Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ240078-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss vom 24. März 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Aufgabenanpassung/Beistandsperson in der Beistandschaft nach Art. 394 i. V. m. Art. 395 ZGB Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 29. Oktober 2024; VO.2024.79 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
- 2 - Erwägungen: 1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) führt seit Juni 2023 für A._____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 f. ZGB. Mit Beschluss vom 9. Juli 2024 erweiterte die KESB die Beistandsaufgaben. Neu waren der Beistandsperson die zusätzlichen Aufgaben übertragen, für eine geeignete Wohnsituation und das gesundheitliche Wohl von A._____ besorgt zu sein und sie in diesen Angelegenheiten zu vertreten. Am 12. August 2024 gelangte A._____ mit einer Beschwerde an den Bezirksrat Zürich und beantragte, den angefochtenen KESB-Beschluss unter Kostenfolge aufzuheben (act. 9/3). Mit Urteil vom 29. Oktober 2024 wies der Bezirksrat die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat, und bestätigte den Beschluss der KESB vom 9. Juli 2024 (act. 8). 2. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) beim Obergericht Beschwerde gegen den ebengenannten Entscheid des Bezirksrats Zürich (act. 3). Die Akten des Bezirksrates (act. 9/1-33) sowie der KESB (act. 10/1-111 sowie act. 13/112-134) wurden beigezogen. Mit Schreiben vom 21. Februar 2025 (Datum Poststempel) zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück (act. 19). Damit ist das Verfahren vor Obergericht eo ipso beendet (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Es ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO), wobei dem Abschreibungsbeschluss nur deklaratorische Wirkung zukommt (ZK ZPO-LEUMANN LIEBSTER, 4. A. 2025, Art. 241 N 21). 3. Der erfolgte Rückzug der Beschwerde kommt einem Unterliegen gleich und führt zu Kostenauflage (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anbetracht des geringen Aufwands auf Fr. 200.– festzusetzen (§ 60 Abs. 2 und § 73 EG KESR). Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang nicht zuzusprechen.
- 3 - Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 200.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich und an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am: