Anhörung vom 28. Oktober 2024 mit der Errichtung einer Beistandschaft einverstanden (act. 8/2 S. 1 und 2). 2. Am 27. November 2024 erhob A._____ Beschwerde beim Bezirksrat Zürich (act. 8/1). Er wies darauf hin, dass seine Unterstützung durch seinen ehemaligen Lebenspartner und langjährigen Mitbewohner in vollem Umfang gewährleistet werden könne. Die KESB beabsichtigte im Rahmen der Vernehmlassung, das Anliegen des Beschwerdeführers zu prüfen und ersuchte deswegen um Fristerstreckung für die Vernehmlassung (act. 8/4). Am 5. Dezember 2024 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück mit dem Bemerken, er stimme gerne, wie im Beschluss vom 14. November 2024 festgehalten, einer Vertretungsbeistandschaft in all den genannten Bereichen zu (act. 8/6). Der Bezirksrat schrieb das Verfahren mit Beschluss vom 12. Dezember 2024 ab (act. 8/8 = act. 3).
- 3 - 3. Mit Eingabe vom 9. Januar 2025 (Eingang 10. Januar 2025) erhebt der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Bezirksrats Beschwerde (act. 2). Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen. Weiterungen sind nicht erforderlich. Das Verfahren ist spruchreif. 4.1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich primär nach den Bestimmungen des ZGB und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und jene der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) subsidiär und sinngemäss (Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, für welches das angerufene Obergericht zuständig ist (§ 64 EG KESR), können nur die Entscheide des Bezirksrats, nicht diejenigen der KESB sein. 4.2 Mit der Beschwerde können (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Dabei ist von der Beschwerde führenden Partei darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Bei juristischen Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Aus der Beschwerde muss sich ergeben, wie entschieden werden soll. Sodann muss dargetan werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und weshalb er unrichtig sein soll. Sind selbst diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5.1 In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, er habe die Beschwerde aufgrund eines persönlichen Problems zurückgezogen. Er sei in eine schwierige Situation geraten, habe infolgedessen seine Medikamente nicht richtig
- 4 eingenommen, was dazu geführt habe, dass er gegenüber allen Beteiligten misstrauisch geworden sei, weshalb er zuerst den Widerruf (gemeint wohl die Beschwerde) eingereicht und dann wieder zurückgezogen habe. Seit dem 20. Dezember 2024 sei er in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich in Behandlung und er fühle sich seit dem 27. Dezember 2024 deutlich besser. Er habe in klarem Zustand nochmals gründlich über die gesamte Situation nachgedacht. Sein Entschluss sei, dass Prof. Dr. C._____ sein Hauptbeistand sei. Für eine schriftliche Aufhebung der Beistandschaft der KESB wäre er sehr dankbar (act. 2). 5.2 Mit diesem Vorbringen wendet sich der Beschwerdeführer nicht gegen den bezirksrätlichen Entscheid, sondern gegen die Anordnung der Beistandschaft durch die KESB. Gegenstand des vorliegenden zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens kann indes wie gesehen nur der Beschluss des Bezirksrats, nicht aber der Entscheid der KESB sein (vgl. oben E.4.1). Mit dem angefochtenen Beschluss schrieb der Bezirksrat die Beschwerde wie gesehen als erledigt ab, nachdem der Beschwerdeführer diese in einer unmissverständlichen Erklärung (BR-act. 6 und 7) zurückgezogen hatte. Der Rückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides und der Bezirksrat war gehalten, gestützt auf die Rückzugserklärung das Verfahren abzuschreiben (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO). Der Beschwerdeführer bestätigt in seiner Eingabe an die Kammer ausdrücklich, dass er die Beschwerde zurückgezogen habe (act. 2). Er macht mithin nicht geltend, dass der Abschreibungsbeschluss nicht oder nicht so hätte ergehen dürfen. Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er habe sich im Zeitpunkt der Rückzugserklärung in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befunden, geltend machen wollte, seine Rückzugserklärung sei unwirksam, so hätte er dies im Rahmen eines Revisionsverfahren vorzubringen, welches wiederum beim Bezirksrat einzuleiten wäre. Es wäre auf die Beschwerde auch diesfalls nicht einzutreten.
- 5 - 5.4 Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet soweit darauf eingetreten werden kann. Es bleibt dem Beschwerdeführer indes unbenommen, im Falle veränderter Verhältnisse erneut an die KESB zu gelangen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Auf die Erhebung von Kosten ist indes umständehalber zu verzichten. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich, B._____, D._____, ... [Adresse], sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
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