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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.04.2019 PQ190022

April 15, 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·7,255 words·~36 min·8

Summary

Kindesschutzmassnahmen

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ190022-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Urteil vom 15. April 2019

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____,

sowie

1. C._____, 2. D._____, Verfahrensbeteiligte

1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____

betreffend Kindesschutzmassnahmen

- 2 - Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Meilen vom 20. Februar 2019; VO.2018.30 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meilen)

Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte) 1. - 1.1 Die Parteien heirateten im August 2005. Am tt.mm.2011 kam ihre Tochter D._____ zur Welt, am tt.mm.2013 wurde ihre Tochter C._____ geboren. Die elterliche Sorge für die beiden Töchter kommt den Parteien gemeinsam zu. Zwischen den Parteien kam es offenbar zu einem tiefer gehenden Zerwürfnis, und A._____ ersuchte 2016 um Eheschutz beim Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren. Die Parteien einigten sich im Rahmen des Verfahrens auf eine Eheschutzvereinbarung (vgl. KESB-act. 3/15; zur Zitierweise der KESB-Akten siehe nachstehend Erw. 2.1, a.E.). Diese reichten sie dem Gericht ein. Mit Entscheid vom 18. November 2016 nahm das Einzelgericht daher Vormerk davon, dass die Parteien ein Getrenntleben auf unbestimmte Zeit vereinbart hatten, stellte die Kinder unter die alternierende Obhut der Parteien, genehmigte die Vereinbarung der Parteien zu den übrigen Kinderbelangen und ordnete mit Wirkung ab 31. Oktober 2016 die Gütertrennung an (vgl. KESB-act. 3/28). Der Anhang des Urteils umfasst die Eheschutzvereinbarung ebenfalls. Der Vater zog hernach aus der ehelichen Wohnung aus, wohnte für 14 Tage in einem Bed & Breakfast in der Nähe, bevor er eine eigene Wohnung beziehen konnte (vgl. KESB-act. 3/47 S. 1). 1.2 Im August 2016 hatten die Parteien ihre damals 5-jährige Tochter D._____ im E._____-Kindergarten in F._____ angemeldet, Ende Oktober 2016 aber nach Rücksprache mit den Verantwortlichen des Kindergartens wieder abgemeldet. Auf eine Anschlusslösung konnten sie sich nicht einigen. In Ziffer 3 der Eheschutzvereinbarung verpflichteten sich die Parteien allerdings, im Interesse der Tochter in gegenseitiger Absprache die Wahl des Kindergartens zu treffen, den D._____

- 3 besuchen soll. Und sie verständigten sich ebenso darauf, für den Fall, dass sie selbständig keine Einigung finden, ein neutrales Beratungsangebot oder eine Mediation in Anspruch zu nehmen (vgl. KESB-act. 3/15 S. 3 [= Anhang S. 3 von KESB-act. 3/28]). Eine Mediation zu diesem Thema fand direkt nie statt. Es scheiterte hingegen ein Mediationsversuch zu dem im November 2016 vereinbarten und gerichtlich genehmigten Besuchsrecht, das die Mutter – dem von ihr angegebenen Willen der Töchter entsprechend – schon bald nach dem Auszug des Vaters nicht umzusetzen bereit war (vgl. etwa KESB-act. 3/47 sowie KESB-act. 3/3/1). Der Mediationsversuch scheiterte nach drei Sitzungen im März 2017. Die Mediatorin hielt dazu fest, die Mutter habe sich nur unter dem Vorbehalt des Einverständnisses der damals 5- und 3-jährigen Töchter verpflichtet, Vereinbarungen der Eltern in die Realität umzusetzen; die Töchter würden damit zu Entscheidungsträgerinnen, die quasi mit dem Vater am Verhandlungstisch sitzen müssten; die Mediation verkomme so zu einer Alibimediation, welche im Zusammenhang mit dem Kontaktabbruch zwischen Töchtern und Vater einem kindeswohlschädigenden Teufelskreis Vorschub leisten würde (vgl. act. 3/47 S. 4). Und die Mediatorin wies auf den unheilvollen Loyalitätskonflikt hin, in den die Töchter mit der mütterlichen Haltung getrieben würden, eine von den Eltern erarbeitete Lösung gegen den geäusserten Willen der Töchter nicht durchzusetzen (vgl. a.a.O., S. 2). 1.3 Im August 2017 meldete die Mutter D._____ zwecks Erfüllung der Schulpflicht für ein sog. Homeschooling an. Der Vater stimmte dem nicht zu (vgl. etwa KESBact. 3/123 und KESB-act. 4/100/1). Angemeldet für ein Homeschooling wurde später von der Mutter ohne Zustimmung des Vaters ebenso C._____. Seither unterrichtet die Mutter – ohne Zustimmung, sondern gegen den Willen des Vaters (vgl. KESB-act. 3/67) – die Töchter der Parteien zu Hause. Zuteilungsentscheide der Schulgemeinde liess sie unbeachtet, weshalb die Schulgemeinde wegen Nichteinhaltens der Schulpflicht eine gegen beide Eltern gerichtete Anzeige erstattete (vgl. etwa KESB-act. 4/229). Die Strafuntersuchung wurde im März 2019 vom Statthalteramt eingestellt (vgl. act. 3/1).

- 4 - 2. - 2.1 Die Mutter gelangte knapp sechs Monate nach der Trennung der Parteien sowie nicht ganz einen Monat, nachdem der vorhin erwähnte Mediationsversuch gescheitert war, mit einer Gefährdungsmeldung vom 15. April 2017 (KESBact. 3/2) an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen (fortan: KESB). Sie meldete im Wesentlichen, beide Töchter zeigten bei Anwesenheit des Vaters ein aggressives und ablehnendes Verhalten, es gebe Ablehnung und Ängste bei den Versuchen des Vaters, mit den Kindern in Kontakt zu treten, und die Kinder weigerten sich, den Vater allein zu sehen bzw. weigerten sich, ihn überhaupt zu sehen. Aggression und Ablehnung gegenüber dem Vater seien schon vor der Trennung auffällig gewesen. Und sie hielt dafür, die Gefährdung der Kinder könne behoben werden durch eine Aufhebung des Besuchsrechts bis "auf weiteres" (act. 3/2). Die KESB eröffnete daraufhin für jedes der zwei Kinder ein Kindesschutzverfahren, in denen im Wesentlichen die gleichen Akten produziert wurden. Die Akten des Verfahrens für D._____ werden im Folgenden im Einklang mit dem Aktenverzeichnis des Bezirksrates Meilen als KESB-act. 4/… zitiert, die Akten des Verfahrens für C._____ als KESB-act. 3/… 2.2 Im Verlauf ihrer Verfahren bestellte die KESB für die Kinder in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ eine Verfahrensbeiständin (vgl. KESBact. 3/36) und hörte die Parteien an (vgl. etwa KESB-act. 3/26). Der Verfahrensbeiständin der Kinder gelang es in der Folge allerdings nicht, mit den Kindern in Kontakt zu treten, was sie sowohl der KESB als auch später dem Bezirksrat mitteilte (vgl. etwa KESB-act. 4/184 sowie act. 8/9 und 8/29). Die von der KESB vorgesehene Anhörung der Kinder im August 2017 scheiterte, weil die Mutter den vereinbarten Termin absagte, im Wesentlichen mit der Begründung, die Kinder hätten sich geweigert, ins Auto zu steigen (vgl. KESBact. 3/32). Auf Antrag des Vaters (vgl. KESB-act. 30) veranlasste die KESB zudem die Einholung eines interventionsorientierten Gutachtens zur Besuchsrechtsproblematik. Als Gutachter schlug sie die Praxis "G._____" vor bzw. Dr. med. H._____, verbunden mit der Delegationsbefugnis an die Mitarbeitenden lic. phil. I._____ und lic. phil. J._____ (vgl. KESB-act. 3/49). Die KESB gab den Parteien Gelegen-

- 5 heit, sich zur Gutachterstelle sowie den Gutachtensfragen (vgl. KESB-act. 3/51) zu äussern. Nachdem die Parteien weder gegen die vorgeschlagene Gutachterstelle noch gegen die Gutachtensfragen Einwände erhoben hatten, wurde das Gutachten mit Entscheid vom 23. November 2017 angeordnet (vgl. KESB-act. 3/70). Am 10. Juli 2018 wurde von den Gutachtern ein Zwischenbericht erstattet (vgl. KESB-act. 3/173). Die Mutter liess daraufhin Zweifel an der fachlichen Fähigkeiten und Unvoreingenommenheit der Gutachter anmelden (vgl. KESBact. 3/175). Einen weiteren Termin bei den Gutachtern im August 2018 sagte die Mutter ebenso ab wie den neuen Termin im September 2018 (vgl. KESBact. 3/204 und 3/222). 2.3 Am 20. September 2018 fällte die KESB in der Sache folgenden Entscheid (KESB-act. 3/233 [= KESB-act. 4/238 = 8/2/1] S. 10 f.): 1. Die Eltern von D._____, geb. tt.mm.2011, und C._____, geb. tt.mm.2013, beide von ... BE, werden angewiesen, ihre beiden Töchter spätestens ab dem 22. Oktober 2018 (nach den Herbstferien 2018) in die öffentliche Schule in K._____ zu schicken und auf diesen Zeitpunkt das Homeschooling abzubrechen. 2. Für D._____, geb. tt.mm.2011, und C._____, geboren tt.mm.2013, wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. Im Rahmen der besonderen Befugnisse wird der Beiständin folgender Auftrag erteilt: a) die Eltern darin zu unterstützten, auch in ihrer Situation als getrennt lebende Eltern gemeinsam für das Kind zu sorgen; b) eine sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) zu installieren, zu überwachen und zu begleiten, sowie die Finanzierung zu beantragen, mit dem Ziel, den Übergang vom Homeschooling zur Regelschule, welche spätestens ab dem 22. Oktober 2018 beginnen muss, zu begleiten und zu unterstützen; 3. Als Beiständin wird L._____ ernannt mit der Einladung, nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen. 4. Nächster Berichtstermin: 31. August 2020 5. A._____ wird darauf hingewiesen, dass sie von Gesetzes wegen verpflichtet ist, mit der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe, also mit dem Beistand und der SPF, und mit der Schule zusammenzuarbeiten. 6. Es wird Vormerk genommen, dass über den Antrag von RA Y._____, ein zweites Gutachten einzuholen, zu einem späteren Zeitpunkt entschieden wird. (Regelung der Prozesskosten, Rechtsmittelbelehrung, Mitteilung.)

- 6 - Einer allfälligen Beschwerde entzog die KESB in der Dispositivziffer 9 ihres Entscheides die aufschiebende Wirkung (vgl. a.a.O., S. 11). 2.4 Das Gutachten zur Besuchsrechtsproblematik wurde im November 2018 abgeschlossen (vgl. KESB-act. 3/268). Im Dezember 2018 wurde beim Bezirksgericht Meilen eine Klage auf Scheidung der Ehe der Parteien anhängig gemacht (vgl. KESB-act. 3/270). Auf ein zweites Gutachten zum Thema Besuchsrecht wurde daher in den Verfahren der KESB verzichtet (vgl. dazu auch KESBact. 3/251). 3. - 3.1 Mit dem Entscheid der KESB vom 20. September 2018 war die Mutter nicht einverstanden. Sie liess deshalb am 8. Oktober 2018 beim Bezirksrat Meilen Beschwerde führen und in der Sache den Antrag stellen, die Dispositivziffern 1, 2 lit. b, 5 und 6 des Entscheids der KESB aufzuheben; weiter sei sie für berechtigt zu erklären – zumindest bis zum Vorliegen eines Obergutachtens – die Kinder privat zu unterrichten (vgl. act. 8/1 S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte sie erstens das Einholen eines Obergutachtens, zweitens die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sowie drittens die Verpflichtung des Vaters, der Mutter einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen, eventualiter die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung (vgl. a.a.O.). Mit Präsidialverfügung vom 11. Oktober 2018 wurden prozessleitende Anordnungen getroffen und wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder eingeräumt; auf den Antrag der Mutter, es sei der Vater zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses zu verpflichten, wurde nicht eingetreten (vgl. act. 8/6 S. 8). Der Bezirksrat führte sein Verfahren durch und fällte am 20. Februar 2019 einen Beschluss und ein Urteil. Mit dem Beschluss (act. 8/43) wies er das Gesuch der Mutter um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung mangels Mittellosigkeit i.S. des Art. 117 ZPO ab und bewilligte ein analoges Gesuch des Vaters. Der Beschluss blieb in der Folge unangefochten. Im Urteil erkannte der Bezirksrat Folgendes (vgl. act. 7 [= act. 8/40] S. 37 f.): I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht als gegenstandlos geworden abgeschrieben wird. Dispositivziffern 1 und 2. b) des Entscheides der KESB Meilen vom 20. September 2018 werden wie folgt abgeändert (Änderungen kursiv):

- 7 - " 1. Die Eltern von D._____, geb. tt.mm.2011, und C._____, geb. tt.mm.2013, beide von ... BE, werden angewiesen, ihre beiden Töchter spätestens ab Rechtskraft dieses Entscheides in die öffentliche Schule in K._____ zu schicken und auf diesen Zeitpunkt das Homeschooling abzubrechen. Nach Eintritt von D._____ in die Primarstufe und C._____ in den Kindergarten obliegt es der Schule K._____, die Anordnung von allfälligen sonderpädagogischen Massnahmen zu prüfen. 2. a) [ ... ] b) eine sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) zu installieren, zu überwachen und zu begleiten, sowie die Finanzierung zu beantragen, mit dem Ziel, den Übergang vom Homeschooling zur Regelschule, welche spätestens ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides beginnen muss, zu begleiten und zu unterstützen." Im Übrigen wird der Entscheid der KESB Meilen vom 20. September 2018 bestätigt. II. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 1'200.00 festgelegt und den Parteien je hälftig (Fr. 600.00) auferlegt. Zufolge der dem Beschwerdegegner gewährten unentgeltlichen Prozessführung wird sein Anteil (Fr. 600.00) einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachforderung bleibt vorbehalten (Art. 123 ZPO). III. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. (Rechtsmittelbelehrung / Mitteilung.) 3.2 Über dieses Urteil beschwerte sich die Mutter bei der Kammer mit Schriftsatz vom 19. März 2019 (vgl. act. 2 f.). Daraufhin wurden die Akten des Bezirksrates, darunter die Akten der KESB, von Amtes wegen beigezogen. Am 27. März 2019 wurde den am Verfahren Beteiligten der Beschwerdeeingang noch bestätigt (vgl. act. 9/1 - 3). Auf weitere prozessleitende Anordnungen wurde verzichtet, weil sich die Sache – wie zu zeigen sein wird – als spruchreif erweist. Dem Vater und der Vertreterin der Kinder ist lediglich noch je ein Doppel der Beschwerdeschrift (act. 2) sowie der Beilagen dazu (act. 3/1 - 10) zusammen mit diesem Entscheid zur Kenntnisnahme zuzustellen. Am 9. April 2019 ging ein Schreiben der Mutter ein, das vom 5. April 2019 datiert (act. 10). Mit diesem reichte sie ein Schreiben ein, das sie an das mit dem Scheidungsverfahren befasste Bezirksgericht gerichtet hatte (act. 11). Darin erwähnt sie, sie und die Kinder seien beim Einkaufen zweimal dem Vater begegnet. Sie behalte sich eine ausführliche Schilderung der Umstände, des Verhaltens und

- 8 der Auswirkungen auf die Kinder ausdrücklich vor (vgl. a.a.O.). Das ist dem Vater sowie der Vertreterin der Kinder hiermit zur Kenntnis gebracht. Weiterungen zu dieser Eingabe, die ohne Kopien in der hinreichender Anzahl eingereicht wurde, erübrigen sich daher. II. (Zur Beschwerde im Einzelnen) 1. - 1.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Unmittelbarer Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB. 1.2 Mit der Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450 - 450c ZGB können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB). Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren gilt daher eine Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit analog derjenigen in den Art. 308 ff. ZPO: Von der Beschwerde führenden Partei ist jeweils im Einzelnen darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid des Bezirksrates unrichtig sein soll (vgl. auch Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR sowie BGE 141 III 576 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1, ferner z.B. OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, E. 2, m.w.H. [= ZR 110/2011 Nr. 81]). Wiederholungen des vor Vorinstanz vorgetragenen, allgemeine Kritik an der Vorinstanz sowie an deren Entscheid genügen daher für eine Be-

- 9 gründung ebenso wenig wie Ausführungen, die mit dem angefochtenen Entscheid bzw. der Sache, über die in diesem befunden wurde, nichts zu tun haben. An die Begründung werden bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien allerdings keine allzu hohe Anforderungen gestellt: Es genügt, wenn sich aus der Begründung insgesamt klar und unzweideutig ergibt, was nach ihrer Auffassung am angefochtenen Entscheid falsch sein soll. Aus der Begründungsobliegenheit folgt zudem die Obliegenheit einer Beschwerde führenden Partei, zur Sache einen Antrag zu stellen, aus dem hervorgeht, wie die Beschwerdeinstanz in der strittigen Frage bzw. den strittigen Fragen an der Stelle der Vorinstanz genau zu entscheiden hat. Das gilt übrigens selbst dann, wenn die Rechtsmittelinstanz ohne Bindung an Anträge zu entscheiden hat (vgl. etwa BGer Urteil 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013). Bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien werden auch in diesem Punkt wiederum keine hohen Anforderungen gestellt: Ein formeller Antrag ist nicht erforderlich, sondern es genügt, wenn sich wenigstens aus der Begründung klar und unmissverständlich herauslesen lässt, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll. Wird von der Beschwerde führenden Partei eine genügende Beanstandung vorgebracht, so wendet die Rechtsmittelinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und prüft sämtliche Mängel frei und uneingeschränkt – sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden. Soweit es hingegen an einer hinreichenden Begründung fehlt, z.B. weil lediglich wiederholt oder bloss allgemeine Kritik geübt wird oder etwa Dinge vorgetragen werden, die mit dem angefochtenen Entscheid oder dessen Gegenstand nichts zu tun haben, ist auf eine Beschwerde nicht einzutreten. Dasselbe gilt, wenn bzw. soweit kein hinreichender Antrag zur Sache vorliegt. 1.3 Im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren gelten überdies an sich Novenschranken, und zwar analog den Regeln des Art. 317 Abs. 1 ZPO. Indes kommen in Kinderbelangen die Untersuchungs- und die Offizialmaxime zum Tragen (vgl. § 65 EG KESR, Art. 446 Abs. 1 ZGB sowie Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO; vgl. auch BGer Urteil 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, E. 2, sowie BGE 144 III 349). Im Übrigen gelten für Beschwerden i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450-450c ZGB die selben allgemeinen Prozessvoraussetzungen wie für die

- 10 in der ZPO geregelten Rechtsmittel. Es sind daher insbesondere die Art. 59 f. ZPO zu beachten. 2. Die Mutter (fortan: die Beschwerdeführerin) hat den Entscheid der KESB vom 20. September 2018 lediglich in Bezug auf die Dispositivziffern 1, 2 b), 5 und 6 angefochten. Unangefochten geblieben sind daher insbesondere die Errichtung einer Beistandschaft gemäss Dispositivziffer 2 a) sowie die damit verbundenen Anordnungen der KESB gemäss den Dispositivziffern 3 und 4 des Entscheides vom 20. September 2018. Das ist hier der Klarheit halber vorab festzuhalten. 2.1 Die Beschwerdeführerin focht vor dem Bezirksrat die Dispositivziffer 6 des Entscheids der KESB vom 20. September 2018 an, in der die KESB vormerkte, über den Antrag der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, ein zweites Gutachten einzuholen, werde in einem späteren Zeitpunkt entschieden. Im bezirksrätlichen Verfahren beantragte sie, es sei durch den Bezirksrat ein Obergutachten einzuholen (vgl. act. 8/1 S. 2). An diesem Antrag, der sich auf das von der KESB in Auftrag gegebene Gutachten zur Besuchsrechtsproblematik bezog, das sich vorfrageweise auch mit der Erziehungsfähigkeit beider Eltern zu befassen hatte, hält die Beschwerdeführerin heute, nach der Abweisung ihres Antrags durch den Bezirksrat im angefochtenen Urteil, nicht mehr fest, und zwar weder in ihren "Anträgen" (vgl. act. 2 S. 21 f. und nachstehend Erw. II/2.3) noch in der Beschwerdebegründung. In ihrer Beschwerdebegründung macht sie vielmehr geltend, es finde zur Zeit ein vom Bezirksgericht Meilen in Auftrag gegebenes Gutachten statt, und sie folgert daraus, der Zwischenbericht von "G._____" zuhanden der KESB sei nicht verwertbar (vgl. a.a.O., S. 8 ["Zu 4.2.1"]). Das ist auch sonst ihr klarer Standpunkt (vgl. etwa a.a.O., S. 3 [bei "Zu 4.1.1]) oder S. 5 [oben]). Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass es sich bei der Vormerknahme in Dispositivziffer 6 des Entscheids der KESB um einen prozessleitenden Entscheid gehandelt hat, der sachlich insoweit zutreffend war, als im Zeitpunkt des Entscheids der KESB – wie vorhin gesehen – noch gar kein Gutachten vorlag. Ein solches lag auch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht vor (sondern lediglich ein Zwischenbericht der Gutachter). Und ein Entscheid der

- 11 - KESB zur Frage, ob ein weiteres Gutachten einzuholen sei, ist gemäss den Akten bis heute nicht erfolgt. Der Bezirksrat hat richtig darauf hingewiesen, als er darlegte, weshalb er auf den Antrag, ein weiteres Gutachten einzuholen, nicht eintrat (vgl. act. 7 S. 21, unten). 2.2 Der Bezirksrat hat sich in seinem Urteil in der Erwägung 4.3 einlässlich mit dem Antrag der Beschwerdeführerin befasst, den Entscheid der KESB in den Punkten aufzuheben, die im Zusammenhang mit dem Homeschooling stehen (vgl. a.a.O., S. 23 - 35). Kurz zusammengefasst erwog er, gemäss Art. 301 ZGB hätten sich die Eltern bei gemeinsamer Sorge über die Entscheidungen zu einigen, die sie gemeinsam treffen müssen und letzteres gelte für alle Entscheidungen, die nicht Alltägliches betreffen (vgl. a.a.O., S. 23 f.). Zu den gemeinsam zu treffenden Entscheiden gehöre derjenige über die Form der Beschulung der Kinder (vgl. a.a.O., S. 25 [unten]). Könnten sich die Eltern nicht einigen und nehme der Konflikt zwischen ihnen ein Ausmass an, dass das Kindeswohl gefährdet erscheine, sei gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB von der zuständigen Instanz eine geeignete Kindeschutzmassnahme anzuordnen, denn oberste Maxime des Kindesrechts sei das Kindeswohl (vgl. a.a.O., S. 24 f.). Die Parteien hätten sich mittlerweile seit 2 ½ Jahren nicht darüber einigen können, ob die mittlerweile schulpflichtigen Kinder in einer öffentlichen oder privaten Schule unterrichtet werden oder im Homeschooling, (also zu Hause durch die Beschwerdeführerin). Die Beschwerdeführerin wolle letzteres, der Vater (fortan: der Beschwerdegegner) das gerade nicht. Im Interesse der Kinder sei daher richtigerweise durch die KESB eine Massnahme anzuordnen gewesen (vgl. a.a.O., S. 32). Vor dem Hintergrund, dass im Zwischenbericht von den Gutachtern eine Kindeswohlgefährdung bejaht worden sei (symbiotische Beziehung; vgl. a.a.O., S. 30, S. 31), die andauernde Belastung der Kinder durch den Elternkonflikt für sich allein ein Homeschooling nicht rechtfertigen könne (vgl. a.a.O., S. 31) und die Gutachter den Besuch von privaten Schulen mit Kleingruppen empfohlen hätten, es indes auch die finanziellen Verhältnisse der Eltern im Lichte des Art. 276 Abs. 2 ZGB zu beachten gelte (vgl. a.a.O., S. 32) und in der öffentlichen Schule sonderpädagogische Massnahmen – wie der Besuch von Kleinklassen – ebenfalls möglich seien, sofern sie sich als notwendig erwiesen, sei der Entscheid der KESB, die Kinder in der öffentlichen Schule unter-

- 12 richten zu lassen, richtig, zumal es ausserhalb der Kompetenz der KESB liege, auf Empfehlung der Gutachter sonderpädagogische Massnahmen anzuordnen (vgl. a.a.O., S. 34 f.). Es liege an der zuständigen Schule, sogleich nach dem Eintritt der Kinder die erforderlichen Abklärungen zu treffen (vgl. a.a.O., S. 35). Die Beschwerdeführerin wende sich ebenfalls gegen den Auftrag an die Beiständin, den Übergang vom Unterricht zu Hause (Homeschooling) in die Regelschule mit einer sozialpädagogischen Familienbegleitung zu unterstützen bzw. zu begleiten. Als Argument bringe sie einzig vor, am Unterricht zu Hause sei aktuell nichts zu ändern, weshalb es diesen Auftrag an die Beiständin nicht brauche. Indes sei der Entscheid der KESB in der Frage der Beschulung der Kinder zu bestätigen, was sachgemäss auch zur Bestätigung des Auftrags an die Beiständin führe. Die Beschwerdeführerin stelle schliesslich nicht in Abrede, dass sie von Gesetzes wegen verpflichtet sei, mit der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe, also mit der Beiständin, der sozialpädagogischen Familienbegleitung und der Schule zusammenzuarbeiten. Die KESB weise in Dispositivziffer 5 ihres Entscheides lediglich darauf hin, weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin, Dispositivziffer 5 des Entscheides aufzuheben, abzuweisen sei. Anzupassen seien einzig die Anordnungen der KESB zum Zeitpunkt, auf den die Massnahme gelten soll, weil der 22. Oktober 2018 mittlerweile verstrichen sei (vgl. a.a.O., S. 35). 2.3 Die Beschwerdeführerin hält mit ihrer Beschwerde (act. 2) unübersehbar an der Weiterführung des Unterrichts der Kinder durch sie zu Hause fest. Dem Sinn nach verlangt sie damit die ersatzlose Aufhebung der vom Bezirksrat neu formulierten Dispositivziffern 1 und 2. b) des Entscheids der KESB sowie des vom Bezirksrat bestätigten Hinweises an sie gemäss Dispositivziffer 5 des Entscheids der KESB. Sie verlangt das zudem mit ihrem Antrag 5 (vgl. dessen Wortlaut am Ende dieser Erwägung II/2.3) ebenfalls ausdrücklich. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin – kurz zusammengefasst – im Wesentlich zum einen an, das Gutachten bzw. der Zwischenbericht von "G._____" sei unverwertbar (vgl. a.a.O., insbes. S. 3 ff.), was seinen Niederschlag auch im Antrag 1 der Beschwerdeführerin findet (dieser ist ebenfalls am Ende dieser Erwägungen aufgeführt). Diesen Standpunkt nahm sie bereits im bezirksrätlichen Verfahren ein, und der Bezirksrat setzte sich damit auseinander (vgl.

- 13 act. 7, dort etwa S. 29 - 31). In der Beschwerde erwähnt die Beschwerdeführerin zudem etwa, das … Institut für das Kind verwende gemäss Rücksprache den im Zwischenbericht erwähnten Ausdruck "pathologische Symbiose" nicht (vgl. act. 2 S. 3). Diese Diagnose sei in keiner Weise begründet (vgl. a.a.O., S. 7), zumal die Gutachter auch nach eigenen Angaben – standardisierte Abklärungen waren nicht möglich – gar nicht in der Lage gewesen seien, Schlussfolgerungen zu ziehen (vgl. a.a.O. S. 12), und die Diagnose widerspreche Beobachtungen mehrerer fachkundiger Personen aus ihrem persönlichen Umfeld (vgl. a.a.O. S. 7 f.). Das Gutachten sei auch deshalb nicht verwertbar, weil es sich offenkundig gegen die Kinder richte, die den Gutachtern nicht fügsam genug seien (vgl. a.a.O., S. 5). Im Scheidungsprozess werde ein neues Gutachten in Auftrag gegeben, was beweise, dass der Zwischenbericht von "G._____" nicht verwertbar sei (vgl. a.a.O., S. 8). Zum anderen verweist die Beschwerdeführerin insbesondere auf das Kindeswohl (vgl. act. 2, insbes. S. 11 ff.). Es gelte das Recht des Kindes, seine Meinung in allem seine Person Betreffenden zu respektieren, dem Homeschooling komme dem Erziehungsziel der Eigenverantwortlichkeit und Gemeinschaftsfähigkeit im engen Austausch mit anderen Kindern und Erwachsenen eine besondere Bedeutung zu (vgl. a.a.O., S. 8/9). Es mute zynisch an, zwei seelisch, geistig und körperlich gesund entwickelte Kinder aus ihrem gewohnten Setting zu zwingen, was voraussichtlich sonderpädagogische Massnahmen haben könnte sowie Therapie und Abklärungen (vgl. a.a.O., S. 12 f.). Das Homeschooling sei kein Entscheid gegen die Volksschule, sondern für eine alternative Bildungsform; es gebe für jedes Kind ein optimales Lernambiente, und für D._____ sowie C._____ sei das aktuell das Homeschooling (vgl. a.a.O., S. 13/14). Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin noch eigene Erwägungen vor (vgl. act. 2 S. 14 ff.), die sich u.a. mit dem Statthalteramt befassen sowie der Statthalterin als Präsidentin des Bezirksrates, der Einstellungsverfügung des Statthalteramtes, ferner mit den gesetzlichen Grundlagen des Privatunterrichts, die es ihr als ausgebildeter Gymnasiallehrerin gestatten, Kindergarten- und Primarschulunterricht zu erteilen (a.a.O., S. 14 - 17), um dann vorzubringen, beim Thema Homeschooling gehe es im Grunde genommen um das Besuchsrecht des

- 14 - Beschwerdegegners (vgl. a.a.O. S. 17). Und es folgen dann Ausführungen dazu, dass die Kinder den Kontakt zum Vater verweigerten, sowie zu den persönlichen Verhältnissen, Leiden und Verfehlungen des Vaters aus Sicht der Beschwerdeführerin, den die Beschwerdeführerin als "Herr B._____" bezeichnet (vgl. a.a.O., S. 17 ff.). Dem fügt die Beschwerdeführerin noch "Links" bei mit dem anschliessenden Bemerken, ihr Unterricht der Kinder bei sich zu Hause mache zwar einen bedeutenden, aber doch nur einen Teil "unseres Alltags [aus], den wir als Familie und gemeinsam mit anderen Menschen immer wieder neu gestalten" (vgl. a.a.O., S. 20) sowie die nachstehenden weiteren Anträge (vgl. a.a.O., S. 21 f.): 1. Durch das Anerkennen der Diagnose eines erwiesenermassen nicht verwertbaren Gutachtens und Aberkennen von fundierten Berichten qualifizierter Fachpersonen verstösst der Bezirksrat gegen das Willkürverbot. Ich stelle hiermit den Antrag, dass keine Entscheide auf dem Zwischenbericht von G._____ gefällt werden und insbesondere die ,pathologischen Symbiose' als Fehldiagnose erkannt wird; dass die acht Berichte von neun Fachpersonen (act.3) als Entscheidungsgrundlage dienen. 2. Mit seinem Versuch, bei den Kindern den Handschlag zu erzwingen, hat H._____ auf eine natürliche Sozialkompetenz der Kinder schädigend Einfluss genommen. Ab sofort seien jegliche Zwangsmassnahmen und dem Kindswohl und Kindswillen entgegengesetzten Entscheide und Begegnungen zu unterlassen. 3. Ich stelle hiermit den Antrag, die Punkte, die B._____ dementiert oder postuliert nachzuprüfen (z.B. Erbrechen und Einnässen von D._____ ist in den Unterlagen der Kinderärztin Frau Dr.med. M._____ belegt), um über das Ausmass der Lügenproblematik Klarheit zu gewinnen. 4. B._____ sei einer fundierten psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen, insbesondere in Bezug auf sein Lügen, das Verhältnis zu seinen Eltern, Sexualität, depressive Phasen mit Suizidabsichten und Asperger Syndrom. 5. In der Einstellungsverfügung vom 7. März 2019 vom Statthalteramt kann kein gesetzlicher Einwand gefunden werden, um uns das Homeschooling zu verbieten. Analog dazu kann auch im vorliegenden Fall kein gesetzlicher Einwand gefunden werden. Die entwicklungspsychologischen Einwände basieren auf einer Schrift, die wie ausführlich erklärt und mehrfach bewiesen nicht den Tatsachen entsprechen. Ich verweise zusätzlich auf das Gebot der Verhältnismässigkeit und beantrage, dass D._____ und C._____ weiterhin im Homeschooling zu unterrichten sind, was ihnen, wie mehrfach bewiesen, die optimale Entfaltung auf körperlicher, seelischer, geistiger und sozialer Ebene bietet.

- 15 - 3. - 3.1 Gegenstand dieses zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens ist – wie schon erwähnt – das Urteil des Bezirksrates vom 20. Februar 2019. In diesem Urteil hat der Bezirksrat in den Erwägungen 4.3 (ab S. 23) die Voraussetzungen dargelegt, die eine Anordnung von Kindesschutzmassnahmen gebieten, und er hat dabei u.a. darauf hingewiesen, dass oberste Richtschnur stets das Kindeswohl ist. Ebenso hat der Bezirksrat ausführlich dargelegt, dass und weshalb es bei D._____ und C._____ geboten ist, den mütterlichen Unterricht zu Hause nicht mehr zuzulassen. Dabei ist er auf die wesentlichen Argumente der Beschwerdeführerin eingegangen, die sie mit der Beschwerde an die Kammer letztlich vor allem wiederholt. Die bezirksrätlichen Erwägungen sind grundsätzlich zutreffend, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf sie zu verweisen ist. Ergänzend und vertiefend ist dem Folgendes beizufügen. 3.2 Der Bezirksrat kam – zugespitzt formuliert – zum Ergebnis, der mütterliche Kindergarten- und Primarschulunterricht zu Hause sei für C._____ und D._____ ungesund bzw. schädlich und deshalb im Interesse der Kinder, also wegen des Kindeswohls zu beenden. Der Bezirksrat stützte sich bei seinen Überlegungen, die zu diesem Ergebnis führten, neben anderem auf den Zwischenbericht der Gutachter von "G._____". Die Gutachter schätzten in diesem Bericht die Beziehung der Kinder zur Mutter als eine pathologische Symbiose ein. Diese Einschätzung mag scharf formuliert sein. Auch ohne sie erscheint das Ergebnis der bezirksrätlichen Überlegungen allerdings nicht falsch. Das Ergebnis findet nämlich auch ohne den Zwischenbericht der Gutachter von "G._____" im Sachverhalt sowie in den Akten Stützen. 3.2.1 So ist zunächst einmal auf die Feststellungen der Mediatorin hinzuweisen, die den Zeitraum Dezember 2016 bis März 2017 beschlagen (vgl. vorn Erw. I/1.2). Die Feststellungen mündeten sachlich nachvollziehbar in die Auffassung, die Beschwerdeführerin lasse mit ihrer Haltung die Mediation zu einer Alibiübung verkommen und treibe mit ihrer Haltung, eine von den Eltern erarbeitete Lösung nicht gegen den Willen der Kinder durchzusetzen, die Kinder in einen unheilvollen Loyalitätskonflikt; die Beschwerdeführerin leiste überdies zusammen mit dem Kontaktabbruch zum Vater einem kindeswohlschädigenden Teufelskreis Vorschub.

- 16 - Eine Änderung der von der Mediatorin erkannten Haltung der Beschwerdeführerin seit Dezember 2016 lässt sich nur schon mit Blick auf die Vorbringen im bezirskrätlichen Verfahren und in der Beschwerde an die Kammer (act. 2) nicht feststellen, im Gegenteil: Die Beschwerdeführerin stellt – wie gesehen – das alternative Bildungsmodell, für das sie sich ohne Rücksicht auf die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien allein entschieden hat, in den Rahmen des elterlichen Paarkonflikts. Den Paarkonflikt reduziert die Beschwerdeführerin sodann auf das Thema Besuchsrecht, also das Recht der Kinder und des Vaters auf gegenseitigen persönlichen Umgang; dessen Ausübung hat sie durch Kontaktabbruch anfangs 2016 unterbunden, und sie will den Kontakt seit ihrer Gefährdungsmeldung im Frühling 2016 auch ausdrücklich nicht zulassen. Das Thema "Besuchsrecht oder nicht" setzt sie sodann selbst mit dem Thema "Heimunterricht oder nicht" gleich und weitet damit den von der Mediatorin festgemachten Loyalitätskonflikt, in den sie die Kinder bereits im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht gebrachte hatte, unübersehbar ebenfalls auf den Bereich des Heimunterrichts aus, verbunden mit entsprechender Rollenzuweisung: Der Vater stelle sich dagegen (vgl. auch act. 2 S. 10: "hat mir während zwölf Ehejahren in allen Belangen zugestimmt […] seit der Trennung bekämpft er jeden meiner Entscheide"). 3.2.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf das Kindeswohl und den Kindeswillen, wobei sie davon ausgeht, sie wisse – neben ihrem persönlichen Umfeld –, was dem Kindeswohl entspreche und wie es den Kindeswillen zu respektieren gelte (vgl. etwa act. 2 S. 10: decken sich Kindeswohl, Kindeswille, Weiterführung des status quo und Kosten). Bei der Beantwortung der Frage, was im wohlverstandenen Interesse eines Kindes ist, also dem sog. Kindeswohl im konkreten Einzelfall entspricht, ist allerdings nicht eine subjektive Sichtweise massgeblich, wie sie Betroffene einnehmen, sondern eine objektivierte Sicht dazu, was der körperlichen, seelischen, geistigen und sittlichen Entfaltung eines Kindes dient. Das Kindeswohl ist daher auch nicht mit dem subjektiven Willen eines Kindes gleichzusetzen – das ist insbesondere so lange von Bedeutung, wie ein Kind aufgrund seines Alters bzw. seiner Reife (zu der neben anderem Erkenntnis- und Einsichtsfähigkeit gehören) in Bezug auf eine konkret sich stellende Frage noch nicht in der Lage ist, seine In-

- 17 teressen genauer zu erkennen und einen entsprechenden autonomen Willen zu bilden. Selbst wenn ein Kind an sich die erforderliche Reife in Bezug auf eine konkret sich stellende Frage hat, bleibt zudem stets zu berücksichtigen, ob und inwiefern ihm eine autonome Willensbildung aufgrund der tatsächlichen Abhängigkeit von seinem Umfeld und der Loyalität zu seinen wesentlichen Bezugspersonen erschwert oder gar verunmöglicht wird. C._____ ist heute fast sechs Jahre alt und kennt schulisch nichts anderes als den mütterlichen Unterricht zu Hause. Im Alter von sechs Jahren verfügt ein Kind, was als allgemein bekannt vorausgesetzt werden darf – nur schon weil es sich mit der allgemeinen Lebenserfahrung deckt –, weder über die Reife, seine Interessen zur Frage der Art seiner Beschulung zu erkennen, noch ist es in der Lage, seinen in die Zukunft reichenden Interessen entsprechende Einsichten zu gewinnen und daraus einen autonomen Willen zu bilden, noch vermag es z.B. abzuschätzen, ob die Art der Beschulung in einer den wirtschaftlichen Verhältnissen ihrer Eltern angepassten Form erfolgen kann. Nichts anderes lässt sich bei D._____ sagen, die zudem seit der Trennung der Eltern nur den Unterricht zu Hause durch die Mutter kennt. Es kennen beide Kinder ebenfalls die mütterliche Einstellung zur Frage der Beschulung, zum Besuchsrecht und zur mütterlichen Verknüpfung von Heimunterricht und Besuchsrecht. Sie sind durch diese Einstellung beeinflusst, und zwar nur schon deshalb, weil die Beschwerdeführerin in ihrem gesamten Alltag ihre ausschliessliche (Haupt-)Bezugsperson ist, und sie sich – folgt man der Beschwerdeführerin (vgl. etwa act. 2 S. 5 f.) – ansonsten praktisch nur im persönlichen Umfeld der Mutter bewegen. Die Annahme, die mütterlichen Einstellungen und die damit verbundene Rollenzuweisung (vgl. vorn Erw. II/3.2.1, a.E.) sei den zwei Kindern während mehreren Jahren verborgen geblieben, wäre schlicht lebensfremd. Und ebenso lebensfremd wäre unter den geschilderten Umständen die Annahme, die zwei Kinder seien – nicht altersadäquat – in der Lage, in der Frage ihrer Beschulung einen ihren Interessen entsprechenden Willen selbst und unabhängig von den mütterlichen Einstellungen zu bilden. Dass diese autonome Willensbildung eigene Erkenntnisse bzw. Einsichten der Kinder zu ihren Interessen voraussetze, die in die Zukunft reichen, käme noch hinzu, ist aber hier nicht zu vertiefen, da die Beschwerdeführerin selbst nicht behauptet, die Kin-

- 18 der hätten solche Erkenntnisse bzw. Einsichten gewonnen. Sie behauptet nur einen Willen der Kinder. 3.2.3 Was diesen Willen der Kinder betrifft, so haben sie ihn nie ausserhalb des persönlichen Umfelds unbefangen Dritten gegenüber geäussert. Aktenkundig sind hingegen Willensbekundungen der Kinder, die die Beschwerdeführerin berichtet hat, etwa gegenüber der Mediatorin oder gegenüber der KESB im Zusammenhang mit der Absage der Anhörung (vgl. vorn Erw. I/2.2: wollten nicht ins Auto steigen). Der für die Kinder bestellten Vertreterin, deren Aufgabe einzig darin besteht, die Interessen der Kinder zu wahren, war es nicht möglich, einen Willen der Kinder festzustellen oder deren Einstellung bzw. Sichtweise. Denn es gelang ihr nicht, einen persönlichen Kontakt zu den Kindern herzustellen. Dass es nicht dazu kam, lässt sich allerdings nicht den Kindern anlasten, sondern fällt ausschliesslich in die Verantwortung der Beschwerdeführerin, der erziehungsberechtigten und -verpflichteten Mutter, die in Personalunion auch als Kindergärtnerin und Primalehrerin der Kinder wirkt. Sie hatte es in der Hand, den persönlichen Kontakt der Kinder mit der Vertreterin zu ermöglichen bzw. sicherzustellen. Dieser Aufgabe ist sie nicht nachgekommen und hat damit den Kontakt verhindert. Ein räsonabler Grund, der das zu rechtfertigen vermöchte, ist nicht zu erkennen. Zu erkennen ist hingegen, dass die Beschwerdeführerin den Willen der Kinder zur Rechtfertigung ihrer eigenen Entscheidung verwendet, wie wenn die Kinder gleichsam Erwachsene wären (worauf die Mediatorin zutreffend verwies; vgl. Erw. I/2.2.) oder zumindest aufgrund ihrer Reife die Tragweite der Frage verstünden, in der die Beschwerdeführerin als Mutter entschieden hat. Das legt unübersehbar eine Instrumentalisierung der Kinder durch die Beschwerdeführerin nahe, zumal sich eine Tendenz der Beschwerdeführerin zur Instrumentalisierung anderer für ihre Anliegen auch in Bezug auf ihr persönliches Umfeld erkennen lässt (vgl. act. 2 S. 5 f. sowie Antrag 1). In der Verwendung des Kindeswillens zur Rechtfertigung von Entscheiden kann aber ebenfalls eine mangelnde Abgrenzung der Beschwerdeführerin von den Kindern erblickt werden (was übrigens die Auffassung einer symbiotischen Beziehung der Gutachter von "G._____" im Zwischenbericht stützen würde). Ob es nun das eine ist oder das andere oder gar beides zusammen, weil sich mangelnde Abgrenzung und Instrumentalisierung

- 19 sachlich nicht ausschliessen, kann hier offen bleiben. Das Vorschieben des Kinderwillens zur Rechtfertigung eigener Entscheide bzw. Zwecke und Ziele beinhaltet nämlich letztlich das Gegenteil der Wahrung von Kindesinteressen, zumal dann, wenn damit auch eine gewisse ökonomische Komponente verbunden ist (vgl. dazu act. 8/1 S. 35 f., dort Ziff. 39 zum Einkommen aus "Homeschooling" für Kinder von Bekannten). Die mangelnde Abgrenzung hinwieder, und dabei namentlich der Einbezug von Kindern in Entscheidungen, deren Tragweite diese aufgrund ihres Alters und ihrer Reife selbst nicht zu erkennen vermögen, beinhaltet eine Überforderung der Kinder, ist insoweit das Gegenteil eines kindergerechten elterlichen Verhaltens und daher dem Wohl von sechs- und achtjährigen Kindern ebenfalls schädlich. Und es gilt letzteres erst recht für die Instrumentalisierung und die mangelnde Abgrenzung zusammen, zumal dann, wenn das auch noch – wie hier beim mütterlichen Heimunterricht – mit einer Einbettung der Kinder in die Welt bzw. das Umfeld bloss eines Elternteils einhergeht, mit der eine gewisse Abgrenzung der Kinder von der Welt anderer Kinder und Erwachsener, denen z.B. als Lehrerin eine bestimmte Vorbildfunktion zukommen kann, verbunden ist. 3.3 Die Auffassung des Bezirksrates, es sei im Interesse der Kinder dringend geboten, vor allem wegen der Beziehung, die die Beschwerdeführerin mit den Kindern pflegt, auf einen Heimunterricht durch die Beschwerdeführerin zu verzichten, erweist sich somit auch aus den hier ergänzend angeführten Gründen als sachlich zutreffend. Diese ergänzenden Gründe stützen sich – wie gesehen – nicht auf den Zwischenbericht der Gutachter von "G._____" ab. Der Antrag 1 der Beschwerdeführerin, diesen Zwischenbericht bei der Entscheidfindung unbeachtet zu lassen, erweist sich insofern nicht weiter von Belang. Abgesehen davon ist nichts ersichtlich, was den Zwischenbericht unverwertbar erscheinen liesse. Das hat bereits der Bezirksrat in den Erwägungen 4.1.4 bis 4.1.9 seines Urteil zutreffend dargelegt, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann. Und es ist fast müssig darauf hinzuweisen, dass dieser Zwischenbericht die Auffassung des Bezirksrates, der mütterliche Heimunterricht sei im Interesse des Kindeswohl zu beenden, fachlich und sachlich stützt. Anzumerken bleibt zudem,

- 20 dass in Kinderbelangen die Untersuchungsmaxime gilt, weshalb der Antrag 1 der Beschwerdeführerin offensichtlich fehl geht, soweit mit ihm verlangt wird, es seien von der Kammer einzig die acht Berichte von neun Fachpersonen, die zum persönlichen Umfeld der Beschwerdeführerin gehören (vgl. act. 2 S. 5 f.), als Entscheidungsgrundlage zu berücksichtigen. Weitere Ausführungen zu dieser Auffassung der Beschwerdeführerin erübrigen sich daher an sich; anzubringen ist immerhin die Bemerkung, dass sich im Ansinnen der Beschwerdeführerin, es seien nur Berichte aus ihrem persönlichen Umfeld als Entscheidungsgrundlage zu berücksichtigen, eine eigenwillige und – bildhaft gesprochen – auf den eigenen Garten verengte Sichtweise zu zeigen scheint, die sich nahtlos in das Bild fügt, das in Erw. II/3.2.3 gezeichnet wurde. Weitere Gesichtspunkte, die zu einem anderen Ergebnis als dem führen könnten, es sei der mütterliche Heimunterricht zu beenden, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist daher insoweit abzuweisen. 3.4 - 3.4.1 Nicht das Thema bzw. den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens (dazu vgl. vorn Erw. II/3.1) beschlagen die Anträge 2, 3 und 4 der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin verkennt das (vgl. act. 2 S. 17 ff.). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Anzumerken bleibt dazu einzig noch, dass der Antrag 2, soweit mit dessen zweitem Satz sinngemäss auch die Fortführung des mütterlichen Heimunterrichts beantragt werden sollte, bereits behandelt wurde. Nicht Gegenstand bzw. Thema dieses Beschwerdeverfahrens ist ebenfalls die Einstellungsverfügung des Statthalteamtes vom 7. März 2019, die im Beschwerdeantrag 5 thematisiert wird und auf die die Beschwerdeführerin eingeht (vgl. a.a.O., S. 14 ff.). Ein sachlicher Zusammenhang zwischen der straf- bzw. übertretungsrechtlichen Thematik, die das Statthalteramt zu beurteilen hatte, und dem kindesschutzrechtlichen Thema, das Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist, besteht zudem offensichtlich nicht. Das scheint die Beschwerdeführerin ebenfalls zu verkennen. Anzufügen bleibt, dass der Zivilrichter bei der Beurteilung von Sachverhalten unter dem Blickwinkel des Zivilrechts im Grundsatz nicht an eine strafrechtliche Beurteilung dieser Sachverhalte gebunden ist.

- 21 - 3.4.2 Die Beschwerdeführerin wehrt sich mit dem Antrag 5 auch gegen die Anordnungen in Dispositivziffer I des bezirksrätlichen Urteils. Dazu kann vorab auf die vorstehenden Erwägungen II/3.1 bis 3.3 verwiesen werden. Alsdann bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in act. 2 die Notwendigkeit einer sozialpädagogischen Familienbegleitung in der Übergangsphase – wie schon im bezirksrätlichen Verfahren (vgl. dazu act. 7 S. 34 [Erw. 4.4]) – nicht näher in Abrede stellt, und das doch mit Fug. Denn diese Phase wird für die Kinder nicht einfach: Sie werden nicht nur einen Schulwechsel zu bewältigen haben, der mit einem teilweisen Wechsel der alltäglichen Umgebung verbunden ist. Erschwerend kommt die seit längerem währende ablehnende Haltung der Beschwerdeführerin zu diesem Wechsel hinzu, der ihnen nicht verborgen geblieben sein kann, weil er ja gemäss Beschwerdeführerin auch ihrem Willen entspricht, sie insoweit von der Beschwerdeführerin also in die Entscheidung, es beim Heimunterricht zu belassen, miteinbezogen wurden (vgl. dazu auch vorn Erw. II/3.2.3). Das macht den Wechsel in der Beschulung indessen noch nicht unverhältnismässig. Denn dieser liegt im vordringlichen Interesse der Kinder. Alternativen oder weniger einschneidende Massnahmen, die auch den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern entsprechen, sind – wie der Bezirksrat schon zutreffend erwog (vgl. act. 7 S. 31 - 35) – nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin denn auch richtigerweise nicht geltend gemacht (vgl. act. 2). Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als sachlich unbegründet und ist abzuweisen. Der Bezirksrat hat in der Erw. 4.4 seines Urteils dargelegt, weshalb er auch Ziffer 5 des Entscheids der KESB bestätigt (vgl. act. 7 S. 35). Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Beschwerde darauf überhaupt nicht ein (vgl. act. 2, dort insbes. S. 13 ff.). Die Beschwerde ist insoweit nicht hinreichend begründet, was zu einem entsprechenden Nichteintreten führt. 3.5 Auch sonst ist nichts ersichtlich, was zu einem Ergebnis führen könnte, das vom bezirksrätlichen Urteil abweicht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

- 22 - III. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Bei diesem Ausgang des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens wird die Beschwerdeführerin für dieses kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 40 Abs. 3 EG KESR) und bleibt es bei der bezirksrätlichen Kostenverlegung. Die Kostenfestsetzung des Bezirksrats liegt im Übrigen am unteren Rahmen, ist nicht zu beanstanden und wird daher richtigerweise auch nicht näher beanstandet. Dasselbe gilt für Dispositivziffer III des angefochtenen Urteils, die von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht näher beanstandet wird. Die Entscheidgebühr für dieses Verfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 - 2 gemäss § 5 Abs. 1 GebV OG zu bemessen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beschwerdegegner und der Vertreterin der Kinder nicht, weil ihnen keine Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gölte. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein - in vollständiger Ausfertigung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligten, an den Beschwerdegegner und die Vertreterin der Verfahrensbeteiligten je unter Beilage eines Doppels von act. 2 und der act. 3/1 - 10, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen, an die Beiständin L._____, c/o kjz Meilen, General-Wille-Strasse 59, 8706 Meilen, sowie an den Bezirksrat Meilen, und - im Dispositivauszug Ziffer 1 an die Schule K._____, N._____ und O._____, … [Adresse], an das Volksschulamt Aufsicht Privatschulen,

- 23 - P._____, … [Adresse], sowie das Bezirksgericht Meilen, Untere Bruech 139, Postfach 881, 8706 Meilen. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an den Bezirksrat zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um keine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw R. Jenny versandt am:

Urteil vom 15. April 2019 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein - in vollständiger Ausfertigung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligten, an den Beschwerdegegner und die Vertreterin der Verfahrensbeteiligten je unter Beilage eines Doppels von act. 2 und der act. 3/1 - 10, an die Kindes- und Erwachsenenschutzb... - im Dispositivauszug Ziffer 1 an die Schule K._____, N._____ und O._____, … [Adresse], an das Volksschulamt Aufsicht Privatschulen, P._____, … [Adresse], sowie das Bezirksgericht Meilen, Untere Bruech 139, Postfach 881, 8706 Meilen. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an den Bezirksrat zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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