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Zürich Obergericht Zivilkammern 14.10.2019 PQ190059

October 14, 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·5,072 words·~25 min·8

Summary

Bestätigung der Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und Entzug des Zugriffs auf Vermögenswerte

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ190059-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 14. Oktober 2019

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

betreffend Bestätigung der Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und Entzug des Zugriffs auf Vermögenswerte Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Meilen vom 9. August 2019; VO.2019.3 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Beschluss vom 20. April 2017 ordnete die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Meilen (fortan KESB) für die Beschwerdeführerin A._____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gestützt auf Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB an (KESB-act. 50). Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Urteil des Bezirksrates Meilen am 28. August 2017 (KESB-act. 84) sowie mit Urteil des Obergerichts Zürich vom 2. Oktober 2017 (KESB-act. 101) abgewiesen. Die KESB nahm weitere Abklärungen vor und ordnete am 26. Juli 2018 ein psychiatrisches Gutachten an (KESB-act. 134). Dieses wurde am 11. September 2018 erstattet (KESB-act. 145). Nach Einholung der Stellungnahme zum Gutachten bestätigte die KESB die vorsorglich angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung mit Beschluss vom 20. Dezember 2018 (KESBact. 157 = BR-act. 2/1). 2. Am 28. Januar 2018 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde (BR-act. 1). Nach Eingang der Vernehmlassung der KESB zur Beschwerde (BRact. 5) sowie der Stellungnahme der Beschwerdeführerin dazu (BR-act. 9) wies der Bezirksrat die Beschwerde mit Urteil vom 9. August 2019 ab (BR-act. 13). Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 12. August 2019 zugestellt (BR-act. 14/1). 3. Am 10. September 2019 erhob die Beschwerdeführerin hierorts Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung von Dispositiv Ziffern I bis III des bezirksrätlichen Urteils sowie von Dispositiv-Ziffern 1 - 7 des Entscheids der KESB vom 20. Dezember 2018, mithin die Aufhebung der angeordneten Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und die sich daraus ergebenden Anordnungen. Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Entscheide und die Rückweisung der Sache zur erneuten Abklärung und Neubeurteilung. Alsdann verlangt sie, es seien die Kosten des KESB- wie auch des bezirksrätlichen Ver-

- 3 fahrens den Vorinstanzen aufzuerlegen und diese seien zu verpflichten, ihr eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (act. 2 S. 2). Es wurden die Akten des Bezirksrats (act. 9/1 - 5 und 9/7 - 17) sowie diejenigen der KESB (act. 9/6/1 - 157 und act. 11/158 - 180) beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich primär nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) und des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG), welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Ergänzend sind die Vorschriften der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Nach Eingang der Beschwerde wird das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen von Amtes wegen geprüft. Das Obergericht ist für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates als zweite Beschwerdeinstanz zuständig (§ 64 EG KESR). Die Beschwerdeführerin als von der angeordneten Massnahme betroffene Person ist zur Beschwerdeerhebung ohne weiteres legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Beschwerde wurde rechtzeitig, innert der dreissigtägigen Frist erhoben (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Sie ist begründet und mit Anträgen versehen. Es ist darauf einzutreten. 2. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (STECK, FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Für das Verfahren in Erwachsenenschutzbelangen gilt – auch für das Beschwerdeverfahren – die Untersu-

- 4 chungs- und Offizialmaxime (Art. 446 ZGB; BGE 142 III 732 E. 3.4.1 mit weiteren Hinweisen). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. 3. Der Bezirksrat kam in Würdigung der im KESB-Verfahren getätigten Abklärungen, der Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst und aufgrund der Akten zum Schluss, es sei bei der Beschwerdeführerin von einem Schwächezustand im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB auszugehen. Dies aufgrund des alters- und krankheitsbedingten Unvermögens, sich selbständig um die finanziellen Angelegenheiten zu kümmern, der Unerfahrenheit in Bezug auf das beträchtliche Vermögen und der Unfähigkeit, fremder Beeinflussung Widerstand zu leisten (act. 8 S. 13 - 24). 4. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in ihrer Beschwerde auf die Bestreitung des von der Vorinstanz bejahten Schwächezustandes. Sie resümiert, der Vorinstanz sei der Beweis für das Vorliegen der vier angegebenen Gründe für die Bejahung eines Schwächezustandes im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB: Alter, Krankheit, Unerfahrenheit und Unfähigkeit, fremder Beeinflussung Widerstand zu leisten, misslungen. Sämtliche von der Behörde angeordneten Erwachsenenschutzmassnahmen seien daher mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufzuheben (act. 2 S. 28). Im Einzelnen liess sie vorbringen, dass eine Unfähigkeit die finanziellen Belange zu regeln zufolge Alters nicht vorliege. Aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime hätten sich die Parteien auch nicht einfach darauf einigen können, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters (und ihrer Krankheit) ihr Vermögen nicht selbständig verwalten könne, wie die Vorinstanz annehme; vielmehr hätte dies durch eine Fachperson erstellt werden müssen (act. 2 S. 10 - 12 und act. 8 E. 4.2.2). Im Zusammenhang mit der aufgeführten Krankheit wendet sie ein, dass das in Auftrag gegebene Gutachten festgestellt habe, dass keine Anhaltspunkte für eine dementielle Entwicklung bestünden und auch keine psychische Störung oder Erkrankung vorliege (act. 2 S. 12 - 14). Hinsichtlich der Unerfahrenheit in Bezug auf das beträchtliche Vermögen, könne diese nur dann als Grund in Betracht kommen, wenn sie als extrem betrachtet werden müsse, was nicht nach-

- 5 gewiesen sei. Im Entscheid gehe es aber auch nicht um Unerfahrenheit, sondern immer um mangelhafte Widerstandsfähigkeit und um Beeinflussbarkeit. Die Vorinstanz spreche von fehlender Willenskraft und fehlender Willensbildung, mithin von der Urteilsfähigkeit, welcher der Beschwerdeführerin abgesprochen werde. Eine Willensbildungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ergebe sich aber weder aus dem vorinstanzlichen Entscheid noch aus dem Gutachten. Die Vorinstanz leite vielmehr aus der gutachterlich festgestellten leichten Einschränkung ohne weitere Abklärung und Begründung ein komplettes Unvermögen ab. Sodann äussere sich die Vorinstanz widersprüchlich zur Willensbildungsfähigkeit. Hinsichtlich der Willenskraft bleibe das Gutachten vage und es äussere sich insbesondere nicht zur Beziehung der Beschwerdeführerin zu B._____. Das Gutachten halte fest, dass eine solche Beurteilung Spekulation wäre. Demgegenüber weiche die Vorinstanz von dieser gutachterlichen Erkenntnis ab und nehme eine Deutung der Beziehung vor. Das konstatierte Unvermögen beruhe somit auf einer Beurteilung durch die Vorinstanz selbst und nicht auf einer gutachterlichen Erkenntnis, was nicht zulässig sei. Bei diesen Verhältnissen bleibe es bei der gesetzlich vermuteten Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin und es sei eine Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB nicht erwiesen. Schliesslich verneint die Beschwerdeführerin auch ein Schutzbedürfnis für die administrativen Belange (act. 2 S. 14 - 28). 5.1 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Es kann vorab darauf verwiesen werden (act. 8 E. 4.1 S. 9 - 12). Ziel des Erwachsenenschutzrechtes ist es, das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger erwachsener Menschen sicherzustellen, die wegen eines Schwächezustandes ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht oder nicht zweckmässig besorgen können. Es geht um den Schutz vor sich selbst und den Schutz vor Drittpersonen, die eine Schwäche ausnützen können. Als Voraussetzung für die Anordnung behördlicher Massnahmen muss ein Schwächezustand und ein daraus resultierendes (teilweises) Unvermögen eine relevante Gefährdung des Wohls der betroffenen Person bewirken (BIDERBOST/HENKEL, BSK ZGB I, 6.A., Art. 390 N 1 - 4).

- 6 - Das Gesetz nennt drei dauerhafte Schwächezustände: geistige Behinderung, psychische Störung oder ein "ähnlicher in der Person liegender" Grund (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Bei letzterem handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der insbesondere den Schutz Betagter ermöglicht. Erfasst sind auch ausgeprägte Fälle von Unerfahrenheit oder Abhängigkeit. Verlangt ist, dass dieser Schwächezustand mit einer geistigen Behinderung oder psychischen Störung vergleichbar ist. Anlass zur Intervention besteht, wenn die Urteilsfähigkeit in Frage steht (vgl. Urteil 5A_773/2013 vom 5. März 2013, E. 4.1, wie bereits im Entscheid der Kammer vom 2. Oktober 2017 zitiert; KESB-act. 101). Es genügt indes nicht, eine Person allein deshalb zu verbeiständen, weil sie in einer Art und Weise mit ihrem Geld umgeht, die nach landläufiger Auffassung unvernünftig ist (a.a.O.). Bei einer Person, die ohne urteilsunfähig zu sein wegen der im Gesetz abschliessend genannten Gründe, nämlich einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines anderen Schwächezustandes nur teilweise für sich sorgen kann, muss zwischen Selbst- und Fremdbestimmung abgewogen werden. Einzig massgebend ist dabei das Wohl und der Schutz der betroffenen Person. Generell kann keine allgemeine "Eingriffsschwelle" gelten; vielmehr ist die Wechselwirkung zwischen der Art und dem Schweregrad der Gefährdung einerseits und der Art der anzuordnenden Beistandschaft sowie dem Aufgabenbereich des Beistandes und die allfällige Einschränkung der Handlungsfähigkeit andererseits von grundlegender Bedeutung (BIDERBOST/HENKEL, BSK ZGB I, a.a.O., Art. 390 N 6). Art. 389 ZGB unterstellt sodann alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Massnahmen sind danach nur anzuordnen, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person nicht auf andere Weise angemessen sichergestellt ist. So können handlungsfähige Personen mit einem Schwächezustand sich selber zum Beispiel durch kontrollierte Aufträge verbunden mit den erforderlichen Vollmachten Hilfe organisieren. Tun sie dies, dann sind sie grundsätzlich nicht hilfsbedürftig im Sinne des Erwachsenenschutzrechts. Ist die gebotene Unterstützung somit auf andere Art, durch Familie oder eine nahestehende Person schon gewährleistet, ordnet die KESB keine Massnahme an. Kommt die KESB indes zum Schluss, die vor-

- 7 handene Unterstützung sei nicht ausreichend, so muss die behördliche Massnahme verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (BGE 140 III 49 ff. E. 4.4.3; REUSSER, in: Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, S. 20 f.). 5.2 Die Beschwerdeführerin macht im vorliegenden, zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren erstmals ausdrücklich geltend, die bisher im Verfahren (und auch von der Vorinstanz, act. 8 S. 13 E. 4.2.2) getroffene Feststellung, sie sei aufgrund ihres Alters und ihrer Krankheit nicht in der Lage, ihr Vermögen selbständig zu verwalten, treffe nicht zu und sei insbesondere nicht erwiesen. Sie setzt sich damit in Widerspruch zu ihren bisherigen Vorbringen: So in der ersten Beschwerde gegen den vorsorglichen Massnahmeentscheid der KESB (KESBact. 57/1 S. 4), in der anschliessenden Beschwerde vor der Kammer (vgl. KESBact. 101 S. 6) sowie auch in ihrer erstinstanzlichen Beschwerde (BR-act. 1 S. 8 Rz 34): Die Beschwerdeführerin ging bisher immer selbst davon aus, dass sie nach dem Tod ihres Ehemannes nicht in der Lage war, das beträchtliche Erbe selbst zu verwalten. Dies war denn auch der Grund, dass sie sich – wie sie vor Vorinstanz ausführlich geschildert hat (BR-act. 1 S. 8 ff) – eine Unterstützung in diesem Bereich selber suchte. Das von der KESB eingeholte Gutachten vom 11. September 2018 bejaht ausdrücklich einen Schwächezustand bezüglich der Vermögensverwaltung (KESB-act. 145 S. 15), und die Beiständin hielt die Beschwerdeführerin in ihrem ersten Zwischenbericht vom 15. Mai 2017 als mit den finanziellen und administrativen Aufgaben sicherlich überfordert (KESB-act. 60). Im Zwischenbericht vom 8. Mai 2018 sprach die Beiständin der Beschwerdeführerin die Beurteilungsfähigkeit für Anlagegeschäfte ab (KESB-act. 125). Der Einwand, es sei nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin (aufgrund ihres Alters und wegen Krankheit bzw. wegen Unerfahrenheit) nicht in der Lage sei, ihr Vermögen selbst zu verwalten, überzeugt bei dieser Sachlage nicht. Die Feststellung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. 5.3 Wie die Beschwerdeführerin selbst darlegte, suchte sie nach einem geeigneten Finanzberater (B._____) und vereinbarte mit diesem, dass die Finanzplanung in professionelle Hände gegeben werde. Sie habe damit sicherstellen wollen,

- 8 dass sie auch während den nächsten 10 Jahren bei einem gehobenen Lebensstandard von ihrem Vermögen leben könne. Sie habe dabei immer vorsichtig geplant (BR-act. 1 S. 8/9). Damit machte die Beschwerdeführerin geltend, ihren Unterstützungsbedarf bei der Regelung ihrer finanziellen Angelegenheiten selbst so organisiert zu haben, dass sie keiner Beistandschaft bedarf. 5.3.1 Hat sich die Beschwerdeführerin zur Regelung ihrer finanziellen Belange professionelle Unterstützung organisiert, so stellt sich die Frage, ob damit ihrem Schutzbedürfnis hinreichend Rechnung getragen ist und damit aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf die Anordnung der Beistandschaft zu verzichten ist. In diesem Zusammenhang ist der den vorinstanzlichen Entscheiden (wie auch der dem Entscheid der Kammer betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 2. Oktober 2017) zugrunde liegende Sachverhalt beachtlich, der im Wesentlichen unbestritten ist und der Vollständigkeit noch einmal wiederholt sei: 5.3.2 Zwei Tage nach dem Tod ihres Ehemannes am tt.mm.2016 erteilte A._____ am tt.mm.2016 B._____ eine Generalvollmacht (KESB-act. 7/38). In der Folge betraute sie die C._____ AG (Geschäftsführer D._____) mit der Vermögensverwaltung und ein Treuhandbüro mit der Buchführung, der jährlichen Erstellung eines Liquiditätsplans und der Finanzplanung (BR-act. 2/20). Mit öffentlicher letztwilliger Verfügung vom 19. Juli 2016 setzte sie B._____ als Alleinerbe ein, am 29. September 2016 gewährte sie ihm ein Darlehen von CHF 100'000.--, zinslos, als Erbvorbezug (KESB-act. 7/37), und sie beteiligte sich an der Genossenschaft E._____ in F._____ mit CHF 500'000.--, wo B._____ und D._____, Verwaltungsratspräsident und einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der C._____ AG, als Präsident und Vizepräsident der Verwaltung mit Kollektivzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen waren (BR-act. 2/1 und 2/22). Gemäss Zwischenbericht der Beiständin vom 15. Mai 2017 betrug das Vermögen der Beschwerdeführerin per Todestag des Ehemannes CHF 1'168'000.--, darin enthalten das Stockwerkeigentum (Steuerwert über CHF 667'000.00; KESB-act. 60). Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass sich der Anteil der Investition in die Genossenschaft von B._____ damals auf mehr als einen Drittel des gesamten Vermögens der Beschwerdeführerin belaufen habe (act. 8 S. 19). Zutreffend –

- 9 und im Beschwerdeverfahren unangefochten – wies die Vorinstanz sodann darauf hin, die Verwaltung der Genossenschaft könne – abhängig von deren finanziellen Mitteln – eine nur teilweise Rückzahlung der Anteilscheine beschliessen (KESBact. 39). Sie verweist dann weiter auf die Bestätigung bzw. Vereinbarung vom 3. und 23. Juli 2016 zwischen der Beschwerdeführerin und B._____ folgenden Inhalts (KESB-act. 7/34 und 7/35): Bestätigung (vom 3. Juli 2016, KESB-act. 7/34) "Wie heute ausführlich besprochen, verpflichte ich mich die nachfolgenden Verhaltensregeln einzuhalten: • Es werden keine Gespräch oder Termine mehr stattfinden ohne die Anwesenheit von B._____. • Es werden keine Vereinbarungen, Dokumente oder Vollmachten mehr unterzeichnet ohne die Anwesenheit von B._____. • Ich bestätige, dass per heute keine weiteren Aktionen oder Handlungen stattgefunden haben, welche Herr B._____ nicht bekannt sind. • Ich habe im heutigen, offenherzigen und vertraulichen Gespräch Herr B._____ alles mitgeteilt, was ich weiss. • Es sind keine weiteren, Herr B._____ unbekannten Aktionen geplant. • Es ist mir bewusst und klar, dass ich gemäss dem Vermögensverwaltungsvertrag mit der C._____ AG halbjährlich Einsicht in das Wertschriftendepot, die Strategie und den Rechenschaftsbericht bekomme und zweimal im Jahr Anrecht auf eine persönliche Besprechung habe. Die Besprechungstermine sind jeweils im Januar und Juli vorgesehen." Vereinbarung (vom 23. Juli 2016, KESB-act. 7/35) "Wie heute ausführlich besprochen, verpflichte ich mich gegenüber Herr B._____, meinem Generalbevollmächtigten, ab sofort die nachfolgenden Verhaltensregeln einzuhalten: • Ich habe zur Kenntnis genommen, dass ich das geplante monatliche Budget gemäss Finanzplanung in den letzten Monaten massiv überschritten habe und damit mein zukünftiger Lebensunterhalt, je nach der noch zu erwartenden Lebensdauer, gefährdet worden ist. • Ich bin mir bewusst, dass ich nicht länger ohne vorherige Prüfung grössere Geldbeträge ausleihen oder verschenken darf, insbesondere nicht an Verwandte, Bekannte, Kollegen, etc. • Ich bin einverstanden damit, dass zukünftig jegliche geplanten Ausgaben oder Zahlungen über einen Betrag von CHF 2'000 mit Herr B._____ abgesprochen und geprüft werden müssen. Es gibt keine grösseren spontanen Ausgaben mehr." 5.3.3 Hat die Beschwerdeführerin den erwähnten Verhaltensregeln zugestimmt und ist die Vereinbarung eingegangen, dann zeigt dies zunächst erneut auf, dass

- 10 sie selbst (und offenbar auch der von ihr beauftragte B._____) davon ausgingen, sie sei zur Vermögensverwaltung selbst nicht in der Lage. Mit der Unterzeichnung der Verhaltensregeln bzw. der Vereinbarung entzog sich die Beschwerdeführerin faktisch selbst die Handlungsfähigkeit in finanziellen Belangen und überliess die Entscheidungen in diesem Bereich B._____, den sie als Generalbevollmächtigten und Alleinerben eingesetzt und damit erheblich persönlich begünstigt hatte. Ihre Investitionen in Gesellschaften, auf deren Geschick B._____ massgeblichen Einfluss hatte, entsprach zudem mehr als einem Drittel ihres Vermögens. Die Beschwerdeführerin setzte sich damit in eine weitgehende Abhängigkeit des von ihr begünstigten B._____, der sich seinerseits durch die persönliche Begünstigung objektiv in einem Interessenkonflikt befand. Die Beschwerdeführerin bekräftigte sodann im Verfahren wiederholt, dass sie ihm zu 1000% vertraue, und sie ist auch überzeugt, dass sie die getätigten Investitionen wieder zurückerhält und diese auch verzinst werden. Ebenso, dass ihr B._____ helfen würde, falls sie selber in finanzielle Not geraten würde (KESB-act. 145 S. 13). Gegenüber der Gutachterin und auch gegenüber der Beiständin zeigte sich die Beschwerdeführerin nicht bereit, ihre Beziehung zu B._____ darzulegen, wozu sie denn auch nicht verpflichtet ist. Aufgrund all dieser geschilderten Umstände muss aber davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer finanziellen Belange in eine Abhängigkeit begeben hat, deren Konsequenzen sich die Beschwerdeführerin nach gutachterlicher Feststellung nicht ganz klar ist. Es besteht das Risiko einer Selbstschädigung in dem Sinne, dass das Vermögen der Beschwerdeführerin zu rasch aufgebraucht wird (KESB-act. 145 S. 15 und 16). Die von der Beschwerdeführerin selbst getroffenen Massnahmen bieten keine hinreichende Sicherheit dafür, dass sie ihr Ziel, bis an ihr Lebensende einen ihr entsprechenden, gehobenen Lebensstandard zu leben, erreichen kann. Unter dem Gesichtspunkt der Eignung kam B._____ für die Übernahme der Verantwortung der finanziellen Belange der Beschwerdeführerin zwar grundsätzlich in Frage, aufgrund der geschilderten Vorgänge sowie des objektiven Interessen-

- 11 konflikts des Beauftragten muss dessen Einsetzung als für das Vermögen Verantwortlicher als eine nicht unerhebliche Gefahr für das beträchtliche Vermögen der Beschwerdeführerin qualifiziert werden. Behördliche Massnahmen erweisen sich daher als angezeigt (vgl. BGer 5A_836/2011 vom 5. Juni 2012 E. 2.2.2). 5.4 Im Entscheid der Kammer betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 2. Oktober 2017 wurde die Einschätzung der Vorinstanzen bestätigt, dass aufgrund der Gesamtheit der Umstände die Vollmachtsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne der Fähigkeit, den Beauftragten zu überwachen, zu instruieren und gegebenenfalls zu entlassen, im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht gegeben sei. Mit dieser Feststellung sei auch die Fähigkeit, gemäss der Einsicht vernünftig zu handeln und insbesondere allfälliger fremder Beeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten als Teilelement, und der Schwächezustand im Sinne von Art. 390 Abs. 1 ZGB festgestellt (KESB-act. 101 S. 10/11). Dieser Beurteilung ist die Vorinstanz in Bestätigung des KESB-Entscheides vom 20. Dezember 2018 grundsätzlich gefolgt. 5.4.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen eines Schwächezustandes wie dargelegt (vgl. E. 4 oben). Der Einwand, die Vorinstanz habe die einzelnen von ihr dargelegten Gründe für die Begründung des Schwächezustandes nicht nachgewiesen (Alter, Krankheit) oder zu wenig und nicht nachvollziehbar begründet (Unerfahrenheit), erweist sich als nicht zielführend. Wie gesehen war es die Beschwerdeführerin selbst, welche sich veranlasst sah, ihre finanziellen Belange in professionelle Hände zu geben, weil sie sich selbst (aus welchen Gründen auch immer) dazu nicht in der Lage sah. Die Gutachterin hat ausdrücklich festgehalten, dass keine Anhaltspunkte für eine dementielle Entwicklung oder eine psychiatrische Erkrankung gemäss ICD-10 festgestellt werden konnte (KESB-act. 145 S. 14). Es steht dies denn auch im vorliegenden Verfahren ausser Frage. 5.4.2 Mit Bezug auf die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, fremder Beeinflussung Widerstand zu leisten, macht die Beschwerdeführerin wie gesehen geltend, es sei der geforderte schwere Mangel in der Widerstandskraft nicht nachgewiesen. Dieser sei insbesondere im eingeholten Gutachten nicht festgestellt, dieses

- 12 bleibe bezüglich der Beurteilung der Willenskraft der Beschwerdeführerin vage und spreche nur von einer – hinsichtlich der Schwere nicht definierten – Einschränkung bei der Willensbildungsfähigkeit. Die Vorinstanz bleibe mit Bezug auf die Willensbildungsfähigkeit unklar und weiche bei der Willenskraft in unzulässiger eigener Interpretation vom Gutachten ab (act. 2 S. 18 - 28). 5.4.3 Urteilsfähigkeit gemäss Art. 16 ZGB ist die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln. Sie enthält zwei Elemente: einerseits eine intellektuelle Komponente, nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen, andererseits ein Willens- bzw. Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten (BGE 124 III 7f. E. 1a mit weiteren Hinweisen). Für die Beurteilung der Urteilsfähigkeit ist im Einzelfall von den konkreten Umständen hinsichtlich einer bestimmten Handlung auszugehen (BGE 127 I 6ff. E. 7 b) aa). Mit Bezug auf das Willenselement setzt die Urteilsfähigkeit voraus, einen vernunftgemässen Willen bilden und diesem eigenen Willen gemäss vernünftig handeln zu können. Dies ist bei einer übermässigen Beeinflussbarkeit, die sich tatsächlich auch ausgewirkt hat, nicht der Fall. Die Urteilsfähigkeit wird gesetzlich vermutet, es ist die Urteilsunfähigkeit nachzuweisen, wobei aufgrund der Relativität der Urteilsfähigkeit je nach Rechtsgebiet unterschiedliche Anforderungen an den Beweis zu stellen sind. In der Regel dürfte ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit genügen, wobei das Beweismass immer nur die Feststellung der tatsächlichen Grundlagen der Urteils(un)fähigkeit betreffen kann, nicht hingegen die rechtliche Würdigung (FANKHAUSER, BSK ZGB I, 6. A., Art. 16 N 6 ff. und N 48 ff; BUCHER/AEBI-MÜLLER, BK ZGB Art. 11 - 19d ZGB, 2. A., Art. 16 N 188 ff.; zur Frage des Beweismasses bei Beeinflussung vgl.: 5A_748/2008 vom 16. März 2009). Neben Indizien und allenfalls anderen Beweismitteln, kommt häufig die medizinische Expertise als Beweismittel in Betracht, wobei hiezu keine allgemeine Pflicht besteht (BGer 2C_410/2014 vom 22. Januar 2015 E. 6.4). Die Würdigung der Beweise mit Einschluss des Gutachtens unterliegt der freien richterlichen Würdigung gemäss Art. 157 ZPO. Diese

- 13 umfasst die Feststellung von Tatsachen sowie die sich aus den tatsächlichen Feststellungen ergebenden Rechtsfolgen. Es ist eine vom Gericht zu beurteilende Rechtsfrage, ob die im Beweisverfahren festgestellten Tatsachen den Schluss der Urteilsfähigkeit bzw. Urteilsunfähigkeit erlauben (BGer 5C./193/2004 E. 3; BUCHER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N 193f.). 5.4.4 Nach Wiedereingang der Akten im Nachgang des obergerichtlichen Entscheides lud die KESB die Beschwerdeführerin wiederholt zur Anhörung vor (KESB-act. 104 und 110; KESB-act. 126). Die Beschwerdeführerin lehnte jedoch ein Gespräch mit der KESB ab (KESB-act. 111 und 130), weil sie das Vertrauen verloren habe. 5.4.5 Das von der KESB eingeholte Gutachten von Dr. med. G._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH vom 11. September 2018 (KESB-act. 145), welches von der Vorinstanz ausführlich wiedergegeben wurde, worauf verwiesen sei (act. 8 S. 15f. E. 4.2.5), hält mit Bezug auf den in Frage stehenden finanziellen Bereich fest, dass die Beschwerdeführerin ihre finanziellen Verhältnisse verstehen könne, aus der Vorgeschichte und der Exploration aber mit grosser Wahrscheinlichkeit angenommen werden müsse, dass sie die Risiken ihres unerschütterlichen Vertrauens zu Herrn B._____ falsch einschätze. Die Gutachterin verweist auf die anfänglichen, starken Abschirmungsversuche und die getätigten Handlungen und Transaktionen zugunsten von Herrn B._____. Es müsse von einer Beeinflussbarkeit ausgegangen werden, womit sie in der Steuerungsfähigkeit eingeschränkt sei. Einer allfälligen Einflussnahme durch Dritte, hier im Falle von Herrn B._____ und Herrn H._____(ein weiterer von der Beschwerdeführerin begünstigter Freund), scheine Frau A._____, wie aus dem Verlauf und ihren Äusserungen ersichtlich, nicht den normalen Widerstand entgegen bringen zu können. Die Gutachterin schliesst ein völlig autonomes Handeln in diesem Bereich aus und bejaht im Bereich Finanzen das Risiko einer Selbstschädigung in dem Sinne, dass das Vermögen zu rasch aufgebraucht wird, um ihr ein gutes und finanziell abgesichertes Leben für die weiteren Jahre zu ermöglichen (KESB-act. 145 S. 13/14, 15 und 16).

- 14 - Die Erkenntnisse der beigezogenen medizinischen Fachperson decken sich mit jenen im Rahmen des vorsorglichen Massnahmeverfahrens gewonnenen. Dabei ist festzuhalten, dass Einschätzungen der Gutachterin – gerade mit Bezug auf die Frage der Beeinflussbarkeit in finanziellen Belangen – nicht nur medizinisch begründet worden sind, sondern insbesondere auch die Vorgeschichte und die Erklärungen der Beschwerdeführerin selbst miteinbeziehen. Entsprechend zurückhaltend erscheinen denn auch die Wertungen all dieser Elemente, welche sich nicht auf medizinische Fragen beziehen und in diesem Lichte ist auch der Verzicht der Gutachterin auf eine Beurteilung der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und B._____ zu sehen. Dass demgegenüber die Vor-instanz die Beurteilung und Würdigung vornahm und wesentlich klarer formulierte, war ihre Pflicht und ist nicht zu beanstanden. 5.4.6 Die Beiständin hatte bereits in ihrem Bericht vom 15. Mai 2017 (KESBact. 60) die Beziehung zu Herrn B._____ als für die Beschwerdeführerin ausserordentlich wichtig bezeichnet; ein Abhängigkeitsverhältnis sei feststellbar. Ob es sich hierbei um einen positiven Interessenausgleich handle, könne sie derzeit nicht beantworten. In einem weiteren Bericht vom 8. Mai 2018 hielt die Beiständin fest, dass die Beschwerdeführerin gut betreut sei und ihren Standpunkt gut vertreten könne. Sie scheine das Leben zu geniessen und sei abgesehen von der vorliegenden Massnahme zufrieden. Über die finanzielle Situation mache sie sich keine Sorgen. Sie könne sich sehr gut ein Bild von der Realität machen und den Sinn und Nutzen sowie die Wirkungen eines bestimmten Verhaltens beurteilen. Davon ausgenommen seien die Anlagegeschäfte (KESB-act. 125). In ihrem Rechenschaftsbericht per 31. Januar 2019 (KESB-act. 171), auf welchen die Beiständin in ihrem Schreiben an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin verweist (act. 5/2), wiederholt sie, dass die Beschwerdeführerin die Gesellschaft ihrer Freunde geniesse und sich gut aufgehoben fühle. Sie vertraue ihrer Umgebung und verstehe nicht, warum sich die Behörde in ihr Leben eingemischt habe. Sie bestehe auf regelmässige ausführliche Berichte über die Finanzen, wobei mehrheitlich Herr B._____ bei den Gesprächen anwesend sei. Zu dritt werde das Budget soweit möglich regelmässig angepasst (KESB-act. 171 S. 3). Gegenüber der Gutachterin bestätigte die Beiständin eine gute Zusammenarbeit mit der Be-

- 15 schwerdeführerin, wobei bei den Besprechungen immer auch Herr B._____ dabei sei; Frau A._____ wünsche dies so, da er am besten Bescheid wisse (KESBact. 145 S. 12). 5.4.7 Die von der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Berichte vom 9. Januar 2018 und vom 7. Februar 2018 (BR-act. 2/24 und 25) kommen in einer wörtlich identischen Schlussfolgerung zum Schluss, dass aktuell aus kognitiver Sicht kein Grund bestehe, die Beistandschaft fortzuführen. Sie bejahen die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin vollumfänglich, ohne sich allerdings zu den – im vorliegenden Zusammenhang einzig relevanten – finanziellen Belangen zu äussern. Es lässt sich deshalb hieraus für die Entscheidfindung nichts ableiten. 5.4.8 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die im Rahmen des vorsorglichen Massnahmeverfahrens gewonnenen Erkenntnisse und Einschätzungen im weiteren Verfahren durch das Gutachten und auch die Berichte der Beiständin bestärkt wurden. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auch im Hauptverfahren zum Schluss kam, dass die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die finanziellen Angelegenheiten nicht in der Lage ist, der Beeinflussung ihr nahestehender Dritter soweit nötig genügend Widerstand zu leisten. Die Anordnung behördlicher Massnahmen erweist sich als gerechtfertigt. Weitergehende Abklärungen, wie sie die Beschwerdeführerin in ihrem Eventualbegehren – allerdings gänzlich unspezifiziert – verlangt, erscheinen nicht notwendig. 6.1 Die Vorinstanz bestätigte mit dem angefochtenen Entscheid die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB für die Beschwerdeführerin. Der Beiständin I._____, die bereits vorsorglich und seit mehr als zweieinhalb Jahren als solche für die Beschwerdeführerin im Einsatz ist, sind folgende Aufgaben übertragen worden (BRact. 2/1 S. 8/9): "a) A._____ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Sozialversicherungen und anderen Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen (unverändert),

- 16 b) A._____ beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere das gesamte Einkommen und das gesamte Vermögen zu verwalten, mit Ausnahme eines Kontos, welches A._____ in eigener Verwaltung zu belassen ist und auf das sie alleine Zugriff hat (unverändert) c) Die Beiständin wird aufgefordert, der KESB Bezirk Meilen ein verbindliches jährliches Budget vorzulegen und dieses einzuhalten (neu)" Der Entzug des Zugriffs auf das gesamte Vermögen sollte der Beschwerdeführerin entzogen bleiben (KESB-Beschluss vom 20. Dezember 2018 Dispositiv Ziff. 3). 6.2 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich diese Massnahme mit Bezug auf die finanziellen Belange als sachgerecht und geeignet. Wie den Beistandsberichten zu entnehmen ist (KESB-act. 60, 125 und 171), bestehen regelmässige Kontakte zwischen der Beiständin und der Beschwerdeführerin. Die gegenseitige Sympathie und das Vertrauen seien vorhanden (KESB-act. 125 S. 1). Die Beschwerdeführerin wünscht regelmässige Berichte über die Finanzen, regelmässig wird das Budget (im Beisein von Herrn B._____) angepasst (KESBact. 171 S. 3). Die Wünsche und Anliegen der Beschwerdeführerin wurden in der Vergangenheit soweit möglich umgesetzt und Ziel der Beiständin ist es, Wohnform und Lebensstil der Beschwerdeführerin so lange wie möglich zu erhalten. Alsdann ist eine Reduktion des Defizites und die Einhaltung des Budgets sowie ein kontinuierlicher Abbau in den als "Klumpenrisiko" taxierten Anlagen angestrebt. Dies erscheint sinnvoll und angezeigt. 6.3 Mit Bezug auf die administrativen Belange geht das Gutachten davon aus, die Beschwerdeführerin könne ihre administrativen Angelegenheiten gut selber erledigen (KESB-act. 145 S. 16). Die Beiständin hielt die Beschwerdeführerin demgegenüber bereits in ihrem ersten Bericht (KESB-act. 60 S. 2) als auch mit den administrativen Aufgaben überfordert, im Bericht vom 8. Mai 2018 hielt sie fest, dass die Administration mehrheitlich über sie laufe, die Beschwerdeführerin aber regelmässig informiert werden möchte (KESB-act. 125 S. 2). Im Rechenschaftsbericht vom 27. März 2019 führt die Beiständin aus, dass die Beschwerdeführerin sie, die Beiständin, stets kooperativ gewähren lasse, sie aber regelmässig informiert sein wolle. Pendent sei noch immer die Auszahlung der Amerikanischen Rente, bezüglich der nun endlich eine Antwort eingetroffen sei (KESB-

- 17 act. 171 S. 3/4). Gerade letzteres weist auf eine gewisse Komplexität der Verhältnisse hin, weshalb die angeordnete Massnahme auch insoweit zu bestätigen ist. 7. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin auch für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig und es ist keine Parteientschädigung auszurichten. Die Entscheidgebühr ist auf auf Fr 1'500.00 festzusetzen.

Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksrates Meilen (VO.2019.3/3.02.09) vom 9. August 2019 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Meilen, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 18 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

versandt am:

Urteil vom 14. Oktober 2019 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksrates Meilen (VO.2019.3/3.02.09) vom 9. August 2019 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Meilen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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