Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ240073-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw F. Wüst Beschluss und Urteil vom 3. Dezember 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen B._____, Beschwerdegegnerin sowie C._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch MLaw Y._____, betreffend Persönlicher Verkehr (vorsorgliche Massnahme) Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 3. Oktober 2024 ; VO.2024.57 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
- 2 - Erwägungen: I. 1. B._____ (fortan: Beschwerdegegnerin oder Mutter) und A._____ (fortan: Beschwerdeführer oder Vater) sind die nicht verheirateten Eltern von C._____ (geb. tt.mm.2016). C._____ steht unter der alleinigen elterlichen Sorge ihrer Mutter und lebt unter deren Obhut. 2. Der Beschwerdeführer wandte sich mit Schreiben vom 8. Februar 2023 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) und beantragte, es sei ihm das Sorgerecht einzuräumen und die Betreuung zu regeln (KESB act. 1). Die KESB klärte in der Folge den Sachverhalt ab und holte beim Sozialzentrum D._____ einen Abklärungsbericht ein, der am 14. Juli 2023 erstattet wurde (KESB act. 27). Die Parteien wurden angehört (KESB act. 42 u. 54) und nahmen schriftlich Stellung (vgl. KESB act. 39 u. 49), wobei der Beschwerdeführer eine vorsorgliche Regelung des persönlichen Verkehrs beantragte (KESB act. 49). Es folgten eine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 2. Dezember 2023 (KESB act. 67) und eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2023 (KESB act. 77). Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 setzte die KESB eine Kindesvertreterin ein (KESB act. 87). Die Kindsvertreterin reichte am 12. März 2024 ihre Stellungnahme ein (KESB act. 99). Nach Eingang weiterer Stellungnahmen der Parteien (KESB act. 104 u. 105) legte die KESB mit Beschluss vom 3. Juni 2024 folgendes Besuchsrecht fest (KESB act. 107 = BR act. 3): "1. Herr A._____ wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis zu einem definitiven Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich für berechtigt erklärt, seine Tochter C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu besuchen: a) während zwei Monaten jedes zweite Wochenende jeweils am Samstag oder Sonntag für zwei Stunden; b) ab dem 3. Monat jedes zweite Wochenende jeweils am Samstag oder Sonntag für zwei Stunden sowie alternierend jede zweite Woche einmal unter der Woche für ein Mittagessen von 11.45 Uhr bis 13.45 Uhr;
- 3 c) ab dem 5. Monat jedes zweite Wochenende jeweils am Samstag oder Sonntag für drei Stunden sowie alternierend jede zweite Woche einmal unter der Woche für ein Mittagessen von 11.45 Uhr bis 13.45 Uhr. Die Besuche sind im Sinne der Erwägungen begleitet durchzuführen. 2. Die Regelung gemäss Ziffer 1 gilt auch nach deren Ablauf weiterhin bis zu einer einvernehmlichen Regelung der Eltern oder einem neuen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde." Im Weiteren errichtete die KESB eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB (Dispositiv-Ziffer 3) und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziffer 12). Dem Beschwerdeführer gewährte sie zudem die unentgeltliche Rechtspflege (Dispositiv-Ziffern 8 und 9). 3. Mit Eingabe vom 13. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bezirksrat Zürich (Vorinstanz) und beantragte die Ausgestaltung des Besuchsrechts wie folgt (BR act. 1): "a) lm ersten Monat jedes Wochenende für zwei Stunden begleitet; b) im zweiten Monat jedes Wochenende für drei Stunden begleitet; c) im dritten Monat jedes Wochenende für vier Stunden begleitet; d) ab dem vierten Monat jeden Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 11.45 Uhr bis 13.45 Uhr unbegleitet; - Jedes Wochenende 24 Stunden unbegleitet; - Die Hälfte der Schulferien." Am 20. Juni 2024 zeigte die (neue) Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Vertretung an und ersuchte um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung (BR act. 6). Die Kindesvertreterin nahm am 23. Juni 2024 Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BR act. 8). Die KESB schloss mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde (BR act. 9). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Stellungnahme vom 27. Juni 2024, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, wobei kleine Unebenheiten bei den Besuchsmodalitäten bereinigt werden sollten (BR act. 11). Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 15. Juli 2024 Stellung (BR act. 15) und liess am 24. Juli 2024 anzeigen, nicht mehr vertreten zu
- 4 sein (BR act. 19). Mit Eingaben vom 11. bzw. 26. September 2024 nahmen die Parteien je noch einmal Stellung (BR act. 24 u. 27). Die Vorinstanz trat mit Beschluss vom 3. Oktober 2024 auf die "Bereinigungsanträge" der Beschwerdegegnerin nicht ein. Mit gleichzeitigem Urteil wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziffer I; BR act. 28 = act. 4/1 = act. 9 [Aktenexemplar]). 4. Gegen das Urteil der Vorinstanz vom 3. Oktober 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. November 2024 Beschwerde bei der Kammer mit folgenden Anträgen (act. 2): "Es sei Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Bezirksrates Zürich, Kammer II, vom 3. Oktober 2024, vollumfänglich aufzuheben und es sei der Kindsvater für die Dauer des bei der KESB Zürich hängigen Hauptsacheverfahrens betreffend C._____, geboren tt.mm.2016, für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die gemeinsame Tochter C._____ wie folgt zu betreuen: - Jeden Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag nach Schulschluss bzw. von 11.45 Uhr an schulfreien Tagen bis 13.45 Uhr; - In ungeraden Wochen jeweils von Freitag, 17.00 Uhr bis Sonntag,17.00 Uhr. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8.1% MwSt.) zu Lasten der Staatskasse." Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung (in der Person der neu mandatierten Rechtsanwältin; act. 2 S. 2). Die Akten der Vorinstanz (act. 10/1-32; zitiert als "BR act.") und der KESB (act. 11/1-109, 114-115, 119-145, 162-163; zitiert als "KESB act.") wurden beigezogen. Weiterungen sind nicht erforderlich. II. 1. 1.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisa-
- 5 tionsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). 1.2 Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht eine umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DRO- ESE, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 5). 2. Der Entscheid der Vorinstanz vom 3. Oktober 2024 ist mit Beschwerde im Sinne von Art. 450 ZGB anfechtbar. Als betroffene Person und Partei im vorinstanzlichen Verfahren ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde an die Kammer legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerde enthält sodann Anträge und eine Begründung (act. 2). Die Beschwerde wurde schliesslich innerhalb der von der Vorinstanz angegebenen Rechtsmittelfrist von 30 Tagen erhoben (vgl. BR act. 9 Dispositiv-Ziffer V; BR act. 30/4). Zwar sieht das Gesetz bei Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen eine Beschwerdefrist von zehn Tagen vor
- 6 - (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Der Beschwerdeführer war bei der Zustellung des vorinstanzlichen Entscheides allerdings nicht anwaltlich vertreten und ist im Vertrauen in die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz zu schützen (vgl. BGE 135 III 374 E. 1.2.2). III. 1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Regelung des persönlichen Verkehrs sowie zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen wiedergegeben (act. 9 S. 6 f. E. 3.1). Hierauf kann verwiesen werden. Auch für die Darstellung der Erwägungen der KESB sowie der Standpunkte der Parteien und der Kindesvertreterin ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (act. 9 S. 7 ff. E. 3.2). Zur Begründung ihres Entscheids erwog die Vorinstanz alsdann Folgendes: C._____ sei fast acht Jahre alt. Unter allen Beteiligten stehe ausser Frage, dass Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und C._____ bestehen sollen, und zwar bereits für die Dauer des vorinstanzlichen Hauptverfahrens. Ebenfalls unbestritten sei, dass die vorläufigen Besuche während der ersten drei Monate begleitet durchgeführt werden sollen. Streitpunkt bildeten die Fragen, in welchem Umfang das Besuchsrecht vorläufig zu gewähren und ab wann es unbegleitet auszugestalten sei. Die Beziehung zu ihrem Vater sei für C._____ zweifellos wichtig. Ebenfalls stehe ausser Frage, dass sie die Kontakte mit ihm geniesse. Unbestritten sei aber auch, dass der Kontakt immer wieder abgebrochen worden sei. Dabei spiele es keine erhebliche Rolle, ob der letzte grosse Kontaktabbruch (von Oktober 2019 bis Sommer 2022) erst Ende Sommer 2022 oder (wie es der Beschwerdeführer vorbringe) schon anfangs Juli 2022 geendet habe. Aktenkundig sei weiter, dass der Beschwerdeführer C._____ anschliessend von September 2022 bis zu ihrem ersten Schultag im August 2024 nicht mehr gesehen habe und unangekündigt zum ersten Schultag erschienen sei. Es sei notorisch, dass kleine Kinder Kontaktunterbrüche oft nur schwer verstehen könnten. Die Kinderpsychologin, lic. phil. E._____, habe dies in ihrem Bericht vom 20. Oktober 2023 auf den Punkt gebracht: Aus entwicklungspsychologischen Gründen könnten Kinder Kontaktunterbrüche so interpretieren, dass sie für Besuche oder andere Kontakte
- 7 nicht genug liebenswert seien. Solche Unterbrüche verletzten das Selbstwertgefühl des Kinds (act. 9 E. 3.3 m.H.a. KESB act. 62/1 S. 2 u. S. 5 f.; KESB act. 98/3 S. 1). Die Kindsvertreterin habe – wie es zu ihren typischen Aufgaben gehöre – C._____s Einstellung zum Beschwerdeführer zu ermitteln versucht und in der Stellungnahme vom 12. März 2024 festgehalten, dass C._____ in ihrer Beziehung zu ihm stark verunsichert zu sein scheine (act. 9 E. 3.3 m.H.a. KESB act. 99 S. 10). Diese Feststellung erscheine nach dem Gesagten plausibel, zumal der Kindsvertreterin als ausgebildete Psychologin Fachkunde zukomme. Zwar zweifle der Beschwerdeführer die Feststellungen der Kindsvertreterin an, und er unterstelle ihr gar Voreingenommenheit. Bei diesen pauschalen Behauptungen bleibe es aber. Er versuche nicht konkret darzulegen oder glaubhaft zu machen, wo die Feststellung der Kindsvertreterin fachlich mangelhaft oder diese voreingenommen sein soll. Was er behaupte, erschüttere die Feststellung, dass C._____ in ihrer Beziehung zum Beschwerdeführer stark verunsichert zu sein scheine, bei der hier gebotenen summarischen Prüfung folglich nicht. Der Beschwerdeführer habe zudem selbst angegeben, den Kontakt zu C._____ abgebrochen zu haben, weil die Beschwerdegegnerin ihr Versprechen (hinsichtlich der elterlichen Sorge) nicht gehalten habe. Der Abklärungsbericht des Sozialzentrums D._____ vom 14. Juli 2023 halte fest, dass es (gemäss diverser gerichtlicher und amtlicher Dokumente österreichischer lnstanzen) in der Vergangenheit zu mehreren Kontaktabbrüchen durch den Beschwerdeführer gekommen sei. Dabei habe der Beschwerdeführer seine Kooperations- und Veränderungsbereitschaft davon abhängig gemacht, dass das gemeinsame Sorgerecht zugestanden werde. Weitere Kontaktabbrüche habe er sinngemäss ausgeschlossen, falls ihm das Sorgerecht eingeräumt werde (act. 9 E. 3.3 m.H.a. KESB act. 27 S. 6 f.). Der Beschwerdeführer habe demnach selbst nicht bedingungslos zuzusichern vermocht, das Besuchsrecht künftig regelmässig wahrzunehmen. Damit sei aber an den vorläufigen Schlüssen der KESB nichts auszusetzen, wonach einerseits nicht von einer Kontinuität der Besuche gesprochen werden könne und anderseits berechtigte Zweifel bestünden, dass der Beschwerdeführer die von ihm verlangten häufigeren Kontakte überhaupt längerfristig wahrnehmen werde. ln dieser Situation erscheine es aber als im Kindsinteresse, nicht kurzfristig ein ausgedehntes Besuchsrecht zuzugestehen. Es sei
- 8 auch angemessen, das Besuchsrecht mehr als bloss drei Monate lang begleitet durchzuführen. Momentan komme es nicht darauf an, so rasch als möglich umfangreiche und unbegleitete Besuche zu ermöglichen. Für C._____s Wohl sei es ungleich wichtiger, dass die Besuche verlässlich und regelmässig stattfänden, so dass sie Vertrauen aufbauen könne. Auch die Kindsvertreterin habe zutreffend festgestellt, dass gute Begegnungen zwischen dem Beschwerdeführer und C._____ wichtiger seien als besonders zahlreiche und ausgedehnte Kontakte. Festzuhalten sei, dass sich der Umfang des vorliegend streitigen Besuchsrechts in einem üblichen Rahmen bewege und als angemessen erscheine, weil der persönliche Verkehr zurzeit erst wieder aufzubauen sei. Der Beschwerdeführer mache nicht glaubhaft, dass das Kindswohl schon vorsorglich ein zeitlich umfangreicheres und – nach kurzer Zeit – unbegleitetes Besuchsrechts geböte. Sodann sei es ebenfalls sinnvoll und nicht zu beanstanden, dass die KESB die Erfahrungen aus dem vorsorglichen Besuchsrecht berücksichtigen wolle, wenn hernach das ordentliche Besuchsrecht festzulegen sein werde. Dafür eine Zeit von grundsätzlich sechs Monaten zu veranschlagen, in welchem aber der zeitliche Umfang der Besuche stufenweise ausgebaut werde, sei angemessen. Es bleibe daran zu erinnern, dass hier lediglich ein vorsorgliches Besuchsrecht im Streit liege. Es präjudiziere das ordentlich festzulegende Besuchsrecht nicht (act. 9 S. 11 ff. E. 3.3). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, die KESB und die Vorinstanz seien bei der Festlegung des Besuchsrechts von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, weshalb sich das festgelegte Besuchsrecht im konkreten Einzelfall als unangemessen erweise (act. 2 Rz. 10). So würden sie in ihrer Argumentation verkennen, dass die Kontaktabbrüche bzw. -unterbrüche zwischen C._____ und ihm, welche es in den vergangenen Jahren unbestrittenermassen gegeben habe, nicht einzig auf sein Verhalten zurückzuführen gewesen seien. Insbesondere der bislang längste und einschneidendste Kontaktunterbruch von Oktober 2019 bis Ende Sommer 2022 sei auf den Umstand zurückzuführen, dass die Beschwerdegegnerin – ohne ihn einzuweihen und ohne seine Zustimmung – nach Österreich ausgewandert sei und es ihm so faktisch verunmöglicht habe, seine Tochter regelmässig sehen und betreuen zu können. Vor diesem Hinter-
- 9 grund sei es auch schlicht falsch, wenn die KESB und die Vorinstanz ausführten, er sei irgendwann einfach wieder unangekündigt aufgetaucht. Vielmehr sei es die Beschwerdegegnerin gewesen, die plötzlich entschieden habe, wieder in die Schweiz zurückzukommen, allerdings nicht, um den Kontakt zwischen C._____ und ihm wiederherzustellen. Die Beschwerdegegnerin wolle ihn am liebsten aus dem Leben von C._____ fernhalten (act. 2 Rz. 14). Vor diesem Hintergrund verfalle die Vorinstanz in Aktenwidrigkeit, wenn sie alleine ihn (den Beschwerdeführer) für die Kontaktunterbrüche zwischen ihm und C._____ und somit auch für die seitens C._____ angeblich bestehende Unsicherheit verantwortlich mache (act. 2 Rz. 15). Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Die Vorinstanz hat zu Recht – im Übereinstimmung mit den Akten (KESB act. 27 S. 6, act. 54 S. 1, act. 15/8 S. 8) – darauf hingewiesen, dass es in der Vergangenheit wiederholt zu Kontaktabbrüchen gekommen ist und der Beschwerdeführer die Aufrechterhaltung des Kontakts sowie seine Kooperations- und Veränderungsbereitschaft von der Einräumung der elterlichen Sorge abhängig gemacht hat. Die Frage, wer in welchem Masse Schuld an der Situation trägt, ist dabei von untergeordneter Bedeutung. Massgebend ist, dass ein Kind im Alter von C._____ gemäss den nachvollziehbaren Schilderungen der Kinderpsychologin E._____ (vgl. KESB act. 68 S. 2) und der Kindesvertreterin (vgl. act. 8 S. 2; KESB act. 99 S. 10) solche Kontaktabbrüche schwer einordnen und verstehen kann und C._____ in ihrer (bisher unsteten) Beziehung zum Beschwerdeführer stark verunsichert scheint und erst Vertrauen in die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers gewinnen muss. Richtig ist im Übrigen auch die vorinstanzliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach einem langen Kontaktunterbruch unangekündigt zum ersten Schultag erschienen ist. Der Beschwerdeführer und sein früherer Rechtsvertreter haben dies gegenüber der KESB selbst bestätigt (KESB act. 54 S. 1 ff.). Was daran "schlicht falsch" sein soll, ist nicht zu erkennen. 2.2 Mit den weiteren – überzeugenden – Erwägungen der Vorinstanz (vorne E. III.1) setzt sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht auseinander. Er begnügt sich damit, in pauschaler Weise dafür zu halten, dass ein Besuchs-
- 10 recht im beantragten Umfang absolut zentral sei, um eine weitere Entfremdung zu verhindern, und keine Gründe dagegen sprächen (act. 2 Rz. 16 f.), dass er zeitlich flexibel und seine Erziehungsfähigkeit nicht in Frage gestellt worden sei (act. 2 Rz. 18) und dass C._____ im vorinstanzlichen Verfahren immer wieder zum Ausdruck gebracht habe, ihn regelmässig sehen zu wollen (act. 2 Rz. 19). Damit wird er den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde (vorne E. II.1.2) nicht gerecht. Die Vorinstanz hat in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass vorliegend ein behutsamer Aufbau des persönlichen Verkehrs den Umständen angemessen und namentlich im massgebenden Interesse C._____s ist. Auch der von der KESB vorgesehene Zeitplan und das Vorgehen, wonach nach Ablauf der (vorsorglich geregelten) sechs Monate eine Auswertung der Besuchskontakte vorzunehmen und über die weitere Ausgestaltung erst danach zu entscheiden ist (BR act. 3 S. 13), orientiert sich an den konkreten Umständen und den Bedürfnissen C._____s. Es besteht kein Grund, von den Einschätzungen der KESB und der Vorinstanz abzuweichen. 2.3 Die Beschwerde ist abzuweisen. IV. 1. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 800.– festzusetzen (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; zur unentgeltliche Rechtspflege sogleich E. IV.2). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beschwerdeführer nicht, da er unterliegt, der Beschwerdegegnerin und der Verfahrensbeteiligten nicht, da ihnen keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. 2. Der Beschwerdeführer stellt für das obergerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, inklusive unentgeltliche Rechtsverbeiständung. 2.1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO).
- 11 - Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den bei den Akten liegenden Unterlagen (vgl. act. 2 Rz. 22 ff.; act. 4/4-11). In Frage steht die Aussichtslosigkeit. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie zumindest vorläufig nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1). Vorliegend liegt ein Grenzfall vor und ist nur ganz knapp von fehlender Aussichtslosigkeit auszugehen. 2.2 Dem Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren zu bewilligen und Rechtsanwältin MLaw X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die Rechtsbeiständin wird der Kammer noch eine Aufstellung über ihre Auslagen und Bemühungen einzureichen haben, so dass in einem separaten Beschluss über die Entschädigung befunden werden kann. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin MLaw X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
- 12 - 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin (unter Beilage eines Doppels von act. 2), die Kindesvertreterin (unter Beilage eines Doppels von act. 2), die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 13 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw F. Wüst versandt am: