Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 05.06.2024 PQ240031

June 5, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,584 words·~8 min·3

Summary

Besuchsregelung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ240031-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 5. Juni 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen B._____, Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, sowie C._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Besuchsregelung für C._____, geb. tt. mm. 2017 (Beschluss Nr. 4575 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 3. August 2023)

- 2 - Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 27. März 2024; VO.2023.85 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

- 3 - Erwägungen: 1. C._____ ist das Kind der nicht miteinander verheirateten Eltern B._____ (Mutter, Beschwerdegegnerin) und A._____ (Vater, Beschwerdeführer). Sie steht unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter. Für C._____ besteht seit dem 22. September 2020 eine Besuchsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 gelangte der Vater an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) und beantragte zur Hauptsache die (Neu-)Regelung des persönlichen Verkehrs. Nach Durchführung des Verfahrens beschloss die KESB mit Beschluss vom 3. August 2023 eine detaillierte Kontakt- und Besuchsregelung des Vaters mit C._____. Darin wurde der Kontakt zwischen den beiden während der in jenem Zeitpunkt unmittelbar bevorstehenden einjährigen Auslandreise von C._____ mit ihrer Mutter geregelt, sodann die Besuchsregelung nach der geplanten Rückkehr im August 2024 aufbauend bis April 2025 und sodann die nach diesem Zeitpunkt geltende Betreuungsregelung punkto Besuchsrecht, Feiertagsregelung und Ferienregelung (BR-act. 2/2 = KESB-act. 239, Disp.-Ziffern 2 und 3). Der Beschwerdeführer focht (ausschliesslich) die ab April 2025 geltende Betreuungsregelung beim Bezirksrat Zürich (Vorinstanz) an, wobei er hauptsächlich Modifikationen des Wochenendbesuchsrechts, ein Geburtstagsbesuchsrecht, drei zusätzliche Feiertagsbesuche sowie ab 2025 drei anstatt zwei Wochen gemeinsame Ferien mit C._____ verlangte (BR-act. 1 S. 3 f., Anträge auch abgedruckt in act. 3 E. 1.3.). Die Vorinstanz holte eine Vernehmlassung bei der KESB, eine Stellungnahme beim Kindesvertreter, eine Beschwerdeantwort bei der Beschwerdegegnerin und schliesslich eine Stellungnahme des Kindesvertreters zur Beschwerdeantwort ein. Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Vorinstanz den Mandatsentzug mitgeteilt hatte, setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer (erneut) Frist an, um zu den diversen zwischenzeitlich eingegangenen Eingaben Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen (ausführlich zum vorinstanzlichen Verfahrensgang act. 3 E. 1.4.- 1.11.). Mit Beschluss und Urteil vom 27. März 2024 hiess die Vorinstanz die Beschwerde teilweise gut, nicht zuletzt indem sie ab dem Jahr 2026 drei anstatt zwei

- 4 - Wochen Ferien von C._____ mit dem Vater sowie Geburtstagsbesuche festlegte. Die Kosten des Verfahrens auferlegte die Vorinstanz den Parteien je zur Hälfte und nahm diese unter Verweis auf die bewilligte unentgeltliche Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse (BR-act. 27 = act. 3 [Aktenexemplar] = act. 7, zitiert als act. 3). 2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Mai 2024 fristgerecht (BR-act. 31) die vorliegend zu beurteilende Beschwerde (act. 2). Die Akten der Vorinstanz (act. 8/1-40, zit. als BR-act.) sowie der KESB (act. 9/1-263, zit. als KESB-act.) wurden beigezogen. Weiterungen sind nicht erforderlich. Die Sache erweist sich als spruchreif. Der Beschwerdegegnerin ist mit dem vorliegenden Entscheid ein Doppel der Beschwerdeschrift zuzustellen. 3.1. Das Verfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen (EG KESR und Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]). Im Übrigen sind die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Der Kanton Zürich kennt zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB. 3.2. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (DROESE, BSK ZGB I, 7. Aufl. 2022, Art. 450a N 11 und N 14 ff.). Im Verfahren vor der KESB und vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Ent-

- 5 scheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 4. Die vorliegende Beschwerde enthält keine eigentlichen Anträge, doch ist darauf gleichwohl einzutreten, da sich der Eingabe zumindest dem Sinne nach entnehmen lässt, woran sich der Beschwerdeführer stört, der seit der Entlassung seines unentgeltlichen Rechtsvertreters im vorinstanzlichen Verfahren nicht mehr anwaltlich vertreten ist. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er könne als Erstes nicht nachvollziehen, wie es sein könne, dass er freigesprochen worden sei und ihm gleichwohl die Kosten aufgebürdet worden seien (act. 2 S. 1). Er übersieht dabei, dass er mit seiner Beschwerde vor Vorinstanz nur teilweise obsiegt hat, während er mit seinen Anträgen teilweise unterlag resp. die Beschwerdegegnerin mit ihren Anträgen teilweise obsiegte (Gutheissung einer dritten Ferienwoche – allerdings erst ab 2026 und nicht ab 2025 – sowie Installierung eines Geburtstagsbesuchsrechts, hingegen Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf drei zusätzliche Feiertagsbesuche und Gutheissung des Antrags der Beschwerdegegnerin, das Wochenendbesuchsrecht auf einen Tag pro Wochenende zu verkürzen, falls keine Übernachtungen möglich sein sollten). Entsprechend hat die Vorinstanz festgehalten, die Parteien hätten mit ihren jeweiligen Anträgen ungefähr zu gleichen Teilen obsiegt bzw. seien unterlegen (act. 3 E. 5.2.), was nicht zu beanstanden ist. Die hälftige Kostenauferlegung an die Parteien ist die gesetzlich vorgesehene Folge (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die hälftige Kostenauflage an den Beschwerdeführer war damit rechtens. 4.2. Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, er sei in grosser Sorge um den psychischen und seelischen Zustand seiner Tochter. Wie er während des Verfahrens bereits mehrfach mitgeteilt habe, werde seine Tochter gezielt gegen ihn instrumentalisiert. In den beiden Videoeinvernahmen von seiner Tochter mit Frau D._____ sei sie ihm sehr ängstlich vorgekommen. Was seine Tochter während dieser Zeit habe erleben müssen, habe zu erkennbarer Gewichtszunahme ge-

- 6 führt. Diese Bedenken seien bereits mehrfach an die Staatsanwaltschaft, die KESB und an den Bezirksrat mitgeteilt worden (act. 2 S. 1). Im vorinstanzlichen Entscheid findet sich keine Erwägung, welcher dieser Vortrag zugeordnet werden könnte. Auch wenn der Beschwerdeführer vorbringt, diese Bedenken u.a. an den Bezirksrat mitgeteilt zu haben, so findet sich aber nicht nur keine dahingehende Erwägung im angefochtenen Entscheid, sondern auch im (einzigen) Vortrag des Beschwerdeführers (BR-act. 1) werden weder der – aktuelle oder vergangene – Gesundheitszustand von C._____ noch die Frage einer Instrumentalisierung oder irgendwelche Videoeinvernahmen thematisiert. Von der Beschwerde führenden Partei wäre indes wie gesehen darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Da sich dieser Vortrag offensichtlich nicht auf den angefochtenen Entscheid bezieht, ist darauf nicht einzutreten. 5. Einen Bezug zum angefochtenen Entscheid hat demgegenüber das weitere Vorbringen, unbestimmte Ferienzusprüche für die Beschwerdegegnerin seien belastend für die Beziehung zwischen ihm und seiner Tochter (act. 2 S. 1, letzter Abschnitt). Bereits vor Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer beantragt, das Ferienrecht der Mutter auf maximal sieben Wochen pro Jahr zu beschränken (BRact. 1 S. 4), was die Vorinstanz indes abwies (act. 3 E. 4.5.3.): Die Mutter sei alleine sorgeberechtigt und ihr komme daher grundsätzlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Sie könne daher mit C._____ in die Ferien fahren, soweit dies nicht durch das vorliegend zu regelnde Feiertags- und Ferienbetreuungsrecht des Vaters eingeschränkt werde. Eine Beschränkung ihres Ferienrechts sei daher nicht zulässig, da keine Kindeswohlgefährdung begründet oder ersichtlich sei, welche einen solchen teilweisen Entzug ihres Aufenthaltsbestimmungsrechts rechtfertigen würde. Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Es ist auch darüber hinaus nicht ersichtlich, inwiefern diese Erwägungen unzutreffend sein sollten. Soweit im Vortrag des Beschwerdeführers der Antrag zu erblicken wäre, der vorinstanzliche Entscheid sei diesbezüglich aufzuheben und es sei das Ferienrecht der Beschwerde-

- 7 gegnerin wie vor Vorinstanz beantragt (auf maximal sieben Wochen) zu beschränken, so wäre dies abzuweisen. 6. Zusammenfassend ist die Beschwerde damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde. Er wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist dabei auf Fr. 300.– festzulegen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beschwerdeführer nicht infolge seines Unterliegens, der Beschwerdegegnerin nicht, da ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die es zu entschädigen gölte. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Rechtsmittelverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, die Verfahrensbeteiligte, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich, sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 8 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:

PQ240031 — Zürich Obergericht Zivilkammern 05.06.2024 PQ240031 — Swissrulings