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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.09.2024 PQ240051

September 27, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,106 words·~11 min·2

Summary

Anordnung begleiteter Besuche, Beistandswechsel und Aufgabenanpassung in der Beistandschaft

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ240051-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Stebler Beschluss vom 27. September 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen B._____, Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ sowie C._____, Verfahrensbeteiligte betreffend Anordnung begleiteter Besuche, Beistandswechsel und Aufgabenanpassung in der Beistandschaft für C._____, geb. tt.mm.2017 Beschwerde gegen einen Beschluss der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 11. Juli 2024; VO.2024.36 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 16. Oktober 2020 wurde die Ehe zwischen B._____ und A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) geschieden (KESB act. 38). In der Folge kam es zu Streitigkeiten unter anderem im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht des Beschwerdeführers zur gemeinsamen Tochter C._____, geboren tt.mm.2017, wobei ab Mai 2023 gar keine Besuchskontakte des Beschwerdeführers mit seiner Tochter mehr stattfanden. In Abänderung des Scheidungsurteils vom 16. Oktober 2020 erklärte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend KESB) mit Beschluss vom 27. März 2024 den Beschwerdeführer für berechtigt, ab der Installation der begleiteten Besuche seine Tochter in einer ersten Phase wöchentlich während ein bis zwei Stunden zu besuchen und nach drei Monaten bei gutem Verlauf jede zweite Woche während vier bis acht Stunden, unter Vorbehalt von weitergehenden oder abweichenden begleiteten Besuchen im Einverständnis beider Eltern sowie der Beistandsperson. Zudem wurde ein Beistandswechsel angeordnet sowie der Aufgabenkatalog des Beistands angepasst (KESB act. 171 = BR act. 2). Mit Eingabe vom 18. April 2024 wandte sich der Beschwerdeführer an den Bezirksrat Zürich (nachfolgend Vorinstanz). Er ersuchte um eine neutrale Überprüfung seines Anliegens, bat die Vorinstanz, sich dafür einzusetzen, dass er wieder mehr Zeit mit seiner Tochter verbringen könne, und beantragte von der Stadt einen Anwalt, der ihn vertreten würde (BR act. 1 S. 4). Die Vorinstanz setzte dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 23. April 2024 eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von fünf Tagen an, um seine Eingabe mit Anträgen zu versehen, inwiefern genau der angefochtene Beschluss abgeändert werden solle, weshalb diese Änderung verlangt werde und allfällige Beweismittel zu bezeichnen und wenn möglich beizulegen (BR act. 4). Tags darauf, am 24. April 2024, erläuterte die Ratsschreiber-Stellvertreterin dem Beschwerdeführer den Inhalt der Präsidialverfügung telefonisch (BR act. 5). Der Beschwerdeführer hielt in seiner Eingabe vom 25. April 2024 sodann fest, dass er mit dem Beschluss der KESB (vom 27. Mai 2024) nicht einverstanden sei. Sobald die Beistände ihm Recht gäben, werde sofort ein neuer Beistand "ermittelt", d.h.

- 3 ernannt (BR act. 6). Die KESB beantragte in ihrer Vernehmlassung Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (BR act. 10). Am 23. Mai 2024 ging der Vorinstanz eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers zu (BR act. 12). B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2024 Nichteintreten auf die Beschwerde beantragen, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (BR act. 22/1). Nach erfolgter Fristsetzung zur freigestellten Stellungnahme (BR act. 24) liess sich der Beschwerdeführer innert Frist mit Eingabe vom 27. Juni 2024 vernehmen (BR act. 27). Mit Beschluss vom 11. Juli 2024 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein, verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten und sprach keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziffer I-III). Ferner wurde der Beschwerdeführerin (recte: Beschwerdegegnerin) die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt (Dispositiv-Ziffer IV; BR act. 30 = act. 3/1 = act. 9 [Aktenexemplar], nachfolgend zitiert als act. 9). 2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. August 2024 (überbracht) die vorliegend zu beurteilende Beschwerde. Er beantragt, dass die KESB von dem Fall abgezogen werde und ersucht die Kammer sinngemäss anzuordnen, dass er zur Durchsetzung des Besuchsrechts auf die Polizei zurückgreifen könne, falls die Beschwerdegegnerin ihre Mitwirkung verweigere (act. 2 S. 6 oben). Die Akten der vorinstanzlichen Verfahren wurden beigezogen (act. 10/1-40, zitiert als "BR act."; act. 11/1-182 und act. 13/184-203, zitiert als "KESB act."). Mit Schreiben vom 5. August 2024 stellte die Vorinstanz der Kammer zwei an die Vorinstanz ergangene Eingaben des Beschwerdeführers zu, welche allenfalls als Beschwerde gegen den bezirksrätlichen Beschluss einzustufen seien (act. 6 sowie act. 7/1 f.). Dem ist indes augenscheinlich nicht so, wurde doch die spätere der beiden Eingaben (datierend vom 19. Juli 2024, act. 7/1) am 19. Juli 2024 zur Post gegeben (BR act. zu act. 36), drei Tage bevor der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid entgegen nahm (BR act. 35), während die frühere Eingabe (act. 7/2) am 5. Juli 2024 bei der Vorinstanz einging (BR act. 27). Der Beschwerdeführer reichte im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren zwei weitere

- 4 - Eingaben ein (Schreiben vom 9. August 2024 [act. 15] sowie vom 16. August 2024 [act. 17]). Auf weitere Verfahrensschritte kann verzichtet werden, weil sich das Verfahren sogleich als spruchreif erweist. Der Beschwerdegegnerin sowie der Verfahrensbeteiligten ist mit dem vorliegenden Entscheid je ein Doppel der Beschwerdeschrift samt Beilagen sowie der weiteren Eingaben des Beschwerdeführers zuzustellen. 3.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. 3.2. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (DROESE, BSK ZGB I, 7. Aufl. 2022, Art. 450a N 11 und N 14 ff.). Im Verfahren vor der KESB und vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Ent-

- 5 scheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies ist Voraussetzung, damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, d.h. diese inhaltlich prüft. An einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid mangelt es vorliegend weitestgehend, auch wenn die Anforderungen an eine Laienbeschwerde praxisgemäss bewusst tief angesetzt werden. Die soweit ersichtlich einzige Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid – das Nichteintreten der Vorinstanz auf seine Beschwerde – besteht darin, dass der Beschwerdeführer ausführt, die Beschwerdegegnerin sowie die KESB sollten, wie dem Gericht bereits mitgeteilt, getrennt verurteilt werden, aber leider habe ihn der Bezirksrat Zürich trotz seiner wiederholten Warnungen nicht ernst genommen; das Urteil sei ungerecht, weshalb er Beschwerde erhebe (act. 2 S. 6). In seiner Eingabe vom 9. August 2024 (act. 15) thematisiert der Beschwerdeführer, dass sich seine Beschwerde nicht nur gegen die Beschwerdegegnerin, sondern auch gegen die KESB richte, und er verlangt sinngemäss, die KESB als Beschwerdegegnerin aufzunehmen. Sein Anliegen, gegen die KESB eine Beschwerde zu führen, hatte er bereits tags zuvor telefonisch gegenüber dem Gerichtsschreiber geäussert (act. 14; vgl. auch BR act. 27 [= act. 7/2] S. 8). In der Sache geht es ihm dabei offenbar darum, dass seiner Ansicht nach Frau D._____ von der KESB sich strafbar gemacht habe, und dieses strafbare Verhalten von Frau D._____ sei der Grund, weshalb die KESB von dem Fall abgezogen werden solle (act. 2 passim, act. 15 S. 2). Darum kann es vorliegend allerdings nicht gehen, da im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur der Entscheid des Bezirksrates vom 11. Juli 2024 überprüft werden kann (vgl. vorstehende E. 3.1). Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde wiederholt zum Ausdruck, dass er die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt wünscht (act. 2 S. 2 ff.). Der Beschwerdeführer wurde bereits im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren darauf hingewiesen, dass er selbst einen Rechtsanwalt mandatieren müsse (BR act. 5). Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde dem Beschwerdeführer mündlich erklärt, dass er sich selbst an einen Rechtsanwalt wenden müsse (act. 14).

- 6 - Das Gesetz sieht die Bestellung eines Rechtsvertreters durch das Gericht nur in Fällen vor, in denen eine Partei offensichtlich nicht in der Lage ist, den Prozess selbst zu führen und auf entsprechende Aufforderung des Gerichts keinen Rechtsvertreter beauftragt (Art. 69 Abs. 1 ZPO). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Überdies ist die Beschwerdefrist im vorliegenden Verfahren abgelaufen und eine nachträgliche Verbesserung der Beschwerde wäre nicht mehr möglich. Der Wunsch des Beschwerdeführers, durch einen Rechtsanwalt vertreten zu werden, ist indes in der vorliegenden Konstellation verständlich. Anders als im Strafrecht wird im Kindesschutzrecht jedoch kein "amtlicher Verteidiger" durch den Staat bestellt, sondern der Beschwerdeführer muss selbst einen Rechtsanwalt kontaktieren. Der von ihm aufgesuchte Anwalt kann sodann im Namen des Beschwerdeführers ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung stellen, d.h. ein Gesuch um Übernahme der Anwaltskosten durch den Staat. In seiner Eingabe vom 16. August 2024 äussert sich der Beschwerdeführer sodann primär zu seiner finanziellen Situation (act. 17). Mit keinem Wort äussert sich der Beschwerdeführer zum Nichteintreten der Vorinstanz auf seine Beschwerde. Dies vermag auch den bei Laien tief angesetzten Anforderungen an die Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid nicht zu genügen. 3.3. Auch wenn auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, sei an dieser Stelle in inhaltlicher Hinsicht Folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer hat seine Tochter C._____ seit Mai 2023 nicht mehr gesehen. Das ist ein Zustand, den es möglichst schnell zu ändern gilt. Das ist auch Ziel des KESB-Entscheids vom 27. März 2024, auch wenn es dem Beschwerdeführer nicht so vorkommen mag. Für ein 7-jähriges Kind ist ein Kontaktunterbruch von einem Jahr eine halbe Ewigkeit. Daher hat die Behörde entschieden, dass die Wiederaufnahme der Besuche zeitnah (Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde) und gleichzeitig behutsam erfolgen soll, um C._____ Zeit zu geben, sich dem Vater wieder anzunähern. Der Beschwerdeführer hat aufgrund der von ihm als zutiefst ungerecht empfundenen Handlungen der KESB ein abgrundtiefes Misstrauen gegenüber der Behörde entwickelt und war aus diesem Grund in jüngerer Vergangenheit nicht mehr bereit, mit der KESB zu

- 7 kooperieren. Der Beschwerdeführer ist, wie sich aus den Akten ergibt, beispielsweise zu Besprechungsterminen nicht mehr erschienen. Wenn der Beschwerdeführer wieder Besuchskontakte mit seiner Tochter haben will – und daran bestehen keinerlei Zweifel –, so ist indes ein gewisses Mitwirken seinerseits absolut nötig. Dies zu betonen bezweckt nicht, auf den Beschwerdeführer Druck zu machen (vgl. act. 17 S. 7), sondern der Grund liegt einzig darin, dass die KESB resp. der Beistand damit betraut sind, die vom Beschwerdeführer dringlichst ersehnten Besuchskontakte zu organisieren. Ohne das Mitwirken des Beschwerdeführers geht das nicht. Damit Besuche so bald wie möglich wieder stattfinden können – und aus keinem anderen Grund –, sollte der Beschwerdeführer unbedingt Termine mit dem Beistand (vgl. etwa BR act. 13) wahrnehmen und so konstruktiv wie möglich seinen Teil dazu beitragen, dass die Besuche wieder stattfinden können. Bei der Regelung des Kontaktes zwischen Vater und Tochter ist das Kindeswohl die oberste Richtschnur. Der Frage, welcher Elternteil die aktuelle Situation (mehr) verschuldet hat, kommt dabei aktuell keine wesentliche Bedeutung zu. Hervorzuheben ist, dass es die Pflicht beider Eltern ist, die Beziehung der Tochter zum andern Elternteil zu fördern. 4. Zusammenfassend vermag die Beschwerde des Beschwerdeführers auch den bei Laien herabgesetzten Anforderungen an eine Beschwerde nicht zu genügen. Es ist daher darauf nicht einzutreten. 5. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Umtriebsentschädigungen sind nicht zuzusprechen. Der Beschwerdeführer macht keine solche Entschädigung geltend, sie wäre aber bei diesem Ausgang des Verfahrens ohnehin nicht auszurichten, und der Beschwerdegegnerin sind keine Umtriebe entstanden, die es allenfalls zu entschädigen gölte. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

- 8 - 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin sowie den Beistand für die Verfahrensbeteiligte je unter Beilage eines Doppels von act. 2, act. 3/1-16, act. 15 und act. 17, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich sowie an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Stebler versandt am:

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