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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.02.2019 PQ190007

February 18, 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,356 words·~7 min·8

Summary

Kindesschutzmassnahme

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ190007-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Beschluss vom 18. Februar 2019

in Sachen

A._____,

betreffend Kindesschutzmassnahme Bemerkungen zu einem Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 15. Januar 2019 i.S. B._____, geb. tt.mm.2009; VO.2018.69 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen)

- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhaltsüberblick und Prozessgang 1.1. B._____ (geb. tt.mm.2009) ist das gemeinsame Kind von A._____ (geb. tt. August 1977, von Serbien) und C._____ (geb. tt. Januar 1977, von Irak). B._____ steht unter der alleinigen elterlichen Sorge von A._____. 1.2. Im April 2018 meldete sich A._____ bei D._____ (kjz Winterthur) und teilte mit, dass sie aus gesundheitlichen Gründen Hilfe brauche. Gemäss der Darstellung von D._____ soll A._____ in einem Beratungsgespräch sehr auffällig gewesen sein und Wahnvorstellungen gehabt haben. Überdies sei B._____ in der Regelklasse der Schule nicht mehr tragbar gewesen, weil er auffällig und respektlos gewesen sei (act. 10/6). In der Folge wurde im Juni 2018 für B._____ eine sozialpädagogische Familienbegleitung eingerichtet und Frau E._____ als Familienbegleiterin eingesetzt (act. 10/22). 1.3. Mit Gefährdungsmeldung vom 11. Juli 2018 berichtete die Fachstelle für Opferberatung und Kindesschutz (OKey) der KESB des Bezirks Winterthur und Andelfingen, dass es A._____ psychisch und physisch schlecht gehe und dass diese notfallmässig ins Kantonsspital Winterthur (KSW) eingeliefert und später auf die Akutstation der Integrierten Psychiatrie Winterthur (IPW) verlegt worden sei (act. 10/1). 1.4. Während der Zeit, als A._____ hospitalisiert war, war B._____ zunächst für einige Tage bei seinen volljährigen Geschwistern und anschliessend bei seiner Grossmutter in F._____ [Stadt in Österreich] untergebracht. 1.5. Dem Austrittbericht der IPW vom 15. August 2018 kann entnommen werden, dass A._____ unter anderem an einer gemischten schizoaffektiven Störung leide. Nach fünf Wochen stationärer Behandlung kehrte sie in stabilisiertem Zustand nach Hause zurück, wobei eine ambulante Weiterbehandlung vorgesehen war (act. 10/17).

- 3 - 1.6. Nach den Sommerschulferien 2018 trat B._____ in die Tagesschule im …- Schulhaus in G._____ ein, weil er in der Regelklasse wie erwähnt nicht mehr tragbar war und weil A._____ ihren Sohn aufgrund ihrer eigenen gesundheitlichen Situation nicht genügend unterstützen konnte. 1.7. Am 10. Oktober 2018 teilte H._____ (kjz Winterthur) mit, dass die sozialpädagogische Familienbegleitung eingestellt worden sei, weil A._____ den Grund für eine weitere Zusammenarbeit mit der Familienbegleiterin nicht mehr sehe (act. 10/22). 1.8. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2018 ordnete die KESB für B._____ eine sozialpädagogische Familienbegleitung (Dispositiv Ziffer 1) und eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an (Dispositiv Ziffer 2), regelte die Aufgaben der Beistandsperson (Dispositiv Ziffern 3 und 4), ernannte D._____ zur Beiständin (Dispositiv Ziffer 5) und regelte die Finanzierung der Kindesschutzmassnahme (Dispositiv Ziffern 6 und 7) (act. 10/32 [Akten KESB] = act. 9/5 [Akten Bezirksrat]). 1.9. Am 17. Dezember 2018 gelangte A._____ mit einem Schreiben an den Bezirksrat, welches dieser als Beschwerde entgegennahm. Mit Urteil vom 15. Januar 2019 wies der Bezirksrat die Beschwerde ab und bestätigte den Entscheid der KESB vom 11. Dezember 2018. 1.10. Mit Schreiben vom 19. Januar 2019 gelangte A._____ wiederum an den Bezirksrat. Dieser leitete das Schreiben als Beschwerde gegen seinen Entscheid vom 15. Januar 2019 ans Obergericht weiter. 1.11. Die Akten des Bezirksrates (act. 9) und der KESB (act. 10) wurden beigezogen. 1.12. Die Sache ist spruchreif. 2. Formelles 2.1. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Dies bedeutet, dass die Beschwerde einen Antrag und ei-

- 4 ne Begründung enthalten muss. Darauf wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils des Bezirksrates ausdrücklich hingewiesen (act. 5, Dispositiv-Ziffer III Abs. 2). 2.2. Die Eingabe von A._____ enthält keinen ausdrücklichen Antrag. Dies wäre an sich nicht weiter problematisch, weil sich ein Antrag auch sinngemäss aus der Begründung der Beschwerde ergeben kann und weil an die Beschwerdebegründung bei Laien nur sehr geringe Anforderungen gestellt werden. Im vorliegenden Fall liegt der Grund für das Fehlen eines Antrages jedoch darin, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass A._____ das Urteil des Bezirksrates vom 15. Januar 2019 sowie den Entscheid der KESB vom 11. Dezember 2018 bezüglich Anordnung der genannten Kindesschutzmassnahme für B._____ mit Beschwerde beim Obergericht anfechten wollte. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass A._____ ihre Eingabe an den Bezirksrat richtete, obwohl eine Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksrates direkt beim Obergericht hätte eingereicht werden müssen und darauf in der Rechtsmittelbelehrung auch ausdrücklich hingewiesen wurde (act. 5, Dispositiv Ziffer III). Entscheidend ist jedoch, dass A._____ ausdrücklich bestätigte, dass es in der Erziehung von B._____ immer wieder zu Problemen gekommen sei (act. 3 S. 1 Abs. 2 und 3), und dass sie aufgrund ihrer eigenen gesundheitlichen Situation an Grenzen gestossen sei (act. 3 S. 1 Abs. 3). Im April 2018 habe sie gemerkt, dass mit ihr und B._____ etwas nicht stimme und dass sie Hilfe brauche, weshalb sie sich von sich aus an D._____ gewandt habe (act. 3 S. 1 Abs. 4). Heute gehe es ihr und B._____ glücklicherweise wieder besser, aber beide – sie und vor allem B._____ – brauchten weiterhin Unterstützung, weshalb sie mit jeder Unterstützung einverstanden sei (act. 3 S. 2 Abs. 1). Sie sei auch vorher mit der "Beistandschaft - Wohnbegleitung" einverstanden gewesen, sonst hätte sie sich ja nicht selbst an D._____ gewandt; sie habe sich falsch ausgedrückt, wenn sie geschrieben habe, B._____ brauche keine Unterstützung (act. 3 S. 2 Abs. 2). Sie sei sehr dankbar, dass die Stadt ihr helfen wolle und nehme jede Hilfe gerne an, und sie habe D._____ und dem Schulleiter gesagt, dass sie mit der Familienbegleitung einverstanden sei (act. 3 S. 2 Abs. 3).

- 5 - 2.3. Da aufgrund dieser Ausführungen nicht davon ausgegangen werden kann, dass A._____ gegen die von der KESB angeordnete und vom Bezirksrat bestätigte Kindesschutzmassnahme opponiert, kann ihr Schreiben vom 19. Januar 2019 nicht als Beschwerde interpretiert werden. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass A._____ mit der Familienbegleitung ausdrücklich einverstanden ist. 2.4. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich A._____ mit ihrer Eingabe vom 19. Januar 2019 möglicherweise dagegen wehren will, dass die KESB in ihrem Entscheid vom 11. Dezember 2018 vorsah, die Kosten der Kindesschutzmassnahme seien von den Eltern und subsidiär von der fürsorgerechtlich zuständigen Gemeinde zu tragen (act. 9/5 Dispositiv Ziffer 6); so führte sie aus, dass sie zwar mit der Familienbegleitung einverstanden sei, aber nicht mit deren Finanzierung (act. 3 S. 2 Abs. 3). Falls A._____ mit ihrer Eingabe tatsächlich die von der KESB vorgesehene Finanzierung der Kindesschutzmassnahme beanstanden sollte, hätte sie kein Rechtsschutzinteresse, weil sie im Moment keine Kosten zu tragen hat und weil sie einen künftigen Kostenentscheid ungeachtet der Anordnung der KESB später anfechten könnte, wenn die entsprechenden Rechtsgrundlagen fehlen sollten. 2.5. Das Verfahren ist daher abzuschreiben. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Für das Verfahren vor Obergericht sind keine Kosten zu erheben. A._____ ist auch keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Für das obergerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

- 6 - 4. Schriftliche Mitteilung an A._____, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur und Andelfingen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw R. Jenny

versandt am:

Beschluss vom 18. Februar 2019 Erwägungen: 1. Sachverhaltsüberblick und Prozessgang 2. Formelles 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Für das obergerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an A._____, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur und Andelfingen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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