Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ200023-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 11. Mai 2020
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Antrag Wechsel der Mandatsträgerin Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Hinwil vom 30. März 2020; VO.2019.23 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil)
- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt / Verfahrensgang 1.1. Für A._____ bestand seit dem 10. März 2010 eine Vormundschaft nach aArt. 369 ZGB. Hintergrund dieser Massnahme dürften mehrere psychische Leiden sein (vgl. KESB act. 118, wo von einem Asperger Syndrom, Zwangsstörungen und Schizophrenie gesprochen wird; sowie KESB act. 164/16). Im Zuge der neuen erwachsenenschutzrechtlichen Bestimmungen wurde mit Entscheid der KESB Hinwil vom 3. März 2015 die bisherige umfassende Beistandschaft nach Art. 398 ZGB in eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB mit Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens umgewandelt (KESB act. 125). Seit 1. November 2016 wird die Beistandschaft von der Berufsbeiständin B._____ geführt (KESB act. 139). A._____ ist im Wohnheim C._____, … [Ort], untergebracht. 1.2. Ein von A._____ am 29. Juli 2018 gestellter Antrag auf Wechsel der Beistandsperson wurde sowohl von der KESB Hinwil als auf Beschwerde hin auch vom Bezirksrat Hinwil abgewiesen (KESB act. 191 und 205). Kurze Zeit später ersuchte A._____ erneut um Wechsel der Beistandsperson, welches Anliegen mit Entscheid der KESB Hinwil vom 19. November 2019 wiederum abgewiesen wurde (KESB act. 239). Diesen Entscheid focht A._____ ebenfalls beim Bezirksrat Hinwil an (KESB act. 242 = BR act. 1). Dieser wies nach durchgeführtem Verfahren mit Urteil vom 30. März 2020 die Beschwerde ab (BR act. 12 = act. 6/1). Dagegen richtet sich die von A._____ mit Schreiben vom 24. April 2020 rechtzeitig bei der Kammer erhobene Beschwerde (act. 2). 2. Es sind die Akten der KESB und des Bezirksrates beigezogen worden. Weiterungen sind keine erforderlich; das Verfahren ist spruchreif.
- 3 - II. Beschwerdeverfahren 1. Vorbemerkungen Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu, da er vom Entscheid des Bezirksrates Hinwil unmittelbar betroffen ist. In der Beschwerde ist sodann zu erklären und zu begründen, inwiefern der angefochtene Entscheid mangelhaft ist und wie er abgeändert werden soll. Bei Laien genügt es, wenn sich zumindest aus der Beschwerdebegründung ergibt, worauf die Beschwerde abzielt. Genügt eine Beschwerde auch den minimalsten Anforderungen nicht, wird auf sie nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer lehnt den Entscheid des Bezirksrates Hinwil ab (act. 2). Damit bringt er genügend zum Ausdruck, dass er diesen nicht akzeptiert und abgeändert haben will, indem in seinem Sinne entschieden werden soll. Damit meint er offenkundig, dass eine andere Person als die bisherige die Beistandschaft führen soll. Das genügt den Anforderungen an eine Beschwerde. Auf seine Beschwerde kann daher eingetreten werden.
- 4 - 2. Zur Beschwerde im Einzelnen 2.1. Der Beschwerdeführer ist mit der Art und Weise, wie die Beiständin ihr Amt ausführt, nicht einverstanden. Konkret bemängelt er in seiner Beschwerde, die Beiständin unternehme nichts, um seine Wohnsituation zu verändern. So lehne sie es strikte ab, dass er bei seiner Mutter leben und wohnen könne. Tatsächlich wohne er wegen des Corona-Virus seit Mitte März 2020 bei seiner Mutter in D._____. Seitdem habe sich die Beiständin nie bei ihm gemeldet und sich nach seinem Befinden erkundigt. Dies zeige ihm, dass sie sich nicht für ihn interessiere. Er könne nicht mit einer Beiständin arbeiten, die sich nicht für ihn interessiere (act. 2). 2.2. Im Rahmen der Beschwerde an den Bezirksrat Hinwil beanstandete A._____ ebenfalls die aus seiner Sicht unzureichende Arbeitsweise der Beiständin, die seinem Dafürhalten nach sich zu wenig für einen Institutionswechsel einsetze, obschon er in der C._____ geplagt und genötigt werde (BR act. 1). Der Bezirksrat Hinwil hielt in seinem Entscheid vom 30. März 2020 fest, es sei aktenkundig und unbestritten, dass es seit längerem immer wieder zu Differenzen zwischen der Beiständin und A._____ komme und diese nicht haben ausgeräumt werden können. Ebenso sei aktenkundig, dass der Wechsel der Institution ein immer wiederkehrendes Thema darstelle, welchem die Beiständin die nötige Aufmerksamkeit schenke, aber stets erfolglos gewesen sei, da der Beschwerdeführer besondere Betreuungsbedürfnisse aufweise, welche von den angefragten Institutionen nicht gedeckt werden könnten. Weiter hielt der Bezirksrat dafür, dass die Problematik auch von einer neu eingesetzten Beistand nicht behoben werden könnte, da kein Beistand unbesehen die Wünsche des Beschwerdeführers erfüllen könne. Gründe, insbesondere wichtige, die einen Wechsel der Mandatsträgerin erlaubten oder erheischten, seien keine ersichtlich (act. 6/1 S. 6 - 8 E. 4.2). 2.3. Mit diesen Erwägungen des Bezirksrates Hinwil setzt sich A._____ nicht konkret auseinander. Namentlich bringt er nicht vor, es sei unrichtig, dass die Bemühungen der Beiständin, eine andere Institution für ihn zu finden, an seinen
- 5 besonderen Betreuungsbedürfnissen gescheitert sind. Damit stellt er zudem nicht in Abrede, dass sich die Beiständin darum gekümmert hat, eine andere Institution zu finden. Dass er in keiner anderen Institution aufgenommen wurde, kann nicht der Beiständin angelastet werden. Der Vorwurf von A._____ an die Beiständin ist nicht gerechtfertigt. A._____ will offenkundig nicht mehr in einer Institution, sondern bei seiner Mutter leben (act. 2). Das tut er offenbar seit Ausbruch der Corona-Pandemie. Wie es dazu kam, ist nicht aktenkundig, braucht aber auch nicht vertieft zu werden: Gegenstand des aktuellen Verfahrens ist einzig die Frage, ob dem Anliegen von A._____, die bisherige Beiständin zu ersetzen, stattzugeben ist oder nicht. Die Frage der Unterbringung ist hingegen eine ganz andere, die nicht in diesem Verfahren zu klären und entscheiden ist. Soweit A._____ der Beiständin und auch der Leitung/den Mitarbeitenden der C._____ vorwirft, sich nicht nach seinem Wohl und Befinden zu erkundigen (act. 2), ist er darauf hinzuweisen, dass der Beiständin bestimmte Aufgaben zukommen, die ihr von der KESB übertragen worden sind. Regelmässiges Erkundigen nach dem persönlichen Wohlbefinden, wie dies im Kollegen-/Bekannten- oder Freundeskreis alltäglich ist, gehört in aller Regel nicht zu den Aufgaben einer Beistandsperson, auch wenn es durchaus wünschenswert ist, dass sich eine Beistandsperson in regelmässigen zeitlichen Abständen oder wenigstens auf ausdrücklichen Wunsch bei ihren Schützlingen meldet. Berufsbeiständinnen und -beistände haben im Kanton Zürich oft so viele Mandate wie Stellenprozente, und das setzt der persönlichen Betreuung der Verbeiständeten enge Grenzen. Mangelndes Interesse kann hierin nicht erblickt werden. Desgleichen lässt sich daraus nicht ableiten, die Beiständin komme ihren Aufgaben und Verpflichtungen nicht nach, was gegebenenfalls Anlass für einen Wechsel bilden könnte. Der Beschwerdeführer beklagt sich weiter darüber, dass ihm anscheinend der Entscheid des Bezirksrates Hinwil geöffnet zugestellt worden sei (act. 2). Dass eingeschriebene Sendungen an Personen in Institutionen von dafür bestimmten Personen entgegen genommen werden können, ist nicht zu beanstanden. Hingegen ist das Öffnen von Briefpost durch Dritte nicht ohne weiteres zu-
- 6 lässig. Im Rahmen dieses Verfahrens kann darüber allerdings nicht befunden werden. Dem Beschwerdeführer steht es frei, sich diesbezüglich an die Verantwortlichen der C._____ und/oder seine Beiständin zu wenden. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. III. Kosten- und Entschädigungsregelung 1. Der Bezirksrat Hinwil hat dem Beschwerdeführer die Kosten seines Verfahrens auferlegt (act. 6/1). Dies beanstandet der Beschwerdeführer nicht, so dass es dabei sein Bewenden hat. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer über kein nennenswertes Vermögen verfügt bzw. der im Rechenschaftsbericht 2016 bis 2018 erwähnte Vermögensaufbau wegen sehr restriktiver Auszahlungen zustande kam (vgl. KESB act. 195/2). In der Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer auf das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege schriftlich hingewiesen (BR act. 4). Eine derartige Orientierung gegenüber einer verbeiständeten Person, welche in allen Lebensbereichen erheblich eingeschränkt ist, ist wenig zweckmässig; angebrachter wäre vielmehr eine mündliche Darlegung der gesetzlichen Regelung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2. Für das Verfahren vor der Kammer sind keine Kosten zu erheben. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Für das Verfahren vor der Kammer werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Hinwil sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Hinwil, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
- 7 richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am:
Urteil vom 11. Mai 2020 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Für das Verfahren vor der Kammer werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Hinwil sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Hinwil, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...