Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ240058-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss und Urteil vom 8. Oktober 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen B._____, Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie 1. C._____, 2. D._____, 3. E._____, Verfahrensbeteiligte 1, 2, 3 vertreten durch Z._____
- 2 betreffend Kindesschutzmassnahmen Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Bülach vom 28. August 2024; VO.2024.28 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord)
- 3 - Erwägungen: I. 1. A._____ (fortan: Beschwerdeführerin oder Mutter) und B._____ (fortan: Beschwerdegegner oder Vater) sind die verheirateten Eltern der drei Kinder C._____ (geb. tt.mm.2017), D._____ (geb. tt.mm.2019) und E._____ (geb. tt.mm.2021). 2. Mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord (fortan: KESB) vom 27. Mai 2024 wurden die Kinder unter Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern im Sinne einer superprovisorischen Massnahme im Kinderheim F._____ in G._____ fremdplatziert. Im Weiteren wurde den Eltern ein Kontaktrecht eingeräumt, wurden in der bestehenden Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB die Aufträge ergänzt und wurde eine Kindesvertretung ernannt (act. 4/3 = act. 8/13/92). 3. Mit Beschluss vom 2. Juli 2024 bestätigte die KESB vorsorglich die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern und die Unterbringung der Kinder im Kinderheim F._____ (act. 8/1 Dispositiv-Ziffer 1). Zudem wurden die Eltern im Sinne einer vorsorglichen Regelung für berechtigt erklärt, die Kinder vorerst einmal wöchentlich begleitet für bis zu drei Stunden in den Räumlichkeiten resp. auf dem Areal der Platzierungseinrichtung zu besuchen und einmal wöchentlich mit ihnen begleitet zu telefonieren, wobei die Anzahl und die Dauer der begleiten Besuchskontakte bei positivem Verlauf in Rücksprache mit der Beiständin ausgeweitet werden können (Dispositiv-Ziffer 4). Die (mit Entscheid vom 12. Dezember 2023 angeordnete) intensive sozialpädagogische Familienbegleitung sowie die Kita- bzw. Hortbetreuung der drei Kinder wurde vorsorglich aufgehoben (Dispositiv-Ziffer 5) und die superprovisorisch angepasste Beistandschaft wurde vorsorglich mit angepassten Aufgaben weitergeführt (Dispositiv-Ziffer 6). Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass eine interventionsorientierte Intensivabklärung vorgesehen sei, und den Eltern sowie der Kindsvertreterin Gelegenheit gegeben, zur vorgesehenen Abklärungsinstitution sowie zum Fragenkatalog Stellung zu nehmen (act. 8/1 S. 15 f.). Mit Beschluss vom 17. Juli 2024 platzierte
- 4 die KESB C._____ im Sinne einer superprovisorischen Massnahme per sofort auf der Kinderstation H._____ der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie in Ittingen um (act. 8/6; act. 10/204/4). Mit Beschluss vom 7. August 2024 bestätigte die KESB den Entscheid und ordnete die vorsorgliche Umplatzierung an (act. 10/205). 4. Gegen den Entscheid der KESB vom 2. Juli 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Juli 2024 Beschwerde beim Bezirksrat Bülach (Vorinstanz; act. 8/2). Sie beantragte, es sei der Beschluss betreffend vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufzuheben und es sei ihr (der Mutter) das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu belassen bzw. es seien die Kinder unverzüglich in ihre Obhut zurückzugeben (act. 8/2 S. 2). Im Weiteren ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung und beantragte "superprovisorisch", es sei ihr unbegrenzter Kontakt mit ihren Kindern zu erlauben, sie sei über alle ärztlichen Behandlungen (Medikamente, Arztbesuche, Psychologen usw.) im Voraus zu informieren und es sei die Begleitung ihrer Kinder bei allen Arzt- oder Spitalbesuchen zu ermöglichen (act. 8/2 S. 2). Die Vorinstanz holte eine Stellungnahme der Kindesvertreterin vom 26. Juli 2024 (act. 8/9) und eine Vernehmlassung der KESB vom 26. Juli 2024 (act. 8/12) ein und bewilligte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. August 2024 die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung (act. 8/17). Am 20. August 2024 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme (act. 8/22). Der Vater liess sich nicht vernehmen. Mit Urteil vom 28. August 2024 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie auf sie eintrat (Dispositiv-Ziffer I; act. 4/2 = act. 8/26 = act. 7 [Aktenexemplar]). 5. Mit Eingabe vom 9. September 2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Sie beantragt Folgendes: "1. Es sei Dispositivziffer I des Urteils des Bezirksrats Bülach vom 28. August 2024 (VO.2024.2813.02.02) aufzuheben und Dispositivziffer 1 des Entscheids der KESB Bülach Nord vom 2. Juli 2024 betreffend Abhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter A._____ und Unterbringung der Kinder in einer geeigneten sozialpädagogischen Einrichtung (inkl. die Umplatzierung von
- 5 - C._____) aufzuheben und die Kinder in die Obhut der Mutter zurückzugeben. 2. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten des Staates." Im Rahmen prozessualer Anträge stellte sie neben einem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie einem Gesuch um Beizug der vorinstanzlichen Akten den Antrag, es sei "superprovisorisch" anzuordnen, dass bei der Beschwerdeführerin ab sofort für alle ärztlichen Behandlungen der Kinder im Voraus eine Einverständniserklärung einzuholen sei (act. 2 S. 2). 6. Die Akten der Vorinstanz (act. 8/1-26) und der KESB (act. 8/13/1-201; act. 8/14/1-159; act. 8/15/1-160; act. 10/202-227; act. 11/160-172; act. 12/161- 173) wurden von Amtes wegen beigezogen. Weiterungen sind nicht erforderlich. II. 1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). 2. Der Entscheid der Vorinstanz ist mit Beschwerde im Sinne von Art. 450 ZGB anfechtbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 3 ZGB; vgl. BSK ZGB I-DRO- ESE, Art. 450 N 15, 21). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (vgl. act. 8/26). Als betroffene Person und Partei im vorinstanzlichen Verfahren ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde an die Kammer legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB).
- 6 - 3. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht eine umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DRO- ESE, Art. 450a N 3 und 10). Die Ausführungen der Kindesverfahrensvertreterin vor Bezirksrat, wonach es wünschenswert sei, wenn der Bezirksrat als zweite Instanz die Entscheidungsfreiheit der KESB als erste Instanz grundsätzlich respektieren würde und er nur eingreifen sollte, wenn die erstinstanzliche Entscheidung offensichtlich unrichtig oder auf einem Verfahrensfehler beruht (act. 8/9 S. 6 Rz. 17), verkennen die gesetzlichen Grundlagen und das Wesen des Instanzenzuges. Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 5). III. 1. Die Vorinstanz schilderte zunächst die erfolgten Meldungen, Abklärungen, Berichte und Massnahmen, die den Fremdplatzierungsentscheiden der KESB vorausgingen (Gefährdungsmeldung Primarschule I._____ vom 28. März 2023 [act. 8/13/3]; Abklärungsbericht kjz J._____ vom 30. Oktober 2023 [act. 8/13/16]; Entscheid KESB vom 12. Dezember 2023 betreffend sozialpädagogische Familienbegleitung sowie Krippen- und Hortbetreuung [act. 8/13/25]; Polizeirapporte vom 12. und 13. April 2024 aufgrund häuslicher Gewalt [act. 8/13/34+37]; Verlän-
- 7 gerung der Gewaltschutzmassnahmen mit Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 18. April 2024 [act. 8/13/45]; Verlaufsbericht der Familienbegleitung vom 6. Mai 2024 [act. 8/59/2]; Bericht der Beiständin vom 10. Mai 2024 [act. 8/61]; Mitteilung der Familienbegleitung vom 23. Mai 2024 [act. 8/13/88]; Anhörungen der Eltern vom 27. Mai 2024 [act. 8/13/89], Stellungnahmen der Eltern vom 6., 21. und 27. Juni 2024 [act. 8/13/110, 136 u. 142], Stellungnahme der Kindesvertreterin vom 11. Juni 2024 [act. 8/13/114]; Verlaufsrückmeldung der Beiständin vom 11. Juni 2024 [act. 8/13/117]; act. 7 S. 6 ff.), und gab die Erwägungen der KESB im angefochtenen Entscheid vom 2. Juli 2024 (act. 7 S. 11 f.) sowie die Standpunkte der Beschwerdeführerin (act. 7 S. 12 f., 13 f.) und der Kindesvertreterin wieder (act. 7 S. 13). Vor diesem Hintergrund erwog sie alsdann zusammengefasst Folgendes: Sämtliche involvierten Fachpersonen würden in ihren Berichten und Stellungnahmen eine Gefährdung des Kindeswohls beschreiben. Trotz teilweise intensiver Familienbegleitung sei es den Eltern nicht gelungen, für die Kinder ein Umfeld zu schaffen, in welchem sie weder Gewalt noch Vernachlässigungen ausgesetzt seien. Das äusserst konfliktbeladene Verhältnis der Eltern untereinander habe es diesen in der Vergangenheit verunmöglicht, sich dem Kindeswohl entsprechend um ihre Kinder zu kümmern. Der Familienalltag sei durch Gewalt geprägt gewesen. Auch wenn sich die Gewalt grösstenteils nicht gegen die Kinder gerichtet habe, hätten sie diese unmittelbar mitbekommen. lmmerhin scheine es so, als sei die Absicht der Mutter, sich definitiv vom Vater zu trennen, mittlerweile konkret, werde doch im November vor dem Bezirksgericht Bülach eine Eheschutzverhandlung stattfinden. Mit dem möglichen Auszug des Vaters aus der Familienwohnung seien die Probleme jedoch nicht behoben. Die finanzielle Situation sei weiterhin sehr angespannt und die Betreuung der Kinder während den Arbeitszeiten der Mutter bleibe unklar. lm Moment scheine es fraglich, ob die Mutter in der Lage sei bzw. über die notwendigen Ressourcen verfüge, sich um die emotionalen, körperlichen und intellektuellen Bedürfnisse der drei Kinder zu kümmern. Sowohl die Mutter als auch die Kinder bräuchten Zeit, die Vergangenheit zu verarbeiten und neue Verhaltensmuster im Umgang miteinander zu lernen. Die Gefährdung der Kinder bei einer Rückkehr nach Hause im jetzigen Zeitpunkt sei weiterhin als hoch einzustufen. Die vorsorgliche Massnahme sei so-
- 8 mit dringlich und notwendig. Die Abklärungen der KESB seien aktuell noch nicht abgeschlossen und es seien diverse offene Punkte vorhanden, die es zu klären gelte, bevor definitiv entschieden werden könne. Mit Beschluss vom 12. August 2024 habe die KESB eine interventionsorientierte lntensivabklärung angeordnet (act. 8/20). Gegenstand dieser Abklärung sei unter anderem auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine allfällige Rückplatzierung der Kinder zu den Eltern bzw. der Mutter möglich sei. Bis weitere Erkenntnisse aus der lntensivabklärung vorlägen, sei es zum Wohle der Kinder verhältnismässig und erforderlich, den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Fremdplatzierung aufrechtzuhalten. Eine mildere Massnahme sei vorliegend nicht ersichtlich, zumal die bisherigen ambulanten Kindesschutzmassnahmen leider nicht den erhofften Erfolg gebracht hätten (act. 7 S. 14 ff.). 2. Die Beschwerdeführerin gibt in ihrer Beschwerde an die Kammer die Erwägungen der Vorinstanz zwar kurz zusammengefasst wieder (act. 2 S. 4 Rz. 13 f.), setzt sich mit ihnen inhaltlich aber nicht konkret auseinander. Über weite Strecken wiederholt sie lediglich die Ausführungen, die sie bereits vor Vorinstanz vorgebracht hat (vgl. act. 8/2 S. 3 ff.; act. 2 S. 5 ff.). Sie zitiert Bestimmungen der ZPO, des ZGB und des Haager Kindesschutzübereinkommens zur Voraussetzung der (besonderen) Dringlichkeit für die Anordnung (superprovisorischer) vorsorglicher Massnahmen (act. 2 S. 5 f.) und hält dafür, vorliegend sei "eine Gefährdung nur von Seiten der Mutter […] nicht erwähnt" worden (act. 2 Rz. 22) bzw. habe weder eine Gefährdung noch eine Dringlichkeit bestanden, um die Kinder von der Mutter zu trennen und fremd zu platzieren (act. 2 Rz. 24). Die Eltern seien nämlich schon seit 12. April 2024 getrennt gewesen, da der gewalttätige Vater aufgrund der Schutzmassnahmen die Familienwohnung nicht mehr habe betreten dürfen (act. 2 Rz. 24). Die KESB zeige nicht auf, welche Voraussetzungen sie erfüllen müsse, um die Obhut und das Aufenthaltsbestimmungsrecht wieder bekommen zu können (act. 2 Rz. 25). Die Beiständin habe den Antrag auf Anpassung der bisherigen Kindesschutzmassnahmen "aufgrund des Kindeswohls und nicht aufgrund der Gefährdung der Kinder begründet" (act. 2 Rz. 26). Auch aus dem Verlaufsbericht der Sozialpädagogischen Familienbegleitung, der Stellungnahme der Kindesvertreterin und dem Urteil der Vorinstanz gehe keine Gefährdung der Kinder
- 9 durch die Mutter hervor (vgl. act. 2 Rz. 27 ff.). Von ihr sei gegenüber den Kindern nie Gewalt ausgeübt worden; der Vater sei derjenige, der immer gewalttätig gewesen sei. Sie habe die Kinder immer beschützt und wegen der Kinder, die den Vater sehr liebten, versucht, mit diesem weiterzuleben. Sie habe sich mit viel Liebe und Sorgfalt um die Kinder gekümmert. Sie werde auch ab sofort von ihrer Mutter (Grossmutter der Kinder) bei der Kinderbetreuung unterstützt, habe angefangen, die finanziellen Probleme der Familie in Ordnung zu bringen und habe ein Eheschutzbegehren eingereicht (act. 2 S. 8). Zurzeit dürfe sie ihre Kinder einmal in der Woche während drei Stunden besuchen. Dies sei wie eine Strafe für sie als Mutter und schwer ertragbar für die Kinder. Bei jedem Besuch fragten die Kinder, wann sie zurück nach Hause dürften; sie seien dort traurig und wollten nach Hause (act. 2 Rz. 30). Bei einigen Besuchen habe sie den Eindruck gehabt, die Kinder stünden unter dem Einfluss von Beruhigungsmitteln. Sie sei diesbezüglich aber nicht informiert worden und habe keinen Zugang zu den Behandlungsunterlagen der Kinder (act. 2 S. 10 Rz. 32). Für C._____ sei bis jetzt weder ein ärztlicher Bericht erstellt noch eine Krankheit oder Diagnose zugeschrieben worden. Sie sei als Mutter mit der vorgeschlagenen medikamentösen Behandlung nicht einverstanden. Wenn sie zu Besuch komme, sei C._____ immer ruhig. Er wolle zurück nach Hause, seine Meinung sei aber auch von der Kindesvertreterin ignoriert worden (act. 2 Rz. 33). Bemerkenswert sei, dass C._____ im Schulbericht positiv beschrieben werde, ganz anders als in den Akten der KESB (act. 2 Rz. 34). Sie (die Mutter) sei der Meinung, dass C._____ nur ein traumatisiertes Kind sei, weil er von ihr getrennt sei. Seine Verhaltensprobleme gründeten in der Trennung (act. 2 Rz. 35). Hierfür spreche auch, dass gemäss einer prospektiven Langzeitstudie alle fremdplatzierten Kinder und Jugendlichen psychisch hoch belastet seien (act. 2 Rz. 36). Wenn C._____ in ihre Obhut zurückgegeben werde, verpflichte sie sich, ihn zu allen ärztlichen Terminen und empfohlenen Behandlungen weiterhin zu bringen (act. 2 Rz. 35 ff.). Abschliessend verweist die Beschwerdeführerin auf das durch die EMRK gewährte Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens sowie das Übereinkommen über die Rechte des Kindes und hält dafür, dass die Menschenrechte der Mutter und der Kinder verletzt seien (act. 2 S. 11).
- 10 - IV. 1. 1.1 Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheide (Art. 301 Abs. 1 ZGB). Sie haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen (Art. 302 Abs. 1 ZGB). Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). 1.2 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zu einem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern oder des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Auf welche Ursachen die Gefährdung des Kindeswohls zurückzuführen ist, spielt keine Rolle. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Eltern an der Gefährdung ihres Kindes ein Verschulden trifft. An die Würdigung der konkreten Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein und es ist immer die mildeste erfolgversprechende Massnahme anzuordnen (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität). Das Aufenthaltsbestimmungsrecht darf daher nur entzogen werden, wenn der Gefährdung des Kindes nicht durch andere Massnahmen gemäss Art. 307 f. ZGB begegnet werden kann und dementsprechend darf eine Fremdplatzierung auch nicht länger andauern, als dies (noch) notwendig, die Rückkehr zu den Eltern aus Gründen des Kindeswohls also nicht angezeigt ist (BGer 5A_318/2021 vom 19. Juni 2021 E. 3.1; 5A_550/2016 vom 3. Februar 2017 E. 4.2). Anderseits setzt der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht voraus, dass ambulante Massnahmen bereits erfolglos versucht wurden; massge-
- 11 bend ist, dass aufgrund der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, es lasse sich die Gefährdung mit solchen abwenden (BSK ZGB-BREITSCHMID, Art. 310 N 4; BGE 90 II 471, 474). 1.3 Gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 445 Abs. 1 ZGB, § 40 EG KESR sowie Art. 261 ff. ZPO trifft die Kindesschutzbehörde auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Die angeordneten Massnahmen müssen verhältnismässig, d.h. erforderlich und geeignet sein, um dem Kind den notwendigen Schutz zu bieten. Die Massnahme muss weiter dringlich sein. Dies bedeutet, dass zum Schutz des Kindeswohls mit der Anordnung nicht bis zum Endentscheid abgewartet werden kann bzw. ohne Anordnung geeigneter vorsorglicher Massnahmen dem Kind ein erheblicher Nachteil droht. Diese Voraussetzungen müssen glaubhaft sein. Angesichts der zeitlich beschränkten Dauer vorsorglicher Massnahmen hat keine eingehende Abklärung der Sachlage zu erfolgen. Der Endentscheid darf mit dem Massnahmenentscheid nicht vorweggenommen werden (zum Ganzen: BSK ZGB I-MARANTA, Art. 445 N 6 ff.).
- 12 - 2. 2.1 Die KESB und die Vorinstanz haben die schwierige Situation der Familie und insbesondere der Kinder sowie die Gründe, die zur vorsorglichen Fremdplatzierung geführt haben, ausführlich dargelegt (act. 7 S. 6 ff.; act. 8/3 S. 4 ff.; act. 8/13/92 S. 3 ff.). Auf diese Erwägungen, mit denen sich die Beschwerdeführerin nicht auseinandersetzt, kann verwiesen werden. Einzugehen ist immerhin auf die vorne wiedergegebenen Rügen der Beschwerdeführerin (E. III.2). 2.2.1 Die Beschwerdeführerin hält dafür, eine Gefährdung der Kinder liege nicht vor und auch die Beiständin habe ihren Antrag auf Anpassung der bisherigen Kindesschutzmassnahmen "aufgrund des Kindeswohls und nicht aufgrund der Gefährdung der Kinder begründet" (act. 2 Rz. 26). 2.2.2 Unklar ist, inwiefern die Beschwerdeführerin zwischen einer Gefährdung des Kindeswohls und einer Gefährdung der Kinder unterscheiden will. In ihrem Antrag auf Anpassung der bisherigen Kindesschutzmassnahmen vom 10. Mai 2024 führte die Beiständin nach einer Darstellung des bisherigen Fallverlaufs jedenfalls Folgendes aus (act. 8/13/61): Den Eltern sei es nicht gelungen, die Faktoren, die sich negativ auf die Entwicklung der Kinder auswirkten, anzugehen. Stattdessen habe die Entwicklung der letzten Monate die bestehenden Risiken und deren Wirkungstiefe noch verschärft. Nach wie vor wüchsen die Kinder in einer von Gewalt gesättigten Atmosphäre auf und es sei dokumentiert, dass sie ebenfalls Gewalt am eigenen Körper erlebten. Die Eltern schienen nach wie vor wenig bis kein Bewusstsein darüber zu haben, welchen schwerwiegend negativen Einfluss dies auf das psychische Wohlbefinden und die längerfristige Entwicklung ihrer Kinder habe. Sie hätten in den letzten Monaten weder den Willen noch die Fähigkeit gezeigt, ihre Konfliktstrategien nachhaltig zu verändern, noch zeigten sie Trennungsabsichten, um die Gewaltspirale auf diese Weise zu beenden. ln dieser Atmosphäre liege der Fokus der Eltern trotz intensiver Familienbegleitung nach wie vor auf der Elternbeziehung und der Deckung der finanziellen Grundbedürfnisse, während die Bedürfnisse der Kinder immer noch wenig Beachtung fänden. Das Kindeswohl sei in hohem Masse gefährdet und es bestünden die folgenden Gefährdungselemente:
- 13 - - Die Eltern pflegten eine dysfunktionale Beziehung, die von gegenseitiger Abhängigkeit und Gewalt geprägt sei. E._____, D._____ und C._____ würden durch die Eltern emotional vernachlässigt, indem sie körperliche wie auch psychische Gewalt zwischen den Eltern miterleben müssten. - Die Eltern bagatellisierten die häusliche Gewalt und hätten keine Problemeinsicht. - Die Veränderungsbereitschaft und Entwicklungskompetenz der Eltern sei fraglich. - Es bestünden keine kindsgerechten Strukturen und in der Erziehung finde Gewalt Anwendung. - Es bestehe eine hohe psychische Belastung beider Eltern, mit einer Androhung des erweiterten Suizids durch den Vater. - Alle drei Kinder seien entwicklungsverzögert und erhielten nicht die Förderung, die sie brauchen würden. Die Sprachentwicklung von E._____ und D._____ sei gehemmt, da die Eltern sich nicht konsequent in einer Familiensprache unterhielten. C._____ zeige verschiedene Entwicklungsauffälligkeiten. Er sei in der Sprachentwicklung gehemmt und seine sozialen Kompetenzen seien beeinträchtigt. - Den Eltern sei es nicht möglich, im privaten Rahmen eine dauerhafte verlässliche Betreuung der Kinder zu organisieren. Die Betreuung durch den Hort und die Kita sei nicht gesichert, da die Eltern die geforderten Unterlagen nicht einreichten. - Es bestehe eine hohe finanzielle Belastung der Eltern, mit hohen Schulden und dem Risiko einer Wohnungskündigung. - Es komme zu Absenzen der Kinder in Schule, Hort, Kindergarten und der Kita. - Es bestehe eine soziale lsolation der Eltern und der drei Kinder.
- 14 - Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat die Beiständin damit eine Gefährdung der Kinder aufgezeigt und deutlich bejaht. Die KESB und die Vorinstanz sind gestützt auf die gesamte Aktenlage dieser Einschätzung alsdann mit Grund gefolgt. Sie kamen aufgrund der – trotz der bestehenden Kindesschutzmassnahmen – weiter verschärften Entwicklungsrisiken (act. 8/13/61 S. 6) zum Schluss, dass ambulante Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls nicht genügten und die Gefährdung akut sowie die Fremdplatzierung dringlich sei (vgl. act. 8/92 S. 8; act. 8/1 S. 10 f.; act. 7 S. 16 f.). 2.3.1 Die Beschwerdeführerin führt weiter an, eine "Gefährdung nur von Seiten der Mutter" sei nicht erwähnt worden (act. 2 S. 6 Rz. 22). Sie und ihr Ehemann seien aufgrund der Gewaltschutzmassnahmen aber schon seit 12. April 2024 getrennt gewesen, da er die Familienwohnung nicht mehr habe betreten dürfen (act. 2 S. 6 Rz. 24). Sie habe zudem ein Eheschutzbegehren eingereicht, werde ab sofort von ihrer Mutter (Grossmutter der Kinder) bei der Kinderbetreuung unterstützt und habe angefangen, die finanziellen Probleme der Familie in Ordnung zu bringen (act. 2 S. 8). 2.3.2 Die Beiständin, die KESB und die Vorinstanz haben hervorgehoben, dass bei den Eltern keine dauerhaften Trennungsabsichten zu erkennen seien (vgl. act. 8/13/61 S. 5) und sie sich über die bestehenden Gewaltschutzmassnahmen hinwegsetzten und weiterhin Kontakt zueinander hätten, so dass (trotz zwischenzeitlicher Einreichung eines Eheschutzbegehrens) aufgrund der ambivalenten Aussagen abgewartet werden müsse, ob sich die Mutter nachhaltig von ihrem Mann distanzieren und der für ihre Kinder bestehenden Gefährdung Abhilfe zu schaffen vermöge (act. 8/1 S. 7 m.H.; act. 7 S. 12). Tatsächlich kommt die Zerrissenheit der Beschwerdeführerin in dieser Frage in den Akten deutlich zum Ausdruck (vgl. etwa act. 8/13/89 S. 5: "Es [ob ihr Mann wieder in die Familienwohnung einziehe] hängt davon ab, ob er sich ändert, was mich betrifft. Was die Kinder betrifft, war er nicht so schlecht.") und es bleibt abzuwarten, ob sie eine räumliche Trennung umsetzt und es nicht bei Lippenbekenntnissen bleibt (s.a. act. 8/13/201). Die Vorinstanz hat sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass die Probleme auch mit dem möglichen Auszug des Vaters aus der Familienwohnung
- 15 nicht behoben wären und es fraglich wäre, ob die Mutter über die notwendigen Ressourcen verfügt, sich um die emotionalen, körperlichen und intellektuellen Bedürfnisse der drei Kinder zu kümmern (act. 7 S. 15). Im Weiteren mag die Anwesenheit der (als Touristin eingereisten) Mutter der Beschwerdeführerin hilfreich sein, und auch die bekundete Absicht der Beschwerdeführerin, die finanziellen Probleme in Ordnung zu bringen, ist eine wichtige Grundvoraussetzung dafür, dass die wirtschaftliche Bedrängnis der Familie sich mittel- oder langfristig entspannt. An der aktuellen Gefährdungslage für die Kinder ändert sich damit aber nichts. 2.4.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, den Kindern ginge es bei einer Rückkehr nach Hause ins gewohnte Umfeld gut. Sie habe von der Kita nur positive Rückmeldungen erhalten (act. 2 Rz. 31) und C._____ werde im Schulbericht positiv beschrieben, ganz anders als in den Akten der KESB (act. 2 Rz. 34). C._____ sei nur darum traumatisiert, weil er von ihr getrennt sei; seine Verhaltensprobleme gründeten in der Trennung (act. 2 Rz. 35). 2.4.2 Die Beschwerdeführerin blendet die seitens der Fachpersonen wahrgenommenen Gefährdungselemente und Entwicklungsrisiken (s. etwa vorne E. IV.2.2.2) aus und zeigt ihr fehlendes Problembewusstsein. Bereits in der Gefährdungsmeldung der Schule vom 28. März 2023 wurde unter anderem auf mangelhafte Betreuung der Kinder zuhause, fehlende persönliche Ressourcen der Eltern, Gewaltsituationen sowie Entwicklungsauffälligkeiten und Angst- und Überforderungsprobleme bei C._____ hingewiesen (act. 8/13/3; s.a. act. 8/13/16 S. 5, 16; act. 8/13/20; act. 8/13/28; act. 8/13/21). Ähnliche Wahrnehmungen ziehen sich wie ein roter Faden durch die Akten, so zuletzt die Aktennotiz vom 13. August 2024 der verantwortlichen KESB-Mitarbeiterin aufgrund eines Gesprächs mit der Beiständin, wonach die Mutter offenbar ihr altes Handy C._____ gegeben habe, worauf in einem jüngeren Chatverlauf zwischen den Eltern pornografische Bilder gewesen seien, die den Vater mit einer anderen Frau gezeigt hätten, was C._____ überfordert habe, dies bei wenig Einsicht der Mutter in die Überforderungssituation des Kindes (act. 10/215). Die Schulleiterin der 1. Regelklasse wies im November 2023 hinsichtlich C._____ auf eine auffallende Ängstlichkeit (act.
- 16 - 8/13/20) hin, die Schule habe den Eindruck, der Bube sei bei intakten kognitiven Fähigkeiten traumatisiert. C._____ sei wieder in den (heilpädagogischen) Kindergarten versetzt worden, wo sein dauerndes Bedürfnis nach Nähe zur Kindergärtnerin auffalle. K._____, eine als Touristin aus Rumänien eingereiste Bekannte der Beschwerdeführerin, beschrieb im April 2024 gegenüber den wegen häuslicher Gewalt (erneut) intervenierenden Kantonspolizeibeamten ein aggressives und erschreckendes Verhalten des Vaters gegenüber der Beschwerdeführerin und seinen Kindern, das über den Rahmen der nicht immer leichtwiegenden Sachverhalte hinausgeht, die der Kammer üblicherweise zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen vorgelegt werden. K._____ hielt fest, die Beschwerdeführerin werde ihrer Rolle als Mutter gerecht, die Eltern würden aber die ganze Zeit streiten, die Mutter entschuldige das Verhalten des Vaters immer wieder, weil sie auch wolle, dass die Kinder nicht ohne ihren Vater aufwachsen. C._____ habe Angst alleine auf die Toilette zu gehen, sei aber auch sehr aggressiv (vgl. z.B. act. 8/13/37 [polizeiliche Einvernahme K._____ vom 12. April 2024 S. 3]; act. 8/13/59/2 S. 2). Die Leiterin der Kita der drei Kinder erklärte gegenüber der KESB am 17. Mai 2024, die beiden Mädchen würden derzeit "okay" wirken, das Hortteam mache sich aktuell aber Sorgen um C._____. Er habe grosse Mühe, sowohl im Hort wie auch im Kindergarten, er sei gemäss Rückmeldung der Mutter sehr auf seinen Vater fixiert und durch die Familiensituation überfordert. Die Kita-Leiterin bezeichnet C._____ als grossartigen, lieben und sehr sensiblen Buben, dessen Betreuung aktuell aber sehr anspruchsvoll sei. C._____ brauche viel Nähe und Aufmerksamkeit. C._____ wolle zu Hause bleiben und verweigere aktiv den Kindergarten und den Hort, Weglauftendenzen seien aktuell und in der Vergangenheit ein bekanntes Muster bei C._____ (act. 8/13/76 S. 2; act. 8/13/84). Diese Verhaltensweisen zeigten sich alsdann auch im Rahmen der Fremdunterbringung (vgl. dazu act. 8/13/199 S. 2 f.) und führten unter anderem zur Umplatzierung von C._____ auf die Kinderstation H._____ der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie in Ittingen (act. 8/13/171; act. 10/204/4; act. 10/205). Die Besorgnis erregenden Verhaltensweisen von C._____ gehen demnach zurück auf eine Zeit vor der Trennung von der Mutter, sie wurden wie dargelegt bereits in der Vergangenheit wahrgenommen. Entsprechendes gilt für die Mädchen E._____ und D._____, bei
- 17 denen Entwicklungsverzögerungen vorbestehend sind und nicht etwa durch die Fremdplatzierung ausgelöst wurden. Im Rahmen der Fremdplatzierung wird es unter anderem gerade darum gehen, mit E._____ und D._____ Entwicklungsschritte zu vollziehen (vgl. act. 10/215 S. 2). Nicht zu übersehen ist allerdings, dass sich der Zustand von C._____ seit der Fremdplatzierung verschlechtert hat (vgl. bspw. pädagogischer Zwischenbericht vom 25. Juli 2024, act. 10/13/199 S. 3 unten), und C._____ weder in der F._____ (G._____) noch in der Kinderstation H._____ (Ittingen) bleiben kann. Die Verschlechterung des Zustandes von C._____ kontrastiert in gewisser Hinsicht mit dem Schulbericht der Heilpädagoginnen. Die Lehrpersonen der heilpädagogischen Schule Bezirk J._____, Schuljahr 2023/2024, geben in ihrem Schulbericht vom 4. bzw. 12 Juni 2024 einen differenzierten Eindruck von C._____ wieder (act. 4/15). C._____ besuche seit August 2022 den Regelklassenunterricht (Kindergarten) mit heilpädagogischer Begleitung durch die Heilpädagogische Schule Bezirk J._____. Er habe im sozialen Bereich grosse Fortschritte gemacht, er kooperiere mittlerweile viel besser, erscheine pünktlich und selbständig im Kindergarten, er bastle gerne und phantasievoll, und er sei bei den anderen Kindern beliebt. C._____ zeige andererseits nur ein sehr geringes Einfühlungsvermögen und keine Reue, wenn er etwas "Unerlaubtes" gemacht habe. Eine Entschuldigung ergehe nur auf Aufforderung. Mit Frustrationen könne er aber besser umgehen. Nach den Frühlingsferien (2024) hätten die Lehrer C._____ als einen sehr verunsicherten und verletzlichen Jungen wahrgenommen, der jeden Morgen weine und sich kaum von der Mutter trennen könne (act. 4/15). Dies zeigt eine grosse emotionale Bindung von C._____ zur Mutter (vgl. auch act. 10/215 S. 2 unten, wonach gemäss Beiständin C._____ seine Mutter stark vermisse). Die verdeckte Fremdplatzierung in einen anderen Kanton mit minimalen Kontakten zur Mutter mit einhergehender verschiedener Anzahl von Bezugspersonen war für C._____ speziell schwierig, zumal C._____ zwischenzeitlich offenbar die Diagnose Bindungsstörung erhalten hat, was nach einer stabilen und verlässlichen Umwelt ruft (act. 10/220). Dem wird bei künftigen Entscheiden über die Wahl der anzuordnenden Kindesschutzmassnahmen Rechnung zu tragen sein, wobei wie erwähnt (E. IV.1.2 hievor) die Fremdplatzierung nur so lange aufrecht erhalten werden darf, als dies (noch) notwendig ist.
- 18 - Nichts zu ändern vermag sodann auch der Wunsch der Kinder, zurück zur Mutter zu dürfen (vgl. act. 2 Rz. 30). Um diesen Wunsch umzusetzen, muss – wie die Kindesvertreterin richtig hervorhebt – zunächst sichergestellt werden, dass in der Obhut der Mutter das Kindeswohl gewährleistet ist (act. 8/9 S. 4; s.a. act. 8/13/201). 2.5.1 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, es sei nicht aufgezeigt worden, welche Voraussetzungen sie erfüllen müsse, um die Obhut und das Aufenthaltsbestimmungsrecht wieder bekommen zu können (act. 2 Rz. 25). 2.5.2 Bereits die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass von der KESB eine interventionsorientierte Intensivabklärung angeordnet wurde, in deren Rahmen unter anderem abgeklärt wird, unter welchen Voraussetzungen eine Rückplatzierung mit dem Kindeswohl vereinbar ist (act. 7 S. 16; act. 8/20 Dispositiv-Ziffer 2 lit. i). Diese Abklärung ist abzuwarten, damit alsdann ordentlich über den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Fremdplatzierung bzw. eine Rückplatzierung entschieden werden kann. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin von vornherein in Frage gestellt ist, solange sie sich ambivalent gegenüber dem Beschwerdegegner verhält und C._____ in die elterliche Beziehung hineinzieht. 3. Nach dem Ausgeführten ist nicht zu beanstanden, wenn die KESB und die Vorinstanz zum Schluss kamen, dass die Kinder bei den Eltern oder einem Elternteil in ihrer geistigen, körperlichen und sittlichen Entfaltung nicht hinreichend geschützt und gefördert werden und zum Schutz des Kindeswohls ein vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und eine Fremdunterbringung der Kinder geboten sei. Die Einwände der Beschwerdeführerin vermögen hieran nichts zu ändern. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit angesichts der mangelnden Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid überhaupt darauf einzutreten ist. 4. Die Beschwerdeführerin beantragt im Rahmen ihrer prozessualen Anträge zusätzlich Folgendes (act. 2 S. 2; vorne E. I.5):
- 19 - "Superprovisorisch: Es sei der Mutter als Sorgeberechtigte ab sofort für alle ärztlichen Behandlungen (Medikamente, Arztbesuche, Psychologen usw) der Kinder in Voraus eine Einverständniserklärung zu ersuchen und einzuhalten." Den Antrag begründet sie – abgesehen von einem vagen Hinweis im Rahmen ihrer allgemeinen Ausführungen, wonach sie bei einigen Besuchen den Eindruck gehabt habe, die Kinder stünden unter dem Einfluss von Beruhigungsmitteln (act. 2 Rz. 32) – nicht. Darauf ist nicht einzutreten. V. 1. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt (§ 5 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; s. zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sogleich E. 2). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. 2.1 Die Beschwerdeführerin stellt für das obergerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, inklusive unentgeltliche Rechtsverbeiständung. 2.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den bei den Akten liegenden Unterlagen (act. 2 S. 11 f.; act. 4/18-23) und die Beschwerde war nicht von vornherein aussichtslos. Entsprechend ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren zu gewähren und Rechtsanwältin Dr. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Es wird beschlossen: 1. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Dr. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
- 20 - 2. Auf den Antrag, wonach superprovisorisch anzuordnen sei, dass bei der Beschwerdeführerin ab sofort für alle ärztlichen Behandlungen der Kinder im Voraus eine Einverständniserklärung einzuholen sei, wird nicht eingetreten. 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt, aber zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dr. X._____, wird eingeladen, ihre Kostennote einzureichen. Über die Entschädigung für das obergerichtliche Verfahren wird mit separatem Beschluss entschieden. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligten (an den Beschwerdegegner und die Verfahrensbeteiligten unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von act. 2), die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord sowie an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 21 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: