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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.10.2019 PQ190064

October 3, 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,629 words·~8 min·8

Summary

Besuchsrecht und dessen Ausgestaltung in der Beistandschaft nach Art. 308 ZGB

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ190064-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter lic. iur. et phil D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Beschluss vom 3. Oktober 2019

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

1. B._____, 2. C._____, Beschwerdegegner

betreffend Besuchsrecht und dessen Ausgestaltung in der Beistandschaft nach Art. 308 ZGB Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 29. August 2019; VO.2019.5 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

- 2 - Erwägungen: 1. A._____ und B._____ sind die geschiedenen Eltern des am tt.mm.2002 geborenen, mittlerweile 17-jährigen C._____. Die elterliche Sorge steht dem Vater alleine zu. Mit den Belangen von C._____ befasste sich die Kammer in den vergangenen Jahren mehrmals. C._____ musste im März 2018 fürsorgerisch in der D._____ [Anstalt] untergebracht werden. Von dort erfolgte später die Verlegung auf die E._____ [Anstalt]. In der Folge wurde C._____ in die F._____ [Anstalt] in Zürich eingewiesen, wo er sich aber nicht mehr aufhält. Nach Auskunft der Klinik ist seine aktuelle Adresse … [Adresse] (act. 12). In diesem Zusammenhang und gestützt auf Anträge der Mutter regelte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (fortan: KESB) die Kontakte C._____ zur Mutter mit Beschluss vom 20. Dezember 2018 neu (vgl. BR act. 1/3). Dagegen beschwerte sich die Mutter beim Bezirksrat Zürich (BR act. 1). Mit Urteil vom 29. August 2019 wies der Bezirksrat Zürich die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat, und auferlegte der Mutter die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.00 (act. 4). 2. Gegen diesen Entscheid erhebt die Mutter mit Eingabe vom 10. September 2019 Beschwerde. Darin beantragt sie, es sei festzustellen, dass sich C._____, geboren den tt.mm.2002, seit dem 27. August 2019 in der geschlossenen Abteilung der F._____ Zürich, … [Adresse], befinde. Weiter will sie das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und zur Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wissen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. act. 2). 3. Es sind die (aktuellen) Akten der KESB (act. 11/800 - 1011) und des Bezirksrates (act. 10/1-21) beigezogen worden. Weiterungen sind nicht erforderlich; das Verfahren ist spruchreif. 4. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der

- 3 - Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450 f. ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Dies trifft auf die Beschwerdeführerin zu, da die Vorinstanz ihren Anträgen nicht gefolgt ist. Daneben enthält die Beschwerde Anträge und eine Begründung (act. 2). Insoweit ist hierauf einzutreten. Thema des Verfahrens vor Obergericht kann ferner nur sein, was Gegenstand des Verfahrens vor Bezirksrat gebildet hat. Werden vor der Kammer neue Anträge gestellt, die keinen Zusammenhang mit dem bisherigen Verfahrensthema aufweisen, ist hierauf nicht einzutreten. Solche Anträge wären vorerst bei der KESB zu stellen. 5. Gegenstand des Verfahrens vor dem Bezirksrat war die Ausgestaltung der Kontakte der Beschwerdeführerin zu ihrem Sohn C._____, nachdem die KESB diesbezüglich wie erwähnt eine neue Regelung getroffen hatte. 5.1. Soweit die Beschwerdeführerin den Antrag stellt, es sei festzustellen, dass sich C._____ in der F._____ Zürich aufhalte (act. 2 S. 1), ist hierauf nicht einzutreten, da der Aufenthaltsort von C._____ im vorinstanzlichen Verfahren kein zu behandelndes Thema war. Im Übrigen fehlt es dem diesbezüglichen Antrag an einer Begründung. Schliesslich ist ein veränderter Aufenthalts- oder Wohnort im Verlaufe eines Verfahrens nicht mit einem Feststellungentscheid festzuhalten; vielmehr ist das Rubrum entsprechend anzupassen.

- 4 - 5.2. In ihrer als "Tatsachen" überschriebenen Begründung berichtet die Beschwerdeführerin vorerst über mehrere, angeblich stattgefundene schwer(st)e Gewalttaten, von denen C._____ angeblich Zeuge gewesen und durch die er derart traumatisiert worden sein soll, dass er mehrere Selbstmordversuche unternommen habe und im E._____ nachbehandelt worden sei. Statt seinem Wunsch entsprechend zu ihr zurückkehren zu dürfen, sei er in die Stiftung G._____ "genötigt" worden. Sodann bemängelt sie, C._____ habe die ihm vom Bezirksrat gesetzte Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort nicht wahrnehmen können. Das von ihr gestellte Fristverlängerungsgesuch habe der Bezirksrat nicht behandelt und damit das rechtliche Gehör willkürlich verweigert. Sodann kritisiert die Beschwerdeführerin, sie habe an der Anhörung von C._____ nicht teilnehmen dürfen, wodurch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Die persönliche Freiheit von C._____ werde massiv tangiert, wenn er trotz seines Alters nicht selber aus der Stiftung austreten dürfe. Weiter hält sie die längere Heimeinweisung für einen Verstoss gegen das Verbot der unmenschlichen Behandlung und erniedrigenden Bestrafung und Behandlung nach Art. 3 EMRK, Art. 10 Abs. 2 und 3 BV und Art. 14 BV. Massiv tangiert sei auch das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK, weil ihr Sohn seit sieben Jahren nicht mehr mit ihr habe Ferien verbringen können. C._____ sei nie deliktisch aufgefallen und leide unter der Mutterentbehrung sehr. Dazu sei er zu befragen (act. 2). 5.3.1. Wie erwähnt hatte der Bezirksrat über die von der KESB entschiedene Neugestaltung der Kontaktregelung der Beschwerdeführerin zum Sohn C._____ zu befinden. Nicht Gegenstand des Verfahrens vor der KESB und dem Bezirksrat bildete die Frage nach der Obhut über C._____ bzw. über dessen Unterbringung in einer Institution. Darüber hatten weder die KESB noch der Bezirksrat zu entscheiden. Hierauf wurde die Beschwerdeführerin im Entscheid der KESB hingewiesen (vgl. BR act. 1/3 S. 12 Ziff. 2). Soweit die Beschwerdeführerin die (Rück- )Platzierung C._____ zu sich selber beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5.3.2. Der Bezirksrat hat sodann die Rüge der Beschwerdeführerin verworfen, ihr resp. C._____ sei das rechtliche Gehör im Verfahren vor der KESB verweigert

- 5 worden (act. 4 S. 8 Mitte); sowohl sie als auch C._____ seien bei der KESB angehört worden und hätten zu allen ihnen wesentlich scheinenden Punkten Stellung genommen (a.a.O.). Im weiteren erwog der Bezirksrat, es bestünde keine gesetzliche Grundlage für die Teilnahme der Beschwerdeführerin an der Anhörung ihres Sohnes (ebenda). Anzufügen ist, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der KESB zum Anhörungsprotokoll von C._____ in mehreren E-Mail- Eingaben Stellung genommen hat (KESB act. 946, 948 und 949) und auch persönlich angehört worden ist (KESB act. 950). Zu den Erwägungen des Bezirksrates äussert sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an die Kammer nicht, sondern hält einzig an ihrem Standpunkt fest (act. 2). Insofern ist ihre Beschwerde nicht begründet und kann darauf nicht eingetreten werden. 5.3.3. Worauf die Rüge der Beschwerdeführerin, der Bezirksrat habe C._____ gegenüber die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort nicht eingehalten (act. 2 S. 2), abzielt, erschliesst sich aus den Akten des Bezirksrates nicht. Dieser hatte den Parteien, d.h. den Eltern und C._____ mit Präsidialverfügung vom 15. August 2019 Kenntnis gegeben von einem Schreiben der KESB vom 10. Juli 2019 und einem solchen des Bezirksrates vom 8. Juli 2019 und es den Parteien freigestellt, sich dazu bis zum 23. August 2019 zu äussern, ansonsten Verzicht angenommen würde (BR act. 19). Bei den beiden Schreiben handelte es sich um das Aktengesuch des Bezirksrates an die KESB vom 8. Juli 2019 (BR act. 15) und das Begleitschreiben zu den versandten Akten der KESB vom 10. Juli 2019 (BR act. 16). Eine Fristansetzung an C._____ zur Beschwerdebeantwortung erfolgte nie. Eine solche Fristansetzung wäre im Übrigen einer Verlängerung nicht zugänglich (Art. 144 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 450b ZGB). Im Übrigen erfolgte das Ersuchen um Fristerstreckung (act. 5/1) tags nach der Entscheidfassung durch den Bezirksrat und konnte selbstredend nicht mehr berücksichtigt werden. 5.3.4. Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung von C._____ wendet (act. 2 S. 4), kann in diesem Verfahren nicht darauf eingetreten werden. 5.4. Als Fazit ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten ist.

- 6 - 6. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig. Indessen rechtfertigen es die Umstände, auf eine Kostenauflage zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine auszurichten: der Beschwerdeführerin nicht, da sie unterliegt; den Beschwerdegegnern nicht, da ihnen keine Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Verfahren vor der Kammer werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner 1 unter Beilage einer Kopie von act. 2, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 7 -

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bohli Roth

versandt am:

Beschluss vom 3. Oktober 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Verfahren vor der Kammer werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner 1 unter Beilage einer Kopie von act. 2, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangs... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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