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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.01.2019 PQ190003

January 25, 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,460 words·~17 min·7

Summary

Zustimmung zum Vergleich

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ190003-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 25. Januar 2019

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Zustimmung zum Vergleich Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Horgen vom 6. Dezember 2018; VO.2017.35 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Der am tt.mm.2015 geborene B._____ ist der Sohn von A._____ und dem am tt.mm.2015 verstorbenen C._____. Einen Unterhaltsvertrag hatten die Eltern B._____s nicht abgeschlossen. B._____ ist gesetzlicher Erbe seines Vaters, welcher in einem Testament seine Mutter und seine beiden Schwestern als Erben eingesetzt hatte. Willensvollstrecker in der Erbangelegenheit ist Rechtsanwalt D._____. Der Nachlass, an dem B._____ zu ¾ partizipiert, ist bis heute ungeteilt und besteht soweit aus den Akten ersichtlich im Wesentlichen aus sämtlichen Aktien der E._____ AG, welcher vier Liegenschaften in der Stadt Zürich gehören. Rechtsanwalt Y._____ ist von der KESB Horgen als Beistand für B._____ eingesetzt und hat ihn in der Erbschaftssache zu vertreten. B._____s Mutter wird von Rechtsanwalt X._____ vertreten. 1.2. B._____ erhielt aus der Säule 3a seines verstorbenen Vaters einen Betrag von gut Fr. 300'000 ausbezahlt, seine Mutter einen solchen von gut Fr. 150'000. Der Willensvollstrecker zahlte B._____s Mutter für dessen Unterhalt im Mai 2015 Fr. 10'000 (dieser Betrag war noch vom Vater vor seinem Ableben in Auftrag gegeben und nach seinem Hinschied überwiesen worden), im Juni 2015 Fr. 15'000, im Juli 2015 Fr. 10'000 und im August 2015 Fr. 25'400. 1.3. B._____s Beistand verlangte von der Erbengemeinschaft die Ausrichtung von vorläufig Fr. 4'500 pro Monat als Unterhaltsbeitrag für B._____ (vgl. KESB act. 125); der Willensvollstrecker erklärte sich damit einverstanden (KESB act. 150a und b), während der Rechtsvertreter der Mutter diesen Betrag nicht nur vorläufig ausgerichtet wissen wollte (KESB act. 129). Dieser als Akonto-Zahlung bezeichnete Betrag wurde/wird ab 1. März 2017 B._____ monatlich aus den Erträgnissen des Nachlasses ausbezahlt. 1.4. Mit Beschluss vom 27. März 2017 nahm die KESB Horgen Vormerk dieser monatlichen Akonto-Zahlungen von Fr. 4'500 für B._____, hob einen zuvor genehmigten Bankenvertrag auf und überband die Verfahrenskosten von Fr. 1'500 der Mutter A._____ (KESB act. 158).

- 3 - Auf Beschwerde der Mutter hin hob der Bezirksrat Horgen mit Entscheid vom 27. November 2018 die Vormerknahme der monatlichen Akonto-Zahlungen an B._____ auf und wies die KESB Horgen an, ergänzende Abklärungen zu treffen und neu zu entscheiden (PQ190001 act. 5). Zudem auferlegte der Bezirksrat Horgen die Kosten des Verfahrens vor der KESB Horgen je zur Hälfte A._____ und B._____. Mutter und Sohn haben diesen Entscheid separat bei der Kammer angefochten (PQ180096, damit vereinigt PQ190001). Dieses Verfahren ist aktuell hängig. 2.1. B._____s Vater hatte offenbar mehrere Testamente verfasst. Um Klarheit über die Un-/Gültigkeit einzelner Testamente zu erhalten, reichte B._____s Beistand Rechtsanwalt Y._____ am 2. Mai 2016 beim Friedensrichteramt Zürich Kreise … + … Klage ein gegen sämtliche in den verschiedenen Testamenten genannten Erben/Begünstigten und beantragte die Nichtig- resp. Ungültigerklärung zweier Testamente und die Feststellung, dass die Erbquote von B._____ drei Viertel des Nachlasses betrage (Rechtsbegehren 1-3). In einem weiteren vierten Punkt beantragte er die Ungültigerklärung bezüglich der Ziffer 4 im ansonsten gültigen Testament von C._____ bzw. die Herabsetzung, wie dies zur Wahrung des Pflichtteils von B._____ erforderlich ist (vgl. KESB act. 122). An der Sühnverhandlung vom 8. Dezember 2016 anerkannten sämtliche Beklagten die Rechtsbegehren 1-3 des Klägers (KESB act. 177/1). Über das vierte Rechtsbegehren, welches die Ziffer 4 des gültigen Testamentes betrifft, trafen die Erben und der Willensvollstrecker aussergerichtlich eine Vereinbarung (KESB act. 177/2). Diese Vereinbarung nimmt in ihrer Ziffer 1 Bezug auf ein vom Willensvollstrecker und der einen eingesetzten Erbin (Schwester des Erblassers), welche beiden Personen nach dem Willen des Erblassers den Erbteil von B._____ zu verwalten haben, erlassenes Verwaltungsreglement, welches Bestimmungen für die Verwaltung des Erbanteils von B._____ im Nachlass von Dr. C._____ enthält (KESB act. 177/3). In Ziffer 7 dieses Verwaltungsreglementes wird u.a. festgehalten "Aufgrund der aktuellen Situation erachten die testamentarisch als Verwalter bezeichneten Personen einen Unterhaltsbetrag von CHF 4'500.- monatlich (zzgl. der rechnerisch auf dem Kindsvermögen zulasten

- 4 der Kindsmutter konkret in Rechnung gestellten Steuern) als angemessen und beschreiben diesen als aktuelle Zielgrösse der bei Volljährigkeit von B._____ endenden Verwaltung." Mit Verfügung vom 8. März 2017 schrieb der Friedensrichter Kreise … + … der Stadt Zürich das Verfahren bezüglich der Rechtsbegehren Ziffer 1-3 als durch Teilvereinbarung (Anerkennung durch die Beklagten 1-8) vom 08. Dezember 2016, als erledigt ab (Ziffer 1). Das Verfahren, Rechtsbegehren Ziffer 4, schrieb er als durch aussergerichtlichen Vergleich, zwischen dem Kläger und den Beklagten 1-4, erledigt ab (Ziffer 2) (KESB act. 177/1 S. 4). 2.2. Mit Beschluss vom 28. Juli 2017 erteilte die KESB Horgen der Teilvereinbarung vom 8. Dezember 2016 gemäss Entscheid des Friedensrichtersamtes Kreise … + … der Stadt Zürich vom 8. März 2017 sowie derjenigen vom 28. Februar 2017 bzw. 1. März 2017 betreffend die Verwaltung des Nachlassvermögens die Zustimmung im Sinne von Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB (Dispositiv Ziffer 1). Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 300.00 festgesetzt, B._____ auferlegt, wobei die Gebühr vorab von der Kindsmutter bezogen wurde (Dispositiv Ziffer 2) (KESB act. 186). 2.3. Gegen diesen Entscheid erhob der Rechtsvertreter der Mutter für sie und B._____ Beschwerde beim Bezirksrat Horgen. Er beantragte die Aufhebung resp. Ergänzung des fraglichen Entscheides. Namentlich beantragte er die Aufhebung von Ziffer 1, indem die Ziffer 2 der Teilvereinbarung vom 28. Februar 2017 und das Reglement betreffend die Verwaltung des Erbanteils von B._____ im Nachlass von Dr. C._____ nicht zu genehmigen seien (1.). Sodann beantragte er die in Ziffer 2 B._____ auferlegte Entscheidgebühr von CHF 300.00 aufzuheben oder nach richterlichem Ermessen herabzusetzen (2.). Eventualiter beantragte er die Bestellung eines Prozessvertreters für B._____ (3.). Subeventualiter stellte er den Antrag, die Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen mit dem Auftrag, einen entsprechenden Unterhaltsvertrag abzuschliessen sowie das Reglement betreffend die Verwaltung des Erbanteils von B._____ im Nachlass von Dr. C._____ im Sinne der nachfolgenden Anträge anzupassen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen (4./5.) (BR act. 1).

- 5 - 2.4.1. Mit Beschluss vom 17. April 2018 nahm der Bezirksrat Horgen B._____, vertreten durch Rechtsanwalt Y._____, als Gegenpartei ins Verfahren auf (Dispositiv Ziffer I), wies den Antrag auf Bestellung eines Prozessvertreters für B._____ für das Beschwerdeverfahren ab (Dispositiv Ziffer II) und behielt den Kosten- und Entschädigungsentscheid dem Endentscheid vor (Dispositiv Ziffer III) (BR act. 10). Dieser Zwischenentscheid blieb unangefochten. 2.4.2. Am 6. Dezember 2018 fällte der Bezirksrat Horgen das Urteil. Er hiess die Beschwerde im Sinne von Erwägung 3.3.15 am Ende teilweise gut und änderte Ziffer 1 des Beschlusses (der KESB Horgen) vom 28. Juli 2017 wie folgt: "Der Teilvereinbarung vom 8. Dezember 2016 gemäss Entscheid des Friedensrichteramtes Kreise … + … der Stadt Zürich vom 8. März 2017 wird die Zustimmung erteilt, während diese der Vereinbarung vom 28. Februar 2017 bzw. 1. März 2017 betreffend Verwaltung des Nachlassvermögens nicht erteilt wird." Im zweiten Abschnitt der gleichen Dispositiv Ziffer I änderte der Bezirksrat Horgen die Ziffer 2 des Beschlusses (der KESB Horgen) wie folgt: "Die Entscheidgebühr wird auf CHF 200.00 festgesetzt und B._____ auferlegt, wobei die Gebühr vorab von der Kindsmutter bezogen wird." In Dispositiv Ziffer II seines Urteils auferlegte der Bezirksrat Horgen die Verfahrenskosten von Fr. 2'000 je hälftig den Parteien, d.h. A._____ und B._____ (BR act. 24 = act. 7). 2.5. Gegen diesen Entscheid erhebt A._____ mit Eingabe vom 14. Januar 2019 rechtzeitig Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren (act. 2): "1. Absatz 3 der Ziffer I. des Urteiles vom 6. Dezember 2018 sei aufzuheben und es sei die Entscheidgebühr von CHF 200.00 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Horgen zu auferlegen. 2. Ziffer II. des Urteiles vom 6. Dezember 2018 sei aufzuheben und es seien die Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 (je hälftig zulasten Beschwerdeführerin und Beschwerdegegner) der KESB Horgen zu auferlegen. Der Beschwerdeführerin sei eine Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen. 3. Es sei festzustellen, dass den Erwägungen in den Ziffern 3.3.3. bis 3.3.14 auf den Seiten 14-22 des angefochtenen Entscheides (Erwägungen mit materiellrechtlichen

- 6 - Entscheidungen zu einzelnen Fragen des Reglements bezüglich der Vermögensverwaltung zuhanden des weiteren Verfahrens) keine Verbindlichkeit zukommt. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 5. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Prozessführung, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlichen Rechtsbeistand zu gewähren." Es sind die weiteren, nicht bereits in den beiden anderen bei der Kammer hängigen Verfahren vorhandenen Akten der KESB Horgen und des Bezirksrates Horgen (act. 6) beigezogen worden. Weiterungen sind nicht erforderlich; das Verfahren ist spruchreif. 3.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. Der Begriff der Beschwerde bezeichnet in den Art. 450 - 450c ZGB grundsätzlich alle Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB. Gemeint sind mit ihm aber im Wesentlichen nur Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB in der Sache, die angefochten werden können wegen Rechtsverletzung, unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (vgl. Art. 450a ZGB). Der Begriff der Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR entspricht insoweit dem des ZGB. Keine Entscheide in der Sache im eben erläuterten Sinn sind die Entscheide der KESB und des Bezirksrates, soweit es bloss um die Verteilung und die Liqui-

- 7 dation von Prozesskosten geht. Sie stellen vielmehr Kostenentscheide dar, wie sie in ihrem Art. 110 auch die ZPO kennt, auf welche Art. 450f ZGB verweist. Für die Behandlung solcher Kostenentscheide im Rechtsmittelverfahren kennen weder die Art. 450 ff. ZGB noch das EG KESR besondere Regeln, weshalb sie nach § 40 Abs. 3 EG KESR gleich wie Kostenentscheide gemäss Art. 110 ZPO zu behandeln sind (vgl. OGer ZH, PQ160020 vom 5. April 2016, dort E. II/1.2 und OGer ZH, PQ160030 vom 10. Mai 2016, E. 2.1). Das führt zu einem Beschwerdeverfahren nach den Art. 319 ff. ZPO, in dem namentlich einerseits die Prozessvoraussetzungen i.S. des Art. 59 ZPO sowie anderseits die Art. 320 - 322 ZPO und der Art. 326 ZPO zu beachten sind. Die Partei, die den Kostenentscheid anficht, hat daher ihre Beschwerde zu begründen und in ihr ebenfalls einen Antrag zu stellen, wobei bei Laien an die Begründung und den Antrag nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind. Es genügt, wenn in der Begründung dargelegt wird, warum die Beschwerde führende Partei mit dem Entscheid nicht einverstanden ist, und aus der Begründung klar folgt, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden soll. Fehlt es an einem solchen wenigstens sinngemässen Antrag und/oder an einer minimal hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind in diesem Beschwerdeverfahren sodann ausgeschlossen. 3.2. Die Beschwerde enthält Anträge und eine Begründung (act. 2). Sie richtet sich gegen die Kostenauflagen, die der Bezirksrat in seinem Urteil getroffen hat. Zur Beschwerde legitimiert ist diejenige Partei, die durch einen Entscheid beschwert ist, indem darin ihren Anträgen nicht (vollständig) stattgegeben worden ist. Soweit im angefochtenen Entscheid Kosten der Beschwerdeführerin auferlegt wurden, ist diese grundsätzlich beschwert. 3.2.1. Anders verhält es sich hingegen mit den Kosten, die ihrem Sohn B._____ auferlegt worden sind. B._____ ist eine von der Beschwerdeführerin verschiedene Person mit eigenen Rechten und Pflichten und wird im Verfahren von seinem Beistand RA Y._____ vertreten. In ihrer Beschwerdebegründung legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern sie für B._____ zur Beschwerdeerhebung berechtigt sein sollte (act. 2). Sie wendet sich vielmehr gegen die Betrachtungsweise des

- 8 - Bezirksrates Horgen, der in seinem Zwischenentscheid vom 14. November 2017 bezüglich zweier Anträge der Beschwerdeführerin B._____ die Rolle des Beschwerdegegners zugewiesen hat (PQ180096: BR act. 24), und hält das vom Bezirksrat Horgen konstruierte Zweiparteienverfahren weder für richtig noch zielführend (act. 2 S. 5 sub BS 6). Dazu ist vorerst anzumerken, dass der Bezirksrat Horgen im nunmehrigen Verfahren mit Beschluss vom 17. April 2018 B._____ als Gegenpartei ins Verfahren aufgenommen hat (BR act. 10). Der von der Beschwerdeführerin erwähnte Beschluss des Bezirksrates Horgen vom 14. November 2017 betrifft das Verfahren betreffend die Vormerknahme der monatlichen Akonto-Zahlungen von Fr. 4'500 an B._____ durch die KESB Horgen und nicht die Zustimmung der KESB Horgen zur Teilvereinbarung und der aussergerichtlichen Vereinbarung, welche zu einer Verfahrenserledigung beim Friedensrichteramt Kreise … + … der Stadt Zürich geführt hatten. Selbst wenn B._____ im bezirksrätlichen Verfahren nicht als Beschwerdegegner, sondern als Beschwerdeführer zu betrachten gewesen wäre, änderte dies nichts am Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht beschwert ist, soweit Kosten B._____ auferlegt worden sind, zumal B._____ unbestrittenermassen Erbe eines beträchtlichen Vermögens ist. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde einzig in ihrem Namen erhebt (act. 2 S. 1), so dass nicht ersichtlich ist, inwiefern sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren für B._____ handeln sollte. Auf ihr erstes Rechtsbegehren (act. 2 S. 1 Ziffer 1) ist daher nicht einzutreten. Richtigerweise hätte daher bereits der Bezirksrat Horgen nicht auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei die B._____ auferlegte Entscheidgebühr von CHF 300.00 aufzuheben (vgl. BR act. 1 S. 2), nicht eintreten dürfen, da ihr die Beschwerdelegitimation fehlte. Offen bleiben kann ausserdem, ob der Bezirksrat Horgen auf ihr zweites Rechtsbegehren auch deswegen nicht hätte eintreten dürfen, da die Formulierung, die Entscheidgebühr sei nach richterlichem Ermessen herabzusetzen (BR act. 1), den Anforderungen an ein Rechtsbegehren grundsätzlich nicht genügt, da geldmässige Forderungen, wozu auch beanstandete Entscheidgebühren gehören, konkret zu beziffern sind. 3.2.2. In ihrem ersten Teil des zweiten Beschwerdeantrages verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vom Bezirksrat Horgen den Parteien je hälf-

- 9 tig auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 (act. 2 S. 1 Ziffer 2 1. Absatz). Soweit sie damit wiederum die auf B._____ entfallende Kostenauflage anficht, ist die Beschwerdeführerin wie oben unter 3.2.1. ausgeführt nicht beschwert. Insoweit ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. 3.2.3. Was die Kostenauflage an die Beschwerdeführerin selber angeht, so ist sie dadurch beschwert und zur Beschwerdeerhebung ohne weiteres legitimiert. Sie hält die Kostenauflage für falsch und durch nichts gerechtfertigt. Die Vorinstanz habe willkürlich gehandelt, es nicht für nötig erachtet, den Entscheid näher zu begründen, und sich nicht an die geltende Judikatur und einhellige Doktrin gehalten. Sodann weist sie darauf hin, mit dem angefochtenen Urteil in materieller Hinsicht vollkommen und nicht nur teilweise obsiegt zu haben (act. 2 S 3/4 sub BS 4). Der Bezirksrat Horgen setzte in seinen Erwägungen für den von ihm erlassenen Beschluss vom 17. April 2018 die Gebühr auf Fr. 500.00 fest und für den Endentscheid auf Fr. 1'500.00 (act. 7 S. 24 Ziffer 5). Es trifft zu, dass der Bezirksrat Horgen die je hälftige Kostenauflage nicht weiter begründete (a.a.O.). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass sich der Bezirksrat Horgen wegen der von der Beschwerdeführerin auch für B._____ erhobenen Beschwerde richtigerweise veranlasst gesehen hat, in einem Zwischenentscheid ihre Legitimation zu prüfen und hierüber einen separaten Entscheid zu treffen. Die hiefür vom Bezirksrat Horgen veranschlagten Kosten von Fr. 500.00 sind daher ohne weiteres der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zutreffend ist, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem ersten Antrag obsiegt hat. Insoweit sind ihr diesbezüglich keine Kosten aufzuerlegen; dies betrifft ausgehend von den verbleibenden Fr. 1'500.00 noch Fr. 500.00, da Fr. 1'000.00 B._____ auferlegt worden sind und dies von ihm nicht angefochten worden ist, so dass es damit sein Bewenden hat. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführerin ein zusätzlicher Anteil aufzuerlegen gewesen wäre, da der Bezirksrat Horgen auf ihr Rechtsbegehren 2 nicht hätte eintreten dürfen und sie insoweit unterlegen ist. Entgegen ihrem Antrag sind diese Kosten von Fr. 500.00 nicht der KESB Horgen aufzuerlegen, sondern dem Bezirksrat Horgen zu belassen.

- 10 - 3.2.4. Im zweiten Absatz des Rechtsbegehrens 2 verlangt die Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen (act. 2 S. 1 Ziffer 2 2. Absatz). Auf diesen Antrag kann nicht eingetreten werden. Vor Bezirksrat Horgen stellte die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung, sondern stellte ihre verschiedenen Anträge unter die allgemein übliche Floskel "Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen" (vgl. BR act. 1 S. 2 Ziffer 5). In ihrer Beschwerdebegründung machte sie dazu keinerlei ergänzende Ausführungen, insbesondere führte sie nicht aus, was sie damit meinte und wer ihr eine Parteientschädigung auszurichten hätte. Ausgehend von ihrer - allerdings irrigen - Auffassung, die KESB Horgen sei Gegenpartei (vgl. BR act. 1 S. 1), hätte wohl bei ihrem Obsiegen die KESB Horgen dazu verpflichtet werden sollen, analog der Regelung von Art. 106 ZPO. Weder die KESB noch der Bezirksrat sind Gegenpartei. Zudem besteht keine gesetzliche Grundlage, diese zu einer Parteientschädigung zu verpflichten. 3.3. Die Beschwerdeführerin beantragt weiter die Feststellung, dass den Erwägungen in den Ziffern 3.3.3. bis 3.3.14 auf den Seiten 14-22 des angefochtenen Entscheides keine Verbindlichkeit zukommen soll (act. 2 S. 1 Ziffer 3). In der Begründung zu diesem Feststellungsbegehren befasst sich die Beschwerdeführerin dann allerdings mit den Erwägungen des Bezirksrates Horgen unter der Ziffer 3.3.15 auf den Seiten 22-23 des angefochtenen Entscheides und nimmt nur summarisch und ohne konkreten Hinweis auf eine der genannten Ziffern Bezug zu den im Antrag erwähnten und beanstandeten Ziffern (vgl. act. 2 S. 6 sub BS 8). Ein Rechtsmittelkläger hat konkret darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid falsch sein soll; dazu hat er sich konkret mit den betreffenden Erwägungen auseinanderzusetzen; allgemeine Vorbringen, wie sie hier vorgetragen werden, genügen dagegen nicht. Auf diesen Antrag ist nicht einzutreten. Im Übrigen sind Erwägungen als solche nicht anfechtbar, sondern nur Anordnungen im Dispositiv. 4. Als Fazit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin insofern obsiegt, als ihr statt der vom Bezirksrat Horgen auferlegten Kosten von Fr. 1'000.00 lediglich Fr. 500.00 aufzuerlegen sind. Auf sämtliche übrigen Anträge ist nicht einzutreten. Damit ist bereits dargetan, dass die Begehren der Beschwerdeführerin vor der

- 11 - Kammer überwiegend aussichtslos waren, was der von ihr verlangten Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2 S. 2 Ziffer 5) entgegensteht (vgl. Art. 117 ZPO). Im Übrigen wäre auch die Mittellosigkeit zu verneinen. Das entsprechende Gesuch ist daher abzuweisen. Dem teilweisen Obsiegen ist dadurch Rechnung zu tragen, als für das Verfahren vor der Kammer keine Kosten erhoben werden. Für die Zusprechung einer Parteientschädigung aus der Gerichtskasse fehlt es indes an einer gesetzlichen Grundlage; der Beschwerdegegner seinerseits kann nicht zu einer Parteientschädigung verpflichtet werden, da er vom Beschwerdeverfahren nicht betroffen ist und insbesondere im Verhältnis zur Beschwerdeführerin nicht als unterliegend betrachtet werden kann. Es wird erkannt: 1. Dispositiv Ziffer II des Urteils des Bezirksrates Horgen vom 6. Dezember 2018 wird wie folgt geändert: "Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 werden im Umfang von Fr. 1'000.00 B._____ und im Umfang von Fr. 500.00 A._____ auferlegt; im Umfang von Fr. 500.00 werden sie dem Bezirksrat Horgen belassen." 2. Im Übrigen wird auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. 3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Für das Verfahren vor der Kammer werden keine Kosten erhoben. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Horgen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein.

- 12 - 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi

versandt am:

Urteil vom 25. Januar 2019 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Dispositiv Ziffer II des Urteils des Bezirksrates Horgen vom 6. Dezember 2018 wird wie folgt geändert: "Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 werden im Umfang von Fr. 1'000.00 B._____ und im Umfang von Fr. 500.00 A._____ auferlegt; im Umfang von F... 2. Im Übrigen wird auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. 3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Für das Verfahren vor der Kammer werden keine Kosten erhoben. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Horgen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangs... 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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