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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.08.2024 PQ240052

August 30, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,317 words·~12 min·4

Summary

Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m Art. 395 Abs. 1 ZGB etc.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ240052-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Urteil vom 30. August 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie B._____, Verfahrensbeteiligte betreffend Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m Art. 395 Abs. 1 ZGB etc. Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Dielsdorf vom 11. Juli 2024; VO.2024.7 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf)

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. Im Januar 2023 wandte sich C._____ mit Gefährdungsmeldungen betreffend ihre Eltern B._____ und D._____ an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf (nachfolgend KESB). Die KESB eröffnete je ein Verfahren und traf Abklärungen über die Lebensverhältnisse des Ehepaares (KESB Fall-Nr. 1 und Nr. 2; KESB act. 1 bis 13). Eine Fachmitarbeiterin der KESB hörte das Ehepaar am 17. Januar 2023 im Beisein von C._____ und Frau E._____, einer Mitarbeiterin der Psychiatrischen Spitex, an (KESB act. 14). Nach Einholung eines Arztberichts (KESB act. 19) errichtete die KESB mit Entscheid vom 9. März 2023 für beide Ehegatten eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB und ernannte F._____ als Beiständin (KESB act. 25). 1.2. Am 6. Juli 2023 ersuchte C._____ um Erweiterung der Beistandschaft für ihre Eltern um den Bereich Gesundheit (KESB act. 27 und 28). Die Beiständin nahm mit Schreiben vom 19. Juli 2023 zum Antrag Stellung (KESB act. 30). Auf telefonische Anfrage des Fachmitarbeiters der KESB teilte Frau E._____ (Psychiatrische Spitex) am 2. August 2023 mit, der Antrag auf Erweiterung der Beistandschaft sei mit ihr abgesprochen gewesen (KESB act. 32). Am 5. September 2023 wurden das Ehepaar – in Begleitung von Frau E._____ und einem Dolmetscher – von der KESB zur Erweiterung der Beistandschaft angehört (KESB act. 36). C._____ beschwerte sich am 7. September 2023 bei der KESB telefonisch über die Beiständin und verlangte einen Wechsel der Beistandsperson (KESB act. 39). Mit Eingabe vom 22. September 2023 stellte sie einen entsprechenden Antrag (KESB act. 40). Am 16. und 27. Oktober 2023 beschwerte sich C._____ sodann telefonisch über nicht bezahlte Rechnungen und die fehlende Erreichbarkeit der Beiständin während der gegen den Entscheid der SVA laufenden Rechtsmittelfrist (KESB act. 45 und 46). Am 28. November 2023 ging bei der KESB ein von D._____ und B._____ unterzeichnetes Schreiben ein, in der die beiden die Beistandschaft ab sofort kündigten und mitteilten, sie würden die Beiständin F._____ nicht mehr benötigen (KESB act. 49). Ein Fachmitarbeiter der KESB telefonierte

- 3 darauf am 6. Dezember 2023 mit A._____, dem Sohn von B._____ und D._____ (KESB act. 51). Mit Entscheid vom 29. Januar 2024 erweiterte die KESB die Beistandschaft für beide Ehegatten um den Bereich Gesundheit. Gleichzeitig wies die KESB den Antrag von C._____ auf Mandatsträgerwechsel und den Antrag von B._____ und D._____ auf Aufhebung der Vertretungs- und Vermögensbeistandschaft ab (KESB act. 53). 1.3. A._____ erhob gegen die beide Eltern betreffenden Entscheide der KESB beim Bezirksrat Dielsdorf Beschwerde. Der Bezirksrat eröffnete je ein Beschwerdeverfahren (VO2024.7/3.02.00 betreffend B._____ und VO2024.6/3.02.00 betreffend D._____) und trat mit Entscheid vom 11. Juli 2024 auf den Antrag von A._____, er sei als Beistand einzusetzen, nicht ein. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (act. 8). 1.4. Gegen den Entscheid des Bezirksrats (nachfolgend Vorinstanz) erhebt A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer), nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, mit Eingabe vom 19. August 2024 Beschwerde bei der Kammer. Er stellt folgende Anträge (act. 2 S. 2): "1. Es sei das Urteil vom 11.07.2024 des Bezirksrates Dielsdorf vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei der Entscheid der KESB Dielsdorf vom 29.01.2024 aufzuheben. 3. a) Es sei in casu eine umfassende Beistandschaft i.S. B._____ zu errichten (Art. 398 ZGB). b) Es sei der Sohn (A._____) als Beistand für seine Mutter (B._____, 1941) (Art. 400 ff . ZGB, insbesondere Art. 401 ZGB) für alle Belange zu ernennen (Art. 398 ZGB). Diesbezüglich sei auch der Entscheid der KESB Dielsdorf vom 09.03.2023 anzupassen bzw. zu ergänzen bzw. abzuändern. c) Es sei dementsprechend die bisherige (Berufs-)Beiständin, Frau F._____, SD Bezirk Dielsdorf, aus ihrem Amte zu entlassen. 4. Unter den ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen." Die Akten der KESB (act. 11/1-53; zitiert als KESB act.) und der Vorinstanz (act. 9/1-28; zitiert als BR act.) wurden von Amtes wegen beigezogen. Am 26. Au-

- 4 gust 2024 ging der Kammer der superprovisorische Entscheid der KESB vom 23. August 2024 zu, mit der die Beistandschaft für B._____ um die Bereiche Wohnen und Gesundheit erweitert wurde (act. 12). Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Prozessuales 2.1. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde bzw. der gerichtlichen Beschwerdeinstanz kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB Beschwerde erhoben werden. Der Kanton Zürich kennt zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksrats vom 11. Juli 2024 richtet, ist die angerufene Kammer gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR dafür zuständig. Demgegenüber ist die Kammer, für eine Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 29. Januar 2024 zweite Beschwerdeinstanz und nicht direkt zuständig. Auf den Beschwerdeantrag 2 ist daher nicht einzutreten. 2.2. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). 2.3. Der Beschwerdeführer erhob bereits vor Vorinstanz Beschwerde. Als Sohn und damit als nahestehende Person ist er auch zur Beschwerde an die Kammer legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Die Beschwerde gegen das Urteil der

- 5 - Vorinstanz vom 11. Juli 2024 wurde rechtzeitig innert der 30-tägigen Beschwerdefrist eingereicht (act. 4/3). 2.4. Nach Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Von der Beschwerde führenden Partei ist darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein soll. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll (vgl. Art. 450a ZGB). Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.5. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 3 und 10). 3. Zur Beschwerde 3.1. Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, aus den Schilderungen der Tochter C._____, der Beiständin und der Mitarbeiterin der Psychiatrischen Spitex, Frau E._____, gehe hervor, dass bei B._____ hinsichtlich der Organisation ihrer Gesundheitsversorgung sowie der Zustimmung und Ablehnung zu medizinischen Massnahmen ein Unterstützungsbedarf bestehe. Bisher sei die familieninterne Unterstützung hauptsächlich durch die Tochter C._____ und den Sohn A._____ erfolgt. C._____ sei aufgrund ihrer eigenen gesundheitlichen Einschränkungen mit der Unterstützung und Koordination der Gesundheitsversorgung ihrer Eltern zunehmend überfordert, weshalb sie eine Erweiterung der Beistandschaft um den Bereich Gesundheit beantragt habe. Die betreuende Spitex und die Beiständin berichteten von Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Familie und einer dar-

- 6 aus resultierenden fehlenden Entscheidungsfähigkeit. Es fehle an einer konkreten Ansprechperson. Die Tochter und der Sohn seien mit der Organisation der Gesundheitsversorgung zunehmend überfordert. Eine Erweiterung der Beistandschaft um den Bereich der Gesundheit und die Übertragung dieser Aufgabe an eine Beistandsperson sei zur ausreichenden Wahrung der Interessen von B._____ notwendig (act. 8 S. 8 ff.). Weiter wies die Vorinstanz darauf hin, dass die KESB den Antrag von C._____ auf Beistandswechsel mit der Begründung abgelehnt habe, weder D._____ noch B._____ hätten die Zusammenarbeit mit der Beiständin beanstandet. Gemäss Vorinstanz sprachen auch keine sonstigen Gründe für einen Beistandswechsel, weshalb sie den Antrag auf Wechsel der Beistandsperson abwies (act. 8 S. 12 ff.). Mit Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers, er sei als Beistand von B._____ einzusetzen, hielt die Vorinstanz fest, dass die KESB einen Einsatz des Beschwerdeführers als mögliche Beistandsperson nicht geprüft habe. Im Zeitpunkt des Entscheides der KESB habe kein entsprechender Antrag des Beschwerdeführers vorgelegen, weshalb die KESB über diesen Antrag auch nicht befunden habe. Entsprechend könne im bezirksrätlichen Verfahren auch nicht darüber befunden werden. Auf den Antrag sei folglich nicht einzutreten. Die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer der guten Ordnung halber darauf hin, dass es ihm frei stehe, bei der KESB einen entsprechenden Antrag auf Wechsel der Beistandsperson zu stellen. Sollte er mit dem daraufhin erfolgten Entscheid nicht einverstanden sein, stünde ihm wiederum der Beschwerdeweg offen (act. 8 S. 14). 3.2. Der Beschwerdeführer schildert in der Beschwerde seine Lebensumstände und sein ausgezeichnetes und enges Verhältnis zu seinen Eltern. Er räumt ein, dass die Erweiterung der Beistandschaft Sinn mache. Es sei jedoch eine Tatsache, dass die Beiständin viel zu weit weg von seiner Mutter sei und kein Italienisch spreche. Es sei angezeigt, ihn als Beistand einzusetzen. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz seien falsch. Die KESB und die Vorinstanz hätten Art. 389 ZGB ignoriert. Die Vorinstanz versuche, ihn mit überspitzt-formalistischen Mitteln aus dem Verfahren zu drängen. Entgegen der Vorinstanz habe er

- 7 mehrfach gegenüber der KESB um Einsetzung als Beistand ersucht. Zudem hätte im Zusammenhang mit der Erweiterung der Beistandschaft erneut geprüft werden müssen, welche Person als Beistand geeignet sei. Die Tätigkeit der aktuellen Beiständin sei im Übrigen lediglich eine Fortführung seiner Arbeiten. Die Kommunikation zwischen seiner Mutter und der Beiständin sowie zwischen ihm und der Beiständin sei äusserst unzufriedenstellend. Die Beiständin gebe keine Auskunft über ihre Tätigkeiten und Entscheidungen und sie verweigere die gesetzlich vorgeschriebene Akteneinsicht (act. 2 S. 5 ff.). 3.3. Der Beschwerdeführer richtet sich nicht gegen die Erweiterung der Beistandschaft um den Bereich Gesundheit. Vielmehr möchte er anstelle der bisherigen Beiständin als Beistand seiner Mutter eingesetzt werden. Er bestreitet, dass er nie um Einsetzung als Beistand ersucht habe, wobei er pauschal auf die auf Seite 4 des Entscheids der KESB aufgeführten Mails, Telefonate etc. verweist (act. 2 S. 8). An besagter Stelle erwähnte die KESB das Telefonat mit dem Beschwerdeführer vom 6. Dezember 2023 (KESB act. 50 [recte: KESB act. 51]). Damals bestätigte der Beschwerdeführer auf telefonische Anfrage der KESB, dass er seine Eltern in allen Lebensbereichen unterstütze. Er helfe insbesondere in der Wohnung und im Bereich Gesundheit. Alle Hilfe im Bereich Gesundheit habe er gemeinsam mit seiner Schwester organisiert und auch koordiniert. Die Spitex rufe ihn auch an, wenn es etwas zu besprechen gebe. Auf entsprechende Frage teilte der Beschwerdeführer mit, es brauche keine zusätzliche Unterstützung, die Beistandschaft müsse nicht erweitert werden, die aktuelle Unterstützung durch die Spitex reiche (KESB act. 51). Wie aus dem wiedergegebenen Gesprächsinhalt hervorgeht, ersuchte der Beschwerdeführer anlässlich dieses Telefonats nicht um einen Beistandswechsel. Abgesehen von diesem Telefonat ist zwischen dem Beschwerdeführer und der KESB kein Kontakt dokumentiert, insbesondere liegt weder ein E-Mail oder eine schriftliche Eingabe des Beschwerdeführers bei den Akten. Die Vorinstanz hielt somit zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer bei der KESB keinen Antrag auf Wechsel der Beistandsperson gestellt hat. Aufgrund der Akten bestand im Zeitpunkt des Entscheids der KESB kein Anlass, mit der Erweiterung der Beistandschaft um den Bereich Gesundheit von Amtes wegen einen Wechsel der Beistandsperson ins Auge zu fassen. Entgegen der Auffassung des

- 8 - Beschwerdeführers ist es keineswegs formalistisch, dass die Vorinstanz auf die Einhaltung des Instanzenzugs hinwies. Wie erwähnt können Anträge nur Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens vor der Kammer sein, wenn sie schon Gegenstand im Verfahren vor Bezirksrat waren (vgl. vorstehende E. 2.1). Gleichermassen können Anträge auch nur Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor Bezirksrat sein, wenn sie bereits vor der KESB Verfahrensgegenstand waren. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz erging somit zu Recht. Es erstaunt vielmehr, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer den gut gemeinten Hinweis der Vorinstanz – es stehe ihm frei, bei der KESB einen Antrag auf Wechsel der Beistandsperson zu stellen und einen allfälligen ablehnenden Entscheid erneut mit Beschwerde anzufechten – nicht beherzigt hat. 3.4. Mit den Erwägungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen die Beistandsperson setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Damit kommt er im Zusammenhang mit seiner Kritik an der Tätigkeit der Beiständin den Begründungsanforderungen im Beschwerdeverfahren nicht nach (vgl. vorstehende E. 2.4). Ohnehin vermöchte er mit seiner pauschalen Kritik an der Tätigkeit der Beiständin (nicht zufriedenstellende Kommunikation, keine Auskunft über Tätigkeiten und Entscheidungen, keine Akteneinsicht) nicht darzulegen, dass die ordnungsgemässe Führung der Beistandschaft nicht gewährleistet sein soll. 3.5. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Beschwerde (Beschwerdeanträge 1 und 3) als unbegründet. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 500.– festzusetzen (§ 5 Abs. 1 GebV OG). 4.2. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

- 9 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Beiständin F._____ zuhanden der Verfahrensbeteiligten und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf sowie an den Bezirksrat Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt

- 10 versandt am:

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