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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.03.2019 PQ190004

March 13, 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,424 words·~12 min·11

Summary

Kindesschutzmassnahmen

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ190004-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Nagel Urteil vom 13. März 2019

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

betreffend Kindesschutzmassnahmen Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Horgen vom 14. Dezember 2018 i.S. B._____, geb. tt.mm.2004; VO.2018.33 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Horgen)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der heute 15-jährigen B._____, die unter ihrer alleinigen elterlichen Sorge und Obhut steht. 2. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung der Schule C._____ vom 30. September 2014 betreffend B._____, die damals die 5. Klasse der Primarschule besuchte, in der ausgeführt wurde, dass die Zusammenarbeit der Mutter mit der Schule mangelhaft sei, und von Konflikten mit der Schule wegen Absenzen und Hausaufgaben berichtet wurde, eröffnete die KESB Bezirk Horgen (fortan KESB) ein Verfahren und prüfte den Erlass von Kindesschutzmassnahmen. Mit Beschluss vom 26. September 2016 wurde das Verfahren abgeschlossen und auf die Anordnung von kindesschutzrechtlichen Massnahmen verzichtet, da "die Abklärungen ergaben, dass bei der betroffenen Familie der Unterstützungsbedarf auf der subsidiären Ebene (Therapie, schulische Förderung) aufgefangen werden kann" (KESB act. 76). 3. Am 6. Juni 2018 machte die Schule C._____ eine neue Gefährdungsmeldung betreffend B._____, die nun die Sekundarschule besucht, wegen zahlreicher Absenzen (KESB act. 80, 81 und 82/1-4). Am 11. Juni 2018 ging bei der KESB eine Mitteilung von D._____ ein, der Mutter eines Kollegen von B._____, weil B._____ wegen eines Konflikts mit ihrer Mutter ohne ihr Wissen bei ihrem Sohn übernachtet habe, worauf es zu einer Auseinandersetzung mit B._____s Mutter gekommen sei und deren Lebenspartner ihren Sohn tätlich angegriffen habe (KESB act. 85 und act. 90). 4. Nach einer Anhörung von B._____ und ihrer Mutter am 4. Juli 2018 (KESB act. 96), errichtete die KESB mit Beschluss 16. Juli 2018 für B._____ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, ernannte E._____ vom kjz F._____ zur Beiständin mit dem Auftrag

- 3 a) die Mutter bei der Erziehung sowie in ihrer Sorge um B._____ zu unterstützen und dabei das Wohl von B._____ im Auge zu behalten; b) die persönliche Entwicklung von B._____ zu begleiten, zu unterstützen und zu überwachen; c) die schulische Entwicklung von B._____ zu begleiten und zu überwachen; d) ein Jugendlichencoaching zu organisieren und für dessen Finanzierung besorgt zu sein; e) die Vernetzung mit Fachstellen, mitunter Jugendlichencoaching, Schule, etc. sicherzustellen und als Casemanager allen Beteiligten zur Verfügung zu stehen; f) der Kindesschutzbehörde Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen, falls weitergehende Kindesschutzmassnahmen notwendig werden sollten. 5. Eine Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss der KESB vom 16. Juli 2018 wies der Bezirksrat Horgen (fortan: Bezirksrat) mit Urteil vom 14. Dezember 2018 ab (act. 6). Gegen diesen Entscheid, der ihr am 20. Dezember 2018 zugestellt wurde (BR act. 15), erhebt die Mutter mit Eingabe vom 17. Januar 2019 rechtzeitig Beschwerde an die Kammer mit dem (sinngemässen) Antrag, anstelle einer Beistandschaft sei ein Jugendcoaching bei Frau G._____ vom Krisenmanagement anzuordnen (act. 2). 6. Im Anschluss an eine Rekapitulation des früheren und des aktuellen Verfahrens hielt die KESB in ihrem Beschluss fest, der Schulbesuch von B._____ sei erneut nicht gewährleistet. Die schulischen Leistungen seien momentan auf Sek C Niveau und entsprächen nicht dem Potential von B._____. Ohne Unterstützung sei die bald anstehende berufliche Integration gefährdet. Weiter halte sie sich nicht an Vereinbarungen zu Hause, sie bleibe über Nacht weg und konsumiere Cannabis. Die Mutter scheine mit der Situation überfordert. Die Unterstützung auf der subsidiären Ebene sei nicht erfolgreich gewesen, sie besuche keine Therapie mehr und die Massnahmen der Schule seien ausgeschöpft. Entsprechend sei die Errichtung einer Beistandschaft sowie die Organisation eines Jugendlichencoachings notwendig (KESB act. 103 S. 3 E. 7).

- 4 - 7. Der Bezirksrat erwähnte in seinem Urteil, es sei unbestritten, dass B._____ zahlreiche Absenzen in der Schule habe. Gemäss der ersten Gefährdungsmeldung reichten die Probleme betreffend Hausaufgaben, regelmässigem Schulbesuch und altersgemässer Betreuung bis in die zweite Klasse zurück. Die Probleme bestünden somit - wenn auch mit unterschiedlicher Intensität - schon sehr lange und seien gravierend. Entsprechend sei das Verhältnis zwischen den Vertretern der Schule und der Mutter sowie B._____ äusserst belastet. Es sei der Mutter und B._____ nicht gelungen, diese Probleme selbständig zu bewältigen bzw. diese mit den betreffenden Personen zu lösen, soweit sie die Gründe dafür bei Vertretern der Schule sehe. Konsultationen bei einer Psychologin seien abgebrochen worden. Die auf subsidiärer Ebene getroffenen Massnahmen und die beigezogene Hilfe habe damit nicht zum gewünschten Ergebnis geführt. Der Bezirksrat verwies auf einen Polizeirapport vom 30. Juni 2018, gemäss dem die Mutter gemeldet habe, dass ihre 14-jährige Tochter am Abend nicht nach Hause gekommen sei, und erwog, ein solches Vorkommnis erscheine für sich genommen bei einem Teenager zwar nicht als vollkommen aussergewöhnlich. Der Konsum von Cannabis sowie zahlreiche Schulabsenzen deuteten als weitere Faktoren jedoch darauf hin, dass die Entwicklung von B._____ aus dem Lot gerate und das Kindeswohl erheblich gefährdet sei. Es stünden wichtige berufliche Weichenstellungen an und ein missglückter Einstieg ins Berufsleben könne B._____s persönliche Entwicklung erheblich gefährden. Der Bezirksrat schloss, die Mutter und ihre Tochter seien nicht in der Lage, diese Probleme aus eigener Kraft zu bewältigen. Die Ernennung eines Beistands mit den von der KESB erteilten Aufgaben sowie die Errichtung eines Jugendlichencoachings erweise sich daher klarerweise als erforderlich (act. 6 S. 7 f. E. 3.2). 8. Die Mutter schreibt in ihrer Beschwerde, dass B._____ eine vertrauensvolle Unterstützung brauche, weil sich ihre schulische Situation durch die schulischen Turbulenzen und Lehrerwechsel verschlechtert habe (act. 2 S. 2). Sie anerkennt demnach grundsätzlich, dass Handlungsbedarf besteht.

- 5 - Wer für diese Probleme verantwortlich ist, kann letztlich offen bleiben, solange unbestritten ist, dass diese bestehen und bisher trotz vereinter oder getrennter Anstrengungen der Mutter, ihrer Tochter und der Schule nicht gelöst werden konnten. Auch wenn es so wäre, dass die Ursachen dafür teilweise oder ganz bei der Schule liegen würden, würde das nichts am Massnahmenbedarf ändern. Dass die Kooperation zwischen der Mutter und der Schule nicht funktionierte, liegt auf der Hand. Das spricht unabhängig von den Ursachen grundsätzlich nicht gegen, sondern für die Anordnung einer Beistandschaft. Indem die Vorinstanzen zutreffend feststellten, dass die bisherigen Problemlösungsversuche erfolglos waren, trugen sie dem Grundsatz der Subsidiarität ausreichend Rechnung. Der entsprechende Einwand der Mutter geht fehl. 9. Auf die Begründung der KESB, dass sie und ihre Tochter die Situation nicht im Griff hätten und der Einstieg von B._____ in das Berufsleben gefährdet sei, entgegnet die Mutter, es habe keine Einvernahme stattgefunden, bei der sie die Möglichkeit gehabt hätte, der KESB zu zeigen und zu erzählen, wie viel sie und ihre Tochter für ihre Zukunft arbeiteten (act. 2 S. 2). Diese Darstellung ist aktenwidrig. Laut einer Gesprächsnotiz mit dem Betreff "Schule Befinden / weiteres Vorgehen" führte ein Mitglied der KESB am 4. Juli 2018 ein Gespräch mit B._____ und ihrer Mutter. Die Mutter habe nicht bestritten, dass B._____ die Schule nicht besuche. Sie habe darauf verwiesen, dass sie arbeiten müsse und B._____ nicht zur Schule bringen könne. Auch die Situation zu Hause bei der Mutter kam zur Sprache. Die Mutter berichtete, dass ihr Partner mitrede was B._____ anbelange, und ihr helfen wolle, was bei B._____ nicht so gut ankomme (KESB act. 96 S. 1). Was die Meldung von D._____ betrifft, bestritt die Mutter zwar, dass ihr Lebenspartner deren Sohn tätlich angegriffen habe. Sie anerkannte aber, dass sie bezüglich Ausgang, kiffen etc. Probleme hätten mit B._____. Diese halte sich nicht an Abmachungen und bleibe über Nacht weg. Sie erwähnte sogar, am letzten Wochenende habe es deswegen einen Polizeieinsatz gegeben (KESB act. 96 S. 2).

- 6 - Die Mutter hatte demnach die Gelegenheit zu zeigen, was sie für B._____ macht, und nahm diese auch wahr. Allerdings hinterlassen ihre Ausführungen nicht den von ihr gewünschten Eindruck. So räumte sie mit Bezug auf den Schulabsentismus selbst ein, sie mache ihr Möglichstes, doch reiche dies wohl nicht mehr (KESB act. 96 S. 1). 10. Wie gesehen teilt die Mutter die Einschätzung, dass B._____ Unterstützung braucht, aber sie will diese nicht von der KESB, sondern von einer neutralen Stelle entgegen nehmen. Die fehlende Neutralität der KESB sieht die Mutter darin begründet, dass die KESB mit der Schule kooperiere und eine Kooperation mit ihr ausschliesse. Diese Behauptung entbehrt der Grundlage. Die KESB wurde tätig aufgrund einer Meldung der Schule, dass die Zusammenarbeit mit der Mutter nicht funktioniere. Daraufhin setzte die KESB eine Beiständin ein, der sie u.a. den Auftrag erteilte, die schulische Entwicklung von B._____ zu begleiten und zu überwachen und die Vernetzung mit der Schule sicherzustellen. Wie die Mutter darauf kommt, die KESB schliesse eine Kooperation mit ihr aus, ist angesichts dieser Auftragsumschreibung nicht nachvollziehbar. Die Mutter bringt keine Gründe vor, welche geeignet wären, die Neutralität der KESB oder der von der KESB eingesetzten Beiständin in Frage zu stellen. Aus dem Verhalten der KESB im Beschwerdeverfahren - die KESB beschränkte sich in ihrer Vernehmlassung zur erstinstanzlichen Beschwerde darauf, zur Begründung für ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde auf ihren Entscheid zu verweisen, und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme - kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. 11. Unter dem Stichwort Eigeninitiative erwähnt die Mutter, sie habe am 4. Dezember 2017 bei einer Sitzung mit der Schule unter Einbezug der Schulleitung und der Schulpflege ein Jugendcoaching beantragt wegen Problemen von B._____ mit einem Lehrer. Es habe Einigkeit bestanden, zwischen der Schule und ihr Frau G._____ einzuschalten und ein Coaching für B._____ einzuleiten.

- 7 - Das sei daran gescheitert, dass der Schulleiter nicht bereit gewesen sei, die Kosten zu übernehmen, was zeige, dass es der Schule nicht um das Kindeswohl und die Entwicklung von B._____ gegangen sei. Sie beantragt, es sei ein Jugendcoaching bei Frau G._____ vom Krisenmanagement anzuordnen (act. 2 S. 2). Als Beilage zur Gefährdungsmeldung der Schule vom 7. Juni 2018 findet sich das Protokoll einer Sitzung vom 4. Dezember 2017, an der neben der Mutter als deren Beauftragte und mit einer Vollmacht von ihr die in der Beschwerde erwähnte G._____ teilnahm. Unter Zusammenfassung heisst es, die Mutter werde sich nochmals mit G._____ austauschen vor dem definitiven Entscheid, ob sie diese beauftrage. Die Schule sei bereit zur besprochenen Zusammenarbeit, dass Meldungen zu B._____s Schulbesuche und Arbeitshaltung an G._____ gehen würden, so dass es zwischen der Schule und der Mutter keinen (direkten) Kontakt geben würde, sondern die Kommunikation über G._____ laufen würde (KESB act. 82/3 S. 3 f.). Im von der Mutter unterzeichneten Protokoll steht, die Mutter habe geäussert, sie sei froh, Unterstützung von G._____ zu erhalten, worauf diese angemerkt habe, dass derjenige zahle, der sie engagiere (KESB act. 82/3 S. 3). Wie aus der Bezeichnung von G._____ als Beauftragte der Mutter hervorgeht, war sie von der Mutter engagiert worden, die sie folglich hätte bezahlen müssen. Die Darstellung der Mutter, der Beizug von G._____ sei an der fehlenden Bereitschaft der Schule gescheitert, für sie zu bezahlen, wird dadurch entkräftet. Damals war die Einschaltung von G._____ als Mittlerin zwischen der Schule und der Mutter geplant. Weshalb die Mutter G._____ heute für ein Jugendcoaching beiziehen will, was eine andere Aufgabe ist, ist unklar und wird von ihr auch nicht begründet. Die Organisation eines Jugendcoachings gehört im Übrigen zu den Aufträgen der Beiständin. Mit Bezug auf die Person, welche damit zu betrauen ist, hat die KESB keine Vorgaben gemacht. Auf den entsprechenden Antrag der Mutter, diese Aufgabe sei G._____ zu übertragen, kann daher nicht eingetreten werden, weil dieser Punkt nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war.

- 8 - Angesichts der Schwere und Dauer der Probleme von B._____ wäre es ungenügend, anstelle der Errichtung einer Beistandschaft lediglich ein Jugendcoaching anzuordnen, wie es der Mutter vorzuschweben scheint. Soweit ihr Antrag darauf zielt, ist er abzuweisen. 12. Mit Bezug auf die ihr auferlegten Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens macht die Mutter geltend, sie sei über diese nicht aufgeklärt worden und habe deshalb "in diesem Bereich im Unwissen" gehandelt (act. 2 S. 1). Mit Schreiben vom 15. August 2018 stellte der Bezirksrat der Mutter in einem Merkblatt "Hinweise zum Verfahren" Prozesskosten zwischen CHF 800.00 und CHF 1'800.00 in Aussicht (act. 3 S. 2). Wie den vorinstanzlichen Akten zu entnehmen ist, wurde diese eingeschrieben zugestellte Sendung von der Mutter innert der postalischen Abholfrist von 7 Tagen nicht abgeholt (vgl. act. 7 und 7/1). Da die Mutter das bezirksrätliche Verfahren mit ihrer Beschwerde veranlasst hatte, musste sie mit Zustellungen rechnen. Das Nichtabholen dieser Sendung gilt deshalb als Vereitelung und die Zustellung gleichwohl als erfolgt (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Ihr Einwand, sie sei über die möglichen Kostenfolgen nicht aufgeklärt worden, geht daher fehl. Im Übrigen musste sie aufgrund des Entscheides der KESB, in dem ihr ebenfalls Kosten auferlegt worden waren, mit Kostenfolgen rechnen und zudem bewegt sich die Entscheidgebühr des Bezirksrats am unteren Rand des in seinem Merkblatt genannten Rahmens. 13. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Kosten der Mutter zu auferlegen. 14. B._____ ist 15 Jahre alt. Dieser Entscheid ist ihr daher in geeigneter Form zu eröffnen (Art. 301 lit. b ZPO; vgl. act. 11).

- 9 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Horgen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein. Schriftliche Mitteilung mit separatem Schreiben an B._____ (gegen Empfangsschein, mit Kopie an die Beschwerdeführerin und an die beiden Vorinstanzen). 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw J. Nagel

versandt am:

Urteil vom 13. März 2019 Erwägungen: I. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Horgen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein. Schriftliche Mitteilung mit separatem Schreiben an B._____ (gegen Empfangsschein, mit Kopie an die Beschwerdeführerin und an die beiden Vorinstanzen). 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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