Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ190078-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiber PD Dr. S. Zogg Beschluss vom 10. Dezember 2019
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Genehmigung des Inventars per 30. Juni 2018 in der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB Beschwerde gegen eine Präsidialverfügung des Bezirksrates Dielsdorf vom 23. Oktober 2019; VO.2018.29 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf)
- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Entscheid vom 19. Juni 2018 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Dielsdorf (fortan KESB) für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB (KESB-act. 127/1). Am 22. Oktober 2018 genehmigte die KESB das von der Beiständin erstellte Inventar per 30. Juni 2018 (BR act. 2 = KESB-act. 150). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde; diese ging am 26. November 2018 beim Bezirksrat Dielsdorf ein (BR-act. 1). Neben der Aufhebung des Genehmigungsentscheides der KESB stellte die Beschwerdeführerin u.a. auch ein Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder des Bezirksrates Dielsdorf. Nachdem ein Nichteintretensentscheid des Bezirksrat über den verlangten Ausstand im Rechtsmittelverfahren mit Entscheid der Kammer vom 1. April 2019 bestätigt worden war (BR-act. 31) und die Akten wieder beim Bezirkrat eingegangen waren, reichte die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Mit Verfügung vom 25. Juli 2019 trat der Einzelrichter am Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein (BR-act. 52). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 wies der Präsident des Bezirksrats Dielsdorf die Beschwerde ab (BR-act. 55 = act. 6, Dispositiv Ziff. I) und er bewilligte der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (Dispositiv Ziff. II). Ihr Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wies er ab (Dispositiv Ziff. III). Die Entscheidgebühr wurde auf CHF 800.00 festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt, aufgrund der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege aber vorerst auf die Staatskasse genommen. Dies unter Hinweis darauf, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (Dispositiv Ziff. V). Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2019 zugestellt (BR-act. 56). 2. Mit Eingabe vom 29. November 2019 (Datum Poststempel; hier eingegangen am 2. Dezember 2019) erhob die Beschwerdeführerin hierorts Beschwerde
- 3 gegen die Präsidialverfügung des Bezirksrates (act. 2). Sie stellt die folgenden Anträge: "1. Die Präsidialverfügung sei aufzuheben und zurück zu weisen. 2. Der Beschwerdeführerin seien die 800.00 CHF Kosten zu erlassen. 3. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ENDLICH EINE ANWALT- LICHE VERTRETUNG !" Es wurden die Akten des Bezirksrates (act. 7/1-45 und 7/47-58) sowie die Akten der KESB (act. 7/46/1-167) beigezogen. Es sind keine Weiterungen notwendig. Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich primär nach dem ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen (EG KESR) sowie dem Gerichtsorganisationsgesetz (GOG); subsidiär gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäss (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR). 2. Nach Eingang der Beschwerde prüft das Gericht von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Die Beschwerdeführerin ist als von der bezirksrätlichen Verfügung direkt Betroffene zur Beschwerde ohne weiteres legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerde wurde beim zuständigen Obergericht (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR) erhoben. Sie richtet sich gegen die Präsidialverfügung des Bezirksratspräsidenten. Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2019 zugestellt (BR-act. 56). Die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 450 Abs. 3 ZGB) endete damit am 25. November 2019. Die am 29. November 2019 erhobene Beschwerde erweist sich damit nicht als rechtzeitig, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Auch wenn die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden wäre, könnte aber – wie zu zeigen ist – darauf nicht eingetreten werden.
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3.1 Der Rechtsmittelbehörde kommt zwar eine umfassende Überprüfungsbefugnis zu, wozu auch die volle Ermessensüberprüfung gehört (STECK, FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10), und im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und konkret aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird (Art. 446 ZGB; EG KESR §§ 65 und 67; BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; vgl. auch BGE 137 III 617; REETZ/THEILER, ZK ZPO, 3.A., Art. 311 N 34 - 37). Dabei kann bei der Konkretisierung der inhaltlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung berücksichtigt werden, ob die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten ist oder nicht. Fehlt es an einem Antrag und/oder an einer minimal hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde gar nicht einzutreten. 3.2 Die Beschwerde der Beschwerdeführerin enthält zwar konkrete Anträge und eine Begründung. Darin setzt sich die Beschwerdeführerin indes mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht auseinander. So verlangt sie in ihrem Begehren Ziff. 1 zwar die Aufhebung der Präsidialverfügung als Ganzes. Zur Begründung führt sie allerdings einzig und in Wiederholung ihrer Vorbringen vor Vorinstanz aus, es lägen offensichtliche Fehler vor, über die einfach hinweggeschaut werde (act. 2 S. 1). Mit den Erwägungen der Vorinstanz, in denen im Einzelnen dargetan wird, weshalb das Inventar korrekt aufgenommen wurde und deshalb zu genehmigen sei, setzt sich die Beschwerdeführerin auch nicht nur im Ansatz auseinander. 3.3 Mit Bezug auf ihr Erlassgesuch ist vorab festzuhalten, dass über den Erlass bezirksrätlicher Kosten nicht die Beschwerdeinstanz zu befinden hätte. Die Kostenerhebung des Bezirksrates als solche ficht die Beschwerdeführerin sodann nicht an. Wenn sie im Übrigen darauf hinweist, dass ihr als Sozialhilfebezügerin mit der Kostenauflage von CHF 800.00 das Existenzminimum genommen werden solle, wobei sie sich auch darüber beschwert, dass das Existenzminimum viel zu
- 5 tief bemessen sei, dann ist die Beschwerdeführerin ihrerseits darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Kosten zwar auferlegte, diese indes vorerst auf die Staatskasse genommen hat, weil der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde. Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin die Kosten vorläufig nicht zahlen muss. Zur Nachzahlung ist sie erst dann verpflichtet, wenn sie dazu in der Lage ist. Das bedeutet auch, dass ihr entgegen ihrer Befürchtung ihr Existenzminimum nicht genommen wird und sie durch die Kostenauflage derzeit nicht beschwert ist. Dass die Kostenauflage aus andern Gründen fehlerhaft sein soll, tut die Beschwerdeführerin nicht dar. 3.4 Da der Beschwerdeführerin vor Vorinstanz die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, erübrigt sich ihr Rechtsbegehren Ziff. 3 insoweit. Was die unentgeltliche Rechtsvertretung betrifft, hat sie schliesslich nichts vorgebracht, was den begründeten Entscheid der Vorinstanz als unrichtig erscheinen liesse. Den Antrag begründet sie denn auch nicht. 4. Im Ergebnis könnte somit auch dann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden, wenn sie rechtzeitig eingegangen wäre. III. Für das obergerichtliche Verfahren ist umständehalber auf eine Kostenerhebung zu verzichten. Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Bezirksrates vom 23. Oktober 2019 wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, B._____ (Sozialdienste Bezirk Dielsdorf, … [Adresse]), die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Dielsdorf sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Dielsdorf, je gegen Empfangsschein.
- 6 - 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
PD Dr. S. Zogg
versandt am:
Beschluss vom 10. Dezember 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Bezirksrates vom 23. Oktober 2019 wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, B._____ (Sozialdienste Bezirk Dielsdorf, … [Adresse]), die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Dielsdorf sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Dielsdorf... 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...