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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.08.2024 PQ240038

August 30, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,518 words·~8 min·3

Summary

Rechtsverweigerung / Gefährdungsmeldung vom 19. März 2024

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ240038-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 30. August 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Rechtsverweigerung / Gefährdungsmeldung vom 19. März 2024 Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 24. April 2024; VO.2024.21 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Der Beschwerdeführer ist der Kammer aus verschiedenen Verfahren bekannt, auf die anstelle einer Wiedergabe des Hintergrunds verwiesen wird (PQ210096, PQ220023, PQ220068, PQ220069, PQ230039, PQ240004). 2. Am 19. März 2024 gelangte der Beschwerdeführer mit einem Schreiben, das er als "3. Gefährdungsmeldung" bezeichnete, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur Andelfingen (BR act. 2/A), die ihm mit Schreiben vom 22. März 2024 (BR act. 2/B) mitteilte, dass sie aufgrund dieser Eingabe kein Verfahren eröffnen werde. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerungsbeschwerde an den Bezirksrat Winterthur, welche dieser mit Urteil vom 24. April 2024 (BR act. 3 = act. 3 = act. 9) abwies, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2024 (act. 2) rechtzeitig (vgl. Sendungsverfolgung in BR act. 3 Anhang) Beschwerde an die Kammer erhob. 3. Die Akten des Bezirksrats wurden beigezogen (BR act. 1-4 = act. 10/1-4). Eine Vernehmlassung zur Beschwerde war nicht einzuholen. Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Das Obergericht ist im Kanton Zürich zuständig für Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB gegen Entscheide des Bezirksrats im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (§ 64 EG KESR). Gegenstand des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des bezirksrätlichen Verfahrens war, d.h. in diesem Fall der im Zusammenhang mit der Behandlung der Eingabe vom 19. März 2024 gegen die KESB erhobene Vorwurf der Rechtsverweigerung. Auf diejenigen Anträge, die auf etwas anderes gerichtet sind, ist daher nicht einzutreten. Das betrifft insbesondere die Anträge, welche der Beschwerdeführer bereits im Verfahren PQ240004 gestellt hatte. Diese wurden in jenem Verfahren behandelt,

- 3 und der Beschwerdeführer hätte seine Einwendungen in jenem Verfahren bzw. mit einem Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 24. April 2024 vorbringen müssen, mit dem jenes Verfahren bei der Kammer abgeschlossen wurde. Im vorliegenden Verfahren ist auf diese Anträge nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer eine Äusserung zu den eingereichten Beilagen, eine Antwort auf bestimmte Fragen oder eine (deutlich) begründete Absage oder Ablehnung seiner jeweiligen Anträge verlangt, bezieht er sich auf die Begründungspflicht. Diese gilt als Aspekt des rechtlichen Gehörs und definiert die Anforderungen an die Begründung. Was das im Einzelfall bedeutet, ist im Nachhinein in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren zu überprüfen. Auch die angeblich fehlende Legitimation der Kammer wäre mit einem Rechtsmittel geltend zu machen, wobei sich die Frage stellt, weshalb der Beschwerdeführer an eine Instanz gelangt, die er selbst offenbar nicht für zuständig hält. Auf alle diese Anträge ist daher nicht einzutreten. 2. Die KESB antwortete mit Schreiben vom 22. März 2024 (BR act. 2/B) auf die vom Beschwerdeführer als 3. Gefährdungsmeldung bezeichnete Eingabe vom 19. März 2024. Der Vorwurf, dass sie nicht auf eine frühere sogenannte 2. Gefährdungsmeldung reagiert habe, bilde Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens betreffend Rechtsverweigerung. Mit Bezug auf seine Frage nach den Handynummern und E-Mailadressen seiner Kinder verwies sie auf ein anderes Schreiben vom gleichen Tag (vgl. BR act. 2/B1). Für seine Forderung nach einer Information der Kinder und Aufarbeitung von früheren Verfahren gebe es keine gesetzliche Grundlage und sie sehe sich deshalb zu keinen Handlungen veranlasst. Abschliessend hielt die KESB fest, dass sie aufgrund dieser Eingabe kein Verfahren eröffnen werde. 3. Der Bezirksrat schrieb im angefochtenen Entscheid einleitend, dass querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben nicht behandelt werden müssten. Querulatorisch und rechtsmissbräuchlich sei eine Eingabe, die nicht auf den Schutz berechtigter Interessen, sondern auf eine blosse Beübung der Instanzen, Rechthaberei oder reine Schikane abziele (act. 9 S. 2).

- 4 - Der Bezirksrat stellte weiter fest, in der 3. Gefährdungsmeldung des Beschwerdeführers an die KESB gehe es um den angeblichen Missbrauch und die Entfremdung seiner Kinder. Diesen Themenkreis habe er bereits unzählige Male an verschiedene Behörden angetragen, wo dieser auch behandelt worden sei, ohne dass eine Kindesgefährdung hätte ausfindig gemacht werden können. Der Bezirksrat verwies sodann auf das bereits im Schreiben der KESB erwähnte Rechtsverweigerungsbeschwerdeverfahren, das damals beim Obergericht hängig war. Vor diesem Hintergrund sei die erneute Gefährdungsmeldung des Beschwerdeführers vom 19. März 2024 an die KESB "nichts anderes als eine blosse Beübung der Instanzen". Diese Eingabe sei daher querulatorisch und rechtsmissbräuchlich und von der KESB zu Recht nicht behandelt worden (act. 9 S. 2 f.). 4. Mit Ausnahme des Wunsches nach direktem Kontakt mit seinen Kindern per Telefon oder E-Mail, den die KESB in einem separaten Schreiben mit Kopie an die Kinder behandelte (BR act. 2/B1), stellte der Beschwerdeführer in seiner Gefährdungsmeldung vom 19. März 2024 an die KESB, die Gegenstand dieses Verfahrens ist, keine neuen Behauptungen auf, sondern wiederholte Vorbringen, die bereits Gegenstand von früheren, inzwischen abgeschlossenen Verfahren waren, wie die entsprechenden Verweise und die mehr als ein Jahr zurückliegenden Daten der berichteten Ereignisse zeigen. Wenn die KESB unter Verweis auf diesen Umstand kein neues Verfahren eröffnete, stellt das keine Rechtsverweigerung dar. Die Pflicht der KESB, den Sachverhalt zu erforschen (Art. 446 Abs. 1 ZGB), auf die sich der Beschwerdeführer sinngemäss bezieht mit der Forderung, "dass die KESB bei einer Gefährdungsmeldung immer etwas machen muss" (act. 2 S. 2), beschränkt sich auf eine einmalige Erforschung, deren Ergebnis anschliessend in einem Rechtsmittelverfahren überprüft werden kann, und gibt keinen Anspruch darauf, die gleichen Vorwürfe danach erneut abklären zu lassen. 5. Angesichts einer Eingabe, die sich inhaltlich nicht von früheren Gefährdungsmeldungen unterschied, durfte die KESB demnach auf die Behandlung jener früheren Gefährdungsmeldungen verweisen und musste sie kein neues Verfahren eröffnen, ohne sich dem Vorwurf der Rechtsverweigerung auszusetzen.

- 5 - Indem die KESB auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. März 2024 antwortete und mit einer kurzen Begründung mitteilte, weshalb sie keine weiteren Schritte ergriff, sowie mit einem eigenen Schreiben auf einen darin enthaltenen Punkt einging, erfüllte sie nicht nur die von ihm selbst formulierte Erwartung "dass die KESB auf eine Gefährdungsmeldung innert weniger Tage eine Zusage machen muss oder eine begründete Absage" (BR act. 1/A S. 1), sondern überschritt die minimalen Anforderungen, so dass von einer Rechtsverweigerung von vornherein keine Rede sein kann. Wenn der Beschwerdeführer mit der Art und Weise der Behandlung seiner Eingabe nicht einverstanden war, konnte er sich mit einem Rechtsmittel dagegen zur Wehr setzen. Der von ihm vor Vorinstanz in diesem Zusammenhang bemängelte Umstand, dass die erwähnten Schreiben der KESB keine Rechtsmittelbelehrung enthielten (BR act. 1 S. 1), betrifft lediglich einen formalen Aspekt und ändert nichts an diesem Befund, zumal dem Beschwerdeführer offenbar bewusst war, an wen - nämlich an den Bezirksrat - er sich mit einem Rechtsmittel wenden konnte, so dass ihm aus dieser Unterlassung kein Nachteil erwuchs. Die Motivation des Beschwerdeführers - er selbst beschreibt sich als hartnäckigen Kämpfer gegen behördliche Missstände (BR act. 2/A S. 2), während der Bezirksrat in seiner Gefährdungsmeldung "nichts anderes als eine blosse Beübung der Instanzen" sieht (act. 9 S. 3) -, ist unter diesen Umständen nicht von entscheidender Bedeutung und kann daher offen bleiben. 6. Wie die Vorinstanz demnach im Ergebnis zutreffend festhielt, stellt das Vorgehen der KESB keine Rechtsverweigerung dar. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III. 1. Der Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt Mittellosigkeit voraus und dass der vertretene Standpunkt nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Zur Begründung seiner Mittellosigkeit verweist der Beschwerdeführer auf

- 6 einen Verlustschein und eine Betreibung aus dem Jahr 2021 und meint, das sei bestimmt längst bekannt. Zur Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit äussert er sich nicht ausdrücklich, wobei offensichtlich ist, dass er von seinem Standpunkt überzeugt ist. Die unentgeltliche Rechtspflege ist vor jeder Instanz neu zu beantragen und somit jeweils auch neu zu begründen und zu belegen. Ob die Begründung des Beschwerdeführers für seine Mittellosigkeit ausreicht oder allenfalls eine Nachfrist zur Ergänzung der Begründung und zum Einreichen von Belegen anzusetzen wäre, kann offen bleiben, da der Standpunkt des Beschwerdeführers, der eine Position vertritt, mit der er bereits in früheren Verfahren unterlegen ist, als aussichtslos zu bezeichnen ist, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege daher ohnehin abzuweisen ist. 2. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 800.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer zu auferlegen. Es wird erkannt: 1. Der Beschwerdeantrag 1 wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksrats Winterthur vom 24. April 2024 wird bestätigt. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur Andelfingen sowie an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück.

- 7 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:

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